Bundesgerichtshof, Versäumnisurteil vom 22.04.2010, Az. IX ZR 225/09

9. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 7342

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Gegenstand

Insolvenzanfechtung: Umfang des Rückgewähranspruchs bei Anfechtung von Ausschüttungen im Rahmen eines Schneeballsystems


Leitsatz

Der aus der Anfechtung von Ausschüttungen im Rahmen eines Schneeballsystems resultierende Rückgewähranspruch des Insolvenzverwalters erstreckt sich mangels Unentgeltlichkeit nicht auf Auszahlungen, mit denen - etwa nach einer Kündigung der Mitgliedschaft in der Anlegergemeinschaft - vom Anleger erbrachte Einlagen zurückgewährt worden sind (Fortführung von BGH, 11. Dezember 2008, IX ZR 195/07, BGHZ 179, 137) .

Tenor

Die Revision gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des [X.] vom 18. November 2009 wird auf Kosten des [X.] zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Der Kläger ist Verwalter in dem auf Antrag vom 11. März 2005 am 1. Juli 2005 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der [X.] (fortan: Schuldnerin). Die Schuldnerin bot ihren Kunden die Möglichkeit an, am Erfolg oder Misserfolg von Optionsgeschäften teilzunehmen. Sie warb mit jährlich zu erzielenden Renditen zwischen 8,7 vom Hundert und 14,07 vom Hundert. Der Beklagte erklärte am 22. August 1994 seinen Beitritt zu der [X.]. Tatsächlich erlitt die Schuldnerin im Zeitraum der Beteiligung des Beklagten Verluste. Um diese zu verschleiern, leitete sie den Anlegern Kontoauszüge zu, in denen frei erfundene Gewinne ausgewiesen waren. Die Gelder der Anleger wurden nur zu einem geringen Teil und später überhaupt nicht mehr in Termingeschäften angelegt. Die Einlagen von Neukunden verwendete die Schuldnerin in der Art eines "Schneeballsystems" für Aus- und Rückzahlungen an Altkunden. Der Beklagte leistete im Zeitraum 9. September 1994 bis 3. Februar 1997 Einlagen von umgerechnet insgesamt 22.496,83 €, seine Zahlungen auf das [X.] betrugen zusammengerechnet 1.472,53 €. Am 31. März 2000 kehrte ihm die Schuldnerin einen Betrag von umgerechnet 20.451,68 € aus. Nach Kündigung seiner Anlage wurde ihm am 8. Juni 2001 ein zu seinen Gunsten verbuchter Betrag von umgerechnet 24.457,18 € ausgezahlt.

2

Mit seiner auf Anfechtung gestützten Klage hat der Kläger zunächst die Differenz zwischen den Auszahlungen an den Beklagten und den von diesem erbrachten Einlagezahlungen (22.412,03 €) sowie vorgerichtliche Kosten in Höhe von 1.004,71 € jeweils zuzüglich Zinsen eingeklagt. Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Gestützt auf eine "Neuberechnung des Kontostandes des Beklagten unter Berücksichtigung aller Handelsergebnisse", in der der Kläger zu einem Saldo zulasten des Beklagten von 32.545,47 € gekommen ist, hat er die Klage in der Berufungsinstanz um 2.045,15 € auf den vollen Betrag der Auszahlung vom 8. Juni 2001 erweitert. Die Berufung des [X.] hat insoweit Erfolg gehabt, als dieser die Differenz zwischen den Auszahlungen und den eingezahlten Beträgen sowie seine vorgerichtlichen Kosten eingeklagt hatte. Mit seiner zugelassenen Revision verfolgt der Kläger den in der Berufungsinstanz geltend gemachten Erhöhungsbetrag von 2.045,15 € weiter.

Entscheidungsgründe

3

Die Revision des [X.] hat keinen Erfolg.

4

Der Beklagte war im Termin zur mündlichen Verhandlung trotz dessen ordnungsgemäßer Bekanntgabe nicht erschienen. Es ist durch Versäumnisurteil zu erkennen. Das [X.]eil beruht aber nicht auf der Säumnis, sondern auf einer Sachprüfung ([X.]Z 37, 79, 82).

I.

5

Das Berufungsgericht meint, der Insolvenzverwalter könne die im "Schneeballsystem" erfolgten Auszahlungen als objektiv unentgeltliche Leistungen anfechten. Der Rückzahlungsanspruch des [X.] sei jedoch auf die Differenz zwischen den Auszahlungen und den Einlagezahlungen ohne Anrechnung des [X.] begrenzt. Nach der Saldotheorie sei die Einlage dem Anspruch des [X.] entgegenzusetzen. Ein Schadensersatzanspruch sei nicht zu berücksichtigen. Die Auszahlungen seien nicht auf einen derartigen Anspruch erfolgt. Der Beklagte sei nicht durch die Wiederanlage der ausgezahlten Beträge in [X.] Aktiengeschäfte entreichert. Entsprechendes habe er nicht ausreichend vorgetragen. Der klageerweiternd geltend gemachte Betrag von 2.045,15 € könne im Hinblick auf die Saldierung nicht zurückgefordert werden. Maßgeblich sei die ursprüngliche geleistete Einlage. Auf deren Minderung durch negative Handelsergebnisse und den Ansatz von Bestandsprovisionen gemäß der Nachberechnung des [X.] komme es nicht an.

[X.]

6

Diese Begründung hält rechtlicher Prüfung im Ergebnis stand. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kann der Beklagte seine Einlage zwar nicht mit dem Anspruch des [X.] aus § 134 Abs. 1, § 129 Abs. 1, § 143 Abs. 1 Satz 1 [X.] saldieren. Rückzahlung der 2.045,15 € kann der Kläger gleichwohl nicht verlangen, weil insoweit eine unentgeltliche Leistung fehlt.

7

1. Zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, der Insolvenzverwalter könne die Auszahlung von in "Schneeballsystemen" erzielten [X.] durch den späteren Insolvenzschuldner als objektiv unentgeltliche Leistung nach § 134 Abs. 1 [X.] anfechten. Dies entsprach schon der Rechtsprechung unter Geltung der Konkursordnung ([X.], 98, 101 ff; [X.], [X.]. v. 29. November 1990 - [X.], [X.], 331, 332 f), die der Senat im Anwendungsbereich der [X.] fortgeführt hat ([X.]Z 179, 137, 140 Rn. 6; [X.], [X.]. v. 13. März 2008 - [X.], [X.], 975 f Rn. 6 ff; v. 25. Juni 2009 - [X.], Rn. 6 ff). Soweit die Auszahlungen der Schuldnerin auf [X.] und nicht auf einen Schadensersatzanspruch des Beklagten oder einen Bereicherungsanspruch erfolgt sind, führen sie deshalb nicht zur Entreicherung des Beklagten. Eine Aufrechnung mit einem Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB ist ausgeschlossen.

8

2. Unzutreffend ist demgegenüber die Annahme des Berufungsgerichts, nach der Saldotheorie sei die Einlage des Beklagten dem Anspruch des [X.] entgegenzusetzen; dessen Rückzahlungsanspruch sei auf die Differenz zwischen den Auszahlungen und den Einlagezahlungen ohne Anrechnung des [X.] begrenzt. Der Senat hat mit [X.]eil vom heutigen Tage entschieden, dass eine Saldierung von Auszahlungen auf [X.] mit der vom Anleger erbrachten Einlage - unabhängig von der Frage, wie die fiktiven [X.] berechnet werden - nicht in Betracht kommt ([X.], [X.]. v. 22. April 2010 - [X.]). Er hat damit die vom Berufungsgericht für seine Auffassung zitierte Entscheidung des [X.] ([X.], 918) geändert. Die Berechnung des Berufungsgerichts, nach der die Klage in Höhe von 2.045,15 € abzuweisen sei, weil mit der ersten, am 31. März 2000 erfolgten Auszahlung von umgerechnet 20.451,68 € die Einlage von 22.496,83 € zu saldieren und die verbleibende Spitze von 2.045,15 € auf die am 8. Juni 2001 erfolgte Auszahlung von 24.457,18 € zu verrechnen sei, so dass der Beklagte insoweit 22.412,03 € an die Masse zu leisten habe, kann keinen Bestand haben. Die Zahlung vom 31. März 2000 ist ausschließlich auf [X.] erfolgt. Eine Saldierung mit der Einlage des Anlegers durfte nicht erfolgen. Die Auszahlung wäre bei rechtzeitiger Anfechtung in vollem Umfang an die Masse zurückzuerstatten gewesen.

I[X.]

9

Die Entscheidung erweist sich jedoch aus anderen Gründen als richtig. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Rückzahlung der 2.045,15 €, weil insoweit eine unentgeltliche Leistung der Schuldnerin fehlt.

1. Eine unentgeltliche Verfügung liegt vor, wenn ein Vermögenswert des Schuldners zugunsten einer anderen Person aufgegeben wird, ohne dass dem Schuldner ein entsprechender Gegenwert zufließen soll. [X.] ist dagegen eine Verfügung, wenn der Schuldner für seine Leistung etwas erhalten hat, was objektiv ein Ausgleich für seine Leistung war oder jedenfalls subjektiv nach dem Willen der Beteiligten sein sollte ([X.], 98, 101 f; [X.], [X.]. v. 18. März 2010 - [X.], Z[X.] 2010, 807 f Rn. 9).

2. Erhält der Anleger, der sich an einem nach dem Schneeballsystem konzipierten betrügerischen Kapitalanlagemodell beteiligt hat, Auszahlungen, die sowohl auf [X.] als auch auf die Einlage erfolgen, so sind diese nur gemäß § 134 Abs. 1 [X.] anfechtbar, soweit es um Auszahlungen auf [X.] geht. Auszahlungen auf die Einlage - etwa nach einer Kündigung der Beteiligung - sind mangels unentgeltlicher Leistung nicht anfechtbar. Die Rückzahlung der Einlage stellt in diesen Fällen den Gegenwert für die vom Anleger erbrachte Einlage dar.

a) Der [X.] hatte in seinen bisherigen Entscheidungen ([X.]Z 179, 137, 140; [X.], [X.]. v. 13. März 2008 aaO; v. 25. Juni 2009 aaO; v. 22. April 2010 - [X.]/09; v. 22. April 2010 - [X.]) nur über Fälle zu befinden, in denen die Auszahlungen der Schuldnerin ausschließlich auf [X.] erfolgt waren. In diesen Fällen gilt der Grundsatz, dass der Anfechtungsanspruch alle Ausschüttungen erfasst, welche die Schuldnerin in der anfechtbaren [X.] auf die vermeintlichen Gewinnansprüche geleistet und damit dem (fiktiven) Schuldverhältnis zugeordnet hat ([X.], 98, 104 f; 179, 137, 145 Rn. 19). Nicht entschieden worden ist die Frage, was gilt, wenn die Auszahlung auf die Einlage des Anlegers erbracht worden ist. In diesem Fall kann nicht von Unentgeltlichkeit ausgegangen werden. Durch die Auszahlung verliert der Anleger seinen Anspruch auf Rückzahlung der (noch vorhandenen) Einlage; darin liegt seine Gegenleistung.

b) Vorliegend ist die Auszahlung vom 8. Juni 2001 nach den Feststellungen des Berufungsgerichts, denen die Revision nicht entgegengetreten ist, sowohl auf [X.] als auch auf die Einlage erfolgt. Die Schuldnerin hat die Kündigung des Beklagten akzeptiert und die diesem noch zustehenden "Gewinnanteile", die sich aus den ihm zugewiesenen fiktiven [X.] und seiner verbliebenen Einlage zusammensetzen, zurückerstattet. An den weiteren vermeintlichen Gewinnen der Gesellschaft sollte der Beklagte nicht mehr beteiligt sein. Weitere Auszahlungen konnte er nicht mehr fordern. Eine vollständige Rückgewähr des ausgezahlten Betrages kommt deshalb - anders als in den bisher entschiedenen Fällen, in denen dem Anleger nach Auszahlung der [X.] die Beteiligung selbst erhalten blieb - nicht in Betracht.

Zwar hat das Berufungsgericht nicht im Einzelnen festgestellt, in welchem Umfang die Zahlung vom 8. Juni 2008 auf [X.] und auf die Einlage des Beklagten erfolgt ist. Letztlich bedarf es einer solchen exakten Feststellung aber nicht, weil der noch im Streit stehende Betrag von 2.045,15 € in jedem Fall nur auf die Einlage des Beklagten gezahlt worden sein kann. Eine Zahlung auf [X.] scheidet aus. Das Berufungsgericht hat den Beklagten rechtskräftig verurteilt, an den Kläger 22.412,03 € zu zahlen. Lässt man die unanfechtbare Zahlung vom 31. März 2000, die gemäß den Ausführungen zu [X.] 2. ausschließlich auf [X.] erfolgt ist und nicht mit der Einlage des Beklagten saldiert werden kann, außer Betracht, so hat es die Zahlung vom 8. Juni 2008 jedenfalls im Ergebnis unangegriffen in Höhe der Verurteilung des Beklagten wie [X.] behandelt. Für die Rückzahlung der Einlage verbleibt damit nur der Betrag von 2.045,15 €. Dass die Auszahlung insoweit auf die Einlage des Beklagten und nicht die diesem zugewiesenen [X.] erfolgt ist, gesteht selbst der Kläger in seiner - für die Entscheidung des Rechtsstreits allerdings nicht maßgeblichen (vgl. [X.]. v. 22. April 2010 - [X.]) - Nachberechnung zu.

Ganter     

        

Raebel     

        

Vill

        

Pape     

        

Grupp     

        

Meta

IX ZR 225/09

22.04.2010

Bundesgerichtshof 9. Zivilsenat

Versäumnisurteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG Köln, 18. November 2009, Az: 2 U 128/08, Urteil

§ 134 Abs 1 InsO, § 143 Abs 2 S 1 InsO, § 144 Abs 2 S 2 InsO, § 818 Abs 3 BGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Versäumnisurteil vom 22.04.2010, Az. IX ZR 225/09 (REWIS RS 2010, 7342)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 7342

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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