Bundesgerichtshof, Beschluss vom 05.02.2013, Az. VIII ZB 59/12

8. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 8453

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Gegenstand

Rechtsbeschwerdeverfahren: Maßgeblicher Wert für die Bewertung der Rechtsmittelbeschwer


Tenor

Die Rechtsbeschwerde des Beklagten gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer des [X.] (Oder) vom 6. September 2012 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

[X.]: 271,71 €

Gründe

1

Die gemäß § 522 Abs. 1 Satz 3, § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] erfordert (§ 574 Abs. 2 ZPO). Denn die von der Rechtbeschwerde aufgeworfene Frage, ob bei Bemessung des nach § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO für die Zulässigkeit der Berufung erforderlichen Werts des [X.] über den gegen den Beklagten erkannten Zahlbetrag von 271,71 € hinaus zu berücksichtigen ist, dass das als Grundlage seiner Verurteilung dienende Sachverständigengutachten gemäß § 411a ZPO noch in weiteren Rechtsstreitigkeiten der Parteien zu seinem Nachteil Verwendung finden kann, ist durch die Rechtsprechung des [X.] geklärt. Danach ist für die Bewertung der Rechtsmittelbeschwer allein der rechtskraftfähige Inhalt der angefochtenen Entscheidung maßgebend ([X.], Beschlüsse vom 8. Mai 2007 - [X.], [X.], 395 Rn. 7; vom 3. November 2008 - [X.], juris Rn. 3; vom 27. Oktober 2009 - [X.], juris; vom 5. Mai 2010 - [X.] 8/10, [X.], 386). Der tatsächliche und rechtliche Einfluss der Entscheidung auf andere Rechtsverhältnisse bleibt hingegen außer Betracht ([X.], Beschluss vom 3. November 2008 - [X.], aaO).

2

Von einer weitergehenden Begründung wird gemäß § 577 Abs. 6 Satz 2 ZPO abgesehen.

[X.]                               Dr. Frellesen                                 [X.]

             Dr. Hessel                                  Dr. [X.]

Meta

VIII ZB 59/12

05.02.2013

Bundesgerichtshof 8. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend LG Frankfurt (Oder), 6. September 2012, Az: 16 S 158/12

§ 511 Abs 2 Nr 1 ZPO, § 522 Abs 1 S 3 ZPO, § 574 Abs 1 Nr 1 ZPO, § 574 Abs 2 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 05.02.2013, Az. VIII ZB 59/12 (REWIS RS 2013, 8453)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 8453

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