Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.10.2006, Az. IX ZR 105/03

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2006, 1386

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]BESCHLUSS [X.] ZR 105/03 vom 12. Oktober 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.] Ganter und [X.], die Richterin [X.] und [X.] [X.] am 12. Oktober 2006 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des [X.] vom 26. Februar 2003 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.029.747,84 • festgesetzt. Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig (§ 544 ZPO); sie ist jedoch unbegründet, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Recht-sprechung eine Entscheidung des [X.] erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). 1 1. Der geltend gemachte [X.] im [X.] mit den Ausführungen des Berufungsgerichts zur Zahlungseinstellung liegt nicht vor. Das Berufungsgericht hat seine Feststellungen auf die im Eigenantrag vom 18. November 1998 genannten Daten gestützt, insbesondere auf die von 2 - 3 - der Beklagten nicht in Abrede gestellten "überfälligen" [X.] in Höhe von 2 Mio. DM. 2. Die von der Nichtzulassungsbeschwerde für grundsätzlich [X.] Frage, ob für das Merkmal des "Bekanntseinmüssens" in § 10 Abs. 1 Nr. 4 [X.] einfache Fahrlässigkeit genügen kann, ist nicht klärungsbedürftig. Es entspricht gefestigter Rechtsprechung des [X.], dass insoweit einfache (leichte) Fahrlässigkeit ausreicht (Urt. v. 13. April 2000 - [X.] ZR 144/99, [X.], 1016, 1017; Urt. v. 19. Juli 2001 - [X.] ZR 36/99, [X.], 1641, 1642), wovon auch zutreffend das Berufungsgericht ausgegangen ist. 3 3. Der im Zusammenhang mit den Ausführungen des Berufungsgerichts zur Frage des "Bekanntseinmüssens" im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 4 [X.] geltend gemachte [X.] liegt nicht vor. Das von der Nichtzulassungsbeschwerde angeführte Vorbringen war nicht entscheidungser-heblich. Das Berufungsgericht konnte davon ausgehen, dass der [X.] der Beklagten als Prokurist der späteren Schuldnerin deren finanzielle [X.] kannte, zumindest kennen musste. 4 4. Entgegen der Ansicht der Nichtzulassungsbeschwerde kommt eine einheitliche Betrachtungsweise hinsichtlich der in Rede stehenden Rechtshand-lungen im Zusammenhang mit der Frage der Gläubigerbenachteiligung vorlie-gend nicht in Betracht. Es entspricht gefestigter Rechtsprechung des Bundes-gerichtshofs, dass mehrere Rechtshandlungen selbst dann anfechtungsrecht-lich selbständig zu behandeln sind, wenn sie gleichzeitig vorgenommen wurden oder sich wirtschaftlich ergänzen (vgl. [X.], Urt. v. 7. Februar 2002 - [X.] ZR 115/99, [X.], 489, 490; Urt. v. 9. Oktober 2003 - [X.] ZR 28/03, [X.], 2370, 2371; Urt. v. 2. Juni 2005 - [X.] ZR 263/03, [X.], 1521, 1523). Die von 5 - 4 - der Nichtzulassungsbeschwerde aufgezeigten Umstände rechtfertigen ein [X.] von dieser Rechtsprechung nicht. 5. Zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, dass die in Rede stehende Globalzession gemäß § 138 BGB unwirksam ist. Die in Betracht kommenden Grundsätze zur Unwirksamkeit einer Globalzession bei fehlender dinglicher Teilverzichtsklausel sind nach ständiger Rechtsprechung des [X.] nicht nur auf Kreditinstitute, sondern auch auf andere Vertrags-partner wie Warenlieferanten anwendbar ([X.], Urt. v. 7. März 1974 - [X.], NJW 1974, 942; Urt. v. 16. März 1995 - [X.] ZR 72/94, [X.], 630, 632; Urt. v. 21. April 1999 - [X.], [X.], 997). Umstände, weshalb auf die Beklagte als Handelsgesellschaft diese Rechtsprechungsgrundsätze nicht anwendbar sein sollten, sind nicht erkennbar. Entgegen der Ansicht der Nichtzulassungsbeschwerde enthielt der Darlehensvertrag keine schuldrechtli-che Teilverzichtsklausel zugunsten des Eigentumsvorbehalts von Lieferanten, wie sie in [X.]Z 72, 308, 309 ff. erörtert ist. § 3 Nr. 2 betrifft ausschließlich eine Freigabeverpflichtung ab einem bestimmten Wert der abgetretenen Forderun-gen. 6 6. Entgegen der Ansicht der Nichtzulassungsbeschwerde bestand für die Beklagte auch in subjektiver Hinsicht Anlass, von einem Konflikt zwischen [X.] und verlängertem Eigentumsvorbehalt auszugehen. Allein aus ihrem Vorbringen, ihr sei mitgeteilt worden, zu mehr als 50 % sei die Schuldnerin in der Lohnfertigung tätig, hätte sie hinsichtlich des übrigen, nicht unwesentlichen Tätigkeitsbereichs von einer Warenherstellung ausgehen müssen. Dass inso-weit eine Lieferung unter verlängertem Eigentumsvorbehalt in Betracht kommt, entspricht handelsüblichen Gepflogenheiten, die insoweit auch vom Zeugen [X.]bestätigt wurden. Der geltend gemachte [X.] 7 - 5 - liegt nicht vor. Auch die übrigen geltend gemachten [X.] nicht. Von einer weiteren Begründung wird nach § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. 8 Dr. [X.] [X.] [X.] [X.] Dr. [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 18.10.2002 - 7 O 514/00 - [X.], Entscheidung vom 26.02.2003 - 5 U 118/02 -

Meta

IX ZR 105/03

12.10.2006

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.10.2006, Az. IX ZR 105/03 (REWIS RS 2006, 1386)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 1386

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

7 O 514/00

5 U 118/02

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.