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PDF anzeigen [X.] vom 25. Juli 2007 in der Strafsache gegen wegen schwerer Körperverletzung - 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 25. Juli 2007 gemäß §§ 154 a Abs. 2, 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Mit Zustimmung des [X.] wird das Verfahren gemäß § 154 a Abs. 2 StPO auf den Vorwurf der schweren Körperverletzung beschränkt. 2. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 15. Januar 2007 a) im Schuldspruch dahin abgeändert, dass die tateinheitliche Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung entfällt, b) im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen auf-gehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere allgemeine Strafkammer des [X.] zurückverwiesen. 3. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverlet-zung in Tateinheit mit schwerer Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Der Angeklagte rügt mit seiner Revision allgemein die Verletzung sachlichen Rechts. 1 - 3 - 1. Mit Zustimmung des [X.] beschränkt der [X.] gemäß § 154 a Abs. 2 StPO die Verfolgung auf den Vorwurf der schweren Kör-perverletzung. 2 Die Beschränkung erfolgt, weil die Annahme von Tateinheit zwischen schwerer Körperverletzung und gefährlicher Körperverletzung rechtlichen Be-denken begegnet. Nach der Rechtsprechung des [X.] tritt das Vergehen der gefährlichen Körperverletzung hinter dem Verbrechen der schwe-ren Körperverletzung jedenfalls in den Fällen des § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB zu-rück ([X.]St 21, 194; [X.] NJW 1967, 297). Ob dies auch für die Tatvariante des § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB gilt, ist in der bisherigen Rechtsprechung, soweit ersichtlich, nicht ausdrücklich erörtert. Der [X.] kann die Frage infolge der Beschränkung offen lassen. 3 2. Wegen der Schuldspruchänderung ist die Strafe neu zu bemessen. Das [X.] hat ausdrücklich strafschärfend gewertet, dass der Angeklagte jeweils mehrere Alternativen der beiden Körperverletzungsqualifikationen ver-wirklicht hat und hat eine Strafe am oberen Rand des gemäß §§ 21, 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmens des § 226 Abs. 1 StGB verhängt. Zwar kann straferhöhend in Betracht gezogen werden, dass der schwere Erfolg des § 226 Abs. 1 StGB durch Tatmodalitäten des § 224 Abs. 1 StGB herbeigeführt wurde (vgl. [X.], 312, 314; 63, 423, 424), der [X.] kann jedoch nicht sicher aus-schließen, dass sich allein die Änderung des Schuldspruchs auf die Bemessung der Freiheitsstrafe ausgewirkt hätte. 4 - 4 - 3. Im Übrigen weist das Urteil keinen Rechtsfehler zum Nachteil des [X.] auf (§ 349 Abs. 2 StPO). Der [X.] verweist die Sache an eine all-gemeine Strafkammer zurück, weil nur noch die Strafe für eine nicht der [X.] des Schwurgerichts unterfallende Tat zu bemessen ist. 5 [X.] Ri[X.] Rothfuß ist wegen Urlaubs
an der Unterschrift
gehindert.
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25.07.2007
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.07.2007, Az. 2 StR 252/07 (REWIS RS 2007, 2670)
Papierfundstellen: REWIS RS 2007, 2670
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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