Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.04.2014, Az. 2 StR 566/13

2. Strafsenat | REWIS RS 2014, 6280

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<[X.]r>BUNDESGERICHTSHOF<[X.]r><[X.]r>BESCHLUSS<[X.]r>2 [X.]13<[X.]r>vom<[X.]r>15. April 2014<[X.]r>in der Strafsache<[X.]r>gegen<[X.]r><[X.]r>wegen<[X.]r>Die[X.]stahls u.a. <[X.]r><[X.]r>-<[X.]r>2<[X.]r>-<[X.]r>Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers<[X.]r>am 15. April 2014 gemäß §<[X.]r>349 A[X.]s.<[X.]r>2 und 4 StPO, §<[X.]r>355 StPO<[X.]r>[X.]eschlossen:<[X.]r>1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 30.<[X.]r>Juli 2013<[X.]r>a) im Schuldspruch in den Fällen II. 37<[X.]r>-<[X.]r>39 der Urteilsgründe mit den Feststellungen aufgeho[X.]en,<[X.]r>[X.]) im Schuldspruch im Fall II. 32 der Urteilsgründe dahingehend [X.]erichtigt, dass der Angeklagte des [X.] ist, <[X.]r>c) im Schuldspruch insgesamt dahingehend klargestellt, dass der Angeklagte des Die[X.]stahls in 31 Fällen, des [X.] in fünf Fällen sowie des unerlau[X.]ten Besitzes eines ver[X.]otenen Gegenstandes nach §<[X.]r>2 A[X.]s.<[X.]r>3 i.V.m. Anlage A[X.]schnitt<[X.]r>1 Nr.<[X.]r>1.3.2 [X.] schuldig ist,<[X.]r>d) in sämtlichen Einzelstrafaussprüchen sowie im Gesamt-strafenausspruch mit den Feststellungen aufgeho[X.]en.<[X.]r>2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch ü[X.]er die Kosten des Rechtsmittels,<[X.]r><[X.]r>a) in den Fällen II. 37<[X.]r>-<[X.]r>39 der Urteilsgründe an das [X.],<[X.]r>[X.]) im Ü[X.]rigen im Umfang der Aufhe[X.]ung an eine andere Kam-mer des [X.] zurückverwiesen. <[X.]r>3. Die weitergehende Revision wird verworfen. <[X.]r>-<[X.]r>3<[X.]r>-<[X.]r><[X.]r>Gründe:<[X.]r>Das [X.] hat den Angeklagten unter Ein[X.]eziehung weiterer Stra-fen wegen Die[X.]stahls in 35 Fällen, Computer[X.]etrugs in vier Fällen und wegen Verstoßes gegen das Waffengesetz zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Seine auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision hat den aus dem Tenor ersichtlichen Erfolg; im Ü[X.]rigen ist sie offensichtlich un[X.]egrün-det (§<[X.]r>349 A[X.]s.<[X.]r>2 StPO).<[X.]r>I. [X.] in den Fällen II. 37<[X.]r>-<[X.]r>39 hält einer rechtlichen Nach-prüfung nicht stand. Es [X.]esteht insoweit ein Verfahrenshindernis, das zu einer Verweisung an das [X.] führt, das für die A[X.]urteilung dieser Straftaten zuständig ist. <[X.]r>Wie der General[X.]undesanwalt in seiner Zuschrift im Einzelnen ausge-führt hat, konnte das [X.] die drei [X.]eim nicht zu seinem [X.] gehöri-gen [X.] angeklagten Straftaten nicht wirksam zu den [X.]ei ihm anhängigen Verfahren hinzu ver[X.]inden, weil nicht nur die örtliche, sondern auch die sachliche Zuständigkeit [X.]etroffen war und insoweit das gemeinschaft-liche o[X.]ere Gericht zu entscheiden geha[X.]t hätte. Aus diesem Grund ist die Sa-che [X.]eim [X.] anhängig ge[X.]lie[X.]en, an das zurück zu [X.] war. <[X.]r>II. Auch der Schuldspruch im Fall II.<[X.]r>32 [X.]egegnet rechtlichen Bedenken. Der Angeklagte hat sich -<[X.]r>worauf der General[X.]undesanwalt zutreffend hinge-<[X.]r>1<[X.]r>2<[X.]r>3<[X.]r>4<[X.]r>-<[X.]r>4<[X.]r>-<[X.]r>wiesen hat<[X.]r>-<[X.]r>insoweit wegen Computer[X.]etrugs, nicht a[X.]er wegen eines Die[X.]-stahls nach §<[X.]r>242 StGB straf[X.]ar gemacht. [X.] war entsprechend zu ändern. §<[X.]r>265 StPO steht nicht entgegen, da sich der Angeklagte nicht [X.] als geschehen hätte verteidigen können. <[X.]r>[X.] Im Fall II.<[X.]r>40 war der Verstoß gegen das Waffengesetz näher zu [X.]e-zeichnen. Dies führte,<[X.]r>auch im Hin[X.]lick auf die zuvor [X.]eschrie[X.]enen Korrektu-ren des Schuldspruchs,<[X.]r>insgesamt zur Klarstellung des gesamten Schuld-spruchs. <[X.]r>[X.] Der Strafausspruch hält insgesamt rechtlicher Nachprüfung nicht stand. <[X.]r>1. Die Änderung des Schuldspruchs im Fall II. 32 zieht die Aufhe[X.]ung des Ausspruchs ü[X.]er die in diesem Fall verhängte [X.] nach sich. An-gesichts der unterschiedlichen Strafrahmen von §<[X.]r>243 A[X.]s.<[X.]r>1 StGB und §<[X.]r>263a A[X.]s.<[X.]r>1 StGB kann der Senat nicht ausschließen, dass das [X.] [X.]ei An-wendung des richtigen Strafrahmens eine niedrigere Freiheitsstrafe verhängt hätte. <[X.]r>2. Das [X.] hat hinsichtlich sämtlicher Taten, [X.]ei denen der An-geklagte Gegenstände aus verschlossenen Fahrzeugen entwendete und des-hal[X.] der Strafrahmen des §<[X.]r>243 A[X.]s.<[X.]r>1 StGB Anwendung findet, jeweils<[X.]r>Frei-heitsstrafen von zwei Jahren und sechs Monaten verhängt (Fälle II. 3, 4, 5, 7, 9, 10, 11, 13, 15<[X.]r>-<[X.]r>31). Da[X.]ei ist un[X.]erücksichtigt ge[X.]lie[X.]en, dass durch die Taten jeweils Schäden in unterschiedlicher Höhe entstanden sind;<[X.]r>sie reichen von ca. 20<[X.]r><[X.]r>13 [X.]is zu 2.300<[X.]r><[X.]r>9. Der durch eine Tat verursachte Schaden ist a[X.]er ein für die Straf[X.]emessung wesentlicher Umstand, der das Unrecht der Tat mit[X.]estimmt und nicht außer Betracht [X.]lei[X.]en darf. Die [X.] hätte deshal[X.] den jeweils verursachten Schaden nicht aus dem Blick 5<[X.]r>6<[X.]r>7<[X.]r>8<[X.]r>-<[X.]r>5<[X.]r>-<[X.]r>verlieren dürfen, sondern hätte die [X.]n nach den festgestellten Scha-denssummen differenzierend festsetzen müssen. Dass das [X.] da[X.]ei zu geringeren [X.]n gekommen wäre, hat der Senat nahe liegender Weise nicht ausschließen können. <[X.]r>3. Gleiches gilt auch hinsichtlich der [X.]n, die das [X.] für die Die[X.]stahlstaten aus unverschlossen a[X.]gestellten Kraftfahrzeugen dem Strafrahmen des §<[X.]r>242 A[X.]s.<[X.]r>1 StGB entnommen hat (Fälle II. 1, 2, 6, 12 und 14). Auch insoweit hat das [X.] die unterschiedlichen Schadenshöhen nicht [X.]erücksichtigt, was zur Aufhe[X.]ung dieser [X.]n führt. <[X.]r>4. Auch die für das [X.] gemäß [X.] Freiheitsstrafe von vier Monaten erweist sich als rechtsfehlerhaft. Das [X.] legt dem festgestellten Verstoß nach §<[X.]r>52 A[X.]s. 3 Nr.<[X.]r>1 [X.], der Freiheitsstrafe [X.]is zu drei Jahren oder Geldstrafe vorsieht, unzutreffend einen Strafrahmen von sechs Monaten [X.]is zu fünf Jahren Freiheitsstrafe zugrunde und entnimmt daraus -<[X.]r>für den Senat nicht nachvollzieh[X.]ar<[X.]r>-<[X.]r>eine [X.] von vier Monaten. Auch die-se [X.] muss deshal[X.] neu [X.]emessen werden. <[X.]r>9<[X.]r>10<[X.]r>-<[X.]r>6<[X.]r>-<[X.]r>5. Die Aufhe[X.]ung dieser [X.]n sowie der Wegfall der Strafen hin-sichtlich der Fälle II. 37<[X.]r>-<[X.]r>39 entziehen der Gesamtstrafe die Grundlage. Der Senat he[X.]t außerdem die an sich [X.] [X.]n in den Fällen II.<[X.]r><[X.]r>33<[X.]r>-<[X.]r>36 (Fälle des Computer[X.]etrugs) auf, um dem neuen Tatrichter eine ins-gesamt ausgewogene, aufeinander a[X.]gestimmte Strafzumessung zu ermögli-chen. <[X.]r>Fischer [X.]Krehl<[X.]r><[X.]r>Eschel[X.]ach <[X.]r>Zeng<[X.]r><[X.]r>11<[X.]r>

Meta

2 StR 566/13

15.04.2014

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.04.2014, Az. 2 StR 566/13 (REWIS RS 2014, 6280)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 6280

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