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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Das Urteil des [X.] vom 19. Mai 2021 wird aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das [X.] zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.
Der Kläger begehrt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 [X.].
Der im Januar 1995 geborene Kläger, [X.] Staatsangehöriger islamischer Religionszugehörigkeit, reiste nach einem Voraufenthalt im [X.] im Dezember 2015 in das [X.] ein. Auf seinen im Januar 2016 gestellten Asylantrag gewährte ihm das [X.] (nachfolgend Bundesamt) mit Bescheid vom 27. Juli 2016 subsidiären Schutz, lehnte aber die Anerkennung als Asylberechtigter sowie die Zuerkennung von Flüchtlingsschutz ab.
Das Verwaltungsgericht hat der auf die Gewährung von Flüchtlingsschutz beschränkten Klage stattgegeben und die Beklagte verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.
Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung der Beklagten mit Urteil vom 19. Mai 2021 zurückgewiesen. Der Kläger habe einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1, § 3a Abs. 1 i. V. m. § 3a Abs. 2 Nr. 5 [X.]. Er habe den Militärdienst verweigert. § 3a Abs. 2 Nr. 5 [X.] verlange nicht, dass der Wehrpflichtige vor seiner Ausreise seine ablehnende Haltung gegenüber der Militärverwaltung förmlich zum Ausdruck bringe und sich dadurch einer Bestrafung oder Strafverfolgung aussetze, wenn das Recht des Herkunftsstaates kein Verfahren vorsehe, das eine Verweigerung des Militärdienstes ermögliche. Einem Schutzsuchenden könne grundsätzlich auch nicht allein entgegengehalten werden, er sei noch kein Militärangehöriger oder habe noch keinen Einberufungsbefehl erhalten. Zudem könne Bestrafung im Sinne der Vorschrift neben strafrechtlichen Sanktionen für Wehrdienstverweigerer und Deserteure, die bis heute gesetzlich geregelt und auch tatsächlich verhängt worden seien, auch eine Zwangsrekrutierung [X.] sein, die mit einem Einsatz an der Front ohne hinreichende militärische Ausbildung verbunden sei. Es sei auch aktuell beachtlich wahrscheinlich, dass der Kläger im Falle seiner Rückkehr als Wehrdienstleistender an den von der [X.] begangenen Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit unmittelbar oder mittelbar teilnehmen müsste. Hinsichtlich der erforderlichen Verknüpfung zwischen [X.] und [X.] spreche dem [X.] zufolge eine "starke Vermutung" dafür, dass die Verweigerung des Militärdienstes unter den in Art. 9 Abs. 2 Buchst. [X.] 2011/95/[X.] erläuterten Voraussetzungen mit einem der in Art. 10 [X.] 2011/95/[X.] genannten Verfolgungsgründe in Zusammenhang stehe. Auch wenn eine Bewertung der maßgeblichen Tatsachengrundlagen in Bezug auf die geforderte Konnexität zwischen [X.] und [X.] jedenfalls in gewissem Maße diffus bleibe und für eine vollständige gerichtliche Überzeugungsbildung eher nicht genügen dürfte, bestehe eine ausreichende Vermutung, dass die Bestrafung von Wehrdienstentziehern auch aus politischen Gründen erfolge, weil sie als vermeintliche politische Gegner des Regimes diszipliniert werden sollten.
Mit ihrer Revision rügt die Beklagte neben Verstößen gegen § 86 Abs. 1 VwGO und § 108 Abs. 1 VwGO eine Verletzung von § 3a Abs. 2 Nr. 5 [X.] durch das Berufungsgericht. Das Berufungsgericht habe schon den Kreis derer, die von einer [X.] im Sinne des § 3a Abs. 2 Nr. 5 [X.] betroffen sein könnten, zu weit ausgedehnt. Für die Annahme einer Militärdienstverweigerung sei zumindest eine konkret individuelle Einberufung des Betroffenen erforderlich. Zudem sei fraglich, ob eine Zwangsrekrutierung mit alsbaldigem Fronteinsatz ohne hinreichende militärische Ausbildung als Bestrafung eingestuft werden könne. Hinsichtlich der Frage, in welchem Umfang eingezogene Militärdienstpflichtige tatsächlich gezwungen seien, sich unmittelbar oder mittelbar an Kriegsverbrechen zu beteiligen, bedürfe es einer quantitativen Aufbereitung und Auswertung der Quellenlage, die vom Berufungsgericht nicht vorgenommen worden sei. Schließlich habe der [X.] die starke Vermutung einer Verknüpfung mit einem [X.] vor dem Hintergrund der ihm vom vorlegenden Gericht mitgeteilten tatsächlichen Verhältnisse entwickelt, dabei aber zugleich ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es Sache der zuständigen nationalen Behörden sei, in Anbetracht sämtlicher in Rede stehender Umstände die Plausibilität dieser Verknüpfung zu prüfen. Eine bloße Vermutung, möge sie auch als stark zu qualifizieren sein, ersetze nicht die nach § 108 Abs. 1 VwGO geforderte volle Überzeugungsgewissheit.
Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil.
Die Vertreterin des [X.] beteiligt sich an dem Verfahren und unterstützt die Rechtsauffassung der Beklagten. Ergänzend führt sie aus, die starke Vermutung beziehe sich auf die Situation in [X.] im April 2017, die Tatsachengerichte hätten demgegenüber auf den Zeitpunkt ihrer letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung abzustellen.
Die Revision der [X.]eklagten ist zulässig und begründet. Das angefo[X.]htene Urteil verletzt [X.]undesre[X.]ht (§ 137 Abs. 1 [X.] VwGO). Zwar haben die erhobenen Verfahrensrügen keinen Erfolg (1.); die [X.]eklagte dringt jedo[X.]h mit ihrer Sa[X.]hrüge dur[X.]h (2.).
1. Die von der [X.]eklagten erhobenen Verfahrensrügen einer Verletzung des Ü[X.]zeugungsgrundsatzes und der geri[X.]htli[X.]hen Sa[X.]haufklärungspfli[X.]ht genügen [X.]eits ni[X.]ht den Darlegungsanforderungen des § 139 Abs. 3 Satz 4 VwGO. Von einer [X.]egründung wird na[X.]h § 144 Abs. 7 Satz 1 VwGO abgesehen.
2. Mit [X.]undesre[X.]ht (§ 137 Abs. 1 [X.] VwGO) ni[X.]ht im Einklang steht zum einen, dass das O[X.]verwaltungsgeri[X.]ht die Zulässigkeit des Asylantrags des [X.] ni[X.]ht am Maßstab des § 29 Abs. 1 Nr. 4 [X.] ü[X.]prüft hat (2.1), und zum anderen, dass es mit einer ni[X.]ht tragfähigen [X.]egründung die Voraussetzungen des § 3a Abs. 3 [X.] bejaht hat (2.2). Da der Senat ü[X.] die Zuerkennung der Flü[X.]htlingseigens[X.]haft mangels hinrei[X.]hender Tatsa[X.]henfeststellungen des [X.] ni[X.]ht abs[X.]hließend selbst ents[X.]heiden kann, ist das angefo[X.]htene Urteil aufzuheben und die Sa[X.]he zur anderweitigen Verhandlung und Ents[X.]heidung an das O[X.]verwaltungsgeri[X.]ht zurü[X.]kzuverweisen (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO).
Maßgebli[X.]h für die re[X.]htli[X.]he [X.]eurteilung des [X.] auf Zuerkennung der Flü[X.]htlingseigens[X.]haft ist das Asylgesetz ([X.]) in der Fassung der [X.]ekanntma[X.]hung vom 2. Septem[X.] 2008 ([X.]), zuletzt geändert dur[X.]h Art. 1 des Gesetzes vom 21. Dezem[X.] 2022 zur [X.]es[X.]hleunigung der [X.] und Asylverfahren ([X.]G[X.]l. [X.]). [X.] finden die Ri[X.]htlinie 2011/95/[X.] des [X.] und des Rates vom 13. Dezem[X.] 2011 ü[X.] Normen für die Anerkennung von [X.]sangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspru[X.]h auf internationalen S[X.]hutz, für einen einheitli[X.]hen Status für Flü[X.]htlinge oder für Personen mit Anre[X.]ht auf subsidiären S[X.]hutz und für den Inhalt des zu gewährenden S[X.]hutzes (Neufassung) ([X.] L 337 [X.], [X.]. [X.] 2017 L 167 S. 58, na[X.]hfolgend [X.] 2011/95/[X.]) und die Ri[X.]htlinie 2013/32/[X.] des [X.] und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und A[X.]kennung des internationalen S[X.]hutzes (Neufassung) - [X.] [X.] (na[X.]hfolgend [X.] 2013/32/[X.]) Anwendung.
2.1 Das angegriffene Urteil verletzt § 29 Abs. 1 Nr. 4 [X.], weil das [X.]erufungsgeri[X.]ht den si[X.]h aus dieser Vors[X.]hrift ergebenden [X.] ni[X.]ht geprüft hat. Hierzu hätte mit [X.]li[X.]k auf den vom Kläger selbst mitgeteilten und im Tatbestand des [X.]erufungsurteils erwähnten etwa zweijährigen Aufenthalt im [X.] Veranlassung bestanden.
a) Na[X.]h § 29 Abs. 1 Nr. 4 [X.] ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein Staat, der kein Mitgliedstaat der [X.] und [X.]eit ist, den Ausländer wieder aufzunehmen, als sonstiger [X.] gemäß § 27 [X.] betra[X.]htet wird. Hat si[X.]h ein Ausländer in einem sonstigen [X.], in dem ihm keine politis[X.]he Verfolgung droht, vor der Einreise in das [X.] länger als drei Monate aufgehalten, so wird vermutet, dass er dort vor politis[X.]her Verfolgung si[X.]her war, es sei denn, er ma[X.]ht glaubhaft, dass eine Abs[X.]hiebung in einen anderen Staat, in dem ihm politis[X.]he Verfolgung droht, ni[X.]ht mit hinrei[X.]hender Si[X.]herheit auszus[X.]hließen war (§ 27 Abs. 3 [X.]).
Der Prüfung des § 29 Abs. 1 Nr. 4 [X.] im geri[X.]htli[X.]hen Verfahren steht ni[X.]ht entgegen, dass das [X.] einen Asylantrag ohne erkennbare [X.]efassung mit [X.] (hier sogar teilweise zugunsten des [X.]) bes[X.]hieden hat. Ein Verwaltungsgeri[X.]ht darf au[X.]h in einem sol[X.]hen Fall einer Klage auf Zuerkennung der Flü[X.]htlingseigens[X.]haft nur stattgeben, wenn keiner der in § 29 Abs. 1 Nr. 2 bis 5 [X.] geregelten (e[X.]hten) Unzulässigkeitsgründe vorliegt (vgl. hierzu im Einzelnen [X.], Urteil vom 25. April 2019 - 1 [X.] 28.18 - [X.] 402.251 § 29 [X.] Nr. 7 Rn. 13 m. w. N.).
Eine Unzulässigkeit na[X.]h § 29 Abs. 1 Nr. 4 [X.] setzt voraus, dass es si[X.]h bei dem in [X.]etra[X.]ht gezogenen Staat um einen [X.] im Sinne des § 27 [X.] handelt, der [X.]eit ist, den Ausländer wieder aufzunehmen und diesem eine den Anforderungen des § 27 [X.] i. V. m. Art. 35 [X.] 2013/32/[X.] entspre[X.]hende Si[X.]herheit zu gewährleisten (vgl. hierzu im Einzelnen [X.], Urteil vom 25. April 2019 - 1 [X.] 28.18 - [X.] 402.251 § 29 [X.] Nr. 7 Rn. 15).
b) Das [X.]erufungsgeri[X.]ht hat hierzu im Hinbli[X.]k auf den Voraufenthalt des [X.] im [X.] keine Feststellungen getroffen. Dies nötigt zur Zurü[X.]kverweisung (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO).
2.2 Ebenfalls unter Verstoß gegen [X.]undesre[X.]ht hat das [X.]erufungsgeri[X.]ht die Verpfli[X.]htung der [X.]eklagten bejaht, dem Kläger na[X.]h Maßgabe der § 3 Abs. 1, § 3a Abs. 1, 2 Nr. 5 und Abs. 3 [X.] die Flü[X.]htlingseigens[X.]haft zuzuerkennen.
a) Im Einklang mit [X.]undesre[X.]ht steht - entgegen der Auffassung der Revision - allerdings die Annahme des [X.], eine Verweigerung des Militärdienstes im Sinne des § 3a Abs. 2 Nr. 5 [X.] könne grundsätzli[X.]h au[X.]h dur[X.]h einen S[X.]hutzsu[X.]henden erfolgen, der no[X.]h kein Militärangehöriger ist oder der no[X.]h keinen Ein[X.]ufungsbefehl erhalten hat.
Na[X.]h § 3 Abs. 1 [X.] ist ein Ausländer Flü[X.]htling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 ü[X.] die Re[X.]htsstellung der Flü[X.]htlinge, wenn er si[X.]h aus begründeter Fur[X.]ht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politis[X.]hen Ü[X.]zeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten [X.] Gruppe außerhalb des [X.] (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen S[X.]hutz er ni[X.]ht in Anspru[X.]h nehmen kann oder wegen dieser Fur[X.]ht ni[X.]ht in Anspru[X.]h nehmen will. Als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 [X.] gelten na[X.]h § 3a Abs. 1 [X.] Handlungen, die na[X.]h [X.] aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine s[X.]hwerwiegende Verletzung der grundlegenden Mens[X.]henre[X.]hte darstellen, insbesondere der Re[X.]hte, von denen na[X.]h Art. 15 Abs. 2 der Konvention vom 4. Novem[X.] 1950 zum S[X.]hutze der Mens[X.]henre[X.]hte und Grundfreiheiten ([X.]G[X.]l. [X.], 953) keine Abwei[X.]hung zulässig ist oder na[X.]h Nr. 2 in einer Kumulierung unters[X.]hiedli[X.]her Maßnahmen, eins[X.]hließli[X.]h einer Verletzung der Mens[X.]henre[X.]hte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnli[X.]her Weise betroffen ist.
Gemäß § 3a Abs. 2 Nr. 5 [X.] kann als Verfolgung im Sinne des § 3a Abs. 1 [X.] unter anderem die Strafverfolgung oder [X.]estrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt gelten, wenn der Militärdienst Verbre[X.]hen oder Handlungen umfassen würde, die unter die Auss[X.]hlussklauseln des § 3 Abs. 2 [X.] fallen.
aa) § 3a Abs. 2 Nr. 5 [X.] erfasst vorbehaltli[X.]h entgegenstehender Umstände des Einzelfalls au[X.]h die Verweigerung des Militärdienstes dur[X.]h Antragsteller, die si[X.]h im militärdienstpfli[X.]htigen Alter befinden, zum Kreis derer gehören, die voraussi[X.]htli[X.]h dem Militärdienst unterliegen und bei denen bea[X.]htli[X.]h wahrs[X.]heinli[X.]h ist, dass sie zeitnah ein[X.]ufen werden.
§ 3a Abs. 2 Nr. 5 [X.] ist im Einklang mit Art. 9 Abs. 2 [X.]u[X.]hst. e [X.] 2011/95/[X.] dahingehend auszulegen, dass die genannten Vors[X.]hriften es, wenn das Re[X.]ht des Herkunftsstaates die Mögli[X.]hkeit der Verweigerung des Militärdienstes ni[X.]ht vorsieht und es dementspre[X.]hend kein Verfahren zu diesem Zwe[X.]k gibt, ni[X.]ht verwehren, diese Verweigerung au[X.]h für den Fall festzustellen, dass der [X.]etroffene seine Verweigerung ni[X.]ht in einem bestimmten Verfahren formalisiert hat und aus seinem Herkunftsland geflohen ist, ohne si[X.]h der Militärverwaltung zur Verfügung zu stellen. Maßgebli[X.]h ist, dass diese Verweigerung das einzige Mittel darstellt, das es dem Antragsteller erlaubt, der [X.]eteiligung an Kriegsverbre[X.]hen im Sinne von § 3 Abs. 2 Satz 1 [X.] [X.] zu entgehen. Ist diese Verweigerung na[X.]h dem Re[X.]ht des Herkunftsstaates re[X.]htswidrig und ist der Antragsteller dur[X.]h die Verweigerung der Strafverfolgung und [X.]estrafung ausgesetzt, so kann von ihm vernünftigerweise ni[X.]ht verlangt werden, dass er jene vor der Militärverwaltung zum Ausdru[X.]k gebra[X.]ht hat ([X.], Urteil vom 19. Novem[X.] 2020 - [X.]/19 [[X.]:[X.]:[X.]:2020:945], [X.] - Rn. 27 ff.).
Erfordert eine Verweigerung des Militärdienstes damit ni[X.]ht, dass si[X.]h der [X.]etroffene zuvor der Militärverwaltung zur Verfügung gestellt haben muss, so setzt sie au[X.]h ni[X.]ht voraus, dass der [X.]etroffene im Zeitpunkt der Verweigerung den Militärdienst [X.]eits angetreten haben oder Angehöriger des [X.] sein muss. Dies folgt au[X.]h daraus, dass für einen Wehrpfli[X.]htigen, der seinen Militärdienst in einem Konflikt verweigert, seinen künftigen militäris[X.]hen Einsatz[X.]ei[X.]h a[X.] ni[X.]ht kennt, die Ableistung des Militärdienstes in einem Kontext eines allgemeinen [X.], der dur[X.]h die wiederholte und systematis[X.]he [X.]egehung von Verbre[X.]hen oder Handlungen im Sinne des Art. 12 Abs. 2 [X.] 2011/95/[X.] dur[X.]h die Armee unter Einsatz von Wehrpfli[X.]htigen gekennzei[X.]hnet ist, unabhängig vom Einsatzgebiet unmittelbar oder mittelbar die [X.]eteiligung an sol[X.]hen Verbre[X.]hen oder Handlungen umfassen würde ([X.], Urteil vom 19. Novem[X.] 2020 - [X.]/19 - Rn. 38). Eine sol[X.]he Situation kann ni[X.]ht nur bei einem Militärangehörigen, sondern au[X.]h bei Personen eintreten, deren Ein[X.]ufung alsbald bevorsteht.
Dieses Verständnis steht ni[X.]ht im Widerspru[X.]h zur Re[X.]htspre[X.]hung des Geri[X.]htshofs der [X.]. Zwar hat dieser zur Vorgängerregelung des Art. 9 Abs. 2 [X.]u[X.]hst. e [X.] 2004/83/[X.] ausgeführt, dass, au[X.]h wenn diese [X.]estimmungen in [X.]ezug auf den erfassten Personenkreis keinen restriktiven [X.]harakter aufweisen, die Eigens[X.]haft als Militärangehöriger eine notwendige, a[X.] keine hinrei[X.]hende Voraussetzung darstellt, um den S[X.]hutz zu genießen, der mit den [X.]estimmungen von Art. 9 Abs. 2 [X.]u[X.]hst. e [X.] 2004/83/[X.] verbunden ist ([X.], Urteil vom 26. Februar 2015 - [X.]/13 [[X.]:[X.]:[X.]:2015:117], [X.] - Rn. 34). Es ist a[X.] zu [X.]ü[X.]ksi[X.]htigen, dass der Geri[X.]htshof in diesem Fall keine Veranlassung hatte, si[X.]h zur Anwendung dieser Vors[X.]hrift im Vorfeld eines Dienstantritts zu äußern, da das Verfahren einen [X.]erufssoldaten betraf.
Allerdings rei[X.]hen die dargestellten Umstände ni[X.]ht für den Na[X.]hweis aus, dass der Antragsteller den Militärdienst tatsä[X.]hli[X.]h verweigert hat. Na[X.]h Art. 4 Abs. 3 [X.]u[X.]hst. a, b und [X.] [X.] 2011/95/[X.] ist dies wie die anderen zur Stützung des Antrags auf internationalen S[X.]hutz vorgebra[X.]hten Anhaltspunkte unter [X.]erü[X.]ksi[X.]htigung aller mit dem Herkunftsland verbundenen Tatsa[X.]hen, die zum Zeitpunkt der Ents[X.]heidung ü[X.] den Antrag relevant sind, der maßgebli[X.]hen Angaben des Antragstellers und der von ihm vorgelegten Unterlagen sowie seiner individuellen Lage und seiner persönli[X.]hen Umstände zu prüfen ([X.], Urteil vom 19. Novem[X.] 2020 - [X.]/19 - Rn. 31).
bb) Na[X.]h diesen Maßstäben hat der Kläger ausweisli[X.]h der tatsä[X.]hli[X.]hen Feststellungen des [X.], an die der Senat na[X.]h § 137 Abs. 2 VwGO gebunden ist, im Sinne des § 3a Abs. 2 Nr. 5 [X.] den Militärdienst verweigert. Diesen Feststellungen zufolge ist der Kläger im wehrpfli[X.]htigen Alter aus [X.] ausgereist, ohne den Militärdienst in [X.] geleistet zu haben, und ist ni[X.]ht mehr dorthin zurü[X.]kgekehrt. Na[X.]h Erhalt seines Militärbu[X.]hs habe er mit einer Ein[X.]ufung zum Wehrdienst re[X.]hnen müssen. Er sei wegen der drohenden Heranziehung zum Wehrdienst ausgereist, zunä[X.]hst in den [X.] und später in das [X.] und habe si[X.]h damit endgültig der Ableistung des Wehrdienstes entzogen. Er hat gegenü[X.] dem [X.] anlässli[X.]h seiner Anhörung angegeben, keinen Militärdienst leisten zu wollen. Zudem hat das [X.]erufungsgeri[X.]ht festgestellt, der 1995 geborene und damit no[X.]h immer wehrpfli[X.]htige Kläger habe im geri[X.]htli[X.]hen Verfahren deutli[X.]h gema[X.]ht, er sei bei einer - unterstellten - Rü[X.]kkehr na[X.]h [X.] weiterhin ni[X.]ht [X.]eit, Wehrdienst zu leisten. Aus diesen Umständen hat das [X.]erufungsgeri[X.]ht revisionsre[X.]htli[X.]h fehlerfrei eine Verweigerung des Militärdienstes dur[X.]h den Kläger hergeleitet.
b) Mit § 3a Abs. 2 Nr. 5 [X.] ni[X.]ht im Einklang steht hingegen die Annahme des [X.], eine Zwangsrekrutierung mit ans[X.]hließendem Fronteinsatz ohne hinrei[X.]hende militäris[X.]he Ausbildung sei als [X.]estrafung im Sinne der Norm anzusehen (aa). Auf diesem [X.] [X.]uht die Ents[X.]heidung des [X.] indessen ni[X.]ht (bb).
aa) Der [X.]egriff der Strafverfolgung im Sinne des § 3a Abs. 2 Nr. 5 [X.] (Art. 9 Abs. 2 [X.]u[X.]hst. e [X.] 2011/95/[X.]) bezei[X.]hnet das Handeln der mit der Aufklärung von Straftaten und Anklagevor[X.]eitung befassten Strafverfolgungsorgane eines Staates oder einer staatsähnli[X.]hen Organisation, das heißt der Strafverfolgungsbehörden (Staatsanwalts[X.]haft, Polizei). Hierzu zählen alle strafprozessualen Ermittlungsmaßnahmen. Demgegenü[X.] erfasst der [X.]egriff der "[X.]estrafung" das Urteil des Strafgeri[X.]hts selbst und dessen Vollstre[X.]kung dur[X.]h die [X.]. Ein ü[X.] derartige strafre[X.]htli[X.]he Maßnahmen hinausgehendes, au[X.]h eine Zwangsrekrutierung mit ans[X.]hließendem Fronteinsatz ohne hinrei[X.]hende militäris[X.]he Ausbildung umfassendes [X.]egriffsverständnis ist ni[X.]ht geboten.
Dies folgt s[X.]hon aus dem Wortlaut des in § 3a Abs. 2 Nr. 3 und 5 [X.] (Art. 9 Abs. 2 [X.]u[X.]hst. [X.] und e [X.] 2011/95/[X.]) verwendeten [X.] der Strafverfolgung oder [X.]estrafung und den europäis[X.]hen Spra[X.]hfassungen der Ri[X.]htlinie 2011/95/[X.] zum [X.]egriff der [X.]estrafung (englis[X.]h: punishment, französis[X.]h: san[X.]tions, italienis[X.]h: sanzioni [X.], spanis[X.]h: [X.], niederländis[X.]h: bestraffing, portugiesis[X.]h: [X.]). Insbesondere die italienis[X.]he Spra[X.]hfassung deutet auf den allein strafre[X.]htli[X.]hen [X.]harakter der von dem [X.]egriff erfassten Sanktionen hin.
Eine sol[X.]he [X.]es[X.]hränkung auf strafre[X.]htli[X.]he Maßnahmen ergibt si[X.]h au[X.]h aus der Entstehungsges[X.]hi[X.]hte des dem § 3a Abs. 2 Nr. 5 [X.] zugrunde liegenden Art. 9 [X.] 2011/95/[X.]. Der Vors[X.]hlag der Europäis[X.]hen Kommission zu Art. 11 Abs. 1 [X.]u[X.]hst. [X.] und d der Vorgängerri[X.]htlinie 2004/83/[X.] (Vors[X.]hlag für eine Ri[X.]htlinie des Rates ü[X.] Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von [X.]sangehörigen und Staatenlosen als Flü[X.]htlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen S[X.]hutz benötigen) ([X.] <2001> 510 endg.; [X.]. 13620/01 - [X.]R-Drs. 1017/01, S. 20 f., 50 f.) bezei[X.]hnet als [X.] unter anderem die strafre[X.]htli[X.]he Verfolgung oder [X.]estrafung wegen einer Straftat oder wegen der Weigerung, der allgemeinen Wehrpfli[X.]ht na[X.]hzukommen, und bezieht si[X.]h damit auf strafre[X.]htli[X.]he Sanktionen.
Dieses Verständnis wird von systematis[X.]hen Erwägungen gestützt. Einer erweiternden Auslegung der Norm bedarf es ni[X.]ht, um Maßnahmen, die zwar keine strafre[X.]htli[X.]he Sanktion darstellen, a[X.] glei[X.]hwohl für die Zuerkennung der Flü[X.]htlingseigens[X.]haft relevant sind, als [X.]en qualifizieren zu können. Diese werden von anderen Vors[X.]hriften erfasst.
So bezei[X.]hnet § 3a Abs. 2 Nr. 2 [X.] (Art. 9 Abs. 2 [X.]u[X.]hst. b [X.] 2011/95/[X.]) als [X.]en gesetzli[X.]he, administrative, polizeili[X.]he oder justizielle Maßnahmen, die als sol[X.]he diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden. Zudem sind die Regelbeispiele des § 3a Abs. 2 [X.] (Art. 9 Abs. 2 [X.] 2011/95/[X.]) ni[X.]ht abs[X.]hließend (so ausdrü[X.]kli[X.]h au[X.]h S[X.]hlussanträge der Generalanwältin [X.] vom 28. Mai 2020 - [X.]/19 [[X.]:[X.]:[X.]], [X.] - Rn. 45). Daher können gravierende [X.]en au[X.]h unter § 3a Abs. 1 [X.] (Art. 9 Abs. 1 [X.] 2011/95/[X.]) gefasst werden, sofern die dort genannten Voraussetzungen gegeben sind.
Sinn und Zwe[X.]k des § 3a Abs. 2 Nr. 5 [X.] spre[X.]hen ebenfalls für die [X.]es[X.]hränkung auf strafre[X.]htli[X.]he Maßnahmen. Strafverfolgung und [X.]estrafung wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion sind grundsätzli[X.]h ni[X.]ht als flü[X.]htlingsre[X.]htli[X.]h erhebli[X.]he Verfolgung anzusehen. § 3a Abs. 2 Nr. 5 [X.] zielt darauf, hiervon eine Ausnahme für den spezifis[X.]hen Fall zu regeln, dass der verweigerte Militärdienst die Teilnahme an Kriegsverbre[X.]hen oder anderen völkerre[X.]htswidrigen Handlungen umfassen würde ([X.], Urteil vom 22. April 2021 - 2 [X.] 147/18 - juris Rn. 74; [X.], [X.]es[X.]hluss vom 8. März 2022 - 3 L 74/21 - juris Rn. 100). Dieser Regelungszwe[X.]k greift bei Maßnahmen, die keinen strafre[X.]htli[X.]hen [X.]harakter aufweisen, ni[X.]ht ein.
Die dargestellte Interpretation des § 3a Abs. 2 Nr. 5 [X.] bedarf namentli[X.]h im Hinbli[X.]k auf Art. 9 Abs. 2 [X.]u[X.]hst. e [X.] 2011/95/[X.] keiner Vorlage an den Geri[X.]htshof der [X.] na[X.]h Art. 267 A[X.]V, da die zutreffende Anwendung der hier eins[X.]hlägigen unionsre[X.]htli[X.]hen Vors[X.]hriften derart offenkundig ist, dass für vernünftige Zweifel kein Raum bleibt (vgl. [X.], Urteil vom 9. Septem[X.] 2015 - [X.]/14 [[X.]:[X.]:[X.]], [X.] u. a. - Rn. 38).
bb) Das angefo[X.]htene Urteil [X.]uht ni[X.]ht auf dem Verstoß gegen § 3a Abs. 2 Nr. 5 [X.]. Das [X.]erufungsgeri[X.]ht geht - selbstständig tragend und revisionsre[X.]htli[X.]h ni[X.]ht zu beanstanden - davon aus, dass dem Kläger au[X.]h eine [X.]estrafung im Sinne des § 3a Abs. 2 Nr. 5 [X.] in Gestalt einer strafre[X.]htli[X.]hen Sanktion mit bea[X.]htli[X.]her Wahrs[X.]heinli[X.]hkeit droht.
Das [X.]erufungsgeri[X.]ht hat - na[X.]h § 137 Abs. 2 VwGO bindend - festgestellt, dass strafre[X.]htli[X.]he Sanktionen für [X.] und Deserteure gesetzli[X.]h geregelt sind und die gesetzli[X.]h normierten Freiheitsstrafen gegenü[X.] [X.]n und [X.] - zum Teil au[X.]h in deren Abwesenheit - tatsä[X.]hli[X.]h verhängt wurden. Es ist der in der o[X.]geri[X.]htli[X.]hen Re[X.]htspre[X.]hung (so z. [X.]. VGH Mün[X.]hen, Urteil vom 21. Septem[X.] 2020 - 21 [X.] 19.32725 - juris Rn. 42; [X.], [X.]es[X.]hluss vom 16. Januar 2020 - 2 [X.] 731/19 - juris Rn. 57; [X.], Urteil vom 22. März 2021 - 14 A 3439/18.A - juris Rn. 46 ff.; [X.], Urteil vom 4. Mai 2021 - [X.] S 468/21 - juris Rn. 29 ff.; [X.], Urteil vom 23. August 2021 - 8 A 1992/18.A - juris Rn. 54) ü[X.]wiegend vertretenen Annahme, die Entziehung vom Militärdienst führe in [X.] in der Regel ni[X.]ht mehr zu einem Wehrstrafprozess, entgegengetreten und hat si[X.]h ausführli[X.]h mit der Frage, ob ein [X.]etroffener auf mögli[X.]he Amnestien verwiesen werden kann, auseinandergesetzt. Auf dieser Grundlage hat es die bea[X.]htli[X.]he Wahrs[X.]heinli[X.]hkeit einer Strafverfolgung oder [X.]estrafung des [X.] ohne Verstoß gegen [X.]undesre[X.]ht bejaht.
[X.]) Ohne Erfolg wendet si[X.]h die Revision zudem gegen die Annahme des [X.], es sei bea[X.]htli[X.]h wahrs[X.]heinli[X.]h, dass der Einsatz des [X.] als Wehrdienstleistender innerhalb der syris[X.]hen Armee im Falle seiner Rü[X.]kkehr Kriegsverbre[X.]hen und Verbre[X.]hen gegen die Mens[X.]hli[X.]hkeit im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 1 [X.] [X.] (Art. 12 Abs. 2 [X.]u[X.]hst. a [X.] 2011/95/[X.]) umfassen würde, er also unmittelbar oder mittelbar daran teilnehmen müsste.
Das [X.]erufungsgeri[X.]ht ist ohne [X.] unter Hinweis auf die Re[X.]htspre[X.]hung des Geri[X.]htshofs der [X.] ([X.], Urteil vom 19. Novem[X.] 2020 - [X.]/19 - Rn. 34 ff.) davon ausgegangen, dass es allein den staatli[X.]hen [X.]ehörden unter geri[X.]htli[X.]her Kontrolle obliegt zu prüfen, ob die Ableistung des Militärdienstes dur[X.]h den Antragsteller, der die Zuerkennung der Flü[X.]htlingseigens[X.]haft begehrt, diesen zwangsläufig oder zumindest sehr wahrs[X.]heinli[X.]h veranlassen würde, Verbre[X.]hen im Sinne von Art. 12 Abs. 2 [X.] 2011/95/[X.] zu begehen. Diese Tatsa[X.]henwürdigung muss si[X.]h auf ein [X.]ündel von Indizien stützen, das geeignet ist, in Anbetra[X.]ht aller relevanten Umstände - insbesondere der mit dem Herkunftsland verbundenen Tatsa[X.]hen, die zum Zeitpunkt der Ents[X.]heidung ü[X.] den Antrag relevant sind, sowie der individuellen Lage und der persönli[X.]hen Umstände des Antragstellers - zu belegen, dass die Gesamtsituation die [X.]egehung der behaupteten Kriegsverbre[X.]hen plausibel ers[X.]heinen lässt ([X.], Urteil vom 19. Novem[X.] 2020 - [X.]/19 - Rn. 35 unter Hinweis auf [X.], Urteil vom 26. Februar 2015 - [X.]/13 - Rn. 46).
In Anwendung dieses Maßstabs und auf der Grundlage der Feststellung der wiederholten [X.]egehung umfassender und s[X.]hwerwiegender Mens[X.]henre[X.]htsverletzungen und Kriegsverbre[X.]hen dur[X.]h syris[X.]he Regierungstruppen ist das [X.]erufungsgeri[X.]ht davon ausgegangen, dass dem Kläger au[X.]h derzeit mit bea[X.]htli[X.]her Wahrs[X.]heinli[X.]hkeit ein Einsatz an der Front oder eine [X.]eteiligung an Kampfhandlungen droht, die Kriegsverbre[X.]hen oder Verbre[X.]hen gegen die Mens[X.]hli[X.]hkeit im Sinne von § 3 Abs. 2 Satz 1 [X.] [X.] darstellen.
Dem steht - entgegen der Auffassung der Revision - ni[X.]ht entgegen, dass das [X.]erufungsgeri[X.]ht keine Ermittlungen zur zahlenmäßigen [X.]eteiligung von Wehrpfli[X.]htigen an Kriegsverbre[X.]hen oder Verbre[X.]hen gegen die Mens[X.]hli[X.]hkeit vorgenommen hat. Im Hinbli[X.]k auf § 3a Abs. 2 Nr. 5 [X.] und Art. 9 Abs. 2 [X.]u[X.]hst. e [X.] 2011/95/[X.] ist eine, si[X.]h auf ein [X.]ündel von Indizien stützende, umfassende Tatsa[X.]henwürdigung unter [X.]erü[X.]ksi[X.]htigung der Gesamtsituation und der individuellen Umstände des Antragstellers erforderli[X.]h, die es plausibel ers[X.]heinen lässt, dass si[X.]h der betroffene Antragsteller an Kriegsverbre[X.]hen wird beteiligen müssen ([X.], Urteil vom 19. Novem[X.] 2020 - [X.]/19 - Rn. 34 f.); ein einzelnes quantitatives Kriterium ist dem ni[X.]ht zu entnehmen. Das Erfordernis der Plausibilität mag allenfalls dazu führen, dass Erkenntnisse zu ledigli[X.]h vereinzelten Fällen ("Ausreißern") ni[X.]ht ausrei[X.]hen. Na[X.]h den - für den Senat na[X.]h § 137 Abs. 2 VwGO bindenden - Feststellungen des [X.] kann indes von nur vereinzelten Fällen ni[X.]ht ausgegangen werden.
d) Mit [X.]undesre[X.]ht ni[X.]ht im Einklang steht die Annahme des O[X.]verwaltungsgeri[X.]hts, es liege die na[X.]h § 3a Abs. 3 [X.] erforderli[X.]he Verknüpfung zwis[X.]hen einem [X.] - hier der politis[X.]hen Ü[X.]zeugung des [X.] (§ 3 Abs. 1 [X.], § 3b Abs. 1 Nr. 5 [X.]) - und der [X.] na[X.]h § 3a Abs. 2 Nr. 5 [X.] vor. Dies stützt das O[X.]verwaltungsgeri[X.]ht auf die revisionsre[X.]htli[X.]h zu beanstandende Erwägung, es bestehe eine ausrei[X.]hende Vermutung, dass die [X.]estrafung von Wehrdienstentziehern (au[X.]h) aus politis[X.]hen Gründen erfolge, weil sie als vermeintli[X.]he politis[X.]he Gegner des Regimes hätten diszipliniert werden sollen, au[X.]h wenn eine [X.]ewertung der hier maßgebli[X.]hen Tatsa[X.]hengrundlage in [X.]ezug auf die geforderte Konnexität zwis[X.]hen [X.] und [X.] jedenfalls in gewissem Maße diffus bleibe und für eine vollständige geri[X.]htli[X.]he Ü[X.]zeugungsbildung eher ni[X.]ht genügen dürfte (vgl. hierzu den ausdrü[X.]kli[X.]hen Verweis auf das Urteil des [X.] vom 29. Januar 2021 - OVG 3 [X.] 108.18 - juris Rn. 84). Diese Vermutung könne ni[X.]ht zulasten des [X.] entkräftet oder widerlegt werden, weil eine Gesamtbetra[X.]htung und -würdigung der Erkenntnisse dies ni[X.]ht hergebe.
Mit dieser Auffassung verfehlt das [X.]erufungsgeri[X.]ht ni[X.]ht nur das von § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO vorgegebene Maß an Ü[X.]zeugungsgewissheit. Die hierauf gestützte Verfolgungsprognose begründet zuglei[X.]h einen materiellen Re[X.]htsverstoß. Denn die Zuerkennung der Flü[X.]htlingseigens[X.]haft setzt tatbestandli[X.]h eine begründete Fur[X.]ht vor Verfolgung voraus. Hierfür bedarf es einer Gefahrenprognose anhand des Maßstabs der bea[X.]htli[X.]hen Verfolgungswahrs[X.]heinli[X.]hkeit. Das Tatsa[X.]hengeri[X.]ht muss si[X.]h - au[X.]h in Ansehung der "asyltypis[X.]hen" Tatsa[X.]henermittlungs- und -bewertungsprobleme - die na[X.]h § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO erforderli[X.]he Ü[X.]zeugungsgewissheit vers[X.]haffen. Kommt es dem bei der Verfolgungsprognose hinsi[X.]htli[X.]h der erforderli[X.]hen Verknüpfung zwis[X.]hen [X.] und [X.] ni[X.]ht na[X.]h, so steht seine Ents[X.]heidung weder mit der Zielsetzung des Flü[X.]htlingsre[X.]hts (vgl. [X.], Urteil vom 4. Juli 2019 - 1 [X.] 31.18 - [X.] 402.251 § 3 [X.] Nr. 3 Rn. 19 m. w. N.) no[X.]h mit den maßgebli[X.]hen unionsre[X.]htli[X.]hen Vorgaben für das Verständnis des § 3a Abs. 3 [X.] ([X.], Urteile vom 19. Novem[X.] 2020 - [X.]/19 - und vom 12. Januar 2023 - [X.]-280/21 [[X.]:[X.]:[X.]:2023:13], [X.] -) im Einklang.
aa) Das [X.]estehen einer derartigen Verknüpfung kann ni[X.]ht allein deshalb als gegeben angesehen werden, weil Strafverfolgung oder [X.]estrafung an die Verweigerung des Militärdienstes anknüpfen, und ni[X.]ht s[X.]hon aus diesem Grunde der Prüfung dur[X.]h die mit der Prüfung des Antrags auf internationalen S[X.]hutz betrauten nationalen [X.]ehörden und Geri[X.]hte entzogen sein ([X.], Urteil vom 19. Novem[X.] 2020 - [X.]/19 - Rn. 50).
Die Verweigerung des Militärdienstes muss ni[X.]ht stets auf einem der in § 3 Abs. 1 [X.] genannten Verfolgungsgründe [X.]uhen. Sie kann etwa au[X.]h dur[X.]h die Fur[X.]ht begründet sein, si[X.]h den Gefahren auszusetzen, die die Ableistung des Militärdienstes im Kontext eines bewaffneten Konflikts mit si[X.]h bringt. Ginge man davon aus, dass die Verweigerung des Militärdienstes unter den in § 3a Abs. 2 Nr. 5 [X.] genannten Voraussetzungen in jedem Fall mit einem der von der Genfer Flü[X.]htlingskonvention vorgesehenen Verfolgungsgründe verknüpft ist, würde dies in Wirkli[X.]hkeit darauf hinauslaufen, diesen Gründen weitere Verfolgungsgründe hinzuzufügen und so den Anwendungs[X.]ei[X.]h der Ri[X.]htlinie 2011/95/[X.] gegenü[X.] dem der Genfer Flü[X.]htlingskonvention auszudehnen. Eine sol[X.]he Auslegung liefe a[X.] der eindeutigen, in Erwägungsgrund 24 [X.] 2011/95/[X.] dargelegten Intention des [X.]sgesetzge[X.]s zuwider, innerhalb der [X.] die Umsetzung des Flü[X.]htlingsstatus im Sinne der Genfer Flü[X.]htlingskonvention zu harmonisieren. Deshalb bedarf das [X.]estehen einer Verknüpfung zwis[X.]hen zumindest einem der in § 3 Abs. 1 [X.] [X.] genannten Verfolgungsgründe und der Strafverfolgung oder [X.]estrafung im Sinne von § 3a Abs. 2 Nr. 5 [X.] der behördli[X.]hen und gegebenenfalls geri[X.]htli[X.]hen Prüfung (vgl. [X.], Urteil vom 19. Novem[X.] 2020 - [X.]/19 - Rn. 48 ff.).
Dabei ist es ni[X.]ht Sa[X.]he der um internationalen S[X.]hutz na[X.]hsu[X.]henden Person, den [X.]eweis für die genannte Verknüpfung zu erbringen. Vielmehr obliegt es den zuständigen [X.]ehörden und Geri[X.]hten, in Anbetra[X.]ht sämtli[X.]her von der um internationalen S[X.]hutz na[X.]hsu[X.]henden Person vorgetragener Anhaltspunkte, die Plausibilität der Verknüpfung zwis[X.]hen den in § 3 Abs. 1 [X.], § 3b Abs. 1 [X.] genannten Gründen und der Strafverfolgung und [X.]estrafung zu prüfen, mit der die betroffene Person im Fall der Verweigerung des Militärdienstes unter den in § 3a Abs. 2 Nr. 5 [X.] genannten Voraussetzungen re[X.]hnen muss ([X.], Urteil vom 19. Novem[X.] 2020 - [X.]/19 - Rn. 54, 56).
Im Rahmen dieser Prüfung spri[X.]ht aus unionsre[X.]htli[X.]her Perspektive eine starke Vermutung dafür, dass die Verweigerung des Militärdienstes unter den in Art. 9 Abs. 2 [X.]u[X.]hst. e [X.] 2011/95/[X.] genannten Voraussetzungen mit einem der fünf in Art. 10 [X.] 2011/95/[X.] genannten Gründe in Zusammenhang steht ([X.], Urteil vom 19. Novem[X.] 2020 - [X.]/19 - Rn. 57) und infolgedessen au[X.]h eine Verknüpfung im Sinne des § 3a Abs. 3 [X.] vorliegt. Dies folgt vor allem daraus, dass in einem bewaffneten Konflikt, insbesondere einem [X.]ürgerkrieg, und bei fehlender Mögli[X.]hkeit, si[X.]h seinen militäris[X.]hen Pfli[X.]hten zu entziehen, die hohe Wahrs[X.]heinli[X.]hkeit besteht ([X.], Urteil vom 19. Novem[X.] 2020 - [X.]/19 - Rn. 60) oder eine starke Vermutung dafür spri[X.]ht ([X.], Urteil vom 12. Januar 2023 - [X.]-280/21 - Rn. 35), dass die Verweigerung des Militärdienstes von den [X.]ehörden des betreffenden [X.] unabhängig von den persönli[X.]hen, eventuell viel komplexeren Gründen des [X.]etroffenen als ein Akt politis[X.]her Opposition ausgelegt wird.
bb) Unter [X.]erü[X.]ksi[X.]htigung dieser "starken Vermutung" liegt es bei einer Militärdienstverweigerung unter den in § 3a Abs. 2 Nr. 5 [X.] genannten Voraussetzungen hierna[X.]h im Sinne eines tatsä[X.]hli[X.]hen Erfahrungssatzes (vgl. hierzu au[X.]h [X.], [X.], 100 <105>) nahe, dass die Militärdienstverweigerung mit einem [X.] in Zusammenhang steht, insbesondere weil dem Antragsteller in dieser Situation dur[X.]h den Verfolger eine oppositionelle Gesinnung zuges[X.]hrieben wird. Daraus folgt, dass die Anforderungen an die [X.]egründung des Antrags auf internationalen S[X.]hutz dur[X.]h den Antragsteller ni[X.]ht ü[X.]spannt werden dürfen. Im Hinbli[X.]k darauf erkennt Art. 4 Abs. 5 [X.] 2011/95/[X.] ausdrü[X.]kli[X.]h an, dass ein Antragsteller ni[X.]ht immer in der Lage sein wird, seinen Antrag dur[X.]h Unterlagen oder sonstige [X.]eweise zu untermauern, und führt die kumulativen Voraussetzungen auf, unter denen sol[X.]he [X.]eweise ni[X.]ht verlangt werden; insoweit stellen die Gründe für die Verweigerung des Militärdienstes und folgli[X.]h die Strafverfolgung, zu der sie führt, subjektive Gesi[X.]htspunkte des Antrags dar, für die ein unmittelbarer [X.]eweis besonders s[X.]hwer erbra[X.]ht werden kann ([X.], Urteil vom 19. Novem[X.] 2020 - [X.]/19 - Rn. 55).
Ob die Verknüpfung zwis[X.]hen den in Art. 2 [X.]u[X.]hst. d und Art. 10 [X.] 2011/95/[X.] genannten Gründen und der Strafverfolgung oder [X.]estrafung im Sinne des Art. 9 Abs. 2 [X.]u[X.]hst. e [X.] 2011/95/[X.] plausibel ist, steht a[X.] unter dem Vorbehalt der tatsä[X.]hli[X.]hen Prüfung dur[X.]h die nationalen [X.]ehörden und Geri[X.]hte in Anbetra[X.]ht sämtli[X.]her in Rede stehender Umstände, wie der Geri[X.]htshof der [X.] mehrfa[X.]h ausdrü[X.]kli[X.]h betont hat (vgl. hierzu insbesondere [X.], Urteile vom 19. Novem[X.] 2020 - [X.]/19 - Rn. 50 ff., 56, 61 und vom 12. Januar 2023 - [X.]-280/21 - Rn. 35, 38, 39 i. V. m. Rn. 33). Dabei sind alle relevanten Tatsa[X.]hen und au[X.]h der allgemeine Kontext des Herkunftslands der Person, die die Anerkennung als Flü[X.]htling beantragt, zu [X.]ü[X.]ksi[X.]htigen, insbesondere seine politis[X.]hen, re[X.]htli[X.]hen, justiziellen, historis[X.]hen und soziokulturellen Aspekte (vgl. [X.], Urteil vom 12. Januar 2023 - [X.]-280/21 - Rn. 39, 38 i. V. m. Rn. 33). Diese Vorgaben beanspru[X.]hen bei der gebotenen unionsre[X.]htskonformen Interpretation des § 3a Abs. 3 [X.] ebenfalls Geltung.
Dem [X.]sre[X.]ht und der dazu ergangenen Re[X.]htspre[X.]hung des Geri[X.]htshofs der [X.] lässt si[X.]h daher ni[X.]ht - s[X.]hon gar ni[X.]ht unabhängig von einer auf der Grundlage aktueller Erkenntnisse si[X.]h ergebenden Veränderung der tatsä[X.]hli[X.]hen Verfolgungslage - entnehmen, dass Personen, die den Militärdienst verweigern, allein deswegen bei einer Rü[X.]kkehr na[X.]h [X.] mit bea[X.]htli[X.]her Wahrs[X.]heinli[X.]hkeit eine flü[X.]htlingsre[X.]htli[X.]h relevante Verfolgung zu besorgen haben. Der Geri[X.]htshof hat vielmehr ledigli[X.]h die re[X.]htli[X.]hen Maßstäbe entfaltet, na[X.]h denen die Gefahr von [X.]en sowie die Verknüpfung mit flü[X.]htlingsre[X.]htli[X.]h erhebli[X.]hen Verfolgungsgründen zu prüfen und zu beurteilen sind (vgl. [X.], [X.]es[X.]hlüsse vom 3. März 2021 - 1 [X.] 6.21 - juris Rn. 7 sowie vom 22. Dezem[X.] 2021 - 1 [X.] 70.21 - juris Rn. 6).
Diese Maßstäbe re[X.]htfertigen es ni[X.]ht, bei einem auf die Zuerkennung der Flü[X.]htlingseigens[X.]haft geri[X.]hteten [X.]egehren und der dabei gebotenen tatsä[X.]hli[X.]hen Prüfung aller relevanten Umstände mit [X.]li[X.]k auf § 3a Abs. 3 [X.] vom Regelbeweismaß der vollen ri[X.]hterli[X.]hen Ü[X.]zeugungsgewissheit na[X.]h § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO abzuwei[X.]hen.
In dem vom Untersu[X.]hungsgrundsatz beherrs[X.]hten Verwaltungsprozess ist es Aufgabe des Tatsa[X.]hengeri[X.]hts, den maßgebli[X.]hen Sa[X.]hverhalt zu ermitteln, dazu von Amts wegen die erforderli[X.]he Sa[X.]hverhaltsaufklärung zu betreiben und si[X.]h eine eigene Ü[X.]zeugung zu bilden (§ 86 Abs. 1 Satz 1, § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Hierzu muss es die Prognosetatsa[X.]hen ermitteln, diese im Rahmen einer Gesamts[X.]hau bewerten und si[X.]h auf dieser Grundlage eine Ü[X.]zeugung bilden. Die Ü[X.]zeugungsgewissheit gilt es ni[X.]ht nur in [X.]ezug auf das Vorbringen des S[X.]hutzsu[X.]henden zu seiner persönli[X.]hen Sphäre zuzure[X.]hnenden Vorgängen, sondern au[X.]h hinsi[X.]htli[X.]h der in die Gefahrenprognose einzustellenden Erkenntnisse zu gewinnen. Diese ergeben si[X.]h vor allem aus den zum Herkunftsland vorliegenden Erkenntnisquellen. Au[X.]h für die Anknüpfungstatsa[X.]hen gilt das Regelbeweismaß des § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Auf der [X.]asis der so gewonnenen Prognosegrundlagen hat das Tatsa[X.]hengeri[X.]ht bei der Erstellung der Gefahrenprognose ü[X.] die Wahrs[X.]heinli[X.]hkeit künftiger Ges[X.]hehensabläufe bei einer hypothetis[X.]h zu unterstellenden Rü[X.]kkehr des S[X.]hutzsu[X.]henden zu befinden. Diese Projektion ist als Vorwegnahme künftiger Ges[X.]hehnisse typis[X.]herweise mit Unsi[X.]herheiten belastet. Zu einem zukünftigen Ges[X.]hehen ist der Natur der Sa[X.]he na[X.]h immer nur eine Wahrs[X.]heinli[X.]hkeitsaussage mögli[X.]h, die si[X.]h hier am Maßstab der bea[X.]htli[X.]hen Wahrs[X.]heinli[X.]hkeit auszuri[X.]hten hat. Au[X.]h wenn die Prognose damit keines "vollen [X.]eweises" bedarf, ändert dies ni[X.]hts daran, dass si[X.]h der Tatri[X.]hter gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO bei verständiger Würdigung der (gesamten) Umstände des Einzelfalls von der Ri[X.]htigkeit seiner - verfahrensfehlerfrei - gewonnenen Prognose einer mit bea[X.]htli[X.]her Wahrs[X.]heinli[X.]hkeit drohenden Verfolgung die volle Ü[X.]zeugungsgewissheit zu vers[X.]haffen hat (stRspr, vgl. [X.], Urteile vom 16. April 1985 - 9 [X.] 109.84 - [X.]E 71, 180 <182> sowie vom 4. Juli 2019 - 1 [X.] 31.18 - [X.] 402.251 § 3 [X.] Nr. 3 Rn. 22 und - 1 [X.] 33.18 - NVwZ 2020, 161 Rn. 21 und [X.]es[X.]hluss vom 8. Februar 2011 - 10 [X.] 1.11 - [X.] 402.242 § 60 Abs. 2 ff. [X.] Nr. 43 Rn. 7). Im Rahmen dieses für die Ents[X.]heidungsfindung vorgegebenen [X.]eweismaßes sind dabei au[X.]h (widerlegli[X.]he oder unwiderlegli[X.]he) tatsä[X.]hli[X.]he Vermutungen, [X.]eweiserlei[X.]hterungen oder [X.]eweislastregeln heranzuziehen (vgl. hierzu [X.], [X.]es[X.]hluss vom 10. März 2021 - 1 [X.] 2.21 - juris Rn. 8). Ebenso ist hierbei in Fällen wie dem vorliegenden - innerhalb des [X.]eweismaßes - die unionsre[X.]htli[X.]h vorgegebene starke Vermutung in die Prüfung der Verknüpfung im Sinne des § 3a Abs. 2 Nr. 5 i. V. m. § 3a Abs. 3 [X.] einzustellen.
Diese re[X.]htli[X.]hen Anforderungen verfehlt das [X.]erufungsgeri[X.]ht, indem es das Regelbeweismaß der vollen ri[X.]hterli[X.]hen Ü[X.]zeugungsbildung unters[X.]hritten und dem Kläger die Flü[X.]htlingseigens[X.]haft s[X.]hon auf einer diffusen Tatsa[X.]hengrundlage zuerkannt hat.
Eine abs[X.]hließende Ents[X.]heidung der Frage, ob dem Kläger der geltend gema[X.]hte Anspru[X.]h zusteht, ist dem Senat mangels ausrei[X.]hender Tatsa[X.]henfeststellungen ni[X.]ht mögli[X.]h. Das [X.]erufungsgeri[X.]ht wird nunmehr unter [X.]erü[X.]ksi[X.]htigung aller relevanten Umstände die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flü[X.]htlingseigens[X.]haft und dabei - sofern es für die Ents[X.]heidung erhebli[X.]h ist - die Plausibilität der Verknüpfung zwis[X.]hen [X.] und [X.] na[X.]h den dargestellten Maßstäben zu prüfen haben.
Meta
19.01.2023
Bundesverwaltungsgericht 1. Senat
Urteil
Sachgebiet: C
vorgehend Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, 19. Mai 2021, Az: OVG 3 B 100.18, Urteil
Zitiervorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 19.01.2023, Az. 1 C 47/21 (REWIS RS 2023, 4305)
Papierfundstellen: REWIS RS 2023, 4305
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