Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.07.2017, Az. NotSt (Brfg) 1/17

Senat für Notarsachen | REWIS RS 2017, 7561

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]:[X.]:[X.]:2017:240717BNOTST.BRFG.1.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
[X.]([X.]) 1/17

vom

24.
Juli 2017

in der Disziplinarsache

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
[X.] §
54a Abs.
2 Nr.
2, Abs.
3, §
54b Abs.
2 Satz
3
a)
Der [X.] nach § 54a Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 [X.] bedarf nicht der Schriftform, da § 54a Abs. 4 [X.] dies nur für die [X.] vor-sieht.
b)
Nimmt ein Notar den Treuhandantrag eines Einzahlenden nicht an, so kommt kein notarielles Verwahrungsverhältnis zustande. Der Notar hat die eingezahlten Gelder dann zurückzuzahlen.
c)
Die Einhaltung der Schriftform für die [X.] gehört zu den Dienstpflichten eines Notars, deren Verletzung selbst auch disziplinarrechtlich rele-vant sein kann ([X.] an Senatsbeschluss vom 24.
November 2014

[X.]([X.]) 6/14, [X.] 2015, 224 Rn. 13).
d)
Für jede notarielle Verwahrungsmasse ist ein gesondertes [X.] zu führen; Sammelanderkonten sind nicht zulässig. Daraus ergibt sich das Verbot der [X.] verschiedener Verwahrungsmassen (Fortführung des Senatsbeschlusses vom 15.
Februar 1971

[X.]([X.]) 1/70, [X.]
1972, 551, 554).

[X.], Beschluss vom 24.
Juli 2017 -
[X.]([X.]) 1/17 -
OLG [X.] am Main

-
2
-

Der Bundesgerichtshof, [X.], hat durch den Vorsitzenden [X.], den
Richter [X.], die Richterin von
Pentz sowie die Notare [X.] und Dr.
Frank am 24. Juli 2017
beschlossen:
Der
Antrag des [X.] auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 2.
Senats für Notarsachen des OLG [X.] am Main vom 14.
Dezember 2016 wird abgelehnt.
Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000

festgesetzt.

Gründe:
I.
Der am 5.
April 1954 in [X.] am Main geborene Kläger wurde 1982 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Seit dem 18.
Dezember 1992 ist er als Notar für den Bezirk des OLG [X.] am Main mit dem Amtssitz in [X.] bestellt.
Am
14.
Juli
2011
beurkundete
der
mit
dem Kläger soziierte Notar
U.

zur Urkundennummer 349/11 einen
Kaufvertrag hinsichtlich eines 50
%igen Miteigentumsanteils
zwischen
der Veräußerin J.

M.

T.

und dem Erwerber G.

J.

G.

, wobei in Bezug auf diesen Anteil ein 1
2
-
3
-

Nacherbenvermerk im Grundbuch eingetragen war. Die Veräußerin war befreite Vorerbin im Sinne von §
2136 BGB. Der Kaufpreis betrug 170.000

a-ren 100.000

s-rückzahlungsansprüchen des Erwerbers verrechnet werden. Aufgrund von [X.] beim Vollzug dieses Kaufvertrags beurkundete der Kläger mit den vorgenannten Beteiligten am 29.
August 2012 einen neuen Kaufvertrag unter der [X.]/12. Nunmehr veräußerte die Verkäuferin den hälftigen [X.] an den Erwerber zum Preis von 185.000

als bereits gezahlt galten, 50.000

h-lungsansprüchen des Erwerbers gegen die Verkäuferin beglichen werden soll-ten, und ein weiterer Betrag von 35.000

war. Der Kläger legte ein
[X.] an, auf das der Erwerber zunächst 35.000

dem Darlehensrückzahlungsanspruch verlangte das Grundbuchamt im Zuge der Abwicklung des Kaufvertrags den Nachweis der Auszahlung der Darle-hensvaluta durch den Erwerber. Dieser zahlte am 21.
Dezember 2012
weitere 10.000

vom Kläger geführten [X.] ein, die dieser laut [X.] dort mit dem Vermerk "Einzahlung Darlehensrate" führte und am 5.
Februar 2013 auf mündliche Anweisung des Erwerbers an die
Verkäuferin
auskehrte.
Aufgrund des richterlichen Berichts über eine am 23.
Juli 2014 durchge-führte Sonderprüfung der vom Kläger durchgeführten Verwahrgeschäfte leitete der Präsident des [X.] mit Verfügung vom 9.
März 2015 ein diszipli-narrechtliches
Ermittlungsverfahren gegen den Kläger ein. Mit [X.] vom 2.
Dezember 2015 verhängte der Präsident des Landgerichts
gegen den Kläger eine Geldbuße in Höhe von 1.000

Verstoß gegen die Amtspflichten des [X.] als Notar
fest, weil dieser entge-3
-
4
-

gen §
54a Abs.
2 Nr.
1 [X.] auf Notarkonten verwahrt habe, ohne dass das erforderliche Sicherungsbedürfnis bestanden habe. Ferner habe er eine Verwahrung vorgenommen, ohne auf die Einhaltung der Verfahrensvor-schrift
des §
54a Abs.
2 Nr.
2, Abs.
4 [X.] zu achten. Die Verwahrung sei durchgeführt und beendet worden, ohne dass es überhaupt eine Verwahran-weisung gegeben habe, anstatt den Betrag dem
Erwerber umgehend zurück-zuerstatten.
Nach Zustellung der Disziplinarverfügung erhob der Kläger Widerspruch beim Präsidenten des Landgerichts
Darmstadt, der diesem nicht abhalf. Mit Be-scheid vom
29.
April
2016 half der Präsident des Oberlandesgerichts
dem
Wi-derspruch teilweise ab. Er änderte die Disziplinarverfügung ab, hob die Anord-nung einer Geldbuße
auf
und sprach stattdessen einen Verweis aus. Die (teil-weise) Zurückweisung des Widerspruchs stützte er darauf, dass der Kläger sei-ne Amtspflichten schuldhaft verletzt habe. Nach §
54a Abs.
4 [X.] sei eine schriftliche Anweisung erforderlich gewesen, die aber nicht vorgelegen habe. Deshalb habe der Kläger unaufgefordert das auf dem
[X.]
einge-gangene Geld zurücküberweisen müssen. Er habe den konkludenten [X.] konkludent angenommen, jedoch ohne Vorliegen einer schriftlichen Verwahranweisung eine Verwahrung vorgenommen. Eine Pflicht-verletzung läge aber auch vor, wenn davon auszugehen wäre, dass der Kläger einen [X.] bzw. eine Verwahranweisung hätte ablehnen wollen oder abgelehnt habe. Denn auch dann hätte er den Betrag sogleich an den Ein-zahler zurücküberweisen müssen.
Die dagegen erhobene Anfechtungsklage vor dem Oberlandesgericht
ist erfolglos geblieben. Der Kläger begehrt die Zulassung der Berufung, um seinen
Klageantrag auf Aufhebung der Disziplinarverfügung in der Gestalt des Wider-4
5
-
5
-

spruchbescheids und auf Einstellung des Disziplinarverfahrens weiterzuverfol-gen.
II.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.
1. Das Oberlandesgericht
hat ausgeführt, dass nach dem eigenen Vor-auf das eingerichtete [X.] des [X.] im Dezember 2012 ohne seinen Willen und sein Zutun geschehen sei. Der Kläger habe keinen Willen gehabt, einen etwa in der zusätzlichen Einzahlung konkludent zu sehenden Verwahran-trag anzunehmen. Deshalb
habe es keinen Verwahrantrag und auch keine An-nahme dessen gegeben. Dementsprechend habe es auch keine schriftliche Verwahranweisung und ebenso diesbezüglich keine schriftliche Annahme durch den Kläger als Notar gegeben. Gleichwohl habe der Kläger in der Folgezeit Geschäft
so abgewickelt, als seien die Voraussetzungen des § 54a [X.] eingehalten gewesen. Er habe insoweit auch gegenüber [X.] im Außenverhältnis mit seinem Schreiben vom [X.] an das Grundbuchamt den Eindruck erweckt, es läge eine formell ordnungsgemäße Verwahrung des Betrages vor. Etwas anderes könnte sich nur dann ergeben, wenn der Erwerber den Kläger ermächtigt hätte, den ihm zustehenden Rückzahlungsanspruch wegen der ohne Rechtsgrund [X.] erfüllen, dass er den Betrag an den Veräußerer [X.]. Im Hinblick auf die Darlegungen des [X.] gegenüber dem Grund-buchamt gebe es jedoch keine nachvollziehbaren Anhaltspunkte für eine solche Vorgehensweise.
Die Verhängung eines Verweises sei angemessen.

6
7
8
-
6
-

2. Der [X.] aus §
96 Abs.
1 Satz
1 BNotO i.[X.]. §
64 Abs.
2 Satz
2 BDG und §
124 Abs.
2 Nr.
1 VwGO

ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils
ist nur gegeben, wenn der Kläger im Zulassungs-verfahren einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt hat. Zweifel an der Richtigkeit einzelner Rechtssätze oder tatsächlicher Feststellun-gen
füllen den [X.] dann nicht aus, wenn solche Zweifel nicht auch die Richtigkeit des Ergebnisses erfassen (Senatsbeschluss vom 23.
November 2015
[X.]([X.])
5/15, NJW-RR
2016, 754 Rn.
5 mwN).
An diesen Grundsätzen gemessen bestehen keine Zweifel an der Rich-tigkeit des angefochtenen Urteils. Das Oberlandesgericht
ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Kläger seine Amtspflichten dadurch verletzt hat, dass er nach außen den Eindruck erweckt hat, es liege wegen des auf das [X.] zusätzlich eingezahlten Betrags von 10.000

e-schäft vor. Er hat faktisch ein Verwahrungsgeschäft durchgeführt, ohne zuvor die Voraussetzungen des §
54a Abs.
2 Nr.
2 und Nr.
3, Abs.
4, 5 [X.] zu
wahren.
a) Ein [X.] lag vor. Nach der Darstellung des [X.], an der zu [X.] auf das [X.] gezahlt. Des Weiteren hat er am 21. [X.] dem Sozius des [X.] gegenüber telefonisch erklärt, dass er den Betrag auf das [X.] gezahlt habe und damit dem Grundbuch-amt gegenüber die Auszahlung des Darlehens nachgewiesen sei. Er habe den Ärger satt, der Kläger solle dem Grundbuchamt die Belege vorlegen und mittei-gegnerin zusammen mit den 9
10
11
-
7
-

auf dem [X.] zu hinterlegen und entsprechend den Auszahlungs-voraussetzungen mit den übrigen
bereits eingezahlten

Der [X.] nach §
54a Abs.
2 Nr.
2, Abs.
3 [X.] bedarf nicht der Schriftform, da §
54a Abs.
4 [X.] dies nur für die [X.] vorsieht ([X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.]/[X.], 7.
Aufl., §
54a [X.] Rn.
37; [X.], [X.], 18.
Aufl., §
54a Rn.
45).
b) Wenn der Kläger sich in seinem Berufungszulassungsantrag darauf beruft, es habe keinen [X.] gegeben,
sondern er habe lediglich die Rückzahlung des dem Erwerber zustehenden Betrags entsprechend seiner Anweisung an den Veräußerer ausgekehrt und
das Oberlandesgericht
hätte die Beweisaufnahme über diesen Sachverhalt nicht unterlassen dürfen, bleibt dies ohne Erfolg. Angesichts des eigenen Vortrags und der übrigen objektiv festge-stellten
und von ihm nicht in Zweifel gezogenen Umstände ist diese Einlassung als unbeachtlich
anzusehen, ohne dass es einer Beweisaufnahme bedurfte.
Vielmehr stellt sich dieser Vortrag als Schutzbehauptung des [X.] dar, mit dem er erreichen will, dass das notarielle Verfahrensrecht bei der Abwicklung der
Hinterlegung für ihn nicht gelte und er sich deshalb dem Disziplinarvorwurf entziehen könnte. Es ist nicht nachvollziehbar, warum der Erwerber die 10.000

diese Summe
ohne Abwicklung
über das [X.] und der Einhaltung der entsprechenden Auszahlungsvoraussetzungen direkt dem Veräußerer zu-kommen zu lassen. Es ist gleichfalls
nicht nachvollziehbar, warum der Erwerber dem
Sozius des [X.] telefonisch erklärt, das Geld solle
zusammen mit den
bereits hinterlegten 35.000

Veräußerer
ausgezahlt werden, wenn er mit seinem Anruf
einen ihm zustehenden Rückzahlungsanspruch hätte geltend machen wollen. Da ihm eine Rückzahlung des hinterlegten Betrags nach den Bekundungen des [X.] nicht angeboten oder angekündigt worden ist, ist 12
-
8
-

auch nicht erkennbar, warum der Käufer
davon habe ausgehen sollen oder können, dass ihm ein Anspruch auf Rückzahlung der
10.000

, er die-sen Geldbetrag
nicht zum Gegenstand der Hinterlegung
mache
und
er lediglich eine Zahlstelle
für
die Erfüllung eines
ihm zustehenden Rückzahlungsan-spruchs habe angeben wollen. Gegen ein solches Vorgehen spricht auch das Schreiben des [X.] an das
Grundbuchamt vom 2.
Januar 2013, in dem er
erklärt, dass die Gesamtsumme von 45.000

sei. Damit hat der Kläger deutlich gemacht, dass auch er nicht davon ausging, dass er mit der Auszahlung der 10.000

e-genüber dem Käufer
erfüllt. Zudem hat
der Kläger mit der Auszahlung des [X.] von 10.000

i-ellen Vertrag gegeben waren. Die Erfüllung des Rückzahlungsanspruchs hätte jedoch keinen weiteren Aufschub erfordert oder geduldet. Ebenso spricht gegen die Annahme der Erfüllung eines Bereicherungsanspruchs des Käufers
durch den Kläger, dass er
die unaufgefordert eingezahlten 10.000

-
und [X.] regulär eingetragen hat und auch damit deutlich gemacht hat, dass er von einer Hinterlegung ausging. Dabei ist auch in den Blick zu nehmen, dass der Kläger sich anderenfalls
einen Verstoß gegen §
54b
Abs.
2 Satz
3 [X.] vorhalten lassen müsste. Danach ist für jede Verwahrungsmas-se ein gesondertes [X.] zu führen;
Sammelanderkonten sind nicht zu-lässig. Daraus ergibt sich das Verbot der Vermischung verschiedener Verwah-rungsmassen ([X.] in [X.]/Vaasen, BNotO/[X.], 4.
Aufl., §
54b [X.] Rn.
13; [X.], [X.], 18.
Aufl., §
54b Rn.
4; vgl. auch Senatsbe-schluss vom 15.
Februar 1971
-
[X.]([X.]) 1/70, [X.]
1972, 551, 554). Die auf dem [X.]
eingegangenen 10.000

, auf dem bereits 35.000

verwahrt wurden, hätten nicht auf diesem
[X.] bleiben können. Sie -
9
-

hätten auf ein anderes Geschäftskonto des [X.] umgebucht werden müs-sen.
c)
Der Kläger hat den [X.] des Erwerbers nach eigenem Bekunden weder ausdrücklich noch konkludent mit der tatsächlichen [X.] einer Verwahrung angenommen. Nimmt ein Notar den Treuhandantrag eines Einzahlenden nicht an, so kommt kein Verwahrungsverhältnis zustande ([X.] aaO Rn. 62).
Eine entgegen der Einlassung des [X.] anzunehmende Auslegung seiner Verfahrensweise als konkludente Annahmeerklärung kommt ebenfalls nicht in Betracht. Der Kläger
hätte nach § 54a Abs.
3 BNotO den Verwahrungs-antrag nur annehmen dürfen, wenn die [X.] den [X.] einer ordnungsgemäßen Geschäftsabwicklung und eines ordnungsgemä-ßen Vollzugs der Verwahrung sowie dem [X.] aller am Verwah-rungsgeschäft beteiligten Personen genügt
hätte. Hiervon kann
bereits deshalb nicht ausgegangen werden, weil dem Kläger keine schriftliche Verwahrungsan-weisung vorlag, in der die Mindestanforderungen nach §
54a Abs.
2 Nr.
2 [X.] enthalten sind. Die Einhaltung der Schriftform für die [X.]

deren Verletzung zwar nicht nach §
125 Abs.
1 i.[X.]. § 126 BGB zur Nichtigkeit führt ([X.], Beschluss vom 28.
Juli 2005

III
ZR
416/04, [X.]
2006, 56)

, gehört zu den Dienstpflichten eines Notars, deren Verlet-zung selbst auch disziplinarrechtlich relevant sein kann (vgl. Senatsbeschluss vom 24.
November
2014

[X.]([X.]) 6/14, [X.] 2015, 224 Rn.
13). Im kon-kreten Fall hätte der Kläger deshalb auf eine
die Mindestanforderungen enthal-tene schriftliche [X.] durch den Erwerber hinwirken und (im Falle der Ablehnung)
sonst die bereits eingezahlten Gelder zurückzahlen müs-sen ([X.], Das notarielle Verwahrungsgeschäft, 2.
Aufl., Rn.
97; [X.] 13
14
-
10
-

in Eymann/Vaasen aaO Rn.
52, 62; vgl. auch [X.] in [X.]/
[X.]/[X.] aaO, § 54a Rn.
99; [X.], notar 2015, 153, 158; [X.], [X.] 1999, 355; Blaeschke, Praxishandbuch Notarprüfung, 2.
Aufl., Rn.
1680
ff.). Es kommt hier nicht darauf an, ob in den
mündlichen Erklärungen des Erwerbers gegenüber dem Sozius des [X.] eine mündliche Verwah-rungsanweisung gesehen werden könnte.
d) Da eine Annahme des Treuhandantrags ohne Vorliegen einer schriftli-chen [X.] mit dem erforderlichen Mindestinhalt nicht ohne Verstoß gegen notarielle Amtspflichten möglich war, kommt auch eine Ausle-gung der Erklärung des [X.] gegenüber dem Grundbuchamt im Schreiben vom 2.
Januar
2013 dahingehend, dass er damit konkludent den Verwahrungs-antrag angenommen hat, nicht in Betracht, zumal er selbst erklärt
hat, damit auch eine entsprechende Annahmeerklärung nicht habe
abgeben zu wollen.
e) Das Berufungsgericht hat
dem Kläger
auch mit Recht vorgeworfen, dass er gegenüber dem Grundbuchamt erklärt hat, auch
die nachträglich einge-zahlten 10.000

legt und es würden dafür die Auszahlungsvoraussetzungen nach dem Kaufvertrag
gelten. Damit hat er den Anschein einer formgerechten notariellen Verwahrung hervorgeru-fen, obwohl er nach eigenem Bekunden den Verwahrantrag nicht angenommen hatte.

2. Die Sache weist auch entgegen der Auffassung des [X.] keine grundsätzliche Bedeutung auf (§
124 Abs. 2 Nr.
3
VwGO i.[X.]. §
64 Abs.
2 Satz
2 BDG
i.[X.]. §
96 Abs. 1 Satz
1 BNotO). Dieser [X.] ist er-füllt, wenn es im konkreten Fall auf eine Tatsachen-
oder Rechtsfrage an-kommt, die über den von der ersten Instanz entschiedenen Fall hinausgeht und 15
16
17
-
11
-

eine Erklärung daher im Interesse der Einhaltung oder Fortbildung des Rechts auch für vergleichbare Fälle ein Interesse besteht (Senatsbeschluss vom 23.
November 2015 -
[X.]([X.]) 5/15, NJW-RR 2016, 754 m.w.N.). Der von dem Kläger darzulegende [X.] der grundsätzlichen Bedeutung setzt aber auch voraus, dass es maßgebend auf eine konkrete, über den Ein-zelfall hinausgehende Rechtsfrage ankommt, deren Klärung im Interesse der Einhaltung oder Fortbildung des Rechts geboten erscheint ([X.], NVwZ-RR 2011, 963, 964; BVerwG NVwZ-RR 1991, 488). Der Kläger macht insoweit gel-tend, die gesamte Literatur gebe über die Frage des Umgangs mit unverlangt auf [X.] eingegangenen Geldern nichts her. Dies greift nicht durch. Vielmehr ist die Literatur einig darin

jedenfalls soweit sie sich damit befasst

dass im Falle der Ablehnung des [X.]es keine Verwahrung zu-stande kommt und die eingezahlten Gelder zurückzuzahlen sind ([X.],
[X.], 18.
Aufl., §
54a Rn.
52; [X.], [X.], 2.
Aufl., Rn.
97; vgl. auch [X.] in
Armbrüster/[X.]/[X.],
[X.]/[X.], 7.
Aufl., §
54a Rn.
105; vgl. Blaeschke, [X.], 2. Aufl., Rn.
17, 140). Die hier im Verfahren anstehenden Rechtsfragen gebieten nicht zur Einhaltung
der Rechtseinheitlichkeit eine
Entscheidung des Bundesgerichtshofs.
-
12
-

3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §
96 Abs.
1 Satz
1 BNotO i.[X.].
§
77 Abs.
1 BDG
i.[X.]. §
154 Abs.
2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §
96 Abs.
1 Satz
1 BNotO i.[X.]. §
78 BDG
i.[X.]. §
52 Abs.
2 GKG.

Galke

[X.]

von
Pentz

[X.]

Frank
Vorinstanz:
OLG [X.] am Main, Entscheidung vom 14.12.2016 -
2 Not 1/16 -

18

Meta

NotSt (Brfg) 1/17

24.07.2017

Bundesgerichtshof Senat für Notarsachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.07.2017, Az. NotSt (Brfg) 1/17 (REWIS RS 2017, 7561)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 7561

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

NotSt (Brfg) 1/17 (Bundesgerichtshof)

Notarielle Verwahrung von Fremdgeld: Schriftformerfordernis für Verwahrungsantrag und -anweisung; Zustandekommen eines notariellen Verwahrungsverhältnisses; Verwahrung von …


V ZB 181/15 (Bundesgerichtshof)

Notaranderkonto: Anspruch auf Auszahlung des hinterlegten Kaufpreises bei zwischenzeitlich vom Notar vorgenommener treuwidriger Überweisungen


V ZB 181/15 (Bundesgerichtshof)


VII ZB 28/20 (Bundesgerichtshof)

Abwicklung einer Kaufpreiszahlung über Notaranderkonto; Pflichten des Notars


NotSt (Brfg) 2/19 (Bundesgerichtshof)

Disziplinarrechtliche Notarsache: Beurteilungsspielraum des Notars bei der Prüfung eines berechtigten Sicherungsinteresses für eine Hinterlegung von …


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.