Bundessozialgericht, Beschluss vom 03.03.2022, Az. B 11 AL 21/21 BH

11. Senat | REWIS RS 2022, 909

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Tenor

Der Antrag des [X.], ihm zur Durchführung des Verfahrens der Revision gegen die Entscheidung des [X.] vom 8. November 2021, hilfsweise des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung Prozesskostenhilfe zu bewilligen und ihm einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Gründe

1

Nach § 73a Abs 1 Satz 1 [X.]G iVm § 114 ZPO kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem B[X.] nur dann [X.] bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; das ist hier nicht der Fall. Die vom Kläger beabsichtigte Revision gegen die Entscheidung des [X.] vom 8.11.2021 ist ebenso wenig statthaft wie eine diesbezügliche Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers.

2

Gegen das Urteil eines [X.] steht den Beteiligten die Revision unter Übergehung der Berufungsinstanz nur zu, wenn der Gegner schriftlich zustimmt und wenn sie von dem [X.] im Urteil oder auf Antrag durch Beschluss zugelassen worden ist (§ 161 Abs 1 Satz 1 [X.]G). Eine solche Sprungrevision kann nicht vom B[X.] auf eine Nichtzulassungsbeschwerde zugelassen werden.

3

Die Bewilligung von [X.] muss daher abgelehnt werden. Damit scheidet die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der [X.] aus (§ 73a Abs 1 Satz 1 [X.]G iVm § 121 Abs 1 ZPO).

Meßling Burkiczak B. Schmidt

Meta

B 11 AL 21/21 BH

03.03.2022

Bundessozialgericht 11. Senat

Beschluss

Sachgebiet: AL

vorgehend SG Berlin, 8. November 2021, Az: S 54 AL 450/16

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Beschluss vom 03.03.2022, Az. B 11 AL 21/21 BH (REWIS RS 2022, 909)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2022, 909

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