Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.10.2003, Az. 5 StR 290/03

5. Strafsenat | REWIS RS 2003, 1146

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5 [X.]/03BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSvom 16. Oktober 2003in der Strafsachegegenwegen Einschleusens von Ausländern- 2 -Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 16. Oktober 2003beschlossen:1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil [X.] vom 20. März 2003 nach § 349Abs. 4 StPO mit den zugehörigen Feststellungen aufge-hoben.2. [X.] wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Amtsge-richt [X.] in [X.] [X.] Strafrichter [X.] zurückverwiesen.[X.][X.] hat den Angeklagten wegen Einschleusens vonAusländern in sechs Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Monatenverurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden ist. DieRevision des Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg. Der [X.] nicht zu entscheiden, ob das angefochtene Urteil auch deshalb aufge-hoben werden müßte, weil das [X.] seine erstinstanzliche [X.] objektiv willkürlich bejaht hat (vgl. [X.]St 40, 120).1. Das [X.] hat folgende Feststellungen getroffen:Der Angeklagte organisierte von November 1999 bis Dezember 2000als Geschäftsführer eines [X.]er Reisebüros [X.] in der Absicht, Gewinne zuerzielen [X.] Touristenreisen für 47 [X.] Staatsangehörige nachDeutschland und in weitere Vertragsstaaten des Schengener Durchfüh-rungsübereinkommens. Da die [X.]n Behörden in dieser [X.] für Rei-- 3 -sen nach [X.] nur im Fall von Geschäftsreisen Pässe ausstellten, be-sorgte der Angeklagte für sechs Reisegruppen jeweils unzutreffende bzw.verfälschte Einladungsschreiben. Nach deren Vorlage erlangten die [X.] Angeklagten die gewünschten Pässe und bei der [X.] [X.] nach Art. 10 [X.] zu geschäftlichen Zwecken. Die Botschaft hätte [X.] wasdas [X.] zugunsten des Angeklagten als wahr unterstellt hat [X.] in al-len Fällen auch ohne Vorlage der Einladungen Touristenvisa erteilt, falls diesfür [X.] Staatsangehörige möglich gewesen wäre.2. Möglicherweise sind die objektiven Voraussetzungen für eine Straf-barkeit nach § 92a Abs. 1 Nr. 1 und [X.], § 92 Abs. 2 [X.] [X.] erfüllt (vgl.zu eventuell gebotenen Einschränkungen [X.], [X.]. v. 4. März 2002[X.] 5 StR 36/02; vgl. auch [X.] NStZ 2002, 640, 642 jeweils m. w. N.). [X.] unrichtigen Angaben der Antragsteller dürften geeignet gewesensein, ihnen Aufenthaltsbewilligungen für geschäftliche Zwecke zu verschaf-fen, die sie [X.] so jedenfalls die Urteilsgründe [X.] wegen der von der [X.]Botschaft akzeptierten [X.]n Staatspraxis als Touristenvisa nicht er-halten hätten.Allerdings hat das Urteil des [X.]s keinen Bestand, weil die aufdas —[X.] des Angeklagten gestützten Feststellungen zur subjektivenTatseite nicht ausreichend belegen, daß der Angeklagte, der angegeben hat,er habe den [X.] Behörden nicht schaden wollen, wußte und wollte,daß die [X.]n Staatsangehörigen als —Haupttäter" (vgl. [X.], Urt. [X.] Juli 2003 [X.] 2 StR 31/03) unrichtige, zur Täuschung geeignete Angabenim Sinne von § 92 Abs. 2 [X.] [X.] zur Erlangung eines Geschäftsvisumsauch bei der [X.] Botschaft machten. Das [X.] hat es unterlas-sen, wesentliche Tatumstände in seine Erwägungen einzubeziehen (vgl.[X.]R StPO § 261 Beweiswürdigung 11 m. w. N.). Zwar hatte der Ange-klagte nicht in Abrede gestellt, daß er wußte, daß seine Kunden die Einla-dungen auch in der [X.] Botschaft vorlegen würden. Damit wird hieraber ein Vorsatz des Angeklagten noch nicht ausreichend belegt. Dies ergibt- 4 -eine Würdigung der eigenen Einlassung des Angeklagten vor dem Hinter-grund des Inhalts der Einladungen, ihrer Entstehung und weiterer Umstände.Die vom Angeklagten konzipierten und beschafften unzutreffenden Einla-dungsschreiben waren in erster Linie zur Täuschung der [X.]n Be-hörden bestimmt und geeignet, deren Mitarbeiter von geschäftlichen [X.] zu überzeugen. Gegenüber der [X.] Botschaft konnten sie [X.] einen äußeren Rahmen für geschäftliche Aktivitäten darstellen und le-diglich eine formale, nicht näher belegte Begründung für die Erteilung einesGeschäftsvisums abgeben. Sie stammten nämlich nicht von werbenden Un-ternehmen, mit denen die [X.]n Besucher in geschäftliche Beziehun-gen hätten treten können. Die Einladungen bezogen sich ausschließlich [X.] und Fortbildung und legten schon daher touristische Zweckenahe. Dies liegt für die Einladungen des [X.]-C K e.V. (Fälle 2 und 4), den von der Firma [X.] zugesagten landwirtschaftlichen Studienaufenthalt (Fall 5),die Einladungen der [X.](Fälle 1 und 3) und auch die ei-nes [X.]er Filmtheaters (Fall 6) auf der Hand. Ferner stand in den Fällen 2und 4 die beantragte Gültigkeitsdauer im Widerspruch zur erheblich kürzeren[X.] der jeweiligen Einladung. Für diese beabsichtigten Reisen kamen schondeshalb überwiegend nur touristische Zwecke in [X.] [X.] bedarf deshalb insgesamt neuer Aufklärung und Bewer-tung. Im Hinblick auf die von Besonderheiten geprägten Tatumstände wirdeine Anwendung des § 153 Abs. 2 StPO, bei gebotener Einbeziehung dernach § 154a Abs. 1 StPO ausgeschiedenen Verletzung des § 267 StGB (vgl.[X.]St 32, 84, 85) möglicherweise eine solche des § 153a Abs. 2 StPO in- 5 -Betracht zu ziehen sein. Dies alles gehört hier von vornherein eindeutig alleinzur Zuständigkeit des Strafrichters, weshalb der Senat die Sache an ihn nach§ 354 Abs. 3 StPO verweist.[X.] GerhardtRaum Brause

Meta

5 StR 290/03

16.10.2003

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.10.2003, Az. 5 StR 290/03 (REWIS RS 2003, 1146)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 1146

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