Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
UVP-Pflicht bei Zusammenhang von betrieblichen und baulichen Änderungen (hier: Zustationierung von Hubschraubern auf Militärflugplatz)
I
Gegenstand des Rechtsstreits ist eine Nachbarklage gegen ein luftverkehrsrechtliches Negativattest, mit dem die Wehrbereichsverwaltung [X.] der Beklagten bescheinigte, dass für die Verlegung des [X.] ([X.] 5) mit 21 Hubschraubern des Typs [X.] von [X.] auf den Marinefliegerstützpunkt [X.]holz eine Änderungsgenehmigung nach dem Luftverkehrsgesetz nicht erforderlich sei. [X.]ie Klage war in den Vorinstanzen erfolgreich. [X.]as Oberverwaltungsgericht hat einen Aufhebungsanspruch der Klägerin nach § 4 Abs. 1 Satz 1 UmwRG bejaht, weil die erforderliche Vorprüfung des Einzelfalls über die [X.]igkeit des Vorhabens nicht dem Maßstab des § 3a Satz 4 UVPG a.[X.] genüge. [X.]ie von der Beklagten angezeigten Änderungen erfüllten den [X.] des § 2 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b UVPG a.[X.]. Zwar stelle die [X.] der 21 Hubschrauber als solche keine die Lage oder Beschaffenheit des Flugplatzes betreffende Änderung dar. Aber zumindest zwei der angezeigten baulichen Änderungen erleichterten und verbesserten unmittelbar die [X.]. [X.]amit lägen nicht nur betriebliche, sondern auch bauliche Maßnahmen vor, so dass insgesamt ein Vorhaben im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b UVPG a.[X.] gegeben sei. [X.]ie von der Beklagten durchgeführte Vorprüfung des Einzelfalls leide unter einem Ermittlungsdefizit, weil die Lärmauswirkungen, die mit den betrieblichen Änderungen durch die [X.] der Hubschrauber verbunden seien, nicht auf der Grundlage einer tragfähigen Verkehrsprognose ermittelt und beurteilt worden seien.
II
[X.]ie allein auf den [X.] nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision bleibt ohne Erfolg. [X.]ie Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr die Beschwerde beimisst.
1. Als rechtsgrundsätzlich bedeutsam wirft die Beschwerde die Frage auf,
ob in einem unmittelbaren räumlichen und zeitlichen Zusammenhang angezeigte bauliche und betriebliche Änderungen eines Flugplatzes insgesamt ein Vorhaben im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b UVPG a.[X.] darstellen, auch wenn die baulichen Änderungen keine Voraussetzung ("conditio sine qua non") für die betrieblichen Änderungen sind, sondern lediglich dem Zweck dienen, diese zu erleichtern.
Nach Auffassung der Beschwerde hat das Oberverwaltungsgericht die [X.] der 21 Hubschrauber des [X.] 5 zu Unrecht in den [X.] des § 2 Abs. 2 Nr. 2 UVPG in der hier maßgeblichen, bis zum Inkrafttreten des [X.] vom 20. Juli 2017 ([X.] I S. 2808) am 29. Juli 2017 gültigen Fassung (im Folgenden: a.[X.]) einbezogen. Richtigerweise - so die Beschwerde - wäre lediglich zu prüfen gewesen, ob den angezeigten baulichen Änderungen unmittelbare betriebliche Auswirkungen zuzurechnen sind. [X.]ies sei nur dann der Fall, wenn die baulichen Änderungen kausal für einen zusätzlichen Flugbetrieb gewesen wären. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus dem Urteil des erkennenden Senats zum [X.] ([X.], Urteil vom 16. Oktober 2008 - 4 [X.] 5.07 - [X.]E 132, 123 Rn. 30). [X.]as Berufungsgericht hätte deshalb bei zutreffender Anwendung des [X.]s festgestellt, dass die Umweltauswirkungen der [X.] der 21 Hubschrauber des [X.] 5 bei der [X.] nicht zu berücksichtigen gewesen seien. [X.]enn die baulichen Änderungen des Militärflugplatzes [X.]holz seien für die in Rede stehenden betrieblichen Auswirkungen eines zusätzlichen Flugbetriebs nicht kausal. Sie hätten keine kapazitätserweiternde Wirkung hinsichtlich der gesamten [X.], der Flugbetrieb der zustationierten Hubschrauber hätte auch auf anderen vorhandenen Flugbetriebsflächen abgewickelt werden können.
[X.]ie aufgeworfene Frage rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision. Sie lässt sich auf der Grundlage vorhandener Rechtsprechung und mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Gesetzesinterpretation (vgl. hierzu [X.], Beschluss vom 28. Mai 1997 - 4 [X.] - [X.] 407.4 § 5 [X.] Nr. 10) ohne Weiteres im Sinne des [X.] beantworten.
Nach § 3e Abs. 1 Nr. 2 UVPG a.[X.] besteht die Verpflichtung zur [X.]urchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung auch für die Änderung oder Erweiterung eines Vorhabens, für das als solches bereits eine [X.] besteht, wenn eine Vorprüfung des Einzelfalls im Sinne des § 3c Satz 1 und 3 UVPG a.[X.] ergibt, dass die Änderung oder Erweiterung erhebliche nachteiligen Umweltauswirkungen haben kann. [X.]ie Vorschrift knüpft an den Begriff des Vorhabens in § 2 Abs. 2 Nr. 2 UVPG a.[X.] an, mit dem der Gesetzgeber den "Verfahrensgegenstand der Umweltverträglichkeitsprüfung von Änderungen und Erweiterungen" genauer angeben wollte ([X.], Urteil vom 7. [X.]ezember 2006 - 4 [X.] 16.04 - [X.]E 127, 208 Rn. 33). Hiernach ist ein Vorhaben im Sinne des Gesetzes die Änderung, einschließlich der Erweiterung, a) der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebes einer technischen Anlage, oder b) der Lage oder der Beschaffenheit einer sonstigen Anlage.
[X.]ie zutreffende Annahme des [X.] ([X.]), dass ein Flugplatz keine "technische Anlage" im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a UVPG a.[X.] sei, sondern den "sonstigen Anlagen" im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b UVPG a.[X.] (vgl. hierzu auch [X.], Urteil vom 19. [X.]ezember 2013 - 4 [X.] 14.12 - [X.]E 149, 17 Rn. 14), zieht die Beschwerde nicht in Zweifel. Auszugehen ist deshalb vom [X.] des § 2 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b UVPG a.[X.], wonach ein Vorhaben die Änderung, einschließlich der Erweiterung, ... der Lage oder der Beschaffenheit" eines Flugplatzes ist. Bezugspunkt und Maßstab für das Vorliegen einer Änderung ist der bisherige [X.] ([X.], Urteil vom 18. [X.]ezember 2014 - 4 [X.] 36.13 - [X.]E 151, 138 Rn. 23 m.w.N.).
In der Rechtsprechung des Senats ist geklärt, dass betriebliche Änderungen für sich genommen nicht den [X.] nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b UVPG a.[X.] erfüllen. Gemäß § 3b Abs. 1 i.V.m. Nr. 14.12.1 der Anlage 1 zum UVPG a.[X.] ist der Bau eines Flugplatzes im Sinne der Begriffsbestimmungen des Abkommens von [X.]hicago von 1944 zur Errichtung der [X.] (Anhang 14) ab bestimmten Landebahngrundlängen UVP-(vorprüfungs-)-pflichtig. Hieraus folgt, dass auch der [X.] des § 2 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b UVPG a.[X.] im Falle der Änderung eines Flugplatzes an bauliche Änderungen anknüpft ([X.], Urteile vom 19. [X.]ezember 2013 - 4 [X.] 14.12 - [X.]E 149, 17 Rn. 11 und vom 18. [X.]ezember 2014 - 4 [X.] 36.13 - [X.]E 151, 138 Rn. 25). [X.]ie von der Beklagten angezeigte [X.] der 21 Hubschrauber des [X.] 5 ist deshalb als betriebliche Änderung für sich genommen keine die Lage oder Beschaffenheit des Flugplatzes betreffende Änderung und auch kein Vorhaben im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b UVPG a.[X.], wie das Oberverwaltungsgericht ([X.]) zutreffend herausgestellt hat.
[X.]as Oberverwaltungsgericht hat allerdings angenommen, dass nicht nur betriebliche, sondern auch bauliche Maßnahmen vorlägen, so dass insgesamt ein Vorhaben im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b UVPG a.[X.] gegeben sei. [X.]er [X.] des § 2 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b UVPG a.[X.] - so das Oberverwaltungsgericht - verlange keine strenge Kausalität im Sinne einer "conditio sine qua non", nach der die [X.] ohne die baulichen Maßnahmen nicht möglich wäre. Vielmehr reiche aus, dass die baulichen Änderungen in einem unmittelbaren räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der [X.] stünden und auch gerade dem Zweck dienten, die [X.] zu erleichtern. [X.]iese Voraussetzung sei vorliegend erfüllt: Zumindest zwei der angezeigten baulichen Änderungen, namentlich die Befestigung des Hallenvorfeldes der Halle 89 sowie die Herstellung einer Schleppwegeverbindung, erleichterten und verbesserten unmittelbar die [X.] der 21 Hubschrauber. [X.]as Oberverwaltungsgericht hat damit im Rahmen des § 2 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b UVPG a.[X.] nicht jede die Lage oder die Beschaffenheit eines Flugplatzes betreffende bauliche Änderung ausreichen lassen, sondern den [X.] vielmehr dann als erfüllt angesehen, wenn die bauliche Änderung dazu bestimmt ist, die flugbetrieblichen Aktivitäten zu erleichtern oder zu verbessern. Hiergegen richtet sich die Kritik der Beschwerde. Sie ist unberechtigt.
In seinem Urteil vom 16. Oktober 2008 - 4 [X.] 5.07 - ([X.]E 132, 123 Rn. 26 <[X.]>) hat der Senat angenommen, dass bauliche Änderungen und Erweiterungen eines ehemaligen Militärflugplatzes mit dem Ziel, diesen für den zivilen Flugbetrieb zu öffnen, "jedenfalls dann als eine Änderung des [X.]. [X.] Nr. 12 der Richtlinie 85/337 EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten ([X.] [X.]) (im Folgenden: [X.] 1985) anzusehen sind, wenn die zivile Nutzung als Verkehrsflughafen erst durch diese baulichen Änderungen und Erweiterungen ermöglicht wird." Er hat sich hierbei maßgeblich auf das Urteil des [X.] vom 28. Februar 2008 - [X.]-2/07 [E[X.]LI:[X.]:[X.]:2008:133] - ([X.], 255
Entgegen der Ansicht der Beschwerde ist von einer flugbetrieblichen Relevanz baulicher Änderungen aber nicht erst dann auszugehen, wenn diese conditio sine qua non für die flugbetrieblichen Änderungen sind. Indem der Europäische [X.] darauf abstellt, ob Arbeiten an [X.]n "dazu bestimmt" sind, die flugbetrieblichen Aktivitäten des Flugplatzes und den Luftverkehr erheblich zu steigern, unterlegt er dem unionsrechtlichen [X.] ersichtlich ein finales Verständnis. Entscheidend sind die flugbetrieblichen Zwecke, die der Vorhabenträger mit der baulichen Änderung der Anlagen verfolgt. Überdies hebt der [X.] hervor, dass die [X.] nach seiner ständigen Rechtsprechung einen ausgedehnten Anwendungsbereich und einen sehr weit reichenden Zweck habe (Urteil vom 28. Februar 2008 - [X.]-2-/17 - [X.], 255 Rn. 32). Eine streng kausale Verknüpfung zwischen baulichen und betrieblichen Änderungen, wie sie die Beklagte für richtig hält, wäre damit nicht in Einklang zu bringen. Zu fordern ist lediglich ein Zurechnungszusammenhang zwischen den baulichen Maßnahmen und den vom Vorhabenträger verfolgten flugbetrieblichen Zwecken, der es rechtfertigt, die bauliche Änderung als "Änderung des Flugplatzes selbst" anzusehen. [X.]as hat das Oberverwaltungsgericht mit der Formulierung, es reiche aus, dass die baulichen Maßnahmen in einem unmittelbaren räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der [X.] der 21 Hubschrauber stehen und gerade dem Zweck dienen, diese [X.] zu erleichtern, treffend zum Ausdruck gebracht.
2. Rechtsgrundsätzlichen Klärungsbedarf reklamiert die Beschwerde ferner hinsichtlich der Frage,
ob das Tatbestandsmerkmal "angelegt" nach § 71 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 [X.] voraussetzt, dass ein ([X.] zum Zeitpunkt des Stichtags (31. [X.]ezember 1958) entweder tatsächlich zum Flugbetrieb geeignet war oder für diesen eine bestandskräftige rechtliche Genehmigung vorlag oder dieser am Stichtag als rechtlich genehmigt galt, auch wenn zum Zeitpunkt des Stichtags für den ([X.] überhaupt kein Genehmigungserfordernis bestand (vgl. § 7 Satz 3 [X.] 1922) und zu diesem Zeitpunkt aufgrund konkreter Planungen mit den Baumaßnahmen zur Errichtung bereits begonnen worden war.
[X.]ie Frage führt bereits deshalb nicht zur Zulassung der Revision, weil sie nicht entscheidungserheblich ist.
[X.]as Oberverwaltungsgericht ([X.] ff.) hat angenommen, dass die Lärmauswirkungen, die mit der [X.] der Hubschrauber vom Typ "[X.]" verbunden seien, nicht auf der Grundlage einer tragfähigen Verkehrsprognose ermittelt und beurteilt worden seien. "Lediglich ergänzend" sei anzumerken, dass die Auffassung des [X.], für den Militärflugplatz [X.]holz lasse sich ein bestehender [X.] nicht feststellen, keinen durchgreifenden Bedenken unterliege. [X.]er Militärflugplatz sei zu keinem Zeitpunkt formell genehmigt worden und gelte auch nicht als genehmigt im Sinne von § 71 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 [X.], weil er bis zum maßgeblichen Stichtag, dem 31. [X.]ezember 1958, nicht im Sinne der Regelung "angelegt" gewesen sei.
[X.]er Senat kann offen lassen, ob die Ausführungen des [X.] zur Genehmigungsfiktion nach § 71 Abs. 2 Satz 1 [X.] als obiter dictum zu werten sind oder - wie die Beschwerde meint - eine weitere selbständig tragende Begründung enthalten. [X.]enn selbst wenn man zugunsten der Beschwerde eine weitere selbständig tragende Begründung unterstellt, kann die Revision nur zugelassen werden, wenn hinsichtlich jeder dieser Begründungen ein Revisionszulassungsgrund aufgezeigt wird und vorliegt (stRspr, vgl. etwa [X.], Beschluss vom 10. [X.]ezember 2015 - 4 [X.] - Rn. 2 m.w.N.). Ist ein [X.] nur hinsichtlich einer Begründung gegeben, kann diese Begründung hinweggedacht werden, ohne dass sich der Ausgang des Verfahrens ändert ([X.], Beschluss vom 9. September 2009 - 4 BN 4.09 - [X.] 2010, 67 = juris Rn. 5). So verhielte es sich hier. [X.]ie Beschwerde wendet sich mit der Grundsatzrüge lediglich gegen die Begründung des [X.], das [X.] sei (auch) deshalb fehlerhaft ermittelt worden, weil es sich nicht auf einen bestehenden [X.] für den Militärflugplatz [X.]holz stützen könne auch nicht im Sinne von § 71 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 [X.] als genehmigt gelte. Hinsichtlich der weiteren - selbständig tragenden - Begründung sind Zulassungsgründe nicht geltend gemacht.
[X.]ie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung stützt sich auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.
Meta
13.09.2017
Bundesverwaltungsgericht 4. Senat
Beschluss
Sachgebiet: B
vorgehend OVG Lüneburg, 18. Februar 2016, Az: 7 LC 99/14, Urteil
§ 4 Abs 1 S 1 UmwRG, § 3e Abs 1 Nr 2 UVPG vom 02.06.2017, § 2 Abs 2 Nr 2 Buchst b UVPG vom 02.06.2017
Zitiervorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 13.09.2017, Az. 4 B 26/16 (REWIS RS 2017, 5428)
Papierfundstellen: REWIS RS 2017, 5428
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
Nachbarklage gegen Errichtung eines Hubschrauberhangars und Begriff der Erweiterung eines Flugplatzes
Nachbarklage gegen Baugenehmigung für Hubschrauberhangar mit Schulungsgebäude
Keine Planfeststellung bei bloß gesteigerter Kapazität eines Fluglandeplatzes
Erfolglose Nachbarklage gegen Baugenehmigung für Hubschrauberhangar
Luftverkehrsrechtliche Genehmigung für Sonderlandeplatz
Keine Referenz gefunden.
Keine Referenz gefunden.