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PDF anzeigen [X.] vom 8. Juni 2004 in der Strafsache gegen
wegen schwerer räuberischer Erpressung u. a.
- 2 - Der 4. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 8. Juni 2004 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 11. November 2003, soweit es den [X.]. betrifft, a) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte des Diebstahls in drei Fällen, der gefährlichen Körperverletzung, der schweren räuberischen Erpressung, der Hehlerei sowie des Diebstahls mit Waffen in Tateinheit mit Widerstand ge-gen Vollstreckungsbeamte und unerlaubter Ausübung der tatsächlichen Gewalt über eine Kriegswaffe schuldig ist, b) im Ausspruch über die in den [X.] und 10 der [X.] verhängten Einzelstrafen und im Gesamtstrafenaus-spruch aufgehoben, c) im Ausspruch über die Einziehung des [X.], Modell [X.], Waffen-Nr. 454110, mit den Feststellungen aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere - allgemeine - Strafkammer des Landge-richts zurückverwiesen. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. - 3 - Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten des Diebstahls in drei Fällen, des Diebstahls mit Waffen, der gefährlichen Körperverletzung, der schweren räube-rischen Erpressung, der Hehlerei sowie der versuchten Nötigung in Tateinheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte und mit "Verstoß gegen das [X.]" für schuldig befunden und ihn unter Einbeziehung der Freiheitsstrafe aus einer früheren Verurteilung zu einer Gesamtfreiheits-strafe von sieben Jahren und drei Monaten verurteilt. Im übrigen hat es ihn freigesprochen. Ferner hat das [X.] mehrere Waffen eingezogen. [X.] dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die allgemeine Sachrüge gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat den aus der Beschlußfor-mel ersichtlichen Teilerfolg; im übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. Die Revision führt in den [X.] und 10 der Urteilsgründe zur Än-derung des Schuldspruchs, weil das [X.] das Konkurrenzverhältnis in diesen Fällen rechtlich fehlerhaft beurteilt hat. Die Annahme des [X.]s, der Diebstahl mit Waffen (Fall [X.] der Urteilsgründe) stehe zu der vom [X.] als versuchte Nötigung in Tateinheit mit Widerstand gegen [X.] und "Verstoß gegen das [X.]" gewerteten Tat ([X.] der Urteilsgründe) in [X.], hält der rechtlichen Nachprü-fung nicht stand. Das [X.] hat nicht bedacht, daß der Angeklagte bei der Entwendung des Pkw [X.] am 18. April 2002 gegen 23.10 Uhr die funktionstüchtige Handgranate und den Schreckschußrevolver [X.], Modell [X.], bei sich führte und er sich anschließend nach Verfolgung durch die Polizei seiner Festnahme durch Bedrohung der Polizeibeamten mit der [X.] 4 - granate, deren Splint er bereits herausgezogen hatte, widersetzte. Bei dieser Sachlage verbindet das [X.] der unbefugten Ausübung der tatsächli-chen Gewalt über die Handgranate (§ 22 a Abs. 1 Nr. 6 [X.]) beide [X.] zu rechtlich einer Tat (st. Rspr.; vgl. [X.] NStZ 1989, 20; [X.], Waffenrecht 7. Aufl. [X.] § 53 Rdn. 42 f.). Daß das [X.] im Fall [X.] das tateinheitlich erfüllte Verbrechen nach § 22 a [X.] nicht ausgeurteilt hat, steht dem nicht entgegen (vgl. [X.] aaO). Davon abgesehen, bedarf der Schuldspruch im [X.] der [X.] auch deshalb der Änderung, weil § 113 StGB gegenüber § 240 StGB lex specialis ist und deshalb die Verurteilung wegen versuchter Nötigung ent-fallen muß (vgl. [X.]R StGB § 113 Konkurrenzen 3). Die Schuldspruchänderung hat die Aufhebung der in den [X.] und 10 der Urteilsgründe verhängten [X.] von zwei bzw. drei [X.] zur Folge. Der neue Tatrichter wird insoweit nunmehr eine neue einheitli-che Einzelstrafe festzusetzen haben; dabei ist er durch das Verschlechte-rungsverbot nur gehindert, eine die Summe aus den bisherigen Einzelstrafen übersteigende neue Einzelstrafe zu verhängen ([X.]R StPO § 358 Abs. 2 Nachteil 12). Die Aufhebung der beiden Einzelstrafen zieht hier die Aufhebung des - an sich nicht zu beanstandenden - Gesamtstrafenausspruchs nach sich. Der Aufhebung von Feststellungen bedarf es insoweit indes nicht. 2. Auch der Ausspruch über die Einziehung, soweit dieser den Schreck-schußrevolver [X.], Modell [X.], Waffen-Nr. 454110 betrifft, kann nicht bestehen bleiben. Insoweit verweist der Senat auf die Ausführungen in der Antragsschrift des [X.] vom 15. April 2004. Der neue Tatrichter wird - soweit dies noch möglich ist - ergänzende Feststellungen zum - 5 - Ladezustand des Schreckschußrevolvers bei der Tatbegehung im Fall [X.] der Urteilsgründe zu treffen haben. 3. Der Senat verweist die Sache an eine allgemeine Strafkammer des [X.]s zurück, nachdem sich das Verfahren nur noch gegen den [X.] Angeklagten richtet. Tepperwien Maatz Kuckein
Solin-Stojanovi
Ernemann
Meta
08.06.2004
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.06.2004, Az. 4 StR 150/04 (REWIS RS 2004, 2884)
Papierfundstellen: REWIS RS 2004, 2884
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