Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.10.2002, Az. 1 StR 150/02

1. Strafsenat | REWIS RS 2002, 1275

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Nachschlagewerk: jaBGHSt: jaVeröffentlichung: ja___________________StGB § 203 Abs. 2 Satz 2Fahrzeug- und Halterdaten, die im Rahmen einer einfachen Registerauskunft nach §39 Abs. 1 [X.] übermittelt werden, sind nicht offenkundig und fallen damit unter denSchutz des § 203 Abs. 2 Satz 2 StGB.BGH, Urteil vom 8. Oktober 2002 - 1 StR 150/02 - [X.] NAMEN DES VO[X.]ESURTEIL1 StR 150/02[X.] Oktober 2002in der [X.] versuchter [X.] des [X.] hat in der Sitzung [X.] Oktober 2002, an der teilgenommen haben:[X.] am [X.]als Vorsitzenderund die [X.] am [X.]. Wahl,[X.],[X.],[X.],Staatsanwalt als Vertreter der [X.],Rechtsanwalt als Verteidiger,[X.]als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,für Recht erkannt:- 4 -Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das [X.] [X.] vom 29. November 2001, so-weit es den Angeklagten [X.]betrifft, mit den Fest-stellungen aufgehoben.Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andereStrafkammer des [X.] zurückverwiesen.Von Rechts wegenGründe:[X.] hat den Angeklagten, einen Beamten der sächsischenPolizei, von den Vorwürfen der gemeinsam mit dem früheren [X.]begangenen versuchten Erpressung in 23 Fällen und der [X.] aus tatsächlichen Gründen freigesprochen.[X.], ein guter Bekannter des Angeklagten, hatte den Entschluß ge-faßt, potentielle Anleger von Schwarzgeldern im Ausland ausfindig zu machenund zu erpressen. Im Juni/Juli 2000 fuhr er deshalb nach [X.]undnotierte sich die Fahrzeugkennzeichen von [X.] Staatsangehörigen, diedie dortigen Banken aufsuchten. Nach seiner Rückkehr übergab [X.] dem- 5 -Angeklagten zum Zwecke der [X.] eine Liste mit mindestens 40Kennzeichen. Dieser ließ von seiner Kollegin, der Zeugin [X.], unter Benut-zung der ihnen —im Rahmen ihrer dienstlichen Tätigkeit als Polizeibeamte zu-gänglichen [X.] insgesamt 37 Fahrzeughalter ermitteln und gab [X.] an [X.] weiter. An 23 dieser Halter richtete [X.] Erpresserbriefe, indenen er androhte, die [X.] Finanzbehörden von der Existenz des [X.] zu unterrichten, sofern nicht eine —Sicherheitsgebührfi in Höhe vonDM 10.000,-- gezahlt werde. Die Kammer konnte sich nicht davon überzeugen,daß der Angeklagte in den [X.] [X.] eingeweiht war.Im Hinblick auf die [X.] war dem Angeklagten nach [X.] der Kammer von [X.] vorgespiegelt worden, es handele sichum die Kennzeichen von Pkw-Fahrern, gegen die er, [X.] , wegen Verkehrs-verstößen Anzeige erstatten wolle. Wegen der Weitergabe der [X.]durch den Angeklagten hat die Kammer einen Verstoß gegen § 202a StGB,§ 203 Abs. 2 Nr. 1 StGB, § 44 Abs. 1 in Verbindung mit § 43 Abs. 2 Nr. [X.] aF und § 32 Abs. 1 Nr. 1c [X.] verneint. Dagegen wendet sichdie Staatsanwaltschaft mit der Sachrüge. Das [X.] hat Erfolg.[X.] Zu Unrecht hat die Strafkammer den Tatbestand des § 203 Abs. 2Satz 2 StGB als nicht erfüllt angesehen.a) Bei den Anschriften von Fahrzeughaltern handelt es sich um nach§§ 31 ff. [X.] erfaßte Einzelangaben über persönliche und sachliche Verhält-nisse, die für Aufgaben der öffentlichen Verwaltung gespeichert sind. Solche- 6 -ihm als Amtsträger bekannt gewordene Daten hatte der Angeklagte unbefugtan [X.] weitergegeben (§ 203 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 StGB). Über diefehlende Befugnis, als Polizeibeamter Privatpersonen Kfz-Halterauskünfte zuerteilen, war er sich auch bewußt. Das ergibt sich schon daraus, daß er [X.] zunächst an das dafür gemäß § 39 Abs. 1 [X.] zuständige [X.] verwiesen hatte ([X.] 7-8).Für die Strafbarkeit nach § 203 Abs. 2 Satz 2 StGB kommt es entgegender Auffassung des [X.] nicht darauf an, daß diese Daten unter [X.] des § 39 Abs. 1 [X.] im Rahmen einer einfachen Halteraus-kunft (potentiell) einem unbeschränkten Personenkreis zugänglich und dahernicht geheim sind. Schon aus der Gesetzessystematik und dem Wortlaut (—Ei-nem Geheimnis stehen gleich ...fi) ergibt sich, daß § 203 Abs. 2 Satz 2 StGBgerade solche Angaben erfaßt, die keine Geheimnisse darstellen, da anson-sten schon Satz 1 erfüllt und Satz 2 überflüssig wäre (vgl. [X.] in [X.] Aufl., § 203 Rdn. 45; [X.] in [X.]/[X.], StGB, 26. Aufl., § [X.]. 48; [X.]/Kühl, StGB, 24. Aufl., § 203 Rdn. 45; Tröndle/[X.], [X.]., § 203 Rdn. 9). Allerdings fallen offenkundige Tatsachen nach [X.] Ansicht nicht in den Schutzbereich des § 203 Abs. 2 Satz 2 StGB (soschon die Begründung der Bundesregierung zum Entwurf eines Einführungs-gesetzes zum Strafgesetzbuch ([X.]) [X.]. 7/550 S. 243; vgl. auchSchünemann in [X.], 11. Aufl., § 203 Rdn. [X.]) [X.] hat [X.] im Hinblick auf die Möglichkeiteiner [X.] nach § 39 Abs. 1 [X.] als offenkundig angesehen undsich dabei auf Entscheidungen des [X.] Obersten [X.], 1727) und des [X.] ([X.], 358) gestützt.Dem kann nicht gefolgt werden.aa) Die oben zitierte Rechtsprechung ist auf Kritik gestoßen (vgl. dieablehnenden Besprechungen von Pätzel NJW 1999, 3246; [X.], 490 und [X.], 274). Der Einordnung von [X.] als—offenkundigfi stehe entgegen, daß - im Gegensatz zu anderen [X.], die Erteilung von Auskünften gemäß § 39 Abs.1 [X.] der [X.] eines berechtigten Interesses bedürfe. Die Auslegung durch das [X.] und das [X.] [X.] führe daher zu einer Aufweichung von gesetzlich geregelten und gegen-über anderen öffentlichen Registern gesteigerten [X.].Der [X.] hatte sich bisher nicht mit der Frage zu [X.], ob die in den [X.]n gespeicherten Daten - soweit sie [X.] einer einfachen [X.] übermittelt werden - offenkundig sind.Der 5. Strafsenat hat allerdings im Zusammenhang mit Auskünften aus [X.] die Entscheidungen des BayObLG und des [X.] —sehr weitgehendfi bezeichnet ([X.], 596 = [X.], 26 m.Anm. Behm).bb) Offenkundig im Sinne von § 203 StGB sind solche Tatsachen, vondenen verständige und erfahrene Menschen ohne weiteres Kenntnis habenoder von denen sie sich jederzeit durch Benutzung allgemein zugänglicher,zuverlässiger Quellen unschwer überzeugen können ([X.] 8 -[X.] [X.]. 7/550 S. 242). Für die hier vorliegende Fallgestaltungkommt es entscheidend darauf an, ob die [X.] als —allgemein zu-gängliche Quellenfi einzustufen sind. Das ist zu verneinen. Allgemein zugäng-lich sind Zeitschriften, Bibliotheken, Adreß- und Telefonbücher etc.. [X.] gehören dann nicht zu den allgemein zugänglichen Quellen, wenn dieEinsichtnahme von einem berechtigten Interesse abhängig ist (vgl. [X.]/Schomerus, [X.], 7. Aufl., 2002, § 28 Rdn. 45; Auernhammer, [X.], 3.Aufl., 1993, § 28 Rdn. 24 m.Nachw. dort [X.]. 51; [X.]/[X.]/[X.], [X.],1996, § 29 Rdn. 22). Das belegt auch § 10 Abs. 5 Satz 2 [X.] in der [X.] der Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes vom 18. Mai 2001(BGBl. I 2001, S. 904). Danach sind solche Daten allgemein zugänglich, [X.], sei es ohne oder nach vorheriger Anmeldung, Zulassung oder Ent-richtung eines Entgelts nutzen kann. Dabei ging der Gesetzgeber davon aus,daß [X.] zwischen den Begriffen —[X.], —all-gemein zugänglichen Datenfi und —Daten aus allgemein zugänglichen Quellenfinicht bestehen. Insoweit sollte eine Vereinheitlichung des Sprachgebraucheserreicht werden (vgl. [X.] und Bericht des Innenausschusseszum Gesetzesentwurf der Bundesregierung [X.]. 14/5793 S.64). [X.] ist [X.] von Einschränkungen der Benutzbarkeit desselben (vgl. [X.] in:[X.]/[X.], Strafrechtliche Nebengesetze, Stand: Dezember 2001, [X.],§ 10 Rdn. 5). Mit dem Sprachgebrauch wäre es nicht vereinbar, solche öffentli-chen Register als —allgemein zugänglichfi einzuordnen, auf die der Informati-onsbedürftige - von Öffnungszeiten, Gebühren, Anmeldung usw. abgesehen -nicht uneingeschränkt zugreifen kann. Eine solche Einschränkung liegt abervor, wenn - wie im Falle der [X.] - die Benutzung von der [X.] eines besonderen Interesses abhängt. Bei den [X.]n [X.] -hinzu, daß es- die Darlegung der Anforderungen des § 39 Abs.1 [X.] durch den [X.] vorausgesetzt - diesem nicht in seiner Gesamtheit zur Verfü-gung steht, sondern nur einzelne Informationen hieraus mitgeteilt werden. [X.] unterliegt die Übermittlung von Daten aus dem [X.] wei-tergehenden Beschränkungen bis hin zur [X.]. Die darin zumAusdruck kommende Wertung des Gesetzgebers spricht ebenfalls dagegen,die [X.] als allgemein zugängliche Quellen anzusehen.Dem steht auch die Erwägung nicht entgegen, daß unter den Vorausset-zungen des § 39 Abs. 1 [X.] im Rahmen einer einfachen Registeranfragepraktisch jedermann [X.] über die dort gespeicherten Daten erhält und [X.] des [X.] besteht, wenn ein berechtigtes Interesse, das im Ge-gensatz zu § 39 Abs. 2 [X.] nicht glaubhaft gemacht werden muß, nur vorge-täuscht wird. Der Fahrzeughalter, der die Speicherung seiner Daten nach § 33Abs. 1 [X.] hinzunehmen hat, darf erwarten, daß die zuständigen [X.] gemäß § 39 Abs. 1 [X.] dahin überprüfen, ob die [X.] für die Erteilung einer [X.] dargetan sind. Soweit [X.] die Möglichkeit des [X.] besteht, kann dies nicht zu einer Ein-ordnung der [X.] als —allgemein zugänglichfi führen. Insofern istnämlich von der Rechtstreue desjenigen, der die [X.] stellt, auszuge-hen.Abgesehen davon, daß hier die Anzahl der [X.]n durch [X.] [X.] den Verdacht eines [X.] nahelegte, hätte die-ser nach den von der Kammer getroffenen Feststellungen eine [X.] nach§ 39 Abs. 1 [X.] von den zuständigen Behörden nicht erhalten. Die von ihm- 10 -gegenüber dem Angeklagten vorgegebene Absicht der Erstattung von Strafan-zeigen ist kein Grund, der die Übermittlung von Halterdaten nach dieser Vor-schrift rechtfertigte. Für eine Strafanzeige reichte die Angabe des Kennzei-chens aus, um von Amts wegen Ermittlungsverfahren einzuleiten.Eine andere Bewertung ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, daßdurch Einführung des § 8a [X.] aufgrund des Gesetzes zur Änderung desPflichtversicherungsgesetzes und anderer versicherungsrechtlicher Vorschrif-ten vom 10. Juli 2002 ([X.], [X.]) der —Zentralruf der Autoversiche-rerfi im Falle eines Verkehrsunfalles dem Geschädigten über die bisherige,langjährige Praxis hinaus nicht nur [X.] über den Versicherer des schädi-genden Fahrzeuges erteilt, sondern als [X.]sstelle im Sinne der Neufas-sung bei Vorliegen eines berechtigten Interesses (so die Begründung zum Ge-setzentwurf der Bundesregierung [X.]. 14/8770 S.11 unter Ziffer 3) auchNamen und Anschrift des Halters des schädigenden Fahrzeuges übermittelt.Denn auch insoweit darf eine [X.] nur unter den Voraussetzungen des§ 39 Abs.1 [X.] erteilt werden (§ 8a Abs. 1 Nr. 5 letzter Halbs. [X.]). Für [X.] soll unter Beachtung des Datenschutzes der bestehende Rechts-rahmen des [X.] zugrunde gelegt werden. Insofern [X.] —Zentralruf der [X.] als [X.]sstelle im Sinne von § 8aAbs.1 [X.] Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahr und unterliegt im übri-gen der Aufsicht durch das [X.] (§ 8a Abs. 3 [X.]).Bei dieser - zur Tatzeit noch nicht geltenden - Sachlage hätte [X.] auchseitens des [X.] die erstrebte [X.] nicht erhal-ten, nachdem er nicht behauptet hatte, bei den Kennzeichen handele es sichum Fahrzeuge von [X.] 11 -c) Soweit der Angeklagte gegen § 203 Abs. 2 Satz 2 StGB verstoßenhaben kann, liegt - soweit aus den Akten ersichtlich - bis auf einen Fall dernach § 205 StGB erforderliche Strafantrag bislang nicht vor. Da das insoweitderzeit bestehende Verfahrenshindernis nach Klärung der tatsächlichen Vor-aussetzungen noch entfallen kann, führt dies hier nicht zur Einstellung [X.] gemäß § 260 Abs. 3 StPO, sondern zur Zurückverweisung der [X.]) Als Verletzte im Sinne von § 77 Abs. 1 StGB strafantragsberechtigtsind hier die einzelnen Kfz-Halter, da der Angeklagte über deren Daten ver-fügte. Bei § 203 StGB ist Verletzter nur diejenige Person, über deren perso-nenbezogene Daten der Täter [X.] gegeben hat, nicht aber die [X.] als —Herrin der Datenfi (vgl. BGHR StGB § 77 Abs. 1 Verletzter 1).bb) Wie der Senat aufgrund der von Amts wegen gebotenen [X.] den Strafakten entnimmt, hat lediglich der Geschädigte [X.] aller in Betracht kommender [X.]) gestellt. Ferner liegt ein Straf-antrag des Geschädigten [X.], allerdings nur wegen versuchter [X.]. Im übrigen haben noch die Geschädigten [X.]und [X.]Strafanzeige er-stattet. Bei keinem der allein im Ermittlungsverfahren und im wesentlichenschriftlich mittels Fragebogen vernommenen Geschädigten ist jedoch ersicht-lich, daß ihnen bewußt gewesen wäre, daß hier neben der jeweils im [X.] stehenden versuchten Erpressung auch eine Verletzung von nach § 203StGB geschützten Rechtsgütern in Betracht kam. Bei dieser Sachlage hättedie Antragsfrist nach § 77b Abs. 2 StGB noch nicht zu laufen begonnen. [X.] § 77b Abs. 2 Satz 1 StGB erforderliche Kenntnis setzt nämlich das Wis-sen um diejenigen Umstände voraus, die die Tat zum [X.] machen- 12 -(vgl. [X.] in: [X.]/[X.], StGB, 26. Aufl., § 77b Rdn. 7, s. auch [X.], 209 [212]). Da der Senat nicht ausschließt, daß weitere Strafanträge sei-tens der Verletzten noch gestellt werden, ist zur Klärung der [X.] durch den Tatrichter die Zurückverweisung veranlaßt (vgl.BGHSt 46, 307, 309).Das ist auch im Hinblick auf einen möglichen Verstoß gegen § 32 Abs. 1Nr. 1 Buchst. c [X.] nicht entbehrlich. Dieser [X.] setzt zwar keinen Antrag voraus, ist im Hinblick auf § 1 Abs. 4[X.] gegenüber § 203 StGB jedoch subsidiär (vgl. auch [X.]/Kühl,StGB, 24. Aufl., § 203 Rdn. 29), da diese Vorschrift sich für die vorliegendeFallgestaltung in ihrem Anwendungsbereich mit § 32 Abs. 1 Nr. 1c [X.]überschneidet.2. [X.] kann offenlassen, ob die Strafkammer die Anforderungenan die Überzeugungsbildung hinsichtlich der ursprünglichen Tatvorwürfe (ver-suchte Erpressung; Bestechlichkeit) überspannt hat. Vor dem Hintergrund dergetroffenen Feststellungen, wonach der Angeklagte dem früheren Mitange-klagten [X.] für einen vergleichsweise geringen Betrag von DM 500,-- [X.] einen [X.] zur Verfügung gestellt und ihm überdies [X.] in Höhe von [X.] gewährt hatte, hätten die den Angeklag-ten entlastenden Angaben [X.] s einer besonders kritischen Bewertung un-terzogen werden müssen. Dies gilt auch für die Einlassung des [X.], der trotz der erheblichen Anzahl der von [X.] erfragten Fahrzeug-halter geglaubt haben will, daß den Anfragen ausnahmslos angebliche [X.] zugrunde [X.] 13 -Der neue Tatrichter wird aufgrund der Aufhebung Gelegenheit haben,den ursprünglichen Tatvorwurf erneut zu erörtern. Dabei wird es [X.] auch Feststellungen dazu bedürfen, über welche —polizeilich zugänglichen[X.] der Angeklagte die Halterdaten ermitteln ließ, da die z.B. imsogenannten automatisierten Verfahren durch die Polizei erhältlichen Datenüber diejenigen, die im Rahmen einer einfachen Registerauskunft mitgeteiltwerden, hinausgehen.Soweit Verstöße gegen § 203 Abs. 2 Satz 2 StGB oder § 32 Abs. 1[X.] in Rede stehen, wird auch zu prüfen sein, ob der Angeklagte hier in([X.] handelte und deshalb die [X.] gemäß § 203 Abs. 5 StGB oder § 33 [X.] erfüllt sind. Denn nach [X.] hatte [X.] gegenüber dem Angeklagten angegeben, beim[X.] falle für jede Anfrage eine Gebühr von DM 10,-- an. [X.] daher nicht fern, daß der Angeklagte [X.] diese Gebühr ersparenwollte.[X.] Wahl Boetticher [X.] [X.]

Meta

1 StR 150/02

08.10.2002

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.10.2002, Az. 1 StR 150/02 (REWIS RS 2002, 1275)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 1275

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1 D 1/12 (Bundesverwaltungsgericht)

Verstoß gegen Vorschriften zum Schutz des persönlichen Lebens- und Geheimbereichs; unbefugte Weitergabe von Kfz-Halterdaten; Maßnahmebemessung


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