Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.04.2020, Az. 2 ARs 274/19

2. Strafsenat | REWIS RS 2020, 11667

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[X.]:[X.]:BGH:2020:280420B2ARS274.19.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS

2 [X.] 274/19
2 [X.]/19

vom
28. April
2020
in der Strafsache
gegen

wegen gefährlicher Körperverletzung

Vertreten durch: Rechtsanwalt

hier:
Gerichtsstandsbestimmung

Az.:
700 AR 200/19
Generalstaatsanwaltschaft Oldenburg
3 VRJs 52/19 [X.]
6 KLs 1202 Js 81155/18 (6/19) [X.]
31 AR 3/19 [X.]

-
2
-
Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] am 28. April
2020
beschlossen:

Der Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichts gemäß
§
14 StPO wird abgelehnt.

Gründe:
1. a) Das [X.] hat gegen den Verurteilten am 20.
Juni 2019 eine Jugendstrafe von drei Jahren und drei Monaten verhängt und die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Das Urteil ist seit dem 28.
Juni 2019 rechtskräftig. Der Verurteilte befand sich seit dem 20.
Dezember 2018 in der [X.] in Untersuchungshaft; nach Eintritt der Rechtskraft wurde er in die [X.] verlegt und befand sich dort zunächst in sogenannter Organisationshaft.
Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 14.
August 2019 hat der Verurteilte beim [X.] seine Freilassung, hilfsweise die Unterbre-chung der Vollstreckung beantragt, weil die Organisationshaft rechtswidrig sei. 30.
August 2019 an das [X.] weitergeleitet; eine Vorlage an die Jugendrichterin am [X.] ist nicht erfolgt. Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 9.
August 2019 hatte der Verurteilte zudem bereits identische Anträge beim [X.] gestellt.

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3
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Das [X.] hat seine Zuständigkeit formlos verneint
und die Anträge am 12.
August 2019 an das [X.] weitergeleitet. Das [X.] hat die Akte sodann zur weiteren Veranlassung an das [X.] zurückgeleitet, weil eine Zuständigkeit der Jugend-kammer als Gericht erster Instanz nicht gegeben sei.
Mit Schriftsatz vom 22.
August 2019 hat der Verurteilte beim [X.] erneut gerichtliche Entscheidung beantragt und sodann am 29.
August 2019 Untätigkeitsbeschwerde beim [X.] erhoben. Nachdem der Verteidiger erklärt hat, die Untätigkeitsbeschwerde sei als Beschwerde ge-gen das Unterlassen der Einleitung der Vollstreckung durch das [X.] auszulegen, hat das [X.] das Verfahren an das [X.] übersandt. Mit [X.] vom 12.
September 2019 hat der Verurteilte zugleich beim [X.] Beschwerde gegen die Mitteilung der Rechtspflegerin, wonach die gestellten Anträge zuständigkeitshalber an das [X.] übersandt worden sind, erhoben.
b) Das [X.] hat sich mit Beschluss vom 23.

gemäß §
14 StPO dem [X.] mit
dem Anliegen vorgelegt, das für die Bescheidung der Anträge des Verurteilten vom 9. und 14.
August 2019 zu-ständige Gericht zu bestimmen.
2. Die Voraussetzungen für eine Entscheidung nach §
14 StPO liegen nicht vor.
Erforderlich ist, dass zwischen mehreren Gerichten ein Streit über die Zuständigkeit besteht. Ein negativer Kompetenzkonflikt liegt vor, wenn sämtli-3
4
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-
4
-
che
mit derselben Sache befassten Gerichte sich für unzuständig halten. Es ist nur dann nach §
14 StPO zu verfahren, wenn zwischen den [X.], d.h. wenn mindestens noch zwei Entscheidungen anfechtbar sind
(Senat, Beschluss vom 24.
September 2019

2
[X.] 229/19, NStZ-RR 2019, 384; [X.]/Scheuten, 8.
Aufl., §
14 Rn.
1).
Daran fehlt es hier: Eine anfechtbare Entscheidung der Jugendrichterin des [X.] mag zwar darin zu sehen sein, dass sie die Akten formlos an das [X.] weitergeleitet und den Verteidiger unter .
Es fehlt jedoch an
einer (anfechtbaren) Entscheidung des mit derselben Sache befassten Jugendrichters des [X.]. Wie sich aus §
82 Abs.
1 Satz
1, §
83 Abs.
1, §
110 Abs.
1 [X.]. §
462a Abs.
1, 462 Abs.
1, 458 Abs.
1 StPO und §
31 Abs.
5 Satz
1 RPflG ergibt, liegt eine anfechtbare Entscheidung auch nicht darin, dass die dortige Rechtspflegerin die Anträge
egericht für unzu-

8
-
5
-
3. Sollte nach Befassung der Amtsgerichte [X.] und [X.] dort trotz Begründung des [X.], welche bislang nicht [X.] wurde, eine Zuständigkeit verneint werden, kann die Sache zur Be-stimmung des zuständigen Gerichts erneut vorgelegt werden.

Franke

Appl

Zeng

Grube

Schmidt

9

Meta

2 ARs 274/19

28.04.2020

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: ARs

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.04.2020, Az. 2 ARs 274/19 (REWIS RS 2020, 11667)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 11667

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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