Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.06.2007, Az. X ZR 61/06

X. Zivilsenat | REWIS RS 2007, 3361

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.] Verkündet am: 19. Juni 2007 [X.] Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja [X.] §§ 651a, 651f Der Pauschalreiseveranstalter haftet auch für am Urlaubsort gebuchte Zusatzleistun-gen, wenn er durch sein tatsächliches Auftreten dem Reisenden gegenüber den [X.] einer Eigenleistung erweckt hat. Ob vor Ort verwendete [X.] bzw. [X.] diesen Eindruck verhindern oder hinter dem anderweitigen Verhalten des Reiseveranstalters zurücktreten, unterliegt der tatrichterlichen Würdi-gung. [X.], [X.]. v. 19. Juni 2007 - [X.] - [X.] - 2 - [X.] hat auf die mündliche Verhand-lung vom 19. Juni 2007 durch [X.] Melullis, den [X.], die Richterin [X.] und [X.] und [X.] für Recht erkannt: Die Revision der [X.]n gegen das [X.]eil des 16. Zivilsenats des [X.] vom 18. Mai 2006 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Tatbestand: Die Kläger erheben gegen die beklagte [X.] Ansprüche wegen Verletzungen, die sie bei einem Verkehrsunfall, der sich auf einer [X.] am Urlaubsort ereignet hat, davongetragen haben. 1 Die Kläger buchten bei der [X.]n für die [X.] vom 20. September bis 4. Oktober 2004 eine Pauschalreise in den [X.] Badeort [X.] für insgesamt 2.091,-- •. Der Reiseprospekt der [X.]n enthielt zwei mit "[X.]" überschriebene Seiten, auf denen es einleitend hieß: 2 - 3 - "Während des Badeaufenthaltes in [X.] bieten sich eine Rei- he von Ausflügen an, die Ihnen Gelegenheit geben werden, Land und Leute bzw. die reiche Geschichte [X.] näher kennen zu lernen. Die Ausflüge werden von unserer [X.]

organisiert und durchgeführt und sind ausschließ- lich vor Ort buchbar. Detaillierte Auskünfte über das [X.] erhalten unsere Gäste im Verlauf der Begrüßung und der regelmäßig durchgeführten Sprechstunden in den Hotels von der örtlichen Reiseleitung. Im rechtlichen Sinne stellen diese Ausflüge wie auch alle anderen vor Ort buchbaren Sport- und Unterhaltungs-angebote für E. Fremdleistungen dar." Am Ende der zweiten Seite stand [X.] gerahmt folgender Hinweis: "Bitte beachten Sie folgendes: – Die Reiseleitung ist Ihnen gerne bei der Buchung behilflich, ist [X.] lediglich Vermittler dieser Ausflugsprogramme. Die [X.] trägt die örtliche Agentur [X.]." Diese Agentur nimmt für die [X.] die örtliche Reiseleitung wahr. 3 In der den Klägern am Reiseort ausgehändigten Begrüßungsmappe der [X.]n befand sich ein [X.] für eine Ausflugsfahrt nach [X.] , der oben das Firmenzeichen der [X.]n enthielt, darunter eine Beschreibung des Ausflugs, sodann den in größerer Schrift und in Großbuchstaben gedruck-ten Hinweis "NUR [X.] -REISELEITER BUCHBAR" und am Ende in 4 - 4 - erheblich kleinerer Schrift als der beschreibende Text den weiteren Hinweis: "Ihre E. -Reiseleitung ist Ihnen gerne bei der Buchung behilflich, ist jedoch [X.] diglich Vermittler dieser Ausflugsprogramme. Die Verantwortung für Organisati-on und Durchführung trägt die örtliche Agentur [X.]." Auf der Begrüßungsveranstaltung strich der Reiseleiter die langjährige gute [X.] mit der [X.] heraus und warnte davor, bei anderen im Ort tätigen Unternehmen einen Ausflug zu buchen, weil in [X.] oft der Sicherheitsstandard nicht eingehalten werde. Die Kläger buchten und bezahlten den auf dem [X.] [X.], der pro Person 60,-- • kostete, beim örtlichen Reiseleiter der [X.]. Das "[X.]" trug oben links das Firmenzeichen der [X.]n, oben rechts das Firmenzeichen von [X.]

mit der Unterschrift "[X.]" und am Ende wiederum den Hinweis: "[X.] für Organisation und Durchführung trägt die Agentur [X.]

." Der eingesetzte Reisebus war außen mit einem großen Firmenzeichen der [X.]n sowie dem Firmenzeichen eines anderen Reiseveranstalters [X.] und wurde von Reiseleitern begleitet, die T-Shirts mit dem Logo der [X.] trugen. 5 Auf der Rückfahrt von [X.] fuhr der Reisebus mit überhöhter Ge- schwindigkeit und ungenügender Beleuchtung auf einen stehenden [X.] auf, wobei ein Sicherheitsbeamter und der Busfahrer getötet und die Reisenden, darunter die Kläger, verletzt wurden. 6 Die Kläger machen Schmerzensgeldansprüche und Ansprüche wegen entgangener Urlaubsfreude sowie Rückzahlung des Reisepreises für den Aus-flug geltend. Die Höhe der Ansprüche ist zwischen den Parteien unstreitig. 7 - 5 - Das [X.] hat die [X.] verurteilt, an die Klägerin zu 1 6.000,-- •, an den Kläger zu 2 1.000,-- • und an den Kläger zu 3 1.500,-- • [X.] an alle Kläger jeweils weitere 250,-- • und weitere 60,-- • nebst Zinsen zu zahlen. Die Berufung der [X.]n ist vom [X.] zurückgewiesen worden, das zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu der Frage, ob in ähnlichen Fällen der Ausflug eine Leistung des Reiseveranstalters oder eine Fremdleistung ist, die Revision zugelassen hat. Die [X.] hat Revision [X.] und verfolgt ihren Antrag auf Klageabweisung weiter mit der [X.], dass sie den Ausflug lediglich für die Agentur [X.] ver- mittelt habe und deshalb für die Ansprüche der Kläger nicht passivlegitimiert sei. 8 Entscheidungsgründe: Die Revision ist nicht begründet. Im Ergebnis zu Recht hat das [X.] den Ausflug als von der [X.]n nach dem Reisevertrag ge-schuldete Leistung angesehen und deshalb die Haftung der [X.]n für die Unfallfolgen bejaht. 9 I. Das Berufungsgericht hat hierzu ausgeführt: Reiseunternehmen könn-ten als Erbringer oder als Vermittler von Reiseleistungen auftreten. Welche Art der Tätigkeit vorliege, hänge entscheidend davon ab, wie das [X.] aus der Sicht des Reisenden auftrete. Auf die Rolle eines Vermittlers kön-ne sich das Reiseunternehmen nur dann zurückziehen, wenn aus der Sicht ei-nes durchschnittlichen Reisenden unmissverständlich klar sei, dass es sich um 10 - 6 - eine Fremdleistung außerhalb des [X.] handele. Im vorliegenden Fall sei diese Voraussetzung nicht gegeben. Zwar habe die [X.] in ihrem Prospekt, auf ihrem Werbezet-tel und auf dem [X.] darauf hingewiesen, dass sie lediglich Vermitt[X.]rin des Ausflugs sei. In eklatantem Widerspruch dazu stünden aber die tatsäch-lichen Umstände der Buchung, Organisation und Durchführung des Ausflugs vor Ort, die aus Sicht eines vernünftigen und objektiv urteilenden Reisenden den beherrschenden Eindruck hinterlassen hätten, die [X.] sei die [X.] Veranstalterin. Auf den Ausflug aufmerksam geworden seien die Kläger durch die Informationsmappe der [X.]n und den darin enthaltenen Werbe-zettel, der ausschließlich das Logo der [X.]n getragen und ausdrücklich darauf hingewiesen habe, dass der Ausflug nur bei dem Reiseleiter der [X.] buchbar sei. Buchung und Bezahlung des Ausflugs seien demgemäß bei der örtlichen Reiseleitung erfolgt. Weitere auf eine Eigenleistung der [X.]n hinweisende Umstände seien gewesen, dass die das Logo der [X.]n tra-genden Reiseleiter den exklusiv für die Kunden der [X.]n durchgeführten Ausflug begleitet hätten und dass an dem Bus ebenfalls in beherrschender Größe das Logo der [X.]n angebracht gewesen sei. Dieser Eindruck sei verstärkt worden durch den Hinweis der Reiseleitung bei der [X.], dass die Reisenden sich nicht überreden lassen sollten, bei anderen im Ort tätigen Firmen einen Ausflug zu buchen, da in [X.] oft der Sicher-heitsstandard nicht eingehalten werde. Die demgegenüber für die [X.]

abgegebene Garantieerklärung habe den Eindruck erweckt, dass die [X.] für die Sicherheit des Ausflugs einstehen und für die Zuver-lässigkeit der [X.] haften wolle. [X.] Diese Ausführungen halten im Ergebnis und größtenteils auch in der Begründung der rechtlichen Nachprüfung stand. 11 - 7 - 1. Wenn bei einem Pauschalreisevertrag im Sinne des § 651 a Abs. 1 [X.] zu den Hauptleistungen Beförderung und Unterkunft wahlweise und ge-sondert zu buchende Leistungen hinzutreten, insbesondere solche, die erst am Urlaubsort vereinbart und von einem [X.] ausgeführt werden, wie z.B. kos-tenpflichtige Sportmöglichkeiten oder Tagesausflüge, so kommt es hinsichtlich der Haftung für diese Zusatzleistungen darauf an, ob sie nachträglich in den Reisevertrag einbezogen worden sind und deshalb zu den vom [X.] vertraglich geschuldeten Reiseleistungen gehören oder ob sie von ihm nur als Fremdleistung vermittelt worden sind. In der Rechtsprechung des Bundes-gerichtshofs ist anerkannt, dass Reiseunternehmen in verschiedener Weise tätig werden können, einerseits als Vermittler von Reiseleistungen, andererseits als Erbringer von Reiseleistungen in eigener Verantwortung, wobei sie sich [X.] als Leistungsträger bedienen können ([X.], [X.]. v. 30.09.2003 - [X.], [X.] 156, 220, 225). Dies gilt auch für Pauschalreiseveranstalter, soweit es um eine nicht vom Pauschalpreis umfasste Zusatzleistung geht. Der [X.] wollte mit § 651 a Abs. 2 [X.] klarstellen, dass dem Reiseveranstalter nicht verwehrt sein soll, einzelne Reiseleistungen lediglich zu vermitteln (BT-Drucks. 8/2343 S. 7 f.). 12 a) Nach der [X.] oder aber Veranstaltereigenschaft des Reiseun-ternehmens richtet sich seine Haftung für einen Unfall des Reisenden. Handelt es sich um eine Eigenleistung des Pauschalreiseveranstalters, so trifft ihn so-wohl die vertragliche Haftung für Reisemängel (§ 651 f [X.]), bei der er für ein Verschulden des Ausführenden als seines Leistungsträgers einstehen muss (§ 278 [X.]), als auch die deliktische Haftung, wenn er seine Verkehrssiche-rungspflicht zur sorgfältigen Auswahl und regelmäßigen Überwachung des Leis-tungsträgers verletzt hat (§ 823 Abs. 1 [X.]). Liegt indessen eine nur [X.] - 8 - te Fremdleistung vor, so hat der Reisevermittler mit der Vermittlung der Zusatz-leistung seine Pflichten erfüllt. Für den Erfolg der Leistung braucht er nicht ein-zustehen. Tritt eine Leistungsstörung ein, etwa durch einen Unfall, so kann der Reisende nicht aus diesem Grunde Gewährleistungsansprüche gegen den Vermittler geltend machen; insbesondere haftet der Pauschalreiseveranstalter nicht für das Verschulden des ausführenden [X.]. Eine Haftung des Pau-schalreiseveranstalters kommt nur wegen Schlechterfüllung des [X.] in Frage, falls er beispielsweise das Unfallrisiko der vermittelten Leis-tung kannte und verschwieg (vgl. [X.], Reiserecht, 5. Aufl., § 5 Rdn. 134). b) Welche Art von Tätigkeit des Pauschalreiseveranstalters vorliegt, hängt entscheidend davon ab, wie sich die Vertragspartner tatsächlich gegenü-berstehen, insbesondere, wie das Reiseunternehmen aus der Sicht des [X.] auftritt ([X.], [X.]. v. 14.12.1999 - [X.], [X.], 1188; [X.] 156, 220, 225 f.; [X.], aaO Rdn. 133; [X.]/[X.], [X.], 2003, § 651 a Rdn. 100). Legt das Verhalten des Reiseveranstalters für den Reisenden nahe, dass die Veranstaltung trotz gesonderter Buchung im [X.] und Verantwortungsbereich des Reiseveranstalters stattfindet und der Reisende sich bei Mängeln allein mit dem Reiseveranstalter auseinanderzuset-zen hat, so wird dieser Vertragspartner ([X.] [X.], 1188). Darf der [X.] das Gesamtverhalten des Reiseunternehmens dahin verstehen, dass dieses selbst der Veranstalter und damit sein Vertragspartner ist, dann setzt sich das Reiseunternehmen nach dem Grundsatz von Treu und Glauben in un-vereinbaren Widerspruch mit seinem tatsächlichen Auftreten, wenn es vorgibt, nicht in eigenem, sondern in fremdem Namen zu handeln (so für den Abschluss eines Pauschalreisevertrags [X.] 156, 220, 226). Nicht nur für die [X.], sondern auch für zur Wahl stehende Zusatz-leistungen gilt § 651 a Abs. 2 [X.], wonach die Erklärung, nur Verträge mit den 14 - 9 - Personen zu vermitteln, welche die einzelnen Reiseleistungen ausführen sollen (Leistungsträger), unberücksichtigt bleibt, wenn nach den sonstigen Umständen der Anschein begründet wird, dass der Erklärende vertraglich vorgesehene Reiseleistungen in eigener Verantwortung erbringt. Bei der Auslegung dieser Vorschrift ist nicht so eng am Wortlaut zu [X.], dass etwa aus dem Gesamtverhalten des Reiseveranstalters zunächst [X.] bzw. Vermittlungserklärung ausgeblendet werden müsste, dann zu prüfen wäre, ob die übriggebliebenen ("sonstigen") Umstände seines Auftretens, allein betrachtet, auf eine Einbeziehung der Zusatzleistung in den Reisevertrag hindeuten, und [X.] seine Veranstalterhaftung [X.] wäre. § 651 a Abs. 2 [X.] stellt eine Ausprägung des auch bei der Auslegung (vgl. BT-Drucks. 8/2343 S. 7 f.) von Verträgen zu beachtenden rechtlichen Grundsatzes dar, dass widersprüchliches Verhalten unzulässig ist (venire contra factum proprium; MünchKomm./Tonner, [X.], 4. Aufl., § 651 a Rdn. 86; [X.]/[X.], aaO Rdn. 98), wenn für den anderen Teil ein [X.] geschaffen worden ist und er im Hinblick darauf bestimmte Dispositionen getroffen hat ([X.], [X.]. v. 22.05.1985 - [X.], [X.] 94, 344, 352, 354). Dieses Vertrauen kann indessen von vornherein scheitern bzw. nicht schutzwürdig sein, wenn der Reiseveranstalter eine klare, unmiss-verständliche und unübersehbare Fremdleistungserklärung abgibt und dadurch sein sonstiges, für sich genommen auf eine Eigenleistung hindeutendes Verhal-ten in ein anderes Licht rückt (vgl. [X.] [X.], 1188; [X.] 156, 220, 227 f.). Es kommt daher auf das Gesamtverhalten des Reiseveranstalters ein-schließlich einer etwaigen [X.] bzw. Vermittlungserklärung an. Wann er durch sein sonstiges Verhalten einen so starken Anschein einer Eigen-leistung begründet hat, dass demgegenüber seine gegenteilige Erklärung in den Hintergrund tritt und unberücksichtigt bleiben muss, hängt von den Umständen 15 - 10 - des Einzelfalls ab und entzieht sich einer generellen Beurteilung. Die Entschei-dung obliegt der Würdigung des Tatrichters, die vom [X.] nur ein-geschränkt darauf überprüft werden kann, ob der Streitstoff umfassend, wider-spruchsfrei und ohne Verstoß gegen Denk- oder Erfahrungssätze gewürdigt worden ist ([X.], [X.]. v. 13.07.2004 - [X.], [X.], 1768, u. stän-dig). 2. Im vorliegenden Fall lässt die Würdigung des Berufungsgerichts, die [X.] habe den "beherrschenden Eindruck" hinterlassen, dass sie Veranstal-ter des Ausflugs sei, keinen Rechtsfehler erkennen, der entscheidungserheblich wäre. 16 a) Rechtlich nicht zu beanstanden ist die tatrichterliche Würdigung des Berufungsgerichts, dass die im Reiseprospekt der [X.]n enthaltenen Fremdleistungserklärungen nicht ausreichten, um den von ihr am Urlaubsort hervorgerufenen starken Eindruck einer Eigenleistung aufzuheben (so auch [X.] NJW-RR 2002, 1637). 17 b) Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht starke Indizien für eine Eigenleistung darin gesehen, dass die [X.] am Reiseort für den Ausflug mit einem Reklamezettel warb, der ausschließlich ihr Logo trug und den [X.]ge-druckten Hinweis enthielt, dass der Ausflug nur bei ihrem Reiseleiter buchbar sei, und dass sie dann auch tatsächlich die Buchung durchführte, die Bezah-lung entgegennahm und das [X.] ausstellte. Diese Bemühungen - die Werbeanstrengungen der [X.]n, der Einsatz ihres Namens und der [X.] und [X.], der normalerweise dem Veranstalter obliegt und hier von Personen durchgeführt wurde, die jedenfalls aus der Sicht der Reisen-den Reiseleiter und damit Mitarbeiter der [X.]n waren - gingen über eine 18 - 11 - bloße Unterstützung der Reisenden bei der Beschaffung einer Fremdleistung hinaus und ließen in starkem Maße auf eine eigene Veranstaltung der [X.] schließen, bei der sie sich der [X.] als des Leistungsträ- gers bediente (so auch [X.] NJW-RR 2002, 1637; [X.] RRa 2004, 121). Rechtlich nicht zu beanstanden ist auch die Feststellung des Berufungs-gerichts, dieser Eindruck sei nicht durch den Hinweis auf dem [X.] ent-kräftet worden, der lautete: "Ihre E. -Reiseleitung ist Ihnen gerne bei [X.] behilflich, ist jedoch lediglich Vermittler dieser Ausflugsprogramme. Die Verantwortung für Organisation und Durchführung trägt die örtliche Agentur [X.]." Dieser Hinweis war allein wegen seiner Anordnung am unteren Ende des Zettels und wegen seines Kleindrucks, die ihn im Vergleich zu dem sehr viel größeren darüberstehenden Werbetext unwichtig erscheinen ließen und zu seiner Nichtbeachtung verführten, nicht geeignet, das bei der Lektüre des darüberstehenden Textes entstandene Vertrauen des Reisenden auf eine Eigenleistung der [X.]n wieder zu zerstören (vgl. zur Abgrenzung die klageabweisende Entscheidung [X.] RRa 2004, 118, wonach der Hinweis durch Fettdruck und vergrößerte Schrift deutlich sichtbar war). 19 Auch die Würdigung des Berufungsgerichts, die Vermittlererklärung auf dem [X.] habe den durch den [X.] hervorgerufenen Eindruck einer Eigenleistung ebenfalls nicht zerstören können, ist frei von [X.]. Jedenfalls im vorliegenden Fall ist nicht ersichtlich, dass die Kläger nach der erfolgreichen Buchung ihres Ausflugs Anlass gehabt hätten, das Ticket - das zudem auch das Firmenzeichen der [X.]n trug - neben dem der [X.]

- zu studieren und auf die Person des Veranstalters hin zu über- prüfen. 20 - 12 - c) Allein der [X.] in Verbindung mit der Durchführung der Bu-chung, Entgegennahme der Bezahlung und Aushändigung des [X.] reicht aus, um das Auftreten der [X.]n als Veranstalter des Ausflugs zu bejahen und ihr infolgedessen die vertragliche Haftung für den Unfall aufzuer[X.]gen. Der weiteren vom Berufungsgericht herangezogenen Indizien bedurfte es dazu nicht. Diese Frage, mit der sich das Berufungsgericht von seinem Stand-punkt aus zu Recht nicht befasst hat, kann der [X.]at selbst entscheiden (vgl. [X.], [X.]. v. 30.04.1993 - [X.], [X.] 122, 309, 316; [X.].[X.]. v. 19.04.2005 - [X.], NJW 2005, 2766). Deshalb kommt es auf diese weite-ren, auf den Vertragsschluss folgenden oder ihm vorangegangenen Umstände, die das Berufungsgericht ebenfalls als Indizien für eine Eigenleistung der [X.] gewertet hat, nicht an. Die diesbezüglichen [X.] der Revision bleiben deshalb ohne Rücksicht darauf, ob sie der Sache nach berechtigt sind, ohne Erfolg. 21 Da die Vertragshaftung des Pauschalreiseveranstalters für eine Zusatz-leistung davon abhängig ist, ob er sich aus der Sicht des Reisenden, also für diesen erkennbar, als Veranstalter benommen hat, ist insbesondere die vom Berufungsgericht weiter herangezogene Tatsache, dass die [X.] nach ih-rem eigenen Vortrag die Qualität der von der [X.] durchgeführ- ten Ausflüge "tatsächlich in der Hand hatte und beeinflussen konnte", weil sie dieses Unternehmen ständig überwachte, als Indiz für eine Eigenleistung un-tauglich. Allein der Umstand, dass der Reiseveranstalter - ohne dass er die Reisenden davon in Kenntnis setzt - den die Zusatzleistung ausführenden [X.] sorgfältig ausgesucht hat und ihn überwacht, hindert den Reiseveranstalter nicht daran, sich durch eine unmissverständliche Erklärung von der [X.]. 22 - 13 - 3. Muss sich nach alledem die [X.] als Veranstalter des Ausflugs behandeln lassen, so ist ihr das Verschulden ihres Leistungsträgers [X.]

und dessen Personals, hier die Fahrlässigkeit des Busfahrers, nach § 278 [X.] zuzurechnen. Die [X.] haftet daher für alle aus dem Unfall herrührenden Ansprüche der Kläger. 23 [X.] [X.]

[X.] Gröning Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 25.10.2005 - 2/19 O 24/05 - O[X.], Entscheidung vom 18.05.2006 - 16 U 153/05 -

Meta

X ZR 61/06

19.06.2007

Bundesgerichtshof X. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.06.2007, Az. X ZR 61/06 (REWIS RS 2007, 3361)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 3361

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