Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.06.2016, Az. 2 StR 572/15

2. Strafsenat | REWIS RS 2016, 10238

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:090616B2STR572.15.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 StR 572/15
vom
9. Juni 2016
in der Strafsache
gegen

wegen schweren sexuellen Missbrauchs einer Widerstandsunfähigen

-
2
-
Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts
und nach Anhörung
des Beschwerdeführers
am 9.
Juni
2016 gemäß §
349 Abs.
2 und 4, 354 Abs.
1
StPO entsprechend beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 7. August 2015 wird mit der Maßgabe als unbegrün-det verworfen, dass der Angeklagte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten verurteilt wird.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:
Das [X.] hatte den Angeklagten mit Urteil vom 4.
Februar 2014 wegen schweren sexuellen Missbrauchs Widerstandsunfähiger schuldig gesprochen und ihn unter Auflösung der Gesamtfreiheitsstrafe aus dem Urteil des [X.] vom 26. September 2013 und unter Ein-beziehung der Einzelstrafen sowie unter Einbeziehung der Strafen aus den Ur-teilen des [X.] vom 4.
Mai 2011 und vom 8.
September 2011 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verur-teilt. Mit Beschluss vom 15. Oktober 2015 (2 [X.]) hat der Senat das Urteil unter Verwerfung der Revision im Übrigen im [X.] aufgehoben und die Sache im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des [X.] zu-1
-
3
-
rückverwiesen, weil die von der Strafkammer einbezogenen Strafen aus den Urteilen des [X.] vom 4.
Mai 2011 und vom 8.
September 2011 zu diesem Zeitpunkt bereits vollständig vollstreckt und daher nicht ge-samtstrafenfähig waren.
Mit dem nunmehr angefochtenen Urteil hat das [X.] den Angeklagten unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus den Urteilen des [X.] vom 3.

23.

26.

tsgerichts [X.] vom 21.
August erkannten Gesamtstrafen

und unter Einbeziehung der Einzelstrafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren vier Monaten und zwei Wochen verur-teilt.
Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat den aus dem Tenor dieses Beschlusses ersichtlichen Teilerfolg. Die Gesamtstrafe kann keinen Bestand haben, denn sie steht

worauf der [X.] in seiner Zuschrift im Ergebnis
zu Recht hingewiesen hat

nicht im Einklang mit §
39 StGB. Danach wird eine Freiheitsstrafe von unter einem Jahr nach vollen Wochen und Monaten, eine Freiheitsstrafe von längerer Dauer nach vollen [X.] und Jahren bemessen. Zwar kann auch eine längere Freiheitsstrafe nach vollen Wochen bemessen werden, wenn anderenfalls den Regeln über die Bil-dung einer Gesamtstrafe oder den
Härteausgleich nicht in vollem Umfang Rechnung getragen werden kann ([X.], Urteil vom 4.
Juli 1961

1 StR 248/61, [X.]St 16, 167; Urteil vom 29.
März 1988

1 [X.]; Urteil vom 23.
Juni 1988

4 [X.], [X.]R StGB §
55 Abs.
1 Satz
1 Härteausgleich 1; [X.] vom 13.
November 1995

1 [X.], [X.], 187; Beschluss vom 16.
März 1999

4 [X.]; Senat, Beschluss vom 8.
Oktober 2003
2
3
-
4
-

2
StR 328/03, [X.]R
StGB §
55 Abs.
1 Satz
1 Härteausgleich 13; Beschluss vom 16.
Januar 2004

2 StR 515/03, [X.], 137).
Ein solcher Ausnahmefall liegt hier jedoch nicht vor. Die Strafkammer hatte aus der [X.] von zwei Jahren und drei Monaten und den im We-ge nachträglicher Gesamtstrafenbildung gemäß §
55 StGB einzubeziehenden Einzelstrafen aus den Urteilen des [X.] vom 21.
August 2013 und des [X.] vom 26. September 2013 unter Auflösung der
in diesen Urteilen gebildeten Gesamtstrafen eine Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden, die unter Berücksichtigung des Verschlechterungsverbots (§
358 Abs.
2 StPO) die ursprünglich im ersten Durchgang verhängte Gesamtfreiheitsstrafe (zwei Jahren und sechs Monate) abzüglich der irrig in die Gesamtstrafe einbe-zogenen und bereits vollstreckten Strafen von jeweils zwei Monaten aus den Urteilen des [X.] vom 4. Mai 2011 und vom 8.
September 2011 nicht überschreiten durfte; wegen des Erfordernisses, nunmehr die durch Urteil des [X.] vom 21.
August 2013 verhängte [X.] von 80 Tagessätzen aufzulösen und deren Einzelstrafen in die neu zu bildende Gesamtfreiheitsstrafe einzubeziehen, durfte die neu zu bildende Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren vier Monate und zwei Wochen daher nicht übersteigen ([X.]St 15, 164; vgl. auch [X.], Beschluss vom 12.
Oktober 2004

4 [X.], [X.], 210). Entgegen der Auffassung des Landge-richts war ein Härteausgleich nicht vorzunehmen. Der Angeklagte ist durch den Umstand, dass die Freiheitsstrafen aus den Urteilen des Amtsgerichts [X.] inzwischen vollständig vollstreckt sind und eine nachträgliche Gesamt-strafenbildung aus Rechtsgründen ausscheidet, nicht beschwert;
denn damit entfiel die Zäsurwirkung des Urteils des [X.] vom 4. Mai 2011.

4
-
5
-
Unter Berücksichtigung des §
39 StGB kam daher nur die Verhängung einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten in Betracht, die der Senat in entsprechender Anwendung
von § 354 Abs.
1 StPO selbst festge-setzt hat.
Der geringfügige Teilerfolg des Rechtsmittels gibt keinen Anlass, den Angeklagten teilweise von den Kosten seines Rechtsmittels freizustellen (§
473 Abs. 4 StPO).
Fischer

Appl Eschelbach

Ott Bartel

5
6

Meta

2 StR 572/15

09.06.2016

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.06.2016, Az. 2 StR 572/15 (REWIS RS 2016, 10238)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 10238

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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