Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.10.2010, Az. 4 StR 424/10

4. Strafsenat | REWIS RS 2010, 2473

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[X.] 4 StR 424/10 vom 12. Oktober 2010 in der Strafsache gegen wegen gewerbs- und bandenmäßigen Betruges u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 12. Oktober 2010 ge-mäß § 349 Abs. 2 und Abs. 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten [X.]wird das Urteil des [X.] vom 25. März 2010 im Ausspruch über die gegen ihn verhängte Gesamtstrafe mit den Feststellungen aufgehoben. 2. Im Unfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des [X.] zurückverwiesen. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen gewerbs- und bandenmä-ßigen Betruges in zwei Fällen, [X.]eils in Tateinheit mit gewerbs- und banden-mäßiger Urkundenfälschung, wegen versuchten gewerbs- und bandenmäßigen Betruges in Tateinheit mit gewerbs- und bandenmäßiger Urkundenfälschung und wegen Verabredung eines Verbrechens des gewerbs- und bandenmäßigen Betruges in zwei Fällen unter Freisprechung im Übrigen zu einer Gesamtfrei-heitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten verurteilt und dabei von der Ein-beziehung der [X.]n aus dem Urteil des [X.] vom 18. März 2009 abgesehen. Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verlet-zung materiellen Rechts rügt, hat den aus der [X.]; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. Die Verurteilung wegen gewerbs- und bandenmäßiger Urkundenfäl-schung im Fall II. 23 der Urteilsgründe begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Der [X.] entnimmt dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe, dass der Angeklagte die für die Taten zu [X.] und II. 23 verwendeten [X.] [X.]eils gesondert ausgedruckt hat und nicht die schon für die Tat [X.] erstellten Urkunden bei der Tat II. 23 erneut gebraucht wurden. 2 2. Dagegen kann der Ausspruch über die Gesamtstrafe keinen Bestand haben. Der [X.] hat hierzu in seiner Antragsschrift vom 17. August 2010 ausgeführt: 3 Das [X.] hat nicht bedacht, dass die [X.] hier rechtsfeh-lerfrei gewählte [X.] Möglichkeit, nach § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB gesondert auf eine Geldstrafe zu erkennen, nicht dazu führt, dass die Zäsurwirkung der auf Geldstrafe lautenden Vorverur-teilung entfällt [X.], StGB, 57. Aufl., § 55 Rn. 9a; [X.], Beschluss vom 21. Februar 2008 [X.] 4 [X.], [X.]. m.w.[X.]). Eine Zäsur kommt vorliegend nach der Tat 1. in Betracht, da nur diese Tat vor der Vorverurteilung durch das [X.] vom 18. März 2009 im Sinne des § 55 Abs. 1 StGB ‡begangen™ ist. Maßgeblicher Zeitpunkt ist insoweit die [X.] [X.], aaO, Rn. 7 m.w.[X.]). Bei § 263 StGB handelt es sich um ein [X.], bei dem die Tat mit dem vollständigen Eintritt des (angestrebten) tatbestandlichen Er-folges beendet ist. Demnach ist der Betrug beendet, wenn der Vermögensvorteil endgültig eingetreten ist [X.], aaO, § 263, Rn. 201 m.w.[X.]). Dies war hier spätestens mit Eingang des Betrages von 90.000 • auf dem Konto der R. -

Liegenschaften GmbH ([X.]) beendet. Dass dies vor dem 18. März 2009 war, ist zwar im Urteil nicht festge-- 4 - stellt, liegt im Hinblick auf die Überweisung des Kreditbetrages auf das [X.] am 26. Januar 2009, die [X.] der [X.] veranlasste Überweisung der 90.000 • durch die [X.] und die Aufnahme der Ratenzahlung ab Februar 2009 ([X.] f.) aber äußerst nahe. Der neue Tatrichter wird in-soweit ergänzende Feststellungen zu treffen haben. Der Angeklagte ist hierdurch auch beschwert. Die für die Tat 1. verhängte [X.] von einem Jahr und acht Monaten ([X.]) liegt [X.] im Falle einer Zäsur [X.] im [X.] (§ 56 Abs. 2 StGB). Wegen der übrigen verhäng-ten [X.]n von einem Jahr und sechs Monaten für die Tat 2., zehn Monaten für die Tat 5., einem Jahr und drei [X.] für die Tat 12. und einem Jahr für die Tat 23. ([X.]) ist nicht auszuschließen, dass die Kammer auf eine [X.] gesonderte [X.] zwei Jahre nicht überschreitende Gesamtfrei-heitsstrafe erkannt und die Strafen [X.]eils zur Bewährung ausgesetzt hätte (vgl. BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 [X.] Dem kann sich der [X.] nicht verschließen. 4 [X.] [X.]Mutzbauer Bender

Meta

4 StR 424/10

12.10.2010

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.10.2010, Az. 4 StR 424/10 (REWIS RS 2010, 2473)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 2473

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