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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
5
StR 240/14
vom
17. Juni 2014
in der Strafsache
gegen
wegen
gefährlicher Körperverletzung
-
2
-
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Juni 2014
beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 3. Dezember 2013 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger durch seine Revision entstandenen notwendi-gen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
1. Die Aufklärungsrüge betreffend die Einholung eines psychiatrischen Gutach-tens genügt auch deshalb nicht den Anforderungen des §
344 Abs.
2 Satz
2 StPO, weil sich dem Vortrag der Revision kein bestimmt formuliertes Beweiser-gebnis entnehmen lässt (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 57. Aufl., §
244 Rn.
81 mwN).
2. Dass die Schwurgerichtskammer die 1.
Alternative des §
213 StGB nicht ausdrücklich erörtert hat, gefährdet den Bestand des Urteils letztlich nicht. Denn nach den Feststellungen gingen der Provokation durch das Tatopfer eine Provokation des Angeklagten und hierdurch ausgelöste gegenseitige Be-handelte (zu den Voraussetzungen LK/Jähnke, 11.
Aufl., § 213 Rn. 10).
Sander Schneider König
Berger Bellay
Meta
17.06.2014
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.06.2014, Az. 5 StR 240/14 (REWIS RS 2014, 4855)
Papierfundstellen: REWIS RS 2014, 4855
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