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PDF anzeigen[X.]/99vom21. März 2000in der [X.] im [X.] 2 -Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 21. März 2000 gemäß § 349Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 19. Juli 1999 wird mit der Maßgabe verworfen,daß in den [X.] bis 4. der Urteilsgründe die Verurteilungwegen Falschbeurkundung im Amt entfällt.Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.Gründe:Das [X.] hat den Angeklagten, einen Rechtsanwaltund vormaligen Notar, wegen Falschbeurkundung im Amt in 27 Fällen, began-gen in den [X.], 3. und 4. der Urteilsgründe in Tateinheit mit Beihilfezur Untreue und in den [X.] und 7. in Tateinheit mit Beihilfe zum Be-trug, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Die hiergegengerichtete Revision des Angeklagten führt auf die Sachrüge lediglich in den[X.] bis 4. der Urteilsgründe zum Wegfall der Verurteilung wegenFalschbeurkundung im Amt (§ 348 Abs. 1 StGB). Die erhobenen Verfahrensrü-gen bleiben ohne Erfolg. Der Erörterung bedarf nur das [X.] Die Verfahrensrüge, das [X.] habe gegen den Grundsatz desfairen Verfahrens verstoßen, entspricht nicht den Anforderungen des § 344Abs. 2 Satz 2 StPO. Die Revision bringt vor, dem Angeklagten sei [X.] "von der Kammer ... in Aussicht gestellt" worden, er- 3 -"werde bei einem Geständnis zu einer bewährungsfähigen Freiheitsstrafe unddaneben zu einer nicht unerheblichen Geldstrafe verurteilt". Trotz entspre-chender Angaben des Angeklagten habe das [X.] diese Ankündigungohne vorherigen Hinweis nicht eingehalten.Allein anhand dieses Vortrags kann der [X.] nicht prüfen, ob das[X.] den geltend gemachten [X.] begangen, [X.] einen gebotenen Hinweis an den Angeklagten unterlassen hat. Dafür [X.] die Mitteilung erforderlich gewesen, auf welche Vorwürfe sich die [X.] des [X.] in Aussicht gestellte Strafe bezog und ob- gegebenenfalls inwiefern - diese sich von den verurteilten Taten unterschie-den. Keiner Entscheidung bedarf daher, ob die Ankündigung der [X.] der Haftprüfung überhaupt geeignet wäre, eine Vertrauenslage beimAngeklagten zu begründen (vgl. BGHSt 43, 195, 210).2. [X.] ist nur insofern zu beanstanden, als die vom [X.] getroffenen Feststellungen in den [X.] bis 4. die Verurteilungwegen Falschbeurkundung im Amt nicht zu tragen vermögen. Danach erwar-ben von September 1993 bis August 1994 die wegen dieses Vorgehens bereitsrechtskräftig verurteilten B. , [X.]und [X.]. konkursreife Unterneh-men (Einzelfirmen und Gesellschaften mit beschränkter Haftung), entzogendiesen noch vorhandene Vermögenswerte zu ihren Gunsten. [X.] sie diese Unternehmen vor allem an junge, geschäftlich unerfah-rene und mittellose Personen mit meist schwer auffindbaren oder fiktiven An-schriften. An diesen Geschäften wirkte der Angeklagte in Kenntnis dieser Hin-tergründe in seiner Funktion als Notar wie folgt mit:a) In den [X.] sowie 11. bis 27. der Urteilsgründe [X.] eigene, im Rahmen des [X.] gemachte amtliche [X.] -nehmungen (§ 418 ZPO) der Wahrheit zuwider. Es handelte sich jeweils [X.], auf die sich der öffentliche Glaube der Urkunde, d.h. die "volle [X.] für und gegen jedermann", erstreckt. Dazu gehören vor allem sol-che, die nach dem Gesetz zwingend anzugeben sind (BGHSt 44, 186, 188).Dies ist u.a. der Fall beim Wohnort einer am zu beurkundenden Geschäft be-teiligten natürlichen Person (§§ 6 Abs. 2, 9 Abs. 1 Nr. 1 BeurkG, 25 Abs. 1DONot; Fälle [X.] bis 18.), bei deren Namen (vgl. [X.]/[X.]. [X.]. 388; Fälle [X.] bis 27.) sowie bei der Vorlage einerVollmachtsurkunde für einen Beteiligten durch einen Erschienenen ([X.]/[X.] BeurkG 14. Aufl. § 12 [X.]. 1, 16; Huhn/von Schuckmann [X.] Aufl. § 12 [X.]. 3; Fall II.C.1.).b) In allen Fällen beurkundete der Angeklagte Erklärungen der Beteilig-ten (§§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BeurkG, 415 ZPO). Insofern bezieht sich die erhöhteBeweiskraft einer öffentlichen Urkunde nur auf die Abgabe der beurkundetenErklärung selbst, nicht aber auf deren inhaltliche Richtigkeit (BGHR [X.] 348 Abs. 1 Notar 1). Entscheidend für die Strafbarkeit nach § 348 StGB istsomit allein, ob eine Erklärung beurkundet wird, die tatsächlich nicht erfolgt ist;auf deren Wahrheitsgehalt kommt es nicht an.Der [X.] entnimmt den mitgeteilten Gesamtumständen der Geschäfts-abwicklung in den Fällen II.C.5. bis 27. der Urteilsgründe, daß vom Angeklag-ten beurkundete Erklärungen nicht abgegeben wurden, auch wenn das Urteildies an keiner Stelle ausdrücklich feststellt. Entscheidend ist in diesen Fällendie Feststellung, daß der Weiterverkauf der Unternehmen einerseits an [X.] Erwerber, denen es "offensichtlich an den für das Verständnis [X.] erforderlichen Deutschkenntnissen fehlte", ohne daß jedoch der"Wortlaut der Urkunde im einzelnen ins [X.] übersetzt" wurde (Fälle- 5 -II.C.5. bis 18.), und andererseits an einen von [X.] offensichtlich als"Strohmann" gewonnenen, unter Verwendung des Personaldokuments einesnicht anwesenden [X.] Staatsangehörigen ([X.], 32) auftretendenKäufers (Fälle [X.] bis 27.) erfolgte, so daß eine Abgabe der als solche be-urkundeten Erklärungen durch die "Erwerber" ausscheidet.In den übrigen Fällen (II.C.1. bis 4.) lassen sich vergleichbare [X.] Urteilsgründen nicht entnehmen. Allein der Umstand, daß der Kaufpreis fürdie Übernahme der Unternehmen "auf Veranlassung des Angeklagten" in [X.] wenigstens 5.000 DM beurkundet wurde, genügt insofern nicht. Soweit [X.] hier auch wegen Falschbeurkundung im Amt erfolgte (Fälle [X.] 4.), mußte sie insoweit entfallen. Der [X.] hat den Schuldspruch entspre-chend geändert.3. Dies nötigt jedoch nicht zur Aufhebung der vom [X.] in diesendrei genannten Fällen verhängten Einzelstrafen. Gleiches gilt für den FallII.C.1., in dem der Schuldspruch gemäß § 348 Abs. 1 StGB allein in [X.] des Vorliegens einer Vollmachtsurkunde besteht. Denn indiesen Fällen ergibt sich der Unrechtsgehalt des Vorgehens des Angeklagtenhauptsächlich aus der Unterstützung der Dritte schädigenden Haupttaten(§§ 263, 266 StGB) von [X.]und seinen Mittätern. Dies hat auch das [X.] bei seiner Strafzumessung als erheblich angesehen und dementspre-chend das Gewicht der verursachten Schäden betont. Im übrigen beschwert esden Angeklagten nicht, daß das [X.] zwar weitere unzutreffende Beur-kundungen feststellt (so etwa in den Fällen [X.] bis 27. die falsche [X.] Erwerbers), diese dem Angeklagten aber schon bei seiner [X.] nicht zur Last gelegt [X.] -b) Ebensowenig ist im Ergebnis zu beanstanden, daß das [X.]bei der Bildung der Gesamtfreiheitsstrafe zu Lasten des Angeklagten dessen"erhebliche persönliche Bereicherung" gewertet und dabei auch den "[X.]" berücksichtigt hat, den der insoweit ebenfalls geständige Angeklagte auseiner Vielzahl gleichgelagerter, aber gemäß § 154 Abs. 1 StPO bereits im [X.] eingestellter Taten erzielt hat (vgl. BGHSt 30, 165). Das[X.] hat hinsichtlich dieses Gewinns ausreichende Feststellungen ge-troffen und den Angeklagten auf deren mögliche Verwertbarkeit hingewiesen.Der [X.] weist allerdings darauf hin, daß die Anwendung von der [X.] dienenden Vorschriften nicht Anlaß sein darf, die Erhebung einerprozeßordnungsgemäßen Anklage in Teilen zu umgehen und so deren [X.] und [X.] leerlaufen zu lassen (vgl. BGHSt 44, 153),die zudem eine rechtzeitige sachgerechte Verteidigung erst [X.] Die weitere Nachprüfung des Urteils aufgrund der [X.] hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufgedeckt (§ 349Abs. 2 StPO).Maul [X.] Schomburg Schluckebier
Meta
21.03.2000
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.03.2000, Az. 1 StR 600/99 (REWIS RS 2000, 2755)
Papierfundstellen: REWIS RS 2000, 2755
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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