Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 11.10.2017, Az. 5 AZR 621/16

5. Senat | REWIS RS 2017, 4169

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Gegenstand

Mindestlohn - Anwesenheitsprämie


Tenor

1. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des [X.] vom 10. August 2016 - 3 [X.] - aufgehoben.

2. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bremen-Bremerhaven vom 5. November 2015 - 9 [X.] - wird zurückgewiesen mit der Maßgabe, dass die in Ziff. 1 ausgeurteilten Zinsen seit dem 7. Mai 2015 und die in Ziff. 2 ausgeurteilten Zinsen seit dem 3. September 2015 zu zahlen sind.

3. [X.] hat die Kosten der Berufung und der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Zahlung einer (restlichen) [X.] und dabei insbesondere darüber, ob die Beklagte den Anspruch erfüllt hat.

2

Die Klägerin ist bei der Beklagten seit dem 19. Mai 1999 auf der Basis einer geringfügigen Beschäftigung tätig. Bis Dezember 2014 erhielt sie einen Stundenlohn von 6,36 Euro brutto sowie eine [X.]. Diese geht zurück auf ein an ihre Belegschaft gerichtetes Schreiben der Beklagten aus dem Mai 1996, in dem es heißt:

        

„Liebe Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,

        

die Geschäftsleitung beabsichtigt ab 01.01.1996 rückwirkend eine Prämie einzuführen, die die Jahresprämie ersetzt.

        

Die Anwesenheitsprämie stellt sich wie folgt dar:

        

Jede/r Mitarbeiter/in (ohne s. Punkt „Ausnahmen“) erhält

        

pro Monat eine Prämie von

DM 100,00.

        
        

Voraussetzung: Jeden Arbeitstag anwesend sein.

        

Bei 1 - 3 Krankheitstagen reduziert sich die Prämie auf DM 25,00.

        

Bei mehr als 3 Tagen Krankheit entfällt die Prämie.

        

Weiterhin gibt es noch eine zusätzliche Quartalsprämie von DM 100,00.

        

Voraussetzung: Alle 3 Monate jeden Arbeitstag anwesend sein.

        

Bei bereits einem Krankheitstag in dem Quartal entfällt diese Prämie.“

3

In einer Betriebsvereinbarung vom 12./20. April 2007 ([X.] 2007) vereinbarten die Beklagte und der in ihrem Betrieb errichtete Betriebsrat unter [X.]:

        

„Die bestehenden Regelungen zur Gewährung einer Anwesenheitsprämie (Monats- sowie Quartalsprämie) bleiben bestehen.“

4

Am 31. Oktober 2014 schlossen die Parteien einen „Nachtrag III zum Anstellungsvertrag vom 19.05.1999 für eine geringfügig entlohnte Beschäftigung (450 €-Kräfte)“ (AV 2014), in dem es ua. heißt:

        

„Zu § 3 Arbeitszeit und Vergütung

        

Der Mitarbeiter arbeitet max. 40 Zeitstunden pro Monat, zurzeit zwei Tage/Woche, Montag und Donnerstag.

        

Die Vergütung beträgt bis zum 31.12.2014 [X.] 6,36 brutto pro Zeitstunde. Ab dem 01.01.2015 beträgt die Vergütung in Anlehnung an das Mindestlohngesetz [X.] 8,50 brutto pro Zeitstunde. Sollte sich der Mindestlohn je Zeitstunde per Gesetz erhöhen, so bedarf es keinem Nachtrag und ersetzt automatisch den Vorherigen.“

5

Ab Februar 2015 zahlte die Beklagte der Klägerin für geleistete Arbeitsstunden 8,50 Euro brutto. In den Lohnabrechnungen für Februar und März 2015 ist unter Lohnart 090 und der Bezeichnung „Mindestlohn“, in denen ab April 2015 unter Lohnart 041 und der Bezeichnung „[X.] (Std.)“ der sich aus der Multiplikation der Arbeitsstunden mit dem Faktor 8,50 ergebende Betrag errechnet und unter Lohnart 091 und der Bezeichnung „*davon Anw.prämie“ ein bestimmter Eurobetrag festgehalten. Für Februar 2015 sind dies 13,08 Euro brutto, für März 2015 11,94 Euro brutto, für April 2015 24,02 Euro brutto und für Mai 2015 11,59 Euro brutto.

6

Mit ihrer Klage hat die Klägerin zuletzt noch die in den Lohnabrechnungen als „*davon Anw.prämie“ gekennzeichneten Beträge gefordert und geltend gemacht, ihr stehe die [X.] ungeschmälert neben dem Mindestlohn zu.

7

Die Klägerin hat sinngemäß beantragt,

        

die Beklagte zu verurteilen, an sie 60,63 Euro brutto nebst Prozesszinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 13,08 Euro und weiteren 47,55 Euro seit der jeweiligen Rechtshängigkeit zu zahlen.

8

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und geltend gemacht, sie habe die [X.] (teilweise) auf den Mindestlohn anrechnen dürfen.

9

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das [X.] die Klage abgewiesen. Mit der Revision begehrt die Klägerin die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.

Entscheidungsgründe

Die Revision der Klägerin ist im Wesentlichen begründet. Das [X.] hat zu Unrecht der Berufung der [X.] entsprochen. Die Klage ist zulässig und begründet, das Urteil des Arbeitsgerichts bedarf nur in der Zinsentscheidung einer geringfügigen Korrektur.

I. Die Klage ist zulässig, insbesondere liegt entgegen der Auffassung der [X.] keine in der Revisionsinstanz grundsätzlich unzulässige Klageänderung (dazu [X.] 27. April 2017 - 6 [X.] - Rn. 55) vor.

1. Streitgegenstand war schon in den Vorinstanzen nach Klageantrag und Klagegrund primär die Zahlung der (restlichen) [X.] für den Streitzeitraum. Den bezifferten Klageantrag hat die Klägerin aus den in den Lohnabrechnungen der [X.] mit „*davon [X.]“ festgehalten Eurobeträgen errechnet. Ihr Zahlungsverlangen stützt sie darauf, die [X.] sei in voller Höhe zusätzlich zu dem im [X.] vereinbarten Stundenlohn zu zahlen. Davon sind auch beide Vorinstanzen - allerdings ohne Auseinandersetzung mit dem Streitgegenstand - ausgegangen.

2. Lediglich hilfsweise für den Fall, dass die Klägerin mit ihrem Begehr nicht durchdringt, weil das Gericht in der Bezeichnung „*davon [X.]“ eine wirksame Tilgungsbestimmung sieht und ein Erlöschen des Anspruchs durch Erfüllung (§ 362 Abs. 1 BGB) annimmt, stützt sie ihr Klagebegehren auf das [X.] iVm. § 3 Abs. 2 [X.].

3. Prozessual ist der Antrag der Klägerin daher auszulegen als Hauptantrag auf Zahlung von 60,63 Euro brutto als restliche [X.] für den streitgegenständlichen Zeitraum, verbunden mit einem Hilfsantrag auf Zahlung desselben Betrags als restlichen Mindestlohn.

II. Die Klage ist bereits mit dem Hauptantrag begründet.

1. Die Klägerin hat nach [X.] 2007 Anspruch auf eine [X.], die sich nach den Bedingungen des als Gesamtzusage (zu deren Voraussetzungen vgl. [X.] 22. März 2017 - 5 [X.] - Rn. 13 mwN) zu wertenden Schreibens der [X.] aus Mai 1996 errechnet und dessen Höhe für den streitgegenständlichen Zeitraum insgesamt dem eingeklagten Betrag entspricht.

2. Die Beklagte hat den Anspruch der Klägerin auf [X.] nicht durch „Anrechnung“ erfüllt.

a) Im Ansatz zutreffend geht die Beklagte davon aus, dass eine vom Arbeitgeber gewährte Sonderzahlung dergestalt [X.] sein kann, dass sie den Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn (mit-)erfüllt (vgl. [X.] 24. Mai 2017 - 5 [X.] - Rn. 15 ff.).

aa) Weil der Mindestlohn nach § 1 Abs. 2 Satz 1 [X.] „je Zeitstunde“ festgesetzt ist und das Gesetz den Anspruch nicht von der zeitlichen Lage der Arbeit oder den mit der Arbeitsleistung verbundenen Umständen oder Erfolgen abhängig macht, sind [X.] alle im arbeitsvertraglichen Austauschverhältnis erbrachten Entgeltzahlungen mit Ausnahme der Zahlungen, die der Arbeitgeber ohne Rücksicht auf eine tatsächliche Arbeitsleistung des Arbeitnehmers erbringt oder die auf einer besonderen gesetzlichen Zweckbestimmung beruhen ([X.] 25. Mai 2016 - 5 [X.] - Rn. 30 ff., [X.]E 155, 202; 21. Dezember 2016 - 5 [X.] - Rn. 23 f., [X.]E 157, 356; zum Streitstand zwischen „Entgelttheorie“ und „Normalleistungstheorie“ im Schrifttum vgl. nur - jeweils mwN - [X.]/Nimmerjahn [X.] 2. Aufl. § 1 Rn. 106 ff.; [X.]/Müller-Glöge 7. Aufl. § 1 [X.] Rn. 22 f.).

bb) Danach kann eine [X.] wie die streitgegenständliche [X.] sein. Diese gewährt die Beklagte nicht nur für die bloße Anwesenheit im Betrieb, sondern - wie die Staffelung nach Krankheitstagen belegt - dafür, dass die Beschäftigten eine Arbeitsleistung erbringen. Die Prämie soll einen finanziellen Anreiz geben, auch bei (geringfügigen) gesundheitlichen Beeinträchtigungen zu arbeiten und sich nicht krankschreiben zu lassen.

b) Doch setzt die „Anrechnung“ von Sonderzahlungen auf den gesetzlichen Mindestlohn voraus, dass die für eine geleistete Arbeitsstunde vertraglich vereinbarte Grundvergütung nicht ausreicht, den Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn zu erfüllen. Nur in diesem Falle entsteht nach § 3 [X.] ein Differenzanspruch (zu diesem [X.] 21. Dezember 2016 - 5 [X.] - Rn. 16 mwN, [X.]E 157, 356), der mit [X.]en Sonderzahlungen erfüllt werden kann. Ist indes die vertraglich oder normativ geschuldete Grundvergütung mindestens so hoch wie der gesetzliche Mindestlohn, bleibt für die „Anrechnung“ einer Sonderzahlung auf diesen kein Raum. Die Sonderzahlung ist in diesem Fall neben der Grundvergütung zu zahlen.

c) Im Streitfall beträgt nach § 3 Abs. 2 [X.] der arbeitsvertraglich geschuldete Stundenlohn ab dem 1. Januar 2015 8,50 Euro brutto und entspricht damit in der Höhe dem gesetzlichen Mindestlohn. Weil kein Differenzanspruch besteht, scheidet eine „Anrechnung“ der [X.] auf diesen aus.

d) Die Beklagte war auch nicht aufgrund der getroffenen Vereinbarungen berechtigt, die [X.] mit der Grundvergütung zu „verrechnen“. Die [X.] stellt einen selbständigen Entgeltbestandteil dar, der von der [X.] neben der vertraglichen Grundvergütung zu zahlen i[X.]

aa) Eine ausdrückliche Vereinbarung über die Verrechnung der [X.] mit der im [X.] enthaltenen Stundenvergütung haben die Parteien nicht getroffen.

bb) § 3 Abs. 2 [X.] ist auch nicht dahingehend auszulegen, dass die Beklagte zu einer „Verrechnung“ der [X.] mit der vertraglich vereinbarten Stundenvergütung berechtigt i[X.]

(1) Bei den Klauseln des [X.] handelt es sich schon nach dem äußeren Erscheinungsbild um Allgemeine Geschäftsbedingungen (§ 305 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 BGB). Diese sind - ausgehend vom Vertragswortlaut - nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von rechtsunkundigen, verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei die [X.] des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen sind ([X.] Rspr., zB [X.] 26. Oktober 2016 - 5 [X.] - Rn. 18, [X.]E 157, 97). Weil die Auslegung der uneingeschränkten Überprüfung durch das Revisionsgericht unterliegt, kann dieses - wie vorliegend - bei unterbliebener Auslegung durch das Berufungsgericht die Auslegung selbst vornehmen.

(2) Zum Zeitpunkt des Abschlusses des [X.] erhielten bei der [X.] geringfügig Beschäftigte („450 €-Kräfte“) einen vertraglich vereinbarten [X.] und eine auf eine Gesamtzusage zurückgehende, durch Betriebsvereinbarung „abgesicherte“ [X.]. Nach dem Wortlaut des § 3 Abs. 2 [X.] soll der bi[X.]erige vertragliche [X.] von 6,36 Euro ab dem 1. Januar 2015 „in Anlehnung an das [X.]“ auf 8,50 Euro angehoben und zukünftig bei Erhöhungen des gesetzlichen Mindestlohns entsprechend angepasst werden. Dass die außerhalb des Arbeitsvertrags geregelte [X.] durch die ab dem Jahresbeginn 2015 wirksam werdende Lohnerhöhung in irgendeiner Weise betroffen sein soll, lässt sich dem Wortlaut der Klausel nicht entnehmen.

(3) Ein durchschnittlicher, rechtsunkundiger und bei der [X.] geringfügig beschäftigter Arbeitnehmer kann und darf die Klausel so verstehen, dass sein Arbeitgeber ab 1. Januar 2015 - gezwungen durch das [X.] - den arbeitsvertraglichen [X.] auf das jeweilige „gesetzliche Niveau“ anhebt, außerhalb der Klausel angesiedelte Leistungen, die zudem mit dem Betriebsrat vereinbart worden sind, aber unverändert weitergewährt werden. Wäre dies nicht gewollt gewesen, hätte ein redlicher Klauselverwender klargestellt, dass die Erhöhung des vertraglichen Stundenlohns mit einer Verrechnung der [X.] einhergehen wird bzw. er sich eine Anrechnung der [X.] auf die Lohnerhöhung vorbehält (ähnlich zur Anrechnung einer Tariflohnerhöhung auf eine übertarifliche Vergütung: [X.] 23. September 2009 - 5 [X.] 973/08 - Rn. 21 mwN; 3. September 2014 - 5 [X.] 109/13 - Rn. 12, [X.]E 149, 78).

3. Die Beklagte hat den Anspruch der Klägerin auf [X.] auch nicht durch Zahlung erfüllt.

Sie hat der Klägerin für die streitgegenständlichen Monate für geleistete Arbeit jeweils den in § 3 Abs. 2 [X.] vereinbarten vertraglichen Stundenlohn gezahlt. Das belegt die auch in der vorgenannten Klausel verwandte Bezeichnung „Mindestlohn“ in den Lohnabrechnungen. Mit diesen Zahlungen sollte zwar - wie der Hinweis „*davon [X.]“ zeigt - zugleich der Anspruch der Klägerin auf die [X.] getilgt werden. Dafür reichte indes der gewährte Betrag nicht aus. Die mit den Lohnabrechnungen getroffene Tilgungsbestimmung (§ 366 Abs. 1 BGB) ist dahingehend auszulegen, dass mit dem [X.] jedenfalls und zuerst der Anspruch der Klägerin aus § 3 Abs. 2 [X.] erfüllt werden sollte (zur Auslegung einer Tilgungsbestimmung [X.] 10. Juli 2013 - 10 [X.] 777/12 - Rn. 22 f.), zumal die Beklagte den Anspruch der Klägerin auf [X.] nicht durch eine eigenständige Zahlung, sondern nur durch eine „Anrechnung“ miterfüllen wollte.

4. Die Klageforderung ist nicht, auch nicht teilweise, nach der zweistufigen arbeitsvertraglichen Ausschlussfristenregelung (§ 14 [X.]) verfallen.

Unabhängig von der im Schrifttum kontrovers diskutierten, vom Senat noch nicht entschiedenen Frage, ob eine Ausschlussfristenregelung, die den Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn nicht ausnimmt, insgesamt oder nur hinsichtlich des gesetzlichen Mindestlohns („insoweit“) unwirksam ist (zum Streitstand im Schrifttum [X.]. zuletzt [X.] 2017, 264; zu arbeitsvertraglichen Ausschlussfristen bei einem entsenderechtlichen Mindestentgelt [X.] 24. August 2016 - 5 [X.] 703/15 - [X.]E 156, 150), ist die Klausel jedenfalls nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam. Die Vereinbarung einer Zwei-Monats-Frist auf beiden Stufen benachteiligt die Klägerin entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen (vgl. [X.] 25. Mai 2005 - 5 [X.] 572/04 - [X.]E 115, 19; 28. September 2005 - 5 [X.] 52/05 - [X.]E 116, 66, seither [X.] Rspr.).

5. Der Anspruch der Klägerin auf Prozesszinsen folgt aus §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB. Recht[X.]ängigkeit ist jeweils mit Zustellung der Klageerweiterungen eingetreten, § 261 Abs. 2 ZPO. Erst ab dem Tag danach beginnt für die jeweils anhängig gemachten Beträge die Verzinsung (vgl. [X.] 19. August 2015 - 5 [X.] 1000/13 - Rn. 30, [X.]E 152, 221). Insoweit ist die Zinsentscheidung des Arbeitsgerichts zu korrigieren.

III. Die Beklagte hat nach § 91 Abs. 1 ZPO die Kosten der Berufung und der Revision zu tragen.

        

    Koch    

        

    [X.]    

        

    Volk    

        

        

        

    Zorn    

        

    Bormann    

                 

Meta

5 AZR 621/16

11.10.2017

Bundesarbeitsgericht 5. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend Arbeitsgericht Bremen-Bremerhaven, 5. November 2015, Az: 9 Ca 9117/15, Urteil

§ 362 Abs 1 BGB, § 1 Abs 2 S 1 MiLoG, § 3 MiLoG

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 11.10.2017, Az. 5 AZR 621/16 (REWIS RS 2017, 4169)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 4169

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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11 Sa 78/16 (Landesarbeitsgericht Hamm)


Referenzen
Wird zitiert von

4 StR 292/18

1 Sa 991/21

Zitiert

5 AZR 703/15

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