Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.04.2020, Az. IV ZB 30/19

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2020, 11660

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

ECLI:DE:BGH:2020:290420BIVZB30.19.0

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IV ZB 30/19

vom
29. April 2020
in dem Rechtsstreit

-
2
-
Der IV.
Zivilsenat des [X.]hat durch die
Vorsitzende Richterin Mayen, den Richter Felsch, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, den Richter [X.]und die
Richterin Dr.
Bußmann

am
29. April 2020

beschlossen:

1.
Der Antrag des
Beklagten auf Bewilligung von Pro-zesskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.
2.
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des [X.]

9. Zivilkammer

vom 4. No-vember 2019 wird auf Kosten des
Beklagten als [X.]verworfen.

Beschwerde

Gründe:

[X.]Der Kläger verlangt
von dem Beklagten Beitragszahlungen für eine private Krankenversicherung. Das Amtsgericht hat der Klage
statt-gegeben. Das [X.]hat die Berufung des Beklagten
als unzuläs-sig verworfen. Dagegen hat der Beklagte
durch einen beim Bundesge-richtshof zugelassenen Rechtsanwalt
Rechtsbeschwerde, die innerhalb der bis zum 9.
März 2020 verlängerten Frist nicht begründet worden ist,
eingelegt
sowie persönlich die Bewilligung von Prozesskostenhilfe bean-1
-
3
-
tragt.
Die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhält-nisse ist am 10.
März 2020 eingegangen.

I[X.]Der Antrag des Beklagten auf Bewilligung von
Prozesskostenhil-fe für das Rechtsbeschwerdeverfahren ist zurückzuweisen. [X.]kann ihm
nicht bewilligt werden, weil die beabsichtigte [X.]keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

Seine Rechtsbeschwerde ist wegen Versäumung der Beschwer-debegründungsfrist als unzulässig zu verwerfen. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kommt nicht in Betracht. Zwar kann einer [X.]Wiedereinsetzung in eine wegen wirtschaftlichen Unvermögens versäum-te Frist gewährt werden. Dies setzt aber voraus, dass sie bis zu deren Ablauf einen den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Prozess-kostenhilfeantrag eingereicht und alles in ihren Kräften Stehende getan hat, damit über den Antrag ohne Verzögerung sachlich entschieden wer-den kann. Die [X.]muss hierzu

worauf der Beklagte hingewiesen worden war

innerhalb der laufenden Rechtsmittelfrist nicht nur den [X.]stellen, sondern auch alle für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe erforderlichen Unterlagen beibringen (Senatsbe-schluss vom 4. Januar 2017

IV ZB 24/16, juris Rn. 3 m.w.N.). Daran fehlt es hier.

2
3
-
4
-

II[X.]Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 577 Abs. 1 ZPO als unzu-lässig zu verwerfen, weil sie nicht fristgemäß
begründet
worden ist, § 575 Abs. 2
ZPO.

Mayen
Felsch
[X.]

Lehmann
Dr. Bußmann

Vorinstanzen:
AG Monschau, Entscheidung vom 29.08.2019 -
1 C 101/19 -

LG Aachen, Entscheidung vom 04.11.2019 -
9 S 12/19 -

4

Meta

IV ZB 30/19

29.04.2020

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.04.2020, Az. IV ZB 30/19 (REWIS RS 2020, 11660)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 11660

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

IV ZB 24/16 (Bundesgerichtshof)


IX ZB 67/12 (Bundesgerichtshof)


IV ZB 22/16 (Bundesgerichtshof)


VIII ZB 1/21 (Bundesgerichtshof)

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Berufungsfristversäumung bei Prozesskostenhilfeantrag wegen Bedürftigkeit vor Ablauf der Berufungsfrist; Beginn …


VIII ZB 38/12 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.

Öffnen: STRG + Shift | Schließen: ESC