Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 24.09.2019, Az. 9 AZR 481/18

9. Senat | REWIS RS 2019, 3285

ARBEITSRECHT BUNDESARBEITSGERICHT (BAG) URLAUB URLAUBSANSPRUCH

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Urlaubsanspruch - Altersteilzeit - Freistellungsphase


Leitsatz

1. Der gesetzliche Urlaubsanspruch für den Zeitraum der Altersteilzeit ist nach § 3 Abs. 1 BUrlG jahresbezogen nach der Anzahl der Tage mit Arbeitspflicht zu berechnen.

2. Mit der Entscheidung, das Arbeitsverhältnis als Altersteilzeitarbeitsverhältnis im Blockmodell fortzuführen, treffen die Arbeitsvertragsparteien eine Vereinbarung über die Verteilung der Arbeitszeit für den Gesamtzeitraum der Altersteilzeit, die den Arbeitnehmer allein in der Arbeitsphase zur Arbeitsleistung verpflichtet und ihn in der Freistellungsphase von vornherein von der Arbeitspflicht entbindet.

3. Einem Arbeitnehmer, der sich in der Freistellungsphase der Altersteilzeit befindet, steht mangels Arbeitspflicht kein gesetzlicher Anspruch auf Erholungsurlaub zu. Vollzieht sich der Wechsel von der Arbeits- zur Freistellungsphase im Verlauf des Kalenderjahres, ist der gesetzliche Urlaubsanspruch nach Zeitabschnitten entsprechend der vertraglich vorgesehenen Anzahl der Tage mit Arbeitspflicht zu berechnen.

Tenor

1. Die Revision des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 13. Juli 2018 - 6 [X.]/18 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Der Kläger verlangt von der [X.] die Abgeltung von Urlaub aus den Jahren 2016 und 2017.

2

Der am 21. März 1954 geborene Kläger war bei der [X.] in Vollzeit mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden beschäftigt. Mit einem schriftlichen [X.] vom 20. November 2014 vereinbarten die Parteien, das Arbeitsverhältnis ab dem 1. Dezember 2014 befristet bis zum 31. Juli 2017 „auf Grundlage des Altersteilzeitgesetzes“ als Altersteilzeitarbeitsverhältnis fortzuführen.

3

Der [X.] regelt [X.].:

        

§ 3   

        

Arbeitszeit

        

Die wöchentliche Arbeitszeit des Beschäftigten beträgt ab Beginn der Altersteilzeit - unter Beachtung der Bestimmungen des § 6 Abs. 2 Altersteilzeitgesetz (AtG) - die Hälfte der bisherigen individuellen wöchentlichen Arbeitszeit, das sind 20 Stunden / Woche.

                 
        

Die Arbeitszeit wird so verteilt, dass sie im ersten Abschnitt des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses vom 01.12.2014 bis 31.03.2016 voll geleistet wird (Arbeitsphase) und der Beschäftigte anschließend ab dem 01.04.2016 bis zum Ende des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses von der Arbeitsleistung freigestellt wird (Freistellungsphase).

        

…       

        

§ 5     

        

Vergütung

        

Der Beschäftigte erhält für die Dauer des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses ein Altersteilzeitentgelt. Es bemisst sich nach der reduzierten Arbeitszeit und wird unabhängig von der Verteilung der Arbeitszeit für die Gesamtdauer des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses fortlaufend gezahlt. Das Altersteilzeitentgelt nimmt während der Altersteilzeit an der allgemeinen Entwicklung teil.

        

…       

        

§ 6     

        

[X.] und Beiträge zur

        

Rentenversicherung

        

Der Beschäftigte erhält einen [X.] nach Maßgabe von § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a) [X.] auf das Altersteilzeitentgelt. Dieser ist so zu bemessen, dass das monatliche [X.] mindestens 82 Prozent des um die gesetzlichen Abzüge, die bei den Beschäftigten gewöhnlich anfallen, verminderten monatlichen bisherigen Arbeitsentgelts beträgt. Die Tantieme wird nicht aufgestockt.

        

Darüber hinaus entrichtet die [X.] für den Beschäftigten zusätzliche Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung mindestens in Höhe des Beitrages, der auf 90 % des [X.] für die Altersteilzeit, begrenzt auf den Unterschiedsbetrag zwischen 95 % der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze und dem Regelarbeitsentgelt, entfällt.

        

…       

        

§ 8     

        

Urlaubsanspruch

        

Der anteilige Urlaubsanspruch des Beschäftigten richtet sich nach der jeweils geltenden Regelung von zurzeit 30 Arbeitstagen. Danach wird für das Jahr des Wechsels zwischen Arbeits- und Freistellungsphase in der Arbeitsphase der Urlaubsanspruch entsprechend der Dauer dieser Arbeitsphase gewährt. Vor Eintritt in die Freistellungsphase sind die bis dahin erworbenen Urlaubsansprüche abzuwickeln. Mit der Freistellung gelten alle Urlaubsansprüche sowie sonstige Freistellungsansprüche als erfüllt.

        

Lage und Verteilung des Urlaubs sind während der Arbeitsphase mit dem Vorgesetzten abzusprechen.

        

…       

        

§ 11   

        

Ende des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses

        

Die Altersteilzeit und das Arbeitsverhältnis enden, ohne dass es einer Kündigung bedarf, mit dem Ablauf des [X.]“

4

Nach dem vereinbarten Blockmodell erbrachte der Kläger bis zum 31. März 2016 die Arbeitsleistung im bisherigen Umfang. Anschließend war er bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 31. Juli 2017 freigestellt. Während der gesamten Dauer des [X.] erhielt der Kläger eine monatliche Vergütung iHv. 7.035,60 Euro brutto, bestehend aus dem auf der Grundlage einer wöchentlichen Arbeitszeit von 20 Stunden berechneten Gehalt iHv. 5.330,00 Euro brutto und Aufstockungsbeträgen iHv. insgesamt 1.705,60 Euro brutto. Zudem leistete die Beklagte zusätzliche Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung. [X.] gewährte sie dem Kläger bis zum 31. März 2016 an acht Arbeitstagen Erholungsurlaub.

5

Mit der vorliegenden Klage verlangt der Kläger von der [X.] die Abgeltung von 52 Urlaubstagen. Er hat die Auffassung vertreten, er habe jeweils zu Beginn der Kalenderjahre 2016 und 2017 einen Anspruch auf 30 Arbeitstage Urlaub erworben. § 4 [X.] verlange für das Entstehen des vollen Urlaubsanspruchs allein, dass ein Arbeitsverhältnis bestehe und die Wartezeit erfüllt sei. Die Erbringung der Arbeitsleistung sei nicht erforderlich, so dass Urlaubsansprüche auch für die Freistellungsphase der Altersteilzeit bestünden. Die Freistellungsphase könne nicht als „Teilzeit null“ bewertet werden. Der Arbeitnehmer sei grundsätzlich zur Arbeitsleistung verpflichtet, müsse jedoch nicht arbeiten, weil er mit der Arbeitsleistung in der Arbeitsphase in Vorleistung getreten sei und deshalb - vergleichbar mit der Gewährung von Freizeitausgleich für geleistete Überstunden - freigestellt werde. Für eine nachträgliche Kürzung des Urlaubsanspruchs fehle es an einer gesetzlichen Grundlage. Die entgegenstehenden Regelungen in § 8 Abs. 1 Sätze 2 bis 4 des [X.]s seien insgesamt unwirksam, weil der gesetzliche Urlaubsanspruch nach § 13 [X.] unabdingbar sei und zwischen dem gesetzlichen und dem übergesetzlichen Urlaubsanspruch nicht differenziert werde. Die Beklagte habe ihm während der Arbeitsphase im [X.] pflichtwidrig nicht von sich aus weiteren Urlaub gewährt. Im Umfang der nicht gewährten 22 Arbeitstage Urlaub sei ein Schadensersatzanspruch auf Gewährung entsprechenden Ersatzurlaubs entstanden. [X.] sei die Gewährung von Urlaub wegen der vereinbarten Freistellung nicht möglich gewesen. Weil der Urlaub nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr genommen werden könne, sei die Beklagte verpflichtet, 22 Arbeitstage Urlaub aus dem [X.] mit 7.116,56 Euro brutto und 30 Arbeitstage Urlaub aus dem [X.] mit 9.704,40 Euro brutto abzugelten.

6

Der Kläger hat beantragt,

        

1.    

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 7.116,56 Euro brutto zuzüglich Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. August 2017 zu zahlen,

        

2.    

die Beklagte zu verurteilen, an ihn weitere 9.704,40 Euro brutto zuzüglich Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. August 2017 zu zahlen.

7

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat den Standpunkt eingenommen, während der Freistellungsphase der Altersteilzeit seien keine Urlaubsansprüche entstanden. Urlaubsansprüche für das Kalenderjahr 2016 seien jedenfalls nach § 7 Abs. 3 Satz 1 [X.] spätestens mit Ablauf des 31. März 2017 verfallen, weil der Kläger den Urlaub nicht beantragt habe.

8

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das [X.] hat die Berufung des [X.] zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger seine Klageforderungen weiter.

Entscheidungsgründe

9

Die Revision hat keinen Erfolg. Die Vorinstanzen haben die Klage zu Recht abgewiesen. Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Abgeltung von Urlaub aus den Jahren 2016 und 2017 gemäß § 7 Abs. 4 [X.]. Ihm steht deshalb auch kein Zinsanspruch zu.

A. Der Senat kann ohne Verstoß gegen § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO (vgl. hierzu [X.] 15. April 2015 - 4 [X.] - Rn. 21 mwN, [X.]E 151, 235) über die Abgeltung von primären Urlaubsansprüchen des [X.] aus dem [X.] entscheiden. Das mit dem Klageantrag zu 1. zur Entscheidung gestellte Klagebegehren umfasst die - vorrangig zu prüfende - Abgeltung des [X.]s. Das ergibt die Auslegung der Klagebegründung (vgl. [X.] 5. August 2014 - 9 [X.] - Rn. 12).

I. Der Gegenstand des Verfahrens bestimmt sich nach dem für das arbeitsgerichtliche Urteilsverfahren geltenden zweigliedrigen [X.] durch den gestellten Antrag (Klageantrag) und den ihm zugrunde liegenden Lebenssachverhalt (Klagegrund). Der Streitgegenstand erfasst alle Tatsachen, die bei einer natürlichen, vom Standpunkt der Parteien ausgehenden, den Sachverhalt seinem Wesen nach erfassenden [X.]etrachtungsweise zu dem zur Entscheidung gestellten [X.] gehören, den der Kläger zur Stützung seines [X.] dem Gericht unterbreitet hat ([X.] 20. Februar 2018 - 1 [X.] - Rn. 12). Dementsprechend ist bei gleichbleibendem Tatsachenvortrag allein in einem Wechsel der rechtlichen [X.]egründung des Klagebegehrens keine Klageänderung iSv. § 263 ZPO zu sehen (vgl. MüKoZPO/[X.]. § 263 Rn. 18; Musielak/[X.]/[X.] 16. Aufl. ZPO § 263 Rn. 3 jeweils mwN).

II. Der Kläger verlangt gemäß § 7 Abs. 4 [X.] die Abgeltung von Urlaubsansprüchen für das [X.] unabhängig davon, ob ihm bei [X.]eendigung des Arbeitsverhältnisses noch Urlaub als Primär- oder [X.] zustand. Er hat den Klageantrag zu 1. durchgängig auf die von ihm vertretene Rechtsansicht gestützt, die [X.]eklagte habe es im [X.] pflichtwidrig unterlassen, ihm weiteren Urlaub zu gewähren. Soweit der Kläger die Auffassung vertreten hat, der Urlaubsanspruch sei - als [X.] - erloschen und an seine Stelle sei - als [X.] - ein Schadensersatzanspruch getreten, der die Gewährung von [X.] zum Inhalt gehabt habe, handelt es sich um eine [X.]ewertung der Rechtsfolgen des Unterlassens der [X.]eklagten. Auch wenn der Kläger in der [X.]erufungsverhandlung am 13. Juli 2018 erklärt hat, er mache mit dem Antrag zu 1. allein einen Schadensersatzanspruch für verfallenen Urlaub aus dem [X.] geltend, kann dies nicht als eine [X.]eschränkung des Klagebegehrens dahin gehend verstanden werden, die Abgeltung werde, selbst wenn sich aus dem zur Entscheidung gestellten Lebenssachverhalt ergeben sollte, dass der [X.] vor [X.]eendigung des Arbeitsverhältnisses nicht untergegangen ist, nur verlangt, wenn ein [X.]sanspruch bestanden habe. Es ist vielmehr anzunehmen, dass der Kläger die Abgeltung von Urlaub im Rahmen des zur Entscheidung gestellten [X.] unter allen rechtlichen Gesichtspunkten und unabhängig davon verlangt, auf welcher Anspruchsgrundlage ein Urlaubsanspruch ggf. noch bestand.

[X.]. Der Kläger hatte, wie das [X.] im Ergebnis zutreffend erkannt hat, gegen die [X.]eklagte zum [X.]punkt der [X.]eendigung des Arbeitsverhältnisses keine offenen Urlaubsansprüche aus den Jahren 2016 und 2017, zu deren Abgeltung die [X.]eklagte nach § 7 Abs. 4 [X.] verpflichtet gewesen wäre. Allerdings hält die Annahme des [X.]s, der geltend gemachte Anspruch bestehe, soweit der Kläger die Abgeltung von Urlaub aus dem [X.] verlange, nicht, weil der Urlaub mit Ablauf des Urlaubsjahres 2016 nach § 7 Abs. 3 Satz 1 [X.] verfallen sei, einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. Vielmehr ist die Klage insgesamt unbegründet, weil dem Kläger für den [X.]raum, in dem er sich in der Freistellungsphase des [X.] befand, mangels Arbeitspflicht kein Anspruch auf Erholungsurlaub zustand und die [X.]eklagte den allein für die Arbeitsphase im [X.] entstandenen Urlaubsanspruch erfüllte. Dies folgt für den gesetzlichen und vertraglichen Urlaubsanspruch des [X.] aus §§ 1, 3 Abs. 1, § 4 [X.].

I. Nach den §§ 1, 3 Abs. 1 [X.] setzt der gesetzliche Urlaubsanspruch - dem Grunde nach - allein das [X.]estehen des Arbeitsverhältnisses voraus. Er steht nicht unter der [X.]edingung, dass der Arbeitnehmer im [X.]ezugszeitraum eine Arbeitsleistung erbracht hat. Gemäß § 4 [X.] entsteht nach sechsmonatigem [X.]estehen des Arbeitsverhältnisses der volle Urlaubsanspruch jeweils am 1. Januar eines Kalenderjahres Der Umfang des gesetzlichen Urlaubsanspruchs ist nach § 3 Abs. 1 [X.] zu berechnen (vgl. [X.] 19. März 2019 - 9 [X.] - Rn. 21 f.). Die nach dieser [X.]estimmung geltenden [X.] sind auch dann anzuwenden, wenn sich der Arbeitnehmer in der Freistellungsphase der Altersteilzeit befindet.

1. § 3 Abs. 1 [X.] bestimmt die Zahl der Urlaubstage ausgehend vom [X.] des gesetzlichen Mindesturlaubs in Abhängigkeit von der Zahl der Tage mit Arbeitspflicht.

a) [X.] unterstellt eine an sechs Tagen der [X.] bestehende Arbeitspflicht und gewährleistet unter dieser Voraussetzung einen gesetzlichen Mindesturlaub von 24 Werktagen im Kalenderjahr. Ist die Arbeitspflicht nicht, wie in § 3 Abs. 1 [X.] vorausgesetzt, auf sechs Tage der [X.], sondern auf weniger oder mehr Wochentage verteilt, vermindert oder erhöht sich der Urlaubsanspruch entsprechend. Um für alle Arbeitnehmer eine gleichwertige Urlaubsdauer zu gewährleisten, ist die Anzahl der Urlaubstage unter [X.]erücksichtigung der für das Urlaubsjahr maßgeblichen, vertraglich vorgesehenen Verteilung der Arbeitszeit auf die Wochentage zu ermitteln.Wechselt die Anzahl der Arbeitstage unterjährig, ist der gesetzliche Urlaubsanspruch für das betreffende Kalenderjahr unter [X.]erücksichtigung der einzelnen [X.]räume der [X.]eschäftigung und der auf sie entfallenden Wochentage mit Arbeitspflicht umzurechnen. Unter Umständen muss daher die Urlaubsdauer im Kalenderjahr mehrfach berechnet werden ([X.] 19. März 2019 - 9 [X.] - Rn. 27). Die Umrechnung erfolgt, indem die in § 3 Abs. 1 [X.] genannten 24 Werktage durch die Zahl der Arbeitstage im Jahr bei einer Sechstagewoche geteilt und mit der Zahl der für den Arbeitnehmer maßgeblichen Arbeitstage im Jahr multipliziert werden (24 Werktage x Anzahl der Tage mit Arbeitspflicht geteilt durch 312 Werktage; vgl. [X.] 19. März 2019 - 9 [X.] - Rn. 30 ff.).

b) Eine andere [X.]erechnung kann durch gesetzliche [X.]estimmungen sowie durch nach § 13 [X.] zulässige kollektivrechtliche oder vertragliche Vereinbarungen veranlasst sein. So ist in § 24 Satz 1 MuSchG für die Ausfallzeiten wegen eines [X.]eschäftigungsverbots positivgesetzlich geregelt, dass diese [X.]en für die [X.]erechnung des Anspruchs auf bezahlten Erholungsurlaub als [X.]eschäftigungszeiten gelten. Mit § 17 [X.] hat der Gesetzgeber eine abschließende Sonderregelung für die mit der Elternzeit im Zusammenhang stehenden Urlaubsansprüche geschaffen, die - zugunsten des Arbeitnehmers - die Anpassung des Urlaubsanspruchs an die allgemeinen [X.] von einer durch den Arbeitgeber im noch bestehenden Arbeitsverhältnis auszusprechenden Kürzungserklärung abhängig macht (vgl. [X.] 19. März 2019 - 9 [X.] - Rn. 16, 32 ff.). Darüber hinaus gelten [X.]esonderheiten für Urlaubsansprüche, die von Kürzungsregelungen wie in § 4 ArbPlSchG oder § 4 Abs. 4 [X.] erfasst werden ([X.] 19. März 2019 - 9 [X.] - Rn. 36 f.). § 5 Abs. 1 [X.]uchst. c [X.] sowie § 6 Abs. 1 [X.] tragen der besonderen Situation des Arbeitnehmers bei der [X.]eendigung des Arbeitsverhältnisses im Verlauf des Urlaubsjahres Rechnung (vgl. [X.] 19. März 2019 - 9 [X.] Rn. 27 f.). Außerhalb des Anwendungsbereichs spezieller gesetzlicher Regelungen verbleibt es - vorbehaltlich nach § 13 [X.] zulässiger kollektivrechtlicher oder vertraglicher Vereinbarungen - bei dem allgemeinen [X.]erechnungsgrundsatz, dass der Urlaubsanspruch zeitabschnittsbezogen anhand der arbeitsvertraglich zu leistenden Arbeit zu berechnen ist. Dieses gesetzgeberische Grundverständnis hat in § 3 Abs. 1 [X.] seinen Ausdruck gefunden und wird durch § 208 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 SG[X.] IX (früher § 125 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 SG[X.] IX bzw. zuvor § 47 Satz 1 [X.]) bestätigt (vgl. hierzu im Einzelnen [X.] 19. März 2019 - 9 [X.] - Rn. 26 mwN). Unter bestimmten Voraussetzungen kann es jedoch geboten sein, § 3 Abs. 1 [X.] richtlinienkonform dahin gehend auszulegen, dass Arbeitnehmer, die während des [X.]ezugszeitraums ihrer Arbeitspflicht nicht nachkommen können, Arbeitnehmern gleichzustellen sind, die während dieses [X.]raums tatsächlich arbeiten (vgl. [X.] 22. Januar 2019 - 9 [X.] - Rn. 30 ff.).

2. Die Umrechnung des nach § 3 Abs. 1 [X.] in Werktagen bemessenen gesetzlichen Urlaubsanspruchs in Arbeitstage ist auch dann vorzunehmen, wenn die Arbeitsvertragsparteien Altersteilzeit vereinbart haben. Der Gesetzgeber hat weder im Altersteilzeitgesetz noch an anderer Stelle vom [X.] abweichende Regelungen zur [X.]erechnung des gesetzlichen Mindesturlaubs im Altersteilzeitarbeitsverhältnis getroffen. Die Verteilung der Arbeitszeit und die Modalitäten der Entgeltzahlung bei der Altersteilzeit im [X.]lockmodell gebieten keine von § 3 Abs. 1 [X.] abweichende [X.]erechnung des gesetzlichen Urlaubsanspruchs. Die Anwendung der nach § 3 Abs. 1 [X.] geltenden [X.] zur Ermittlung des gesetzlichen Urlaubsanspruchs führt zu keiner iSv. Art. 3 Abs. 1 GG sachwidrigen Ungleichbehandlung von Arbeitnehmern, die während der Altersteilzeit im [X.]lockmodell beschäftigt sind, im Vergleich zu Arbeitnehmern, die in diesem [X.]raum kontinuierlich in Teilzeit zur Arbeitsleistung verpflichtet sind. Weder aufgrund gesetzlicher [X.]estimmungen noch nach Maßgabe des Unionsrechts sind Arbeitnehmer in der Freistellungsphase der Altersteilzeit Arbeitnehmern gleichzustellen, die in diesem [X.]raum tatsächlich gearbeitet haben.

a) Die Verringerung der Arbeitszeit kann im Altersteilzeitarbeitsverhältnis nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 [X.] als kontinuierliche Teilzeitarbeit ([X.]) vereinbart werden. Der Arbeitnehmer ist in diesem Fall während der gesamten Dauer des [X.] mit einer auf die Hälfte der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit verringerten Arbeitszeit und entsprechend der veränderten Arbeitszeit reduzierter Vergütung zuzüglich des Aufstockungsbetrags und der zusätzlichen [X.]eiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung (§ 3 Abs. 1 Nr. 1a und b [X.]) durchgehend zur Arbeitsleistung verpflichtet (vgl. [X.]/[X.] 18. Aufl. § 83 Rn. 11). Er erwirbt daher für die gesamte Dauer des [X.] nach Maßgabe von §§ 1, 3 Abs. 1, § 4 [X.] einen Anspruch auf gesetzlichen Erholungsurlaub.

b) Ebenso lässt das Altersteilzeitgesetz eine Altersteilzeitvereinbarung zu, die - wie die vorliegende - eine Verblockung der Arbeitszeit entsprechend den Vorgaben in § 2 Abs. 2 Satz 1 [X.] vorsieht. Kennzeichnend für das [X.]lockmodell ist der Wechsel zwischen Arbeits- und Freistellungsphase.

aa) Nach dem [X.]lockmodell bleibt der Arbeitnehmer in der ersten Hälfte der Altersteilzeit trotz vereinbarter Verringerung der bisherigen Arbeitszeit und reduzierter Vergütung in vollem Umfang zur Arbeitsleistung verpflichtet (Arbeitsphase), während er in der zweiten Hälfte der Altersteilzeit von der Arbeitsleistung freigestellt ist (Freistellungsphase).

[X.]) Im [X.]lockmodell erhält der Arbeitnehmer während des gesamten [X.]raums der Altersteilzeit ein verstetigtes, auf der Grundlage der reduzierten Arbeitszeit berechnetes Entgelt, das sich aus dem Entgelt für die Teilzeittätigkeit und Aufstockungsleistungen sowie den vom Arbeitgeber zu entrichtenden zusätzlichen [X.]eiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung zusammensetzt.

(1) Das während der Freistellungsphase ausgezahlte Entgelt ist - mit Ausnahme der nicht im Austauschverhältnis stehenden Aufstockungsbeträge, die als Anreiz zur [X.]egründung eines [X.] dienen ([X.] 11. April 2006 - 9 [X.] - Rn. 52, [X.]E 118, 1), und der zusätzlichen [X.]eiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung - Gegenleistung für die während der Arbeitsphase geleistete Arbeit ([X.] 19. Januar 2016 - 9 [X.] - Rn. 26). Es ist für die Arbeitsphase geschuldet, auch wenn der Arbeitnehmer die Auszahlung nach den Vorgaben von § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 [X.] abweichend von § 614 [X.]G[X.] erst in der Freistellungsphase verlangen kann (vgl. [X.] 17. Dezember 2015 - 6 [X.] - Rn. 33, [X.]E 154, 28; 19. Oktober 2004 - 9 [X.] - zu II 3 a der Gründe, [X.]E 112, 214).

(2) Die anteilige spätere Auszahlung des Arbeitsentgelts ermöglicht dem Arbeitnehmer den Aufbau eines Wertguthabens (vgl. [X.]. 18/1558 S. 35; [X.]. 16/10289 S. 15; [X.]/[X.] 2. Aufl. § 2 Rn. 72) und damit eine sozialversicherungspflichtige [X.]eschäftigung während des gesamten [X.]raums der Altersteilzeit im [X.]lockmodell ([X.]/Müller-Glöge 7. Aufl. § 611 [X.]G[X.] Rn. 1289), denn diese setzt das [X.]estehen eines [X.]eschäftigungsverhältnisses iSd. § 7 Abs. 1a Satz 1 [X.] voraus. Nach § 7 Abs. 1a Satz 1 [X.] besteht eine [X.]eschäftigung im sozialversicherungsrechtlichen Sinne auch in [X.]en der Freistellung von der Arbeitsleistung von mehr als einem Monat, wenn während der Freistellung Arbeitsentgelt aus einem Wertguthaben nach § 7b [X.] fällig ist und das monatlich fällige Arbeitsentgelt in der [X.] der Freistellung nicht unangemessen von dem Entgelt abweicht, das für die vorausgegangenen zwölf Kalendermonate bezogen wurde. In diesen Fällen der Freistellung von der Arbeit fingiert § 7 Abs. 1a [X.] eine [X.]eschäftigung, wenn Entgelt aus einem Wertguthaben gezahlt wird (vgl. [X.]SG 12. Dezember 2017 - [X.] 11 AL 28/16 R - Rn. 15 f.; 24. September 2008 - [X.] 12 KR 27/07 R - Rn. 25, [X.]SGE 101, 273).

c) Aufgrund der bei Altersteilzeit im [X.]lockmodell allein in der Arbeitsphase bestehenden Arbeitspflicht steht dem Arbeitnehmer für die Freistellungsphase kein gesetzlicher Anspruch auf Erholungsurlaub zu (vgl. mit zum Teil unterschiedlichen [X.]egründungsansätzen: ebenso [X.] 9. Aufl. § 2 [X.] Rn. 7; [X.]/[X.] 19. Aufl. [X.] § 8 Rn. 17; [X.]/Koch NZA-RR 2018, 8, 10 ff.; MHd[X.] ArbR/Schüren 4. Aufl. [X.]d. 1 § 51 Rn. 29; [X.]/[X.] 18. Aufl. § 84 Rn. 10; [X.]/[X.]/[X.]eden D[X.] 2019, 1445, 1447; [X.] 2019, 137, 139, 141; [X.]/[X.] NZA 2018, 909 f.).

aa) Der gesetzliche Urlaubsanspruch für den [X.]raum der Altersteilzeit ist nach § 3 Abs. 1 [X.] jahresbezogen zu ermitteln. Abzustellen ist grundsätzlich auf die für das gesamte Urlaubsjahr arbeitsvertraglich vorgesehene Verteilung der Arbeitszeit auf die Wochentage. Mit der Entscheidung, das Arbeitsverhältnis als Altersteilzeitarbeitsverhältnis im [X.]lockmodell fortzuführen, treffen die Arbeitsvertragsparteien eine Vereinbarung über die jährliche Verteilung der Arbeitszeit für den Gesamtzeitraum der Altersteilzeit. Diese verpflichtet den Arbeitnehmer allein in der Arbeitsphase zur Arbeitsleistung und entbindet ihn in der Freistellungsphase von vornherein von der Arbeitspflicht (vgl. [X.] 5. Dezember 2002 - 2 [X.] - zu [X.] der Gründe, [X.]E 104, 131). Eine spätere Freistellungserklärung ist - im Unterschied zur Gewährung von Freizeitausgleich für geleistete Überstunden - nicht erforderlich. Ausgehend von der im [X.] vereinbarten Verteilung der Arbeitszeit ist die Freistellungsphase bei der [X.]erechnung des Urlaubsanspruchs nach den im Urlaubsrecht geltenden allgemeinen [X.]n (24 Werktage x Anzahl der Tage mit Arbeitspflicht geteilt durch 312 Werktage) mit „null“ Arbeitstagen in Ansatz zu bringen. [X.] sich der Wechsel von der Arbeits- zur Freistellungsphase im Verlauf des Kalenderjahres, muss der gesetzliche Urlaubsanspruch nach [X.]abschnitten berechnet werden ([X.] 19. März 2019 - 9 [X.] - Rn. 20). Die Arbeits- und die Freistellungsphase sind dabei gleichermaßen entsprechend der vertraglich vorgesehenen Anzahl der Tage mit Arbeitspflicht zu berücksichtigen.

[X.]) Aus § 5 Abs. 1 [X.]uchst. c [X.] folgt keine abweichende [X.]erechnung. [X.] trägt der besonderen Situation des Arbeitnehmers bei der [X.]eendigung des Arbeitsverhältnisses im Verlauf des Urlaubsjahres Rechnung und wird bei anschließender [X.]egründung eines neuen Arbeitsverhältnisses durch § 6 Abs. 1 [X.] ergänzt (vgl. hierzu [X.] 19. März 2019 - 9 [X.] - Rn. 27 f.).

(1) Nach § 5 Abs. 1 [X.]uchst. c [X.] hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf ein Zwölftel des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat des [X.]estehens des Arbeitsverhältnisses, wenn er nach erfüllter Wartezeit in der ersten Hälfte eines Kalenderjahres aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet. Daraus hat die Rechtsprechung im Umkehrschluss hergeleitet, dass eine [X.] des gesetzlichen Mindesturlaubs nach §§ 1, 3 [X.] bei [X.]eendigung des Arbeitsverhältnisses in der zweiten Jahreshälfte nach erfüllter Wartezeit unzulässig ist ([X.] 9. August 2016 - 9 [X.] - Rn. 16 mwN).

(2) Der Anwendungsbereich des § 5 Abs. 1 [X.]uchst. c [X.] und des aus der Vorschrift hergeleiteten [X.] setzen die [X.]eendigung des Arbeitsverhältnisses voraus (vgl. [X.] 19. März 2019 - 9 [X.] - Rn. 27 f.), so dass ein Rückgriff hierauf weder bei einem unterjährigen Wechsel von einer Vollzeit- zu einer Altersteilzeitbeschäftigung noch von der Arbeits- zur Freistellungsphase möglich ist. In beiden Fällen besteht das Altersteilzeitarbeitsverhältnis fort. Auch für das Kalenderjahr, in dem das Arbeitsverhältnis mit Ablauf der Freistellungsphase der Altersteilzeit endet, folgt ein Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers für den [X.]raum der Freistellung nicht aus § 5 Abs. 1 [X.]uchst. c [X.]. [X.] und der aus ihr abgeleitete Umkehrschluss finden nur Anwendung, wenn nach Maßgabe von §§ 1, 3 Abs. 1, § 4 [X.] ein Urlaubsanspruch erworben wurde, denn nur ein entstandener Urlaubsanspruch kann der [X.] unterliegen (vgl. [X.] 19. März 2019 - 9 [X.] - Rn. 10; 19. Mai 2011 - 9 [X.] - Rn. 24, [X.]E 138, 58). Ein gesetzlicher Urlaubsanspruch besteht jedoch - außerhalb des Anwendungsbereichs spezieller gesetzlicher Regelungen - nur für [X.]räume, in denen der Arbeitnehmer vertraglich zur Arbeitsleistung verpflichtet ist ([X.] 19. März 2019 - 9 [X.] - Rn. 36 f.). Von §§ 1, 3 Abs. 1, § 4 [X.] abweichende gesetzliche Regelungen zur [X.]erechnung des gesetzlichen Mindesturlaubs im Altersteilzeitarbeitsverhältnis hat der Gesetzgeber nicht getroffen.

cc) Die Anwendung der nach § 3 Abs. 1 [X.] geltenden [X.] ist mit dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar (zum Prüfungsmaßstab vgl. [X.] 28. August 2019 - 10 [X.] - Rn. 51 mwN). Dass im [X.] beschäftigte Arbeitnehmer - anders als Arbeitnehmer im [X.]lockmodell - für die Gesamtdauer der Altersteilzeit gesetzliche Urlaubsansprüche erwerben, führt zu keiner sachwidrigen Ungleichbehandlung. Die unterschiedliche [X.]ehandlung ist durch den [X.] des gesetzlichen Mindesturlaubs gerechtfertigt. Das gesetzgeberische Ziel, es dem Arbeitnehmer durch Urlaubsgewährung zu ermöglichen, sich zu erholen (vgl. [X.]. IV/785 S. 1 f.), setzt voraus, dass der Arbeitnehmer verpflichtet war, eine Tätigkeit auszuüben ([X.] 19. März 2019 - 9 [X.] - Rn. 23 f. mwN). Im [X.] sind Arbeitnehmer während der Gesamtdauer der Altersteilzeit zur Arbeitsleistung verpflichtet. Im Unterschied hierzu besteht im [X.]lockmodell für Arbeitnehmer während der Freistellungsphase von vornherein keine Arbeitspflicht. Eine Freistellung durch Urlaubsgewährung, die eine [X.]efreiung von einer sonst bestehenden Arbeitspflicht zu [X.]en voraussetzt ([X.] 19. Februar 2019 - 9 [X.] - Rn. 17 mwN), ist damit in der Freistellungsphase weder möglich noch geboten. Zur Entstehung eines Urlaubsanspruchs für die Freistellungsphase kann auch nicht die in der Arbeitsphase bestehende Arbeitspflicht führen. Dieser Arbeitspflicht trägt die [X.]erechnung des Urlaubsanspruchs nach § 3 Abs. 1 [X.] Rechnung, indem der Arbeitnehmer für diesen [X.]raum einen gleichwertigen Anspruch auf gesetzlichen Mindesturlaub erwirbt. Durch die im [X.]lockmodell entsprechend den Vorgaben in § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 [X.] verstetigte Zahlung des Arbeitsentgelts während der Gesamtlaufzeit der Altersteilzeit wird sichergestellt, dass der Arbeitnehmer für den Urlaub in der Arbeitsphase ein Urlaubsentgelt erhält, das entsprechend § 1 [X.] der Vergütung entspricht, die er im Falle geleisteter Arbeit erhalten hätte (vgl. hierzu [X.] 22. Mai 2014 - [X.]/12 - [[X.]] Rn. 16; 15. September 2011 - [X.]/10 - [[X.] ua.] Rn. 19; 16. März 2006 - [X.]/04 und [X.]/04 - [[X.] ua.] Rn. 50; [X.] 18. September 2018 - 9 [X.] - Rn. 28; 20. September 2016 - 9 [X.] - Rn. 19). Die Zubilligung eines zusätzlichen Urlaubsanspruchs für die Freistellungsphase, der wegen Unmöglichkeit der Urlaubsgewährung stets abzugelten wäre, führte für im [X.]lockmodell beschäftigte Arbeitnehmer zu einer faktischen Erhöhung ihrer Vergütung, für die weder eine gesetzliche Grundlage noch eine sachliche Rechtfertigung besteht.

dd) Die [X.]erechnung des gesetzlichen Urlaubsanspruchs nach § 3 Abs. 1 [X.] bei Altersteilzeit im [X.]lockmodell steht im Einklang mit Unionsrecht. Weder Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/[X.] noch § 4 Nr. 1 und Nr. 2 des Anhangs der Richtlinie 97/81/[X.] zu der von [X.], [X.] und [X.][X.] geschlossenen Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit in der durch die [X.][X.] geänderten Fassung (im Folgenden Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit) verlangen es im Fall einer vom Arbeitnehmer frei vereinbarten Fortführung des Arbeitsverhältnisses in Altersteilzeit im [X.]lockmodell, die Freistellungsphase mit einem [X.]raum tatsächlicher Arbeitsleistung gleichzustellen.

(1) Der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub nach Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/[X.] beruht auf der Prämisse, dass der Arbeitnehmer im Laufe des [X.]ezugszeitraums tatsächlich gearbeitet hat.

(a) Der [X.] ([X.]) hat erkannt, dass der Zweck des in Art. 7 der Richtlinie 2003/88/[X.] jedem Arbeitnehmer gewährleisteten Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub darin besteht, es dem Arbeitnehmer zu ermöglichen, sich von der Ausübung der ihm nach seinem Arbeitsvertrag obliegenden Aufgaben zu erholen und über einen [X.]raum der Entspannung und Freizeit zu verfügen ( [X.] 13. Dezember 2018 - C-385/17 - [[X.]] Rn. 26 ; vgl. [X.] 8. November 2012 - [X.]/11 und [X.]/11 - [[X.]] Rn. 32 ff.). Art. 7 der Richtlinie 2003/88/[X.] setzt voraus, dass der Arbeitnehmer eine Tätigkeit ausgeübt hat, die es zu dem in der Richtlinie 2003/88/[X.] vorgesehenen Schutz seiner Sicherheit und seiner Gesundheit rechtfertigt, dass er über einen [X.]raum der Erholung, der Entspannung und der Freizeit verfügt (vgl. [X.] 4. Oktober 2018 - [X.]/17 - [[X.]] Rn. 27 f.).

(aa) Der unionsrechtlich gewährleistete Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub ist daher grundsätzlich anhand der [X.]räume der auf der Grundlage des Arbeitsvertrags tatsächlich geleisteten Arbeit zu berechnen ( [X.] 13. Dezember 2018 - C-385/17 - [[X.]] Rn. 27 ; vgl. [X.] 4. Oktober 2018 - [X.]/17 - [[X.]] Rn. 28). Ein Arbeitnehmer kann Ansprüche auf bezahlten Jahresurlaub gemäß Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/[X.] nur für die [X.]räume erwerben, in denen er tatsächlich gearbeitet hat, so dass für [X.]en, in denen er nicht gearbeitet hat, kein auf dieser Vorschrift beruhender Urlaubsanspruch entsteht ([X.] 13. Dezember 2018 - C-385/17 - [[X.]] Rn. 29).

([X.]) Allerdings gebietet es das Unionsrecht unter bestimmten Voraussetzungen Arbeitnehmer, die in einem [X.]raum die Arbeitsleistung nicht erbringen können, mit Arbeitnehmern gleichzustellen, die während dieses [X.]raums tatsächlich gearbeitet haben (vgl. hierzu ausf. [X.] 19. März 2019 - 9 [X.] - Rn. 37; 22. Januar 2019 - 9 [X.] - Rn. 30). Das ist nach der Rechtsprechung des [X.]s jedoch nicht der Fall, wenn Arbeitnehmer willentlich die Aufhebung ihrer Arbeitspflicht herbeigeführt haben (vgl. [X.] 4. Oktober 2018 - [X.]/17 - [[X.]] Rn. 31 ff.).

(b) Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/[X.] schreibt danach nicht vor, dass die Freistellungsphase der Altersteilzeit trotz fehlender Arbeitspflicht des Arbeitnehmers bei der [X.]erechnung des Urlaubsanspruchs wie ein [X.]raum, in dem die Arbeitsleistung zu erbringen war, berücksichtigt werden muss. Eine Verpflichtung des Arbeitnehmers zum Abschluss eines [X.]s begründen das Altersteilzeitgesetz oder sonstige gesetzliche [X.]estimmungen nicht. Die Notwendigkeit eines [X.] gewährleistet, dass der Arbeitnehmer frei über den Wechsel in Altersteilzeit entscheiden kann und zudem darüber, ob er ggf. ein Angebot des Arbeitgebers ablehnt, die Arbeitszeit während der Altersteilzeit nach dem [X.]lockmodell zu verteilen (vgl. [X.] 16. Dezember 2010 - 2 [X.] - Rn. 41 ff.; [X.]/[X.] 18. Aufl. § 83 Rn. 3, 7).

(2) Die [X.]erechnung des gesetzlichen Urlaubsanspruchs in der Altersteilzeit nach § 3 Abs. 1 [X.] verstößt nicht gegen das in § 4 Nr. 1 und Nr. 2 der Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit geregelte Verbot der Diskriminierung von Teilzeitkräften, das mit § 4 Abs. 1 Tz[X.]fG in nationales Recht umgesetzt wurde (vgl. [X.] 19. Dezember 2018 - 10 [X.] - Rn. 52, [X.]E 165, 1).

(a) Nach § 4 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit dürfen Teilzeitbeschäftigte in ihren [X.]eschäftigungsbedingungen nur deswegen, weil sie teilzeitbeschäftigt sind, gegenüber vergleichbaren Vollzeitbeschäftigten nicht schlechter behandelt werden, es sei denn, die unterschiedliche [X.]ehandlung ist aus objektiven Gründen gerechtfertigt. Nach Nr. 2 der [X.]estimmung gilt, wo dies angemessen ist, der [X.]. Der [X.] hat erkannt, dass im Hinblick auf die Entstehung der Ansprüche auf bezahlten Jahresurlaub die [X.]räume, in denen der Arbeitnehmer nach verschiedenen Arbeitsrhythmen arbeitete, voneinander zu unterscheiden sind und die Zahl der entstandenen Einheiten an jährlicher Ruhezeit im Vergleich zur Zahl der geleisteten Arbeitseinheiten für jeden [X.]raum getrennt zu berechnen ist. Er hat angenommen, dass diese [X.]erechnung nicht durch die Anwendung des in § 4 Nr. 2 der Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit geregelten [X.]es in Frage gestellt wird ([X.] 11. November 2015 - [X.]/14 - [[X.]] Rn. 35 f.). Der [X.] hat zudem entschieden, dass der [X.] auf die Gewährung des Jahresurlaubs für eine [X.] der Teilzeitbeschäftigung anzuwenden ist und für diese [X.] die Minderung des Anspruchs auf Jahresurlaub gegenüber dem bei Vollzeitbeschäftigung bestehenden Anspruch aus sachlichen Gründen gerechtfertigt ist. Nach Feststellung des [X.]s darf jedoch durch eine Veränderung, insbesondere Verringerung, der Arbeitszeit beim Übergang von einer Vollzeit- zu einer Teilzeitbeschäftigung der Anspruch auf Jahresurlaub, den der Arbeitnehmer in der [X.] der Vollzeitbeschäftigung erworben hat, nicht gemindert werden ([X.] 22. April 2010 - [X.]/08 - [Zentralbetriebsrat der [X.]] Rn. 32 f.; 13. Juni 2013 - [X.]/12 - [[X.]randes] Rn. 30 f.).

(b) Diesen Grundsätzen wird die [X.]erechnung des Urlaubsanspruchs im Altersteilzeitarbeitsverhältnis nach § 3 Abs. 1 [X.] in Abhängigkeit von der Anzahl der Tage mit Arbeitspflicht im Urlaubsjahr gerecht.

(aa) Durch die [X.]erechnung des Urlaubsanspruchs für den [X.]raum der Altersteilzeit nach [X.]abschnitten entsprechend der Anzahl der Tage mit Arbeitspflicht wird bereits nicht zwischen voll- und teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmern unterschieden. Ausgehend von dem § 3 Abs. 1 [X.] zugrunde liegenden [X.] ([X.]/[X.] 19. Aufl. [X.] § 3 Rn. 2) knüpft die [X.]erechnung ausschließlich an die Anzahl der wöchentlichen Arbeitstage an und nicht an die Zahl der wöchentlich zu leistenden Arbeitsstunden ([X.] 19. März 2019 - 9 [X.] - Rn. 33).

([X.]) Auch führt die [X.]erechnung des Urlaubsanspruchs nach den allgemeinen - auch außerhalb der Altersteilzeit geltenden - Grundsätzen nicht zur Kürzung des Urlaubsanspruchs, den der in Altersteilzeit im [X.]lockmodell beschäftigte Arbeitnehmer bereits erworben hatte. Wechselt der Arbeitnehmer unterjährig von einer Vollzeit- zu einer Altersteilzeitbeschäftigung oder von der Arbeits- zur Freistellungsphase, hat dies nicht den Verlust des Urlaubsanspruchs zur Folge, den er in den [X.]en erworben hat, in denen er in Vollzeit zur Arbeitsleistung verpflichtet war. [X.]ei einer [X.]erechnung des Urlaubsanspruchs nach § 3 Abs. 1 [X.] bleiben diese Urlaubsansprüche erhalten, denn die einzelnen [X.]räume der [X.]eschäftigung im betreffenden Kalenderjahr sind entsprechend der Anzahl der auf sie entfallenden Wochentage mit Arbeitspflicht zu berücksichtigen (vgl. [X.] 19. März 2019 - 9 [X.] - Rn. 27). Der erworbene Urlaubsanspruch unterliegt allein der [X.]efristung nach § 7 Abs. 3 [X.], sofern der Arbeitgeber seinen Mitwirkungsobliegenheiten bei der Verwirklichung des Urlaubsanspruchs nach § 7 Abs. 1 Satz 1 [X.] nachgekommen ist, indem er den Arbeitnehmer in die Lage versetzte, seinen Urlaub auch tatsächlich zu nehmen (vgl. hierzu im Einzelnen [X.] 19. Februar 2019 - 9 [X.] - Rn. 37 ff.).

II. Diese [X.] gelten auch für den vertraglichen Mehrurlaub, wenn die Arbeitsvertragsparteien für die [X.]erechnung des Urlaubsanspruchs während der Altersteilzeit keine von § 3 Abs. 1 [X.] abweichende Vereinbarung getroffen haben. Während der Anspruch auf den gesetzlichen Mindesturlaub arbeitsvertraglichen Dispositionen entzogen ist, die sich zuungunsten des Arbeitnehmers auswirken (§ 13 Abs. 1 Satz 3 [X.]), können die Arbeitsvertragsparteien Urlaubsansprüche, die den von Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/[X.] gewährleisteten und von §§ 1, 3 Abs. 1 [X.] begründeten Anspruch auf [X.] von vier Wochen übersteigen, frei regeln (vgl. [X.] 16. Dezember 2014 - 9 [X.] - Rn. 15, [X.]E 150, 207). Für einen Regelungswillen der Arbeitsvertragsparteien, dem zufolge der vertragliche Mehrurlaub abweichend von den für den gesetzlichen Mindesturlaub geltenden gesetzlichen Vorgaben berechnet werden soll, müssen allerdings deutliche Anhaltspunkte vorliegen. Fehlen solche, ist von einem diesbezüglichen Gleichlauf des gesetzlichen Urlaubsanspruchs und des Anspruchs auf den vertraglichen Mehrurlaub auszugehen (vgl. [X.] 19. Februar 2019 - 9 [X.] - Rn. 52; 14. Februar 2017 - 9 [X.] - Rn. 15).

[X.]. Ausgehend von diesen Grundsätzen standen dem Kläger bei [X.]eendigung des Arbeitsverhältnisses keine offenen Urlaubsansprüche aus den Jahren 2016 und 2017 zu, zu deren Abgeltung die [X.]eklagte nach § 7 Abs. 4 [X.] verpflichtet wäre.

1. Der Urlaubsanspruch des [X.] für die [X.] und 2017 war nach § 8 des [X.]s iVm. §§ 1, 3 Abs. 1, § 4 [X.] zu bestimmen.

a) [X.]ei den Regelungen in § 8 des [X.]s handelt es sich, wie bei den [X.]estimmungen des [X.]s im Übrigen, um [X.] iSv. § 305 Abs. 1 Satz 1 [X.]G[X.]. Der Vertrag weist außer den persönlichen Daten des [X.] keine individuellen [X.]esonderheiten auf. Dies - wie auch das äußere Erscheinungsbild - begründet eine tatsächliche Vermutung dafür, dass es sich bei den [X.]estimmungen des [X.]s um [X.] iSv. § 305 Abs. 1 Satz 1 [X.]G[X.] handelt (vgl. [X.] 18. September 2018 - 9 [X.] - Rn. 30 mwN, [X.]E 163, 282). Hiervon gehen zudem auch beide Parteien aus.

b) Wie der Urlaubsanspruch für die Freistellungsphase zu berechnen ist, regelt § 8 des [X.]s nicht ausdrücklich. Anhaltspunkte für einen von den [X.]erechnungsregelungen des [X.]es abweichenden Regelungswillen der Parteien sind im [X.] nicht ersichtlich. Deshalb ist von einem Gleichlauf mit den gesetzlichen [X.]erechnungsbestimmungen auszugehen. Dies wird zudem durch § 8 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 des [X.]s bestätigt.

aa) § 8 Abs. 1 Satz 1 des [X.]s stellt hinsichtlich des Umfangs des dem Kläger zustehenden Urlaubsanspruchs auf „Arbeitstage“ ab, dh. wie § 3 Abs. 1 [X.] auf Tage mit Arbeitspflicht. [X.]edient sich der Arbeitgeber in [X.] Geschäftsbedingungen eines Rechtsbegriffs, der im juristischen Sprachgebrauch eine bestimmte [X.]edeutung hat, ist der [X.]egriff in seiner allgemeinen juristischen [X.]edeutung auszulegen, sofern sich nicht aus dem Sinnzusammenhang der Klausel etwas anderes ergibt ([X.] 26. Oktober 2016 - 5 [X.] - Rn. 23, [X.]E 157, 116). Für ein vom juristischen Sprachgebrauch abweichendes Verständnis bietet weder § 8 Abs. 1 Satz 1 des [X.]s noch der Sinnzusammenhang der Klausel Anhaltspunkte.

[X.]) § 8 Abs. 1 Satz 2 des [X.]s bestimmt in Übereinstimmung mit § 3 Abs. 1 [X.], dass für das Jahr des Wechsels von der Arbeits- zur Freistellungsphase der Urlaub entsprechend der Dauer der Arbeitsphase gewährt wird. Ein durchschnittlicher nicht rechtskundiger Arbeitnehmer, auf dessen [X.] bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen abzustellen ist (vgl. [X.] 24. Mai 2018 - 6 [X.] - Rn. 15; 28. September 2017 - 8 [X.] - Rn. 58), musste § 8 Abs. 1 Satz 2 des [X.]s entnehmen, dass ein Urlaubsanspruch für die Freistellungsphase nicht besteht.

c) § 8 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 des [X.]s, dem zufolge vor Eintritt in die Freistellungsphase die bis dahin erworbenen Urlaubsansprüche abzuwickeln und die Lage und Verteilung des Urlaubs während der Arbeitsphase mit dem Vorgesetzten abzusprechen sind, betreffen die Gewährung von Urlaub und setzen das [X.]estehen eines Urlaubsanspruchs voraus.

d) Soweit § 8 Abs. 1 Satz 4 des [X.]s bestimmt, dass mit der Freistellung alle Urlaubsansprüche als erfüllt gelten, betrifft dies die Erfüllung bestehender Urlaubsansprüche. Entgegen der Ansicht des [X.] führt es nicht zur Gesamtunwirksamkeit von § 8 des [X.]s, dass die Erfüllung bestehender Urlaubsansprüche in der Freistellungsphase der Altersteilzeit mangels Arbeitspflicht unmöglich ist, weil der Urlaubsanspruch auf eine bezahlte [X.]efreiung von der Arbeitspflicht gerichtet ist (vgl. [X.] 19. Februar 2019 - 9 [X.] - Rn. 17 mwN). § 8 des [X.]s ist teilbar und deshalb keiner einheitlichen Wirksamkeitskontrolle nach §§ 305 ff. [X.]G[X.] zu unterziehen.

aa) [X.]ei einer teilbaren Klausel ist diese Kontrolle anhand von §§ 305 ff. [X.]G[X.] jeweils getrennt für die verschiedenen, nur formal in einer [X.] Geschäftsbedingung verbundenen [X.]estimmungen vorzunehmen. Die Regelungen müssen allerdings nicht nur sprachlich, sondern auch inhaltlich zu trennen sein. Die Teilbarkeit einer Klausel ist durch Streichung des unwirksamen Teils (sog. [X.]lue-Pencil-Test) zu ermitteln. Eine teilbare [X.] kann mit ihrem zulässigen Teil aufrechterhalten werden. Darin liegt keine geltungserhaltende Reduktion, denn die Trennung ist in den vom Verwender gestellten Vertragsbedingungen bereits vorgegeben (vgl. [X.] 21. Mai 2019 - 9 [X.] - Rn. 67; 18. September 2018 - 9 [X.] - Rn. 32 mwN, [X.]E 163, 282).

[X.]) § 8 des [X.]s ist - im Sinne einer in der Klausel vorgegebenen Trennung - teilbar. Abs. 1 Satz 4 der [X.]estimmung ist sprachlich und inhaltlich von Abs. 1 Satz 1 bis 3 und Abs. 2 abtrennbar. [X.]ei Streichung von § 8 Abs. 1 Satz 4 des [X.]s bleiben § 8 Abs. 1 Satz 1 bis 3 und Abs. 2 als verständliche Regelung zur [X.]estimmung des Umfangs des Urlaubsanspruchs und zur Urlaubsgewährung bestehen.

2. Die [X.]eklagte hat die bestehenden Urlaubsansprüche des [X.] erfüllt.

a) Der Kläger hatte für das [X.] gemäß § 8 des [X.]s iVm. §§ 1, 3 Abs. 1, § 4 [X.] einen vertraglichen Anspruch auf acht Arbeitstage Urlaub. Diesen Anspruch hat die [X.]eklagte durch Gewährung von acht Arbeitstagen Urlaub erfüllt (§ 362 Abs. 1 [X.]G[X.]).

aa) In Anwendung von § 3 Abs. 1 [X.], dem zufolge der Urlaubsanspruch zu berechnen ist, indem die in § 3 Abs. 1 [X.] genannten 24 Werktage durch die Anzahl der Arbeitstage im Jahr bei einer Sechstagewoche geteilt und mit der Anzahl der für den Arbeitnehmer maßgeblichen Arbeitstage im Jahr multipliziert werden (24 Werktage x Anzahl der Tage mit Arbeitspflicht geteilt durch 312 Werktage ; vgl. [X.] 19. März 2019 - 9 [X.] - Rn. 30 f.), war der vertragliche Urlaubsanspruch des [X.] zu berechnen, indem die ihm nach § 8 Abs. 1 Satz 1 des [X.]s zustehenden 30 Arbeitstage Urlaub im Jahr auf Werktage (30 Arbeitstage geteilt durch 5 x 6 = 36 Werktage) umzurechnen, anschließend durch die Anzahl der Arbeitstage im Jahr bei einer Sechstagewoche (312 Werktage) zu teilen und mit der Anzahl der für den Kläger maßgeblichen Arbeitstage im [X.] (65 Arbeitstage in den Monaten Januar bis März 2016) zu multiplizieren waren (36 Werktage x 65 Arbeitstage geteilt durch 312 Werktage).

[X.]) Der sich bei dieser [X.]erechnung ergebende vertragliche Urlaubsanspruch des [X.] von acht Arbeitstagen schloss seinen gemäß §§ 1, 3 Abs. 1, § 4 [X.] bestehenden Anspruch auf gesetzlichen Mindesturlaub im Umfang von 5 Arbeitstagen (24 Werktage x 65 Arbeitstage geteilt durch 312 Werktage) ein. § 8 des [X.]s gewährte dem Kläger einen einheitlichen Jahresurlaubsanspruch. Der vertragliche Urlaubsanspruch war mangels einer abweichenden Regelung im [X.] gegenüber dem gesetzlichen Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub kein eigenständiger Anspruch, soweit sich beide Ansprüche deckten (vgl. [X.] 21. Mai 2019 - 9 [X.] - Rn. 64; vgl. zu tariflichen Regelungen [X.] 7. August 2012 - 9 [X.] - Rn. 14, [X.]E 143, 1).

b) [X.] bestand kein Urlaubsanspruch des [X.]. Er befand sich im Jahr 2017 bis zur [X.]eendigung des Arbeitsverhältnisses am 31. Juli 2017 durchgehend in der Freistellungsphase der Altersteilzeit und war nach der im [X.] der Parteien vereinbarten Verteilung der Arbeitszeit an keinem Tag zur Arbeitsleistung verpflichtet. Die Freistellungsphase war bei der [X.]erechnung des Urlaubsanspruchs nach den im Urlaubsrecht geltenden allgemeinen [X.]n (24 Werktage x Anzahl der Tage mit Arbeitspflicht geteilt durch 312 Werktage) mit „null“ Arbeitstagen in Ansatz zu bringen. Der Anwendungsbereich des aus § 5 Abs. 1 [X.]uchst. c [X.] abgeleiteten [X.] war nicht eröffnet, da dies einen nach Maßgabe von §§ 1, 3 Abs. 1, § 4 [X.] erworbenen Urlaubsanspruch voraussetzte (vgl. Rn. 29).

IV. Der Kläger hat gegen die [X.]eklagte auch keinen Anspruch gemäß § 7 Abs. 4 [X.] iVm. § 275 Abs. 1 und Abs. 4, § 280 Abs. 1 und Abs. 3, § 283 Satz 1, § 286 Abs. 2 Nr. 3, § 287 Satz 2, § 249 Abs. 1 [X.]G[X.], §§ 1, 3 [X.] auf Abgeltung von [X.] im Umfang von 22 Arbeitstagen Urlaub für das [X.]. Die [X.]eklagte war - wie unter [X.] II und [X.] ausgeführt - nicht verpflichtet, dem Kläger für den [X.]raum der Freistellungsphase der Altersteilzeit Erholungsurlaub zu gewähren, so dass ein Anspruch aus Verzug ausscheidet.

C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

        

    Kiel    

        

    [X.]    

        

    Weber    

        

        

        

    [X.]    

        

    Neumann-Redlin    

                 

Meta

9 AZR 481/18

24.09.2019

Bundesarbeitsgericht 9. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Essen, 8. März 2018, Az: 1 Ca 2868/17, Urteil

§ 3 Abs 1 BUrlG, AltTZG 1996, § 7 Abs 3 S 1 BUrlG, § 7 Abs 4 BUrlG, § 1 BUrlG, § 4 BUrlG, Art 7 Abs 1 EGRL 88/2003, Anh Rahmenvereinbarung § 4 Nr 1 EGRL 81/97, Anh Rahmenvereinbarung § 4 Nr 2 EGRL 81/97

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 24.09.2019, Az. 9 AZR 481/18 (REWIS RS 2019, 3285)

Papier­fundstellen: MDR 2020, 418-419 REWIS RS 2019, 3285


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. 9 AZR 481/18

Bundesarbeitsgericht, 9 AZR 481/18, 24.09.2019.


Az. 1 Ca 2868/17

Arbeitsgericht Essen, 1 Ca 2868/17, 08.03.2018.


Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

9 AZR 33/19 (Bundesarbeitsgericht)

Urlaubsanspruch - Altersteilzeit - Freistellungsphase


9 AZR 577/20 (B) (Bundesarbeitsgericht)

Urlaub - Verfall nach § 18 A Nr. 7 Satz 1 Manteltarifvertrag für Arbeitnehmer der …


1 Ca 2868/17 (Arbeitsgericht Essen)


14 Sa 541/16 (Landesarbeitsgericht Düsseldorf)


6 Sa 272/18 (Landesarbeitsgericht Düsseldorf)


Referenzen
Wird zitiert von

9 AZR 577/20 (A)

5 Sa 824/21

8 Sa 869/21

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Literatur & Presse BETA

Diese Funktion steht nur angemeldeten Nutzern zur Verfügung.

Anmelden
Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.