Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.09.2007, Az. 5 StR 388/07

5. Strafsenat | REWIS RS 2007, 2095

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5 [X.][X.]BESCHLUSS vom 11. September 2007 in der Strafsache gegen wegen Urkundenfälschung u. a.

- 2 - Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 11. September 2007 beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 13. April 2007 nach § 349 Abs. 4 StPO im [X.] aufgehoben. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des [X.].
[X.]e
Das [X.] hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum elffachen Betrug, uneidlicher Falschaussage und Urkundenfälschung in 19 Fällen unter Einbeziehung rechtskräftiger [X.] zu einer Gesamtfreiheits-strafe von zwei Jahren und fünf Monaten verurteilt und ihn im Übrigen [X.]. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Verlet-zung materiellen Rechts gestützten Revision, die den aus dem [X.] ersichtlichen Erfolg hat. 1 Die Gesamtstrafenbildung hält rechtlicher Prüfung nicht stand. Denn das [X.] hat nicht erkennbar erwogen, ob im Hinblick auf die für die Urkundenfälschungen verhängten [X.] (19 Strafen zu je 30 Ta-gessätzen) die gesonderte Verhängung einer Gesamtgeldstrafe nach § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB in Betracht kommt. 2 - 3 - Diese Möglichkeit musste schon deshalb ausdrücklich erörtert werden, weil nahe liegt, dass bei der gesonderten Festsetzung einer Geldstrafe die danach zu bildende Gesamtfreiheitsstrafe [X.] aus [X.] von einem Jahr, sechs Monaten sowie (einbezogen) fünfmal einem Monat und dreimal drei Monaten [X.] noch zur Bewährung hätte ausgesetzt werden [X.] und deswegen die Bildung einer einheitlichen Gesamtstrafe als das schwerere Übel erscheint (vgl. BGHR StGB § 53 Abs. 2 Einbeziehung 1; Einbeziehung, nachteilige 1, 2 und 4; Nichteinbeziehung 2). 3 Die Anwendung der durch § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB eröffneten [X.] drängte sich hier besonders auf, um einen ange-messenen Härteausgleich für die an sich gebotene, aber durch die Vollstre-ckung einer Vorverurteilung nicht mehr mögliche Gesamtstrafenbildung zu ermöglichen. Die Tathandlungen, die der Verurteilung wegen Urkundenfäl-schung zugrunde liegen, beging der Angeklagte sämtlich vor der Verurteilung durch das [X.] in [X.] vom 22. Juli 2005 zu einer Geld-strafe. Die Tatzeiten der uneidlichen Falschaussage und der Beihilfe zum Betrug lagen nach dieser Verurteilung, aber vor der [X.] ebenfalls wegen Taten nach dem vorgenannten Urteil erfolgten [X.] Verurteilung vom 30. März 2006 zu den einbezogenen [X.]. Zutreffend ist das [X.] da-von ausgegangen, dass das Urteil vom 22. Juli 2005 wegen der vollständi-gen Vollstreckung keine Zäsurwirkung mehr entfalten kann (st. Rspr. vgl. BGHR StGB § 55 Abs. 1 S. 1 Zäsurwirkung 2, 3, 5, 7) und dies der Bildung einer Gesamtstrafe aus der darin erkannten Strafe und den Einzelstrafen für die Urkundenfälschungen entgegensteht. Es hat aber nicht ausreichend be-dacht, in welcher Form der durch die getrennte Aburteilung entstandene Nachteil auszugleichen ist. Ausgehend von dem Grundsatz, dass der Ange-klagte in diesem Fall weder besser noch schlechter gestellt werden sollte als bei gemeinsamer Verhandlung (vgl. hierzu BGHR StGB § 46 Abs. 1 Schuldausgleich 14; § 55 Abs. 1 Satz 1 Zäsurwirkung 13), hätte das [X.] den dem Angeklagten konkret entstandenen Nachteil in den Blick [X.] müssen. So ist diesem durch die zwischenzeitliche Vollstreckung der 4 - 4 - Vorverurteilung die andernfalls zwingend gesondert vorzunehmende Bildung einer Gesamtgeldstrafe und einer [X.] wohl noch bewährungsfähigen [X.] Ge-samtfreiheitsstrafe entgangen. Dieser Nachteil kann durch die Verhängung einer gesonderten Gesamtgeldstrafe nach § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB ausge-glichen werden.
[X.] Raum [X.] [X.]

Meta

5 StR 388/07

11.09.2007

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.09.2007, Az. 5 StR 388/07 (REWIS RS 2007, 2095)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 2095

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