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PDF anzeigen[X.]/09 vom 21. September 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 21. September 2010 durch den Vorsitzenden [X.], [X.], Pauge, [X.] und die Richterin v. [X.] beschlossen: Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Gründe: Der Antrag auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bie-tet (§ 114 ZPO). Die von der Klägerin beabsichtigte Einlegung einer Nichtzulas-sungsbeschwerde ist nach § 26 Nr. 8 EGZPO nicht zulässig, weil die geltend zu machende Beschwer der Klägerin den Betrag von 20.000 • nicht übersteigt. 1 Das [X.] und das [X.] haben den Streitwert jeweils auf 24.000 • festgesetzt. Diese Festsetzung entspricht dem Betrag, den die Klägerin in ihrem Antrag auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe vom 13. Juni 2008 sowie in der Klageschrift vom 5. September 2008 als vorläufigen Wert angegeben hat. Die Klägerin hat sich weder im erstinstanzlichen Verfahren noch im Berufungsverfahren gegen die gerichtliche Streitwertfestsetzung ge-wandt, sondern vielmehr auch in ihren Kostenfestsetzungsanträgen für die Be-rechnung der in den Instanzen angefallenen Kosten einen Gegenstandswert von 24.000 • angegeben. 2 - 3 - 3 Unter diesen Umständen ist unter Berücksichtigung des Klagevorbrin-gens und der von der Klägerin gestellten Anträge für die Beschwer im Verfah-ren über eine etwaige Nichtzulassungsbeschwerde nicht von einem höheren Streitwert auszugehen. Im Streitverfahren ist es von vornherein nur darum ge-gangen, ob die Klägerin ein Mitverschulden in Höhe von 30 % trifft, weil die [X.] eine Haftung in Höhe von 70 % anerkannt hatten. Zudem hat die Kläge-rin nur einen Feststellungsantrag gestellt und diesen auch nur insoweit, als [X.] nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind. Im Hinblick darauf ist es angemessen, dass der Streitwert nur auf den [X.] von 24.000 • festgesetzt worden ist. Nachdem das Berufungsgericht nur ein Mitverschulden in Höhe von 20 % angenommen hat, reduziert sich die [X.] der Klägerin auf den Betrag von allenfalls 16.000 •, so dass die [X.] für eine Nichtzulassungsbeschwerde nach § 26 Nr. 8 EGZPO nicht er-reicht wird. Galke [X.] Pauge [X.] von [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 05.03.2009 - 3 O 1831/08 - [X.], Entscheidung vom 28.08.2009 - 7 U 414/09 -
Meta
21.09.2010
Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat
Sachgebiet: ZA
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.09.2010, Az. VI ZA 25/09 (REWIS RS 2010, 3195)
Papierfundstellen: REWIS RS 2010, 3195
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