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PDF anzeigenECLI:DE:BGH:2020:290420BIVZB30.19.0
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IV ZB 30/19
vom
29. April 2020
in dem Rechtsstreit
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Der IV.
Zivilsenat des [X.]hat durch die
Vorsitzende Richterin Mayen, den Richter Felsch, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, den Richter [X.]und die
Richterin Dr.
Bußmann
am
29. April 2020
beschlossen:
1.
Der Antrag des
Beklagten auf Bewilligung von Pro-zesskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.
2.
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des [X.]
9. Zivilkammer
vom 4. No-vember 2019 wird auf Kosten des
Beklagten als [X.]verworfen.
Beschwerde
Gründe:
[X.]Der Kläger verlangt
von dem Beklagten Beitragszahlungen für eine private Krankenversicherung. Das Amtsgericht hat der Klage
statt-gegeben. Das [X.]hat die Berufung des Beklagten
als unzuläs-sig verworfen. Dagegen hat der Beklagte
durch einen beim Bundesge-richtshof zugelassenen Rechtsanwalt
Rechtsbeschwerde, die innerhalb der bis zum 9.
März 2020 verlängerten Frist nicht begründet worden ist,
eingelegt
sowie persönlich die Bewilligung von Prozesskostenhilfe bean-1
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tragt.
Die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhält-nisse ist am 10.
März 2020 eingegangen.
I[X.]Der Antrag des Beklagten auf Bewilligung von
Prozesskostenhil-fe für das Rechtsbeschwerdeverfahren ist zurückzuweisen. [X.]kann ihm
nicht bewilligt werden, weil die beabsichtigte [X.]keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Seine Rechtsbeschwerde ist wegen Versäumung der Beschwer-debegründungsfrist als unzulässig zu verwerfen. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kommt nicht in Betracht. Zwar kann einer [X.]Wiedereinsetzung in eine wegen wirtschaftlichen Unvermögens versäum-te Frist gewährt werden. Dies setzt aber voraus, dass sie bis zu deren Ablauf einen den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Prozess-kostenhilfeantrag eingereicht und alles in ihren Kräften Stehende getan hat, damit über den Antrag ohne Verzögerung sachlich entschieden wer-den kann. Die [X.]muss hierzu
worauf der Beklagte hingewiesen worden war
innerhalb der laufenden Rechtsmittelfrist nicht nur den [X.]stellen, sondern auch alle für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe erforderlichen Unterlagen beibringen (Senatsbe-schluss vom 4. Januar 2017
IV ZB 24/16, juris Rn. 3 m.w.N.). Daran fehlt es hier.
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II[X.]Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 577 Abs. 1 ZPO als unzu-lässig zu verwerfen, weil sie nicht fristgemäß
begründet
worden ist, § 575 Abs. 2
ZPO.
Mayen
Felsch
[X.]
Lehmann
Dr. Bußmann
Vorinstanzen:
AG Monschau, Entscheidung vom 29.08.2019 -
1 C 101/19 -
LG Aachen, Entscheidung vom 04.11.2019 -
9 S 12/19 -
4
Meta
29.04.2020
Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.04.2020, Az. IV ZB 30/19 (REWIS RS 2020, 11660)
Papierfundstellen: REWIS RS 2020, 11660
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