Bundesverfassungsgericht, Entscheidung vom 21.06.2016, Az. 2 BvR 2728/13, 2 BvR 2729/13, 2 BvR 2730/13, u.a.

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

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Gegenstand

Outright Monetary Transactions (OMT) - im Anschluss an BVerfGE 134, 366


Leitsätze

zum Urteil des [X.] vom 21. Juni 2016

- 2 BvR 2728/13, 2 BvR 2729/13, 2 BvR 2730/13, 2 BvR 2731/13, 2 [X.] -

  1. Zur Si[X.]herung seiner [X.] Einflussmögli[X.]hkeiten im Prozess der europäis[X.]hen Integration hat der Bürger grundsätzli[X.]h ein Re[X.]ht darauf, dass eine Übertragung von Hoheitsre[X.]hten nur in den vom Grundgesetz dafür vorgesehenen Formen der Art. 23 Abs. 1 Sätze 2 und 3, Art. 79 Abs. 2 [X.] erfolgt.
  1. Maßnahmen von Organen, Einri[X.]htungen und sonstigen Stellen der [X.]päis[X.]hen [X.], die [X.] ergehen, verletzen das im Zustimmungsgesetz gemäß Art. 23 Abs. 1 Satz 2 [X.] niedergelegte Integrationsprogramm und damit zuglei[X.]h den Grundsatz der Volkssouveränität (Art. 20 Abs. 2 Satz 1 [X.]). Der Abwendung derartiger Re[X.]htsverletzungen dient das Institut der [X.].
  1. Die Verfassungsorgane trifft aufgrund der ihnen obliegenden Integrationsverantwortung die Verpfli[X.]htung, Maßnahmen von Organen, Einri[X.]htungen und sonstigen Stellen der [X.]päis[X.]hen [X.], die eine Identitätsverletzung bewirken oder einen [X.] darstellen, entgegenzutreten.
  1. Die [X.] darf si[X.]h an einer künftigen Dur[X.]hführung des [X.] nur beteiligen, wenn und soweit die vom [X.] der [X.]päis[X.]hen [X.] aufgestellten Maßgaben erfüllt sind, das heißt wenn
  1. - das Volumen der Ankäufe im Voraus begrenzt ist,
  1. - zwis[X.]hen der Emission eines S[X.]huldtitels und seinem Ankauf dur[X.]h das [X.] eine im Voraus festgelegte Mindestfrist liegt, die verhindert, dass die Emissionsbedingungen verfäls[X.]ht werden,
  1. - nur S[X.]huldtitel von Mitgliedst[X.]ten erworben werden, die einen ihre Finanzierung ermögli[X.]henden Zugang zum Anleihemarkt haben,
  1. - die erworbenen S[X.]huldtitel nur ausnahmsweise bis zur Endfälligkeit gehalten werden und
  1. - die Ankäufe begrenzt oder eingestellt werden und erworbene S[X.]huldtitel wieder dem Markt zugeführt werden, wenn eine Fortsetzung der Intervention ni[X.]ht erforderli[X.]h ist.

Verkündet

am 21. Juni 2016

Fis[X.]hbö[X.]k

Amtsinspektorin

als Urkundsbeamtin

der Ges[X.]häftsstelle

[X.]

- 2 BvR 2728/13 -

- 2 BvR 2729/13 -

- 2 BvR 2730/13 -

- 2 BvR 2731/13 -

- 2 [X.] -

IM NAMEN [X.]

In den Verfahren

[X.] über die Verfassungsbes[X.]hwerde

des Herrn Dr. G…,

- Bevollmä[X.]htigte:

1. Re[X.]htsanwalt Prof. Dr. Wolf-Rüdiger Bub,

2.

Prof. Dr. [X.] -

gegen 

1. 

den Bes[X.]hluss des Rates der [X.]päis[X.]hen Zentralbank vom 6. September 2012 betreffend [X.] ([X.]) und die fortgesetzten Ankäufe von St[X.]tsanleihen auf der Basis dieses Bes[X.]hlusses und des vorangegangenen Programms für die Wertpapiermärkte ([X.] [X.]),

2. 

das Unterlassen der [X.]regierung, die [X.]päis[X.]he Zentralbank wegen des Bes[X.]hlusses vom 6. September 2012 betreffend [X.] ([X.]) und wegen der Ankäufe von St[X.]tsanleihen beim [X.] der [X.]päis[X.]hen [X.] zu verklagen,

- 2 BvR 2728/13 -,

I[X.] über die Verfassungsbes[X.]hwerde

1. 

des Herrn Dr. B…,

2. 

des Herrn Prof. Dr. H…,

3. 

des Herrn Prof. Dr. N…,

4. 

des Herrn Prof. Dr. S[X.]h…,

5. 

des Herrn Prof. Dr. Dr. h.[X.]. St…,

- Bevollmä[X.]htigter:

Prof. Dr. [X.] -
zu 1. bis 3. und 5.

gegen 

1. 

die Maßnahmen des [X.]päis[X.]hen Systems der Zentralbanken und der [X.]päis[X.]hen Zentralbank zur [X.]rettung, insbesondere den Ankauf von St[X.]tsanleihen der Mitglieder des [X.] zum Zwe[X.]ke der mittelbaren St[X.]tsfinanzierung am Sekundärmarkt,

2. 

das Unterlassen der [X.]regierung, Ni[X.]htigkeitsklage gemäß Art. 263 Abs. 1 und Abs. 2 A[X.] beim [X.]päis[X.]hen [X.] gegen den Kauf von St[X.]tsanleihen von Mitgliedst[X.]ten des [X.] dur[X.]h das System der [X.]päis[X.]hen Zentralbanken sowie die [X.]päis[X.]he Zentralbank und die Entgegennahme von St[X.]tsanleihen als Si[X.]herheiten für [X.], sofern diese Maßnahmen der St[X.]tsfinanzierung dienen, zu erheben,

- 2 BvR 2729/13 -,

II[X.] über die Verfassungsbes[X.]hwerde

des Herrn H…,
sowie 11692 weiterer Bes[X.]hwerdeführer,

- Bevollmä[X.]htigte:

1. Prof. [X.],

2.

Re[X.]htsanwältin Prof. Dr. Herta Däubler-Gmelin,

3.

Prof. Dr. [X.] -

gegen 

1. 

das Unterlassen der [X.]regierung, darauf hinzuwirken, dass der Bes[X.]hluss des Rates der [X.]päis[X.]hen Zentralbank vom 6. September 2012 über den unbegrenzten Erwerb von Anleihen einzelner [X.]st[X.]ten am Sekundärmarkt dur[X.]h die [X.]päis[X.]he Zentralbank aufgehoben wird,

2. 

das Unterlassen der [X.]regierung, dur[X.]h wirksame Vorkehrungen si[X.]her zu stellen, dass die Haftung der [X.] aus den Anleihekäufen in Folge des Bes[X.]hlusses des Rates der [X.]päis[X.]hen Zentralbank vom 6. September 2012 über den unbegrenzten Erwerb von Anleihen einzelner [X.]st[X.]ten am Sekundärmarkt dur[X.]h die [X.]päis[X.]he Zentralbank und ihre Haftung aus dem Vertrag zur Einri[X.]htung des [X.]päis[X.]hen Stabilitätsme[X.]hanismus die Summe ihrer Zahlungsverpfli[X.]htungen na[X.]h Artikel 8 Absatz 5 Satz 1 des Vertrages entspre[X.]hend Anlage II des Vertrages ni[X.]ht übersteigt,

3. 

die Weigerung des [X.], zur Wahrung seiner haushaltspolitis[X.]hen Gesamtverantwortung seine Zustimmung zu den [X.]en im Rahmen des [X.]päis[X.]hen Stabilitätsme[X.]hanismus als Bedingung für die Anleihekäufe der [X.]päis[X.]hen Zentralbank nur zu erteilen, wenn er zuvor umfassend über Art und Umfang der Anleihekäufe der [X.]päis[X.]hen Zentralbank informiert worden ist,

4. 

den Bes[X.]hluss der [X.]päis[X.]hen Zentralbank vom 6. September 2012 über den unbegrenzten Erwerb von Anleihen einzelner [X.]st[X.]ten am Sekundärmarkt,

- 2 BvR 2730/13 -,

I[X.] über die Verfassungsbes[X.]hwerde

des Herrn Prof. Dr. von St…,

sowie 17 weiterer Bes[X.]hwerdeführer,

- Bevollmä[X.]htigter:

  1. Re[X.]htsanwalt Prof. Dr. Markus Kerber -
    zu 1. bis 6. und 8. bis 18

gegen 

den Bes[X.]hluss des [X.]-Rates vom 6. September 2012,

- 2 BvR 2731/13 -,

sowie

[X.] über die Anträge, im Organstreitverfahren festzustellen, dass der Antragsgegner

1. 

verpfli[X.]htet ist, zur Si[X.]herung seiner haushaltspolitis[X.]hen Gesamtverantwortung darauf hinzuwirken, dass der Bes[X.]hluss des Rates der [X.]päis[X.]hen Zentralbank vom 6. September 2012 über den unbegrenzten Erwerb von Anleihen einzelner [X.]-[X.] am Sekundärmarkt dur[X.]h die [X.]päis[X.]he Zentralbank als Umgehung des Verbots monetärer St[X.]tsfinanzierung na[X.]h Artikel 123 des Vertrages über die Arbeitsweise der [X.]päis[X.]hen [X.] aufgehoben wird, und dass er alle Maßnahmen oder Ents[X.]heidungen zu unterlassen hat, die der Umsetzung dieses Bes[X.]hlusses dienen,

2. 

seine Zustimmung zu den als Bedingung für den Erwerb von St[X.]tsanleihen am Sekundärmarkt dur[X.]h die [X.]päis[X.]he Zentralbank erforderli[X.]hen [X.]en im Rahmen der [X.]päis[X.]hen Finanzstabilitätsfazilität oder des [X.]päis[X.]hen Stabilitätsme[X.]hanismus dur[X.]h einen na[X.]h Artikel 38 Absatz 1 Satz 2, Artikel 20 Absatz 1 und Absatz 2 sowie Artikel 79 Absatz 3 Grundgesetz zur Si[X.]herung seiner haushaltspolitis[X.]hen Gesamtverantwortung notwendigen konstitutiven [X.]bes[X.]hluss nur erteilen darf, wenn er über die Anleihekäufe der [X.]päis[X.]hen Zentralbank zuvor na[X.]h Art, Umfang und Dauer sowie über die damit verbundenen Haftungsrisiken hinrei[X.]hend informiert wird, und dur[X.]h wirksame Vorkehrungen gewährleistet ist, dass die Haftung der [X.] [X.] aus diesen Anleihekäufen die Summe ihrer Zahlungsverpfli[X.]htungen aus Artikel 8 Absatz 5 Satz 1 des Vertrages zur Einri[X.]htung des [X.]päis[X.]hen Stabilitätsme[X.]hanismus, wie sie si[X.]h aus [X.] ergibt, ni[X.]ht übersteigt,

Antragstellerin:  

Fraktion [X.] im [X.],
vertreten dur[X.]h die Vorsitzenden,
[X.]atz der [X.], 11011 [X.],

- Bevollmä[X.]htigte:

1. Prof. Dr. Dr. h.[X.]. [X.],

2.

Prof. Dr. Andreas Fisahn -

Antragsgegner:  


[X.],
vertreten dur[X.]h den Präsidenten Prof. Dr. [X.], MdB,
[X.]atz der [X.], 11011 [X.],

- Bevollmä[X.]htigte:

1. Prof. Dr. Christoph Möllers,

2.

Prof. Dr. Martin [X.] -

- 2 [X.] -

beigetreten in den Verfahren zu [X.] bis I[X.]:

[X.],
vertreten dur[X.]h den Präsidenten Prof. Dr. [X.], MdB,
[X.]atz der [X.], 11011 [X.],

- Bevollmä[X.]htigte:

1. Prof. Dr. Christoph Möllers,

2.

Prof. Dr. Martin [X.] -

beigetreten in den Verfahren zu [X.] bis I[X.] sowie im Verfahren zu [X.] auf Seiten des [X.]:

[X.]regierung,
vertreten dur[X.]h die [X.]kanzlerin [X.],
[X.], Willy-Brandt-Straße 1, 10557 [X.],

- Bevollmä[X.]htigter:

Prof. Dr. Ulri[X.]h Häde -

hat das [X.] - Zweiter [X.] -

unter Mitwirkung der [X.]innen und [X.]

Präsident Voßkuhle,

Landau,

[X.],

Hermanns,

Müller,

Kessal-Wulf,

König,

[X.]

aufgrund der mündli[X.]hen Verhandlung vom 16. Februar 2016 dur[X.]h

U r t e i l

für Re[X.]ht erkannt:

  1. Die Verfahren werden zur gemeinsamen Ents[X.]heidung verbunden.
  1. Die [X.] werden in dem unter C.I[X.] genannten Umfang verworfen. Im Übrigen werden sie na[X.]h Maßgabe der unter D.I[X.]3. genannten Gründe zurü[X.]kgewiesen.
  1. Die Anträge im Organstreitverfahren werden in dem unter [X.][X.]2. genannten Umfang verworfen. Im Übrigen werden sie na[X.]h Maßgabe der unter D.I[X.]3. genannten Gründe zurü[X.]kgewiesen.

G r ü n d e :

A.

Die [X.] und das Organstreitverfahren ri[X.]hten si[X.]h gegen zwei Programme zum Ankauf von börsengängigen S[X.]huldtiteln, insbesondere St[X.]tsanleihen von Mitgliedst[X.]ten der [X.]zone, dur[X.]h das [X.]system.

[X.]

Im Zuge der St[X.]tss[X.]huldenkrise legte das [X.]system, bestehend aus der [X.]päis[X.]hen Zentralbank und den nationalen Zentralbanken der Mitgliedst[X.]ten, deren Währung der [X.] ist (Art. 282 Abs. 1 Satz 2 A[X.]), mehrere Ankaufprogramme für Vermögenswerte auf.

1. Dur[X.]h Bes[X.]hluss vom 14. Mai 2010 ([X.]/2010/5, [X.] vom 20. Mai 2010, S. 8 f.) führte der Rat der [X.]päis[X.]hen Zentralbank ein „Programm für die Wertpapiermärkte“ („[X.]“ - [X.]) ein. Dieses Programm sah den Ankauf von öffentli[X.]hen und privaten S[X.]huldvers[X.]hreibungen auf den Sekundärmärkten dur[X.]h die nationalen Zentralbanken des [X.]systems entspre[X.]hend ihrem prozentualen Anteil am Kapitals[X.]hlüssel der [X.]päis[X.]hen Zentralbank und dur[X.]h diese selbst vor. Zur Begründung hieß es, es bestehe eine „außergewöhnli[X.]he[.] Situation auf den Finanzmärkten, die dur[X.]h starke Spannungen in einigen Marktsegmenten geprägt ist, die den geldpolitis[X.]hen Transmissionsme[X.]hanismus und damit au[X.]h die effektive Dur[X.]hführung einer auf mittelfristige Preisstabilität ausgeri[X.]hteten Geldpolitik beeinträ[X.]htigen“ (2. Erwägungsgrund des Bes[X.]hlusses vom 14. Mai 2010). Ziel des Programms war es, „Störungen an den Wertpapiermärkten zu beheben und einen angemessenen geldpolitis[X.]hen Transmissionsme[X.]hanismus wiederherzustellen“ (3. Erwägungsgrund des Bes[X.]hlusses vom 14. Mai 2010).

Das [X.] wurde zwis[X.]hen Mai 2010 und März 2011 und zwis[X.]hen August 2011 und Februar 2012 dur[X.]hgeführt. Der hö[X.]hste Abwi[X.]klungsbetrag, der insgesamt für das [X.]-Portfolio verbu[X.]ht wurde, belief si[X.]h auf 219,5 Mrd. [X.] ([X.]päis[X.]he Zentralbank, Jahresberi[X.]ht 2012, S. 88). Das [X.] wurde mit Bes[X.]hluss vom 6. September 2012 eingestellt (siehe Rn. 8).

Die [X.] hatte ihre Rü[X.]kstellungen mit Bli[X.]k auf die mit dem [X.]-Programm verbundenen Risiken von 7,7 Mrd. [X.] Ende 2011 auf 14,4 Mrd. [X.] Ende 2012 erhöht ([X.], Ges[X.]häftsberi[X.]ht 2012, S. 161, Ges[X.]häftsberi[X.]ht 2014, S. 90 f.). Ende 2015 beliefen si[X.]h die Bestände des [X.] der nationalen Zentralbanken des [X.]systems auf 114 Mrd. [X.], wovon die [X.] 27,7 Mrd. [X.] hielt ([X.], Ges[X.]häftsberi[X.]ht 2015, S. 83 f.). Zum 5. Februar 2016 waren die bilanziellen Wertpapierbestände, bedingt dur[X.]h Fälligkeiten und unter Berü[X.]ksi[X.]htigung einer vierteljährli[X.]hen Neubewertung, auf insgesamt 122 Mrd. [X.] gesunken ([X.], Monatsberi[X.]ht Februar 2016, S. 25).

2. In seiner 340. Sitzung am 6. September 2012 in [X.] bes[X.]hloss der Rat der [X.]päis[X.]hen Zentralbank te[X.]hnis[X.]he Merkmale eines Programms zur Dur[X.]hführung von Offenmarktges[X.]häften („[X.]“ - [X.]). Im Protokoll der Sitzung vom 5. und 6. September 2012 heißt es insoweit:

With regard to [X.] ([X.]), on a proposal from the President, [X.]:

(b) approved the main parameters of the [X.] ([X.]), whi[X.]h would be set out in [X.] ([X.], 6 September 2012).

Die im [X.]-Bes[X.]hluss festgelegten Rahmenbedingungen sehen den Ankauf von St[X.]tsanleihen ausgewählter Mitgliedst[X.]ten in unbegrenzter Höhe vor, wenn und solange diese Mitgliedst[X.]ten zuglei[X.]h an einem mit der [X.]päis[X.]hen Finanzstabilisierungsfazilität ([X.]) oder dem [X.]päis[X.]hen Stabilitätsme[X.]hanismus ([X.]) vereinbarten Reformprogramm teilnehmen. Künftige Reformprogramme müssen dabei die Mögli[X.]hkeit vorsehen, dass Anleihen des betroffenen Mitgliedst[X.]ts auf dem Primärmarkt angekauft werden können (Primärmarkt-Unterstützungsfazilität, vgl. Art. 17 des Vertrages zur Erri[X.]htung des [X.]päis[X.]hen Stabilitätsme[X.]hanismus vom 2. Februar 2012 - [X.]V -, [X.], S. 981 ff.). Das [X.]-Programm erstre[X.]kt si[X.]h daneben au[X.]h auf Mitgliedst[X.]ten, die si[X.]h zum Zeitpunkt des Bes[X.]hlusses der te[X.]hnis[X.]hen Rahmenbedingungen bereits unter einem makroökonomis[X.]hen [X.] befanden, wenn diese wieder Zugang zum Anleihemarkt erhalten. Erklärtes Ziel des [X.] ist die Si[X.]herstellung einer ordnungsgemäßen geldpolitis[X.]hen Transmission und der Einheitli[X.]hkeit der Geldpolitik.

Die zum Bes[X.]hluss der te[X.]hnis[X.]hen Rahmenbedingungen veröffentli[X.]hte Pressemitteilung vom 6. September 2012 hat folgenden Wortlaut:

Te[X.]hni[X.]al features of [X.] - 6 September 2012

As announ[X.]ed on 2 August 2012, [X.] of the [X.]pean Central Bank ([X.]) has today taken de[X.]isions on a number of te[X.]hni[X.]al features regarding the [X.]system's outright transa[X.]tions in se[X.]ondary sovereign bond markets that aim at safeguarding an [X.]. These will be known as [X.] ([X.]s) and will be [X.]ondu[X.]ted within the following framework:

Conditionality

A ne[X.]essary [X.]ondition for [X.] is stri[X.]t and effe[X.]tive [X.]onditionality atta[X.]hed to an appropriate [X.]pean Finan[X.]ial Stability Fa[X.]ility/[X.]pean Stability Me[X.]hanism ([X.]/[X.]) programme. Su[X.]h programmes [X.]an take the form of a full [X.]/[X.] ma[X.]roe[X.]onomi[X.] adjustment programme or a pre[X.]autionary programme ([X.]), provided that they in[X.]lude the possibility of [X.]/[X.] primary market pur[X.]hases. [X.] [X.].

The Governing Coun[X.]il will [X.]onsider [X.] to the extent that they are warranted from a monetary poli[X.]y perspe[X.]tive as long as programme [X.], and terminate them on[X.]e their obje[X.]tives are a[X.]hieved or when there is non-[X.]omplian[X.]e with the ma[X.]roe[X.]onomi[X.] adjustment or pre[X.]autionary programme.

Following a thorough assessment, [X.] will de[X.]ide on the start, [X.]ontinuation and suspension of [X.] in full dis[X.]retion and a[X.]ting in a[X.]ordan[X.]e with its monetary poli[X.]y mandate.

Coverage

[X.] will be [X.]onsidered for future [X.]ases of [X.]/[X.] ma[X.]roe[X.]onomi[X.] adjustment programmes or pre[X.]autionary programmes as spe[X.]ified above. [X.] ma[X.]roe[X.]onomi[X.] adjustment programme when they will be [X.] market a[X.]ess.

Transa[X.]tions will be fo[X.]used on the shorter part of the yield [X.]urve, and in parti[X.]ular on sovereign bonds with a maturity of between one and three years.

No ex ante quantitative limits are set on the size of [X.].

Creditor treatment

The [X.]system intends to [X.] in the legal a[X.]t [X.]on[X.]erning [X.] that it a[X.]epts the same (pari passu) treatment as private or other [X.]reditors with respe[X.]t to bonds issued by euro area [X.]ountries and pur[X.]hased by the [X.]system through [X.], in [X.].

Sterilisation

The liquidity [X.]reated through [X.] will be fully sterilised.

Transparen[X.]y

Aggregate Outright Monetary Transa[X.]tion holdings and their market values will be published on a weekly basis. [X.] basis.

[X.]

Following today's de[X.]ision on [X.], the [X.] ([X.]) is herewith terminated. The liquidity inje[X.]ted through the [X.] will [X.]ontinue to be absorbed as in the past, and the existing se[X.]urities in the [X.] portfolio will be held to maturity.

Der [X.]-Bes[X.]hluss ist bislang ni[X.]ht umgesetzt worden.

I[X.]

1. Der Bes[X.]hwerdeführer zu [X.] ist der Auffassung, die [X.]päis[X.]he Zentralbank übers[X.]hreite mit dem [X.]-Bes[X.]hluss und mit den Ankäufen von St[X.]tsanleihen im Rahmen des [X.] ihre Kompetenzen. Damit verstoße sie gegen das Demokratieprinzip und verletze den Bes[X.]hwerdeführer in seinem Grundre[X.]ht aus Art. 38 Abs. 1 [X.]. Die [X.] sei daher ni[X.]ht bere[X.]htigt, si[X.]h an der Dur[X.]hführung des [X.] zu beteiligen. Hilfsweise trägt er vor, dass die [X.]regierung ihn in seinem Grundre[X.]ht aus Art. 38 Abs. 1 [X.] verletze, indem sie es unterlasse, gegen die [X.]päis[X.]he Zentralbank Klage vor dem [X.] der [X.]päis[X.]hen [X.] zu erheben.

a) Der Antrag auf Feststellung der Kompetenzübers[X.]hreitung der [X.]päis[X.]hen Zentralbank dur[X.]h den Bes[X.]hluss über das [X.]-Programm und die fortgesetzten Ankäufe ri[X.]hte si[X.]h gegen die [X.]päis[X.]he Zentralbank als Organ der [X.]päis[X.]hen [X.]. Der Bes[X.]hluss des Rates der [X.]päis[X.]hen Zentralbank sei ein Akt der - wenn au[X.]h ni[X.]ht [X.] - öffentli[X.]hen Gewalt. Dies gelte entspre[X.]hend für die Anleihekäufe. Im [X.] habe das [X.] ents[X.]hieden, dass Akte öffentli[X.]her Gewalt im Sinne des Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a [X.] au[X.]h sol[X.]he der [X.]päis[X.]hen [X.] sein könnten. Daran änderten die eins[X.]hränkenden Voraussetzungen der im Lissabon-Urteil formulierten Identitätskontrolle und der in der [X.] konturierten Ultra-vires-Rüge ni[X.]hts. Im Gegenteil: Sie seien sinnlos, wenn es bei Maßnahmen von [X.] bereits an einem Akt öffentli[X.]her Gewalt fehlte.

Die besonderen Voraussetzungen für eine Ultra-vires- und für eine Identitätskontrolle lägen vor. Die in der [X.] entwi[X.]kelten Kriterien des offensi[X.]htli[X.]h kompetenzwidrigen Handelns der [X.]sgewalt sowie ein damit verbundener Eingriff von erhebli[X.]hem Gewi[X.]ht in das Kompetenzgefüge zwis[X.]hen der [X.]päis[X.]hen [X.] und den Mitgliedst[X.]ten im Hinbli[X.]k auf das Prinzip der begrenzten Einzelermä[X.]htigung und der re[X.]htsst[X.]tli[X.]hen Gesetzesbindung könnten im vorliegenden Fall allerdings ni[X.]ht unbesehen herangezogen werden, da es hier an einer Ents[X.]heidung des [X.]s der [X.]päis[X.]hen [X.] fehle. Da [X.] gegen die hier in Rede stehenden Maßnahmen der [X.]päis[X.]hen Zentralbank vor dem [X.] der [X.]päis[X.]hen [X.] ni[X.]ht zulässig seien, stelle die Verfassungsbes[X.]hwerde den einzigen Re[X.]htsbehelf dar, mit dem ein Verstoß gegen Art. 38 Abs. 1 [X.] geltend gema[X.]ht werden könne. Die [X.] müsse so verstanden werden, dass na[X.]h Bejahung der allgemeinen Zulässigkeitsfragen ein Vorabents[X.]heidungsersu[X.]hen an den [X.] geri[X.]htet werden müsse und erst an dessen Ents[X.]heidung die besonderen Prüfungsmaßstäbe der [X.] angelegt werden dürften. Glei[X.]hes gelte für die Identitätskontrolle.

Evidenz und Gewi[X.]htigkeit der gerügten Kompetenzübers[X.]hreitung seien zu bejahen. Evidenz im Sinne der [X.] bedeute ni[X.]ht, dass es allgemeine Auffassung sein müsse, dass ein Verstoß vorliege, oder sogar, dass dieser bu[X.]hstäbli[X.]h auf der Hand liege. [X.] sei ein Verstoß vielmehr bereits dann, wenn er klar und eindeutig feststehe, wobei die stets vorhandene Auslegungsbedürftigkeit der [X.] dem ni[X.]ht entgegenstehe. Andernfalls liefe die [X.] leer. Die angegriffenen Re[X.]htsakte der [X.]päis[X.]hen Zentralbank seien ni[X.]ht als einmalige oder sporadis[X.]he, sondern als dauerhafte Inanspru[X.]hnahme ni[X.]ht vorhandener Kompetenzen seitens der [X.]päis[X.]hen Zentralbank ohne [X.] Legitimation anzusehen und stellten zuglei[X.]h eine äußerst s[X.]hwerwiegende Übers[X.]hreitung der zugewiesenen Kompetenzen dar.

Der Bes[X.]hwerdeführer zu [X.] hält si[X.]h au[X.]h für bes[X.]hwerdebefugt, weil die von ihm geltend gema[X.]hten Re[X.]hte aus Art. 38 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 und Abs. 2 [X.] dur[X.]h die angegriffenen Akte verletzt sein könnten. Da der Einzelne na[X.]h der Re[X.]htspre[X.]hung des [X.]s das Re[X.]ht habe, die Entleerung des parlamentaris[X.]hen Budgetre[X.]hts dur[X.]h die Übertragung von Hoheitsre[X.]hten na[X.]h Art. 23 Abs. 1 [X.] zu rügen, müsse es erst re[X.]ht mögli[X.]h sein, die Usurpation sol[X.]her Hoheitsre[X.]hte dur[X.]h ein Organ der [X.]päis[X.]hen [X.], der der [X.] ni[X.]ht zugestimmt habe, zur Überprüfung zu stellen. Mit dem betragsmäßig wie au[X.]h zeitli[X.]h unbegrenzten [X.]-Programm gehe die [X.]päis[X.]he Zentralbank Milliardenrisiken ein, die letztli[X.]h au[X.]h die nationalen Haushalte belasteten und damit das Budgetre[X.]ht des [X.]es beeinträ[X.]htigen könnten.

b) Die Verfassungsbes[X.]hwerde sei au[X.]h begründet.

[X.]) Zentrales Element der als Stabilitätsunion konzipierten Währungsunion sei das Verbot monetärer Haushaltsfinanzierung dur[X.]h das [X.]system, womit Anleiheankäufe am Primärmarkt und größtenteils au[X.]h am Sekundärmarkt ausges[X.]hlossen würden. Letztere seien nur im Rahmen der Geldpolitik erlaubt, dürften jedo[X.]h ni[X.]ht der St[X.]tsfinanzierung dienen. Dies habe das [X.] bereits unter Rü[X.]kgriff auf die Definition in der Verordnung ([X.]) Nr. 3603/93 klargestellt.

Die Abgrenzung von Geld- und Fiskalpolitik ri[X.]hte si[X.]h na[X.]h folgenden Kriterien: Die Geldpolitik müsse auf den gesamten [X.]raum bezogen und bezügli[X.]h der einzelnen [X.]st[X.]ten diskriminierungsfrei sein. Sie müsse vorrangig der Wahrung der Preisstabilität dienen, wobei es ni[X.]ht zu den Aufgaben der [X.]päis[X.]hen Zentralbank gehöre, unters[X.]hiedli[X.]he Teuerungsraten in den Mitgliedst[X.]ten des [X.]-Währungsgebietes zu harmonisieren. [X.] Maßnahmen seien bedingungsfeindli[X.]h, weshalb eine Verknüpfung mit politis[X.]hen Bedingungen unzulässig sei. S[X.]hließli[X.]h dürfe die Notenbank nur marktgängige Papiere erwerben. [X.] Offenmarktges[X.]häfte seien dur[X.]h ein nur vorübergehendes und kurzfristiges Halten von Wertpapieren gekennzei[X.]hnet. Außerdem sei ein Ankauf von Wertpapieren, der si[X.]h auf St[X.]tsanleihen konzentriere, ein Indiz für eine monetäre Haushaltsfinanzierung.

Na[X.]h diesen Kriterien verstießen die Anleihekäufe vorliegend offenkundig gegen das Verbot monetärer St[X.]tsfinanzierung. Sowohl das [X.]-Programm als au[X.]h das [X.] verletzten den Grundsatz der geldpolitis[X.]hen Ni[X.]htdiskriminierung, weil das [X.]system St[X.]tsanleihen gezielt nur von denjenigen [X.] kaufe, die si[X.]h entweder am Markt ni[X.]ht mehr refinanzieren könnten oder für deren Anleihen der Marktzins auf ein politis[X.]h unerwüns[X.]htes Niveau gestiegen sei. Gegen den Grundsatz der Marktgängigkeit werde verstoßen, weil in großem Maße St[X.]tsanleihen gekauft würden, für die es am Markt keine Käufer mehr gebe. Der Grundsatz der [X.] sei verletzt, da der Aufkauf von St[X.]tsanleihen die Teilnahme an einem [X.]- oder [X.]-Programm voraussetze. Damit übernehme die [X.]päis[X.]he Zentralbank die Aufgaben eines „Rettungss[X.]hirms“, indem sie die im [X.]-Vertrag vorgesehenen Maßnahmen dur[X.]hführe. Wie am [X.] sei die [X.] [X.] au[X.]h an der [X.]päis[X.]hen Zentralbank mit 27 % beteiligt, so dass die Haftungshöhe glei[X.]h ausfalle. Der wesentli[X.]he Unters[X.]hied bestehe jedo[X.]h darin, dass es der [X.]päis[X.]hen Zentralbank für den [X.]-Bes[X.]hluss an jegli[X.]her parlamentaris[X.]her Legitimation fehle.

Bei den Ankäufen handele es si[X.]h um Akte einer verbotenen monetären St[X.]tsfinanzierung und damit um ein Handeln [X.], das bereits am 10. Mai 2010 mit dem [X.] angekündigt und seither ständig wiederholt worden sei. Die [X.]päis[X.]he Zentralbank maße si[X.]h mit der Rettung übers[X.]huldeter [X.] eine ihr primärre[X.]htli[X.]h ni[X.]ht zugewiesene Zuständigkeit an und beeinträ[X.]htige damit dauerhaft und s[X.]hwerwiegend das Kompetenzgefüge zwis[X.]hen der [X.]päis[X.]hen [X.] und den Mitgliedst[X.]ten.

Der [X.] verletze das im M[X.]stri[X.]ht- und Lissabon-Urteil aus Art. 38 Abs. 1 [X.] entwi[X.]kelte [X.] auf Teilhabe an der [X.] Legitimation der St[X.]tsgewalt. Mit der Übers[X.]hreitung der vertragsmäßig zugewiesenen Kompetenzen entfalle die re[X.]htli[X.]he Legitimation dur[X.]h das Zustimmungsgesetz, so dass die Organe der [X.]päis[X.]hen [X.] ohne [X.] Legitimation handelten.

[X.]) Darüber hinaus stellten die Ankäufe von St[X.]tsanleihen und die ihnen zugrundeliegenden Bes[X.]hlüsse des Rates der [X.]päis[X.]hen Zentralbank eine dauerhafte und s[X.]hwerwiegende Verletzung des Demokratieprinzips aus Art. 20 Abs. 1 und Abs. 2 [X.] dar und beeinträ[X.]htigten die Verfassungsidentität im Sinne von Art. 79 Abs. 3 [X.]. Mit dem seit Mai 2010 erfolgten Ankauf von St[X.]tsanleihen für über 200 Mrd. [X.] habe die [X.]päis[X.]he Zentralbank ohne Mandat letztli[X.]h Steuergelder für einen „Bail Out“ der Banken eingesetzt, weil bei ihr anfallende Verluste von den Mitgliedst[X.]ten, etwa im Falle eines S[X.]huldens[X.]hnittes, ausgegli[X.]hen werden müssten.

Der [X.]päis[X.]hen Zentralbank fehle es für die Fiskalpolitik jedo[X.]h an [X.]r Legitimation. Wegen ihrer Unabhängigkeit und im Hinbli[X.]k auf die vom [X.]päis[X.]hen Rat gewählten Direktoren, deren [X.] Legitimation stark abges[X.]hwä[X.]ht sei, könne die im [X.] geforderte Rü[X.]kkoppelung ni[X.]ht gewährleistet werden. Zudem sei die Übertragung von Hoheitsre[X.]hten auf die [X.]päis[X.]he Zentralbank nur zugelassen worden, weil die sa[X.]hgere[X.]hte Erfüllung der ihr übertragenen Aufgabe, die Preisstabilität si[X.]herzustellen, einer besonderen Sa[X.]hkompetenz bedürfe. Mit der Übers[X.]hreitung ihrer Kompetenzen fehle somit zuglei[X.]h der besondere Sa[X.]hgrund, der na[X.]h Art. 88 Satz 2 [X.] die mangelnde [X.] Legitimation der [X.]päis[X.]hen Zentralbank re[X.]htfertige. Das damit verbundene [X.] Defizit werde dur[X.]h die unterproportionale Repräsentation der [X.] [X.] im Rat der [X.]päis[X.]hen Zentralbank no[X.]h verstärkt.

Die Ankaufpolitik der [X.]päis[X.]hen Zentralbank sei mit dem Demokratieprinzip au[X.]h deshalb unvereinbar, weil sie aufgrund des sowohl zeitli[X.]h als au[X.]h betragsmäßig unbes[X.]hränkten Ankaufs von St[X.]tsanleihen zu einem unzulässigen Haftungsautomatismus führe. Dabei komme es weniger auf die Frage an, ob ein inter- oder supranationaler Me[X.]hanismus überhaupt zu einer Haftungsübernahme für Willensents[X.]heidungen anderer [X.] führe, als darauf, ob es ohne konstitutive Zustimmung des [X.]es zu einer Verfügung Dritter über Haushaltsmittel in größerem Umfang komme. Eben darauf laufe der Ankauf von St[X.]tsanleihen dur[X.]h die [X.]päis[X.]he Zentralbank jedo[X.]h hinaus. Die Identitätsrüge sei somit au[X.]h unabhängig vom Vorliegen eines [X.]es begründet, weil die Eingehung von Haushaltsrisiken in Billionenhöhe dur[X.]h das Handeln der [X.]päis[X.]hen Zentralbank von den Mitgliedst[X.]ten weder vorausgesehen worden no[X.]h gewollt gewesen sei und letztli[X.]h au[X.]h ni[X.]ht legitimierbar wäre.

[X.]) Au[X.]h der auf die Feststellung eines verfassungswidrigen Unterlassens der [X.]regierung geri[X.]htete Antrag sei begründet. Der [X.]regierung obliege eine aus Art. 20 Abs. 3 [X.] sowie aus Art. 64 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 56 [X.] abzuleitende Pfli[X.]ht, die Verfassungsidentität des Grundgesetzes zu s[X.]hützen. Diese Pfli[X.]ht bestehe au[X.]h im Hinbli[X.]k auf die Überwa[X.]hung des [X.] und seine Einhaltung dur[X.]h die Organe der [X.]päis[X.]hen [X.]. Die [X.]regierung hätte vor dem [X.] der [X.]päis[X.]hen [X.] Ni[X.]htigkeitsklage erheben müssen.

2. Die Bes[X.]hwerdeführer zu I[X.] ma[X.]hen geltend, die Maßnahmen zum Ankauf von St[X.]tsanleihen dur[X.]h das [X.]päis[X.]he System der Zentralbanken ([X.]) seien ausbre[X.]hende Re[X.]htsakte und verletzten die Bes[X.]hwerdeführer in ihren Grundre[X.]hten aus Art. 1 Abs. 1 [X.], Art. 2 Abs. 1 [X.], Art. 38 Abs. 1 Satz 2 [X.] und Art. 20 Abs. 4 [X.]. Hilfsweise verweisen sie auf eine Verpfli[X.]htung der [X.]regierung, Ni[X.]htigkeitsklage vor dem [X.] der [X.]päis[X.]hen [X.] zu erheben.

Die Vorgehensweise des [X.]systems, entweder am Sekundärmarkt St[X.]tsanleihen von Mitgliedst[X.]ten aufzukaufen, die mit den marktübli[X.]hen Zinsen überfordert seien, oder diese als Si[X.]herheiten für beson[X.] zinsgünstige [X.] ungea[X.]htet ihrer weitgehenden Wertlosigkeit zu akzeptieren, verstoße gegen Art. 127 Abs. 1 A[X.]. Na[X.]h dieser Vors[X.]hrift sei es primäre Aufgabe des [X.], die Preisstabilität zu gewährleisten. Nur soweit dies ohne Beeinträ[X.]htigungen des Ziels der Preisstabilität mögli[X.]h sei, dürfe das [X.] die allgemeine Wirts[X.]haftspolitik in der [X.]päis[X.]hen [X.] unterstützen, wobei die Finanzierung notleidender St[X.]tshaushalte weder die Preisstabilität gewährleiste no[X.]h der allgemeinen Wirts[X.]haftspolitik diene. Diese Form der St[X.]tsfinanzierung führe zumindest mittelbar zu einer Belastung des [X.]haushalts wie der Privathaushalte.

Die [X.]päis[X.]he Zentralbank habe dur[X.]h die Zurverfügungstellung von Zentralbankgeld zu sehr günstigen Zinsen und unter Hinnahme von Si[X.]herheiten, die bis dahin niemals in [X.]pa zentralbankfähig gewesen seien, eine klassis[X.]he Inflationspolitik betrieben, wie au[X.]h die Aufblähung ihrer Bilanz auf über drei Billionen [X.] zeige. Dies verstoße gegen das Primärre[X.]ht, verletze die Eigentumsgewährleistung aus Art. 14 Abs. 1 [X.] und wi[X.]pre[X.]he dem na[X.]h Art. 88 [X.] au[X.]h für die [X.] vorrangigen Ziel der Preisstabilität. Die angegriffenen Maßnahmen brä[X.]hen aus dem Ermä[X.]htigungsrahmen aus und stellten einen klaren Verstoß gegen das Prinzip der begrenzten Einzelermä[X.]htigung dar.

Insgesamt seien die Maßnahmen der [X.]päis[X.]hen Zentralbank sowohl vertrags- als au[X.]h verfassungswidrig. Geldpolitik finde ihren Zwe[X.]k darin, die Preisstabilität zu gewährleisten, ohne dass die entspre[X.]henden Maßnahmen an Bedingungen geknüpft werden dürften, die vom Verhalten Dritter abhängig seien. Das [X.]-Programm gehöre daher ni[X.]ht zur Geldpolitik und wi[X.]pre[X.]he zuglei[X.]h der vertrags- und verfassungsre[X.]htli[X.]h festges[X.]hriebenen Unabhängigkeit des [X.]. Überdies fehle es der [X.]päis[X.]hen Zentralbank an der [X.] Legitimation für das angegriffene Verhalten.

3. Die Bes[X.]hwerdeführer zu II[X.] wenden si[X.]h in erster Linie dagegen, dass die [X.]regierung ni[X.]ht auf die Aufhebung des Bes[X.]hlusses des Rates der [X.]päis[X.]hen Zentralbank vom 6. September 2012 hinwirke, und begehren die Feststellung, dass die [X.]regierung alles zu unterlassen habe, was der Umsetzung dieses Bes[X.]hlusses diene. „Vorsorgli[X.]h“ begehren sie ferner die Feststellung einer Verpfli[X.]htung der [X.]regierung si[X.]herzustellen, dass die Haftung der [X.] [X.] aus den Anleihekäufen auf die Summe ihrer Zahlungsverpfli[X.]htungen aus dem [X.]-Vertrag begrenzt werde sowie, dass der [X.] [X.] [X.]-Hilfsmaßnahmen nur zustimmen dürfe, wenn er zuvor umfassend über Art und Umfang der Anleihekäufe der [X.]päis[X.]hen Zentralbank informiert worden sei.

S[X.]hließli[X.]h wenden si[X.]h au[X.]h die Bes[X.]hwerdeführer zu II[X.] unmittelbar gegen den [X.]-Bes[X.]hluss. Im Urteil vom 7. September 2011 habe der [X.] ein Verbot des unmittelbaren Erwerbs von S[X.]huldtiteln öffentli[X.]her Einri[X.]htungen dur[X.]h die [X.]päis[X.]he Zentralbank und das Verbot einer Haftungsübernahme formuliert. Beide Verbote würden dur[X.]h den unbegrenzten Ankauf von St[X.]tsanleihen realisiert. Dafür fehle es der [X.]päis[X.]hen Zentralbank an der notwendigen Legitimation. Deren Unabhängigkeit sei als Modifikation des Demokratieprinzips mit diesem nur solange vereinbar, wie si[X.]h ihre Aufgaben strikt auf die Währungspolitik begrenzten und ihr eine Fiskalpolitik untersagt sei. Mit der Umgehung des Verbots monetärer St[X.]tsfinanzierung habe die [X.]päis[X.]he Zentralbank die Grenzen des Art. 79 Abs. 3 [X.] übers[X.]hritten, da mit dem unbegrenzten Erwerb von St[X.]tsanleihen die haushaltspolitis[X.]he Gesamtverantwortung des [X.]es zwangsläufig berührt werde.

Vor diesem Hintergrund verlangen die Bes[X.]hwerdeführer zu II[X.], die [X.]regierung möge auf eine Aufhebung des Bes[X.]hlusses vom 6. September 2012 hinwirken. Dieser führe dazu, dass - ungea[X.]htet seiner Qualifikation als kompetenzloser oder ausbre[X.]hender Hoheitsakt - die verfassungsre[X.]htli[X.]h gebotenen Bemühungen, die Risiken aus [X.] und [X.] im Interesse der haushaltspolitis[X.]hen Gesamtverantwortung einzugrenzen, entwertet würden.

4. Die Bes[X.]hwerdeführer zu I[X.] wenden si[X.]h unmittelbar gegen den [X.]-Bes[X.]hluss.

a) Dabei handele es si[X.]h um einen taugli[X.]hen Bes[X.]hwerdegegenstand im Sinne des § 90 BVerf[X.]. Es obliege insoweit dem [X.], den Verstoß gegen das Prinzip der begrenzten Einzelermä[X.]htigung na[X.]h Art. 5 [X.] festzustellen, zumal Einzelpersonen vor den Geri[X.]hten der [X.]päis[X.]hen [X.] keine Re[X.]htss[X.]hutzmögli[X.]hkeit hätten. Die Bes[X.]hwerdeführer seien au[X.]h [X.], da sie in ihren Re[X.]hten aus Art. 38 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 und Abs. 2 [X.] verletzt würden. Der Bes[X.]hluss sei ein ausbre[X.]hender Re[X.]htsakt. Die unbegrenzte Höhe des [X.] stelle au[X.]h einen Eingriff in die Budgethoheit dar. Zudem werde dur[X.]h den in Wi[X.]pru[X.]h zu Art. 88 Satz 2 [X.] stehenden Bes[X.]hluss Art. 14 [X.] verletzt, weil die Maßnahmen der [X.]päis[X.]hen Zentralbank eine bereits in der Entstehung begriffene Inflation förderten und zuglei[X.]h eine ni[X.]ht mehr kontrollierbare Haftungserweiterung der Mitgliedst[X.]ten bewirkten. Die Bes[X.]hwerdeführer seien au[X.]h no[X.]h hinrei[X.]hend selbst betroffen, wennglei[X.]h sie selbst ni[X.]ht Adressaten der angegriffenen Bes[X.]hlüsse seien. Zwis[X.]hen dem [X.] und der [X.] einerseits und dem angegriffenen Bes[X.]hluss andererseits bestehe eine sehr enge Beziehung. Dur[X.]h diese Re[X.]htsakte und die hieraus erwa[X.]hsenden immensen Risiken würden die Budget- und die Fiskalhoheit beseitigt.

b) Die Bes[X.]hwerdeführer zu I[X.] halten ihre Verfassungsbes[X.]hwerde au[X.]h für begründet, weil die bes[X.]hlossene Zusammenarbeit von [X.] und [X.]päis[X.]her Zentralbank sowohl unionsre[X.]hts- als au[X.]h verfassungswidrig sei und auf eine verbotene monetäre St[X.]tsfinanzierung ziele. Sowohl das [X.] als au[X.]h die [X.]päis[X.]he Zentralbank seien bisher davon ausgegangen, dass der [X.] kein Ges[X.]häftspartner des [X.]systems im Sinne von Art. 18 [X.]-Satzung sein und si[X.]h somit ni[X.]ht bei der [X.]päis[X.]hen Zentralbank refinanzieren könne. Demgegenüber zielten die bisherigen Anleihekäufe der [X.]päis[X.]hen Zentralbank weniger auf eine erlaubte Intervention zum Zwe[X.]ke der Zinsglättung als auf monetäre St[X.]tsfinanzierung. Das in Art. 123 A[X.] normierte Verbot des direkten Erwerbs von St[X.]tsanleihen werde so umgangen. Dies laufe der vom [X.] betonten Annahme zuwider, der [X.] diene gerade dazu, den Tätigkeitsberei[X.]h der [X.]päis[X.]hen Zentralbank unionsre[X.]htli[X.]h einzuhegen.

Die [X.]päis[X.]he Zentralbank handele außerhalb ihres Mandates. Es fehle bereits an einer ökonomis[X.]hen Re[X.]htfertigung des [X.], dieses sei aber au[X.]h re[X.]htli[X.]h gesehen völlig unhaltbar. In tatsä[X.]hli[X.]her Hinsi[X.]ht fehle es s[X.]hon an den für eine Intervention der [X.]päis[X.]hen Zentralbank erforderli[X.]hen Verwerfungen auf den St[X.]tss[X.]huldenmärkten in Form unnatürli[X.]her Marktstörungen. Die von den Anlegern für längerfristige Anleihen einzelner Mitgliedst[X.]ten geforderten Zinsen entsprä[X.]hen den Erwartungen der Anleger und gewi[X.]hteten ledigli[X.]h das mit den Papieren verbundene Risiko. Das sei ni[X.]ht anormal, zumal in keinem dieser [X.], mit Ausnahme von [X.], der [X.] si[X.]her und na[X.]hhaltig sei. Somit laufe die Politik der [X.]päis[X.]hen Zentralbank auf eine Suspendierung der Marktme[X.]hanismen hinaus, wie sie von Art. 125 A[X.] gerade ni[X.]ht gewollt sei, und setze deren Wirksamkeit gegenüber dem fiskalis[X.]hen Fehlverhalten der betroffenen Mitgliedst[X.]ten dauerhaft außer [X.].

Die [X.]päis[X.]he Zentralbank habe kein Mandat zur Verteidigung des [X.] s[X.]hle[X.]hthin. Dies obliege allein den Regierungen der Mitgliedst[X.]ten. Als demokratis[X.]h in keiner Weise legitimierte Einri[X.]htung habe si[X.]h die [X.]päis[X.]he Zentralbank zum Souverän des finanzpolitis[X.]hen Ausnahmezustandes aufges[X.]hwungen, wobei die Mehrheit des Rates der [X.]päis[X.]hen Zentralbank für si[X.]h in Anspru[X.]h nehme, Ausnahmetatbestände mit Bli[X.]k auf das geldpolitis[X.]he Mandat zu erweitern, frei darüber zu ents[X.]heiden, wann selbst definierte Ausnahmetatbestände vorlägen, und ebenso diskretionär darüber zu befinden, wie lange diese Ausnahmezustände andauerten.

Dur[X.]h das [X.]-Programm werde ferner die Verfassungsidentität des Grundgesetzes verletzt. Es verstoße dur[X.]h die zwis[X.]hen [X.] und [X.]päis[X.]her Zentralbank vorgesehene Arbeitsteilung gegen Art. 123 und 125 A[X.] und ziele auf eine verbotene St[X.]tsfinanzierung. Zum einen würden die Anleihekäufe ni[X.]ht sterilisiert, zum andern umgehe die [X.]päis[X.]he Zentralbank das Verbot des Erwerbs von St[X.]tsanleihen auf dem Primärmarkt dadur[X.]h, dass sie gerade diejenigen Anleihen erwerbe, die zuvor dur[X.]h [X.] oder [X.] direkt von den Emittenten angekauft worden seien. Die [X.]päis[X.]he Zentralbank agiere somit außerhalb ihres Mandates und verletze die Bes[X.]hwerdeführer in ihrem Re[X.]ht aus Art. 38 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 und Abs. 2 [X.], weil sie das Primärre[X.]ht derart offensi[X.]htli[X.]h verletze, dass sogar der Präsident der [X.] seine Neinstimme öffentli[X.]h ma[X.]he, das Ende der im Mai 2010 begonnenen Politik der unionsre[X.]htswidrigen Selbstermä[X.]htigung der [X.]päis[X.]hen Zentralbank ni[X.]ht absehbar sei und diese systemis[X.]he Verwerfungen mit si[X.]h bringe.

Die nunmehr festgelegte Arbeitsteilung zwis[X.]hen [X.] und [X.]päis[X.]her Zentralbank verstärke den Eingriff in die dur[X.]h Art. 38 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 79 Abs. 3 [X.] ges[X.]hützten Re[X.]hte, weil gegenüber dem Volk allein der [X.] für die Summe der Belastungen der Bürger sowie die wesentli[X.]hen Aufgaben des St[X.]tes, eins[X.]hließli[X.]h der Kreditaufnahme, verantwortli[X.]h sei. Demgegenüber setze das [X.]-Programm den im Rahmen der [X.]rettungspolitik bes[X.]hrittenen irreversiblen Weg zur Zerrüttung der gesamtst[X.]tli[X.]hen Finanzen fort und beseitige damit die innere finanzielle Souveränität der [X.] [X.]. Die vom [X.] im Urteil vom 12. September 2012 gezogenen Grenzen hinsi[X.]htli[X.]h der Konditionierung der Zustimmung des [X.]es für die Arbeitsteilung würden ebenso umgangen wie das Verbot, die Höhe der Haftung [X.] von der Ents[X.]heidung Dritter abhängig zu ma[X.]hen. Letztli[X.]h drohe eine Überforderung der [X.] Volkswirts[X.]haft, der [X.] Finanzen und s[X.]hließli[X.]h au[X.]h die na[X.]hhaltige S[X.]hwä[X.]hung der [X.]zone.

S[X.]hließli[X.]h sei au[X.]h die Eigentumsgarantie aus Art. 14 [X.] verletzt, weil Art. 123, 125 und 126 A[X.] als S[X.]hutzs[X.]hilde vor Inflation und kollektiver S[X.]huldübernahme umgangen würden. Dass die [X.]päis[X.]he Zentralbank die Inflation selbst fördere, verstoße ni[X.]ht zuletzt deshalb gegen Art. 14 in Verbindung mit Art. 88 [X.], weil die von dieser zusätzli[X.]h zur Verfügung gestellte Liquidität ni[X.]ht sofort sterilisiert werden könne.

5. Die Antragstellerin zu [X.] begehrt die Feststellung, dass der Antragsgegner verpfli[X.]htet sei, zur Si[X.]herung seiner haushaltspolitis[X.]hen Gesamtverantwortung darauf hinzuwirken, dass der Bes[X.]hluss des Rates der [X.]päis[X.]hen Zentralbank vom 6. September 2012 aufgehoben wird, sowie hilfsweise, dass er seine Zustimmung zu den - als Bedingung für den Erwerb von St[X.]tsanleihen am Sekundärmarkt dur[X.]h die [X.]päis[X.]he Zentralbank erforderli[X.]hen - [X.]en im Rahmen der [X.] oder des [X.] dur[X.]h einen zur Si[X.]herung seiner haushaltspolitis[X.]hen Gesamtverantwortung notwendigen konstitutiven [X.]bes[X.]hluss nur erteilen darf, wenn er über die Anleihekäufe der [X.]päis[X.]hen Zentralbank zuvor na[X.]h Art, Umfang und Dauer sowie über die damit verbundenen Haftungsrisiken hinrei[X.]hend informiert worden und wenn dur[X.]h wirksame Vorkehrungen gewährleistet sei, dass die Haftung der [X.] [X.] aus diesen Anleihekäufen die Summe ihrer Zahlungsverpfli[X.]htungen aus Art. 8 Abs. 5 Satz 1 des Vertrages zur Einri[X.]htung des [X.]päis[X.]hen Stabilitätsme[X.]hanismus, wie sie si[X.]h aus [X.] ergibt, ni[X.]ht übersteige.

Die Anträge seien zulässig. Die Antragsbefugnis der Antragstellerin ergebe si[X.]h aus der Erwägung, dass der unbegrenzte Ankauf von St[X.]tsanleihen am Sekundärmarkt dur[X.]h die [X.]päis[X.]he Zentralbank als Umgehung des Verbots monetärer Haushaltsfinanzierung na[X.]h Art. 123 A[X.] die Re[X.]hte des [X.]es aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 und Abs. 2 sowie Art. 79 Abs. 3 [X.] unmittelbar gefährden könne. Zudem treffe den [X.] die Verpfli[X.]htung, einer Missa[X.]htung seiner haushaltspolitis[X.]hen Gesamtverantwortung entgegenzuwirken. Dieser Verpfli[X.]htung sei er bisher ni[X.]ht na[X.]hgekommen, was die Antragstellerin im Wege der Prozessstands[X.]haft rügen könne. Hilfsweise werde die Si[X.]herung der haushaltspolitis[X.]hen Gesamtverantwortung dur[X.]h eine Begrenzung der Haftung der [X.] [X.] für Verluste der [X.]päis[X.]hen Zentralbank im Zusammenhang mit dem Erwerb von St[X.]tsanleihen angestrebt.

Die Anträge seien au[X.]h begründet. Bei dem geplanten Ankauf von St[X.]tsanleihen dur[X.]h die [X.]päis[X.]he Zentralbank handele es si[X.]h ni[X.]ht um eine geldpolitis[X.]he Maßnahme, sondern um monetäre Haushaltsfinanzierung, die na[X.]h Art. 123 A[X.] unzulässig sei. Bis zu dessen Änderung seien die Mitgliedst[X.]ten verpfli[X.]htet, Maßnahmen gegen das Unterlaufen des [X.] zu ergreifen. Insoweit sei au[X.]h der Hilfsantrag begründet, weil mit dem unbegrenzten Ankauf von St[X.]tsanleihen ein zunehmendes Haftungsrisiko für die [X.] [X.] entstehe. Eine vollständige Information des [X.]es sei dabei umso wi[X.]htiger, als die finanziellen Rettungsmaßnahmen von [X.] und [X.] dur[X.]h den Ankauf von St[X.]tsanleihen dur[X.]h die [X.]päis[X.]he Zentralbank weitgehend funktionslos würden. Zuglei[X.]h werde dadur[X.]h die für den [X.] festgelegte Haftungsgrenze unterlaufen.

II[X.]

Der [X.]präsident, der [X.] [X.], der [X.]rat, die [X.]regierung und alle Landesregierungen hatten Gelegenheit zur Stellungnahme.

1. Die [X.]regierung hält die [X.] sowie den Antrag im Organstreitverfahren für unzulässig, jedenfalls für unbegründet.

a) Bereits im Urteil vom 7. September 2011 habe das [X.] zu den im Wesentli[X.]hen glei[X.]h geri[X.]hteten Anträgen ents[X.]hieden, dass es si[X.]h bei den bis dahin erfolgten Ankäufen von St[X.]tsanleihen dur[X.]h das [X.]system um keine taugli[X.]hen Bes[X.]hwerdegegenstände handele, da diese keine mit der Verfassungsbes[X.]hwerde angreifbaren Hoheitsakte [X.] öffentli[X.]her Gewalt im Sinne von Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a [X.] und § 90 Abs. 1 BVerf[X.] seien. Für das nunmehr angegriffene [X.]-Programm, das derzeit nur als Ankündigung des Präsidenten der [X.]päis[X.]hen Zentralbank existiere, müsse Glei[X.]hes gelten. Selbst wenn diese Re[X.]htspre[X.]hung aufgegeben würde, wären die Voraussetzungen einer Ultra-vires-Rüge ni[X.]ht erfüllt. Es fehle an Ausführungen, weswegen ein kompetenzwidriges Handeln der [X.]sgewalt offensi[X.]htli[X.]h sei und warum der angegriffene Akt im Kompetenzgefüge zwis[X.]hen Mitgliedst[X.]ten und [X.] im Hinbli[X.]k auf das Prinzip der begrenzten Einzelermä[X.]htigung sowie die re[X.]htsst[X.]tli[X.]he Gesetzesbindung erhebli[X.]h ins Gewi[X.]ht falle.

Indem der Bes[X.]hwerdeführer zu [X.] für alle Fälle einer Ultra-vires-Rüge eine Vorlagepfli[X.]ht an den [X.] der [X.]päis[X.]hen [X.] postuliere, entwerte er das [X.]. Die Bes[X.]hwerdeführer zu I[X.] trügen ni[X.]ht vor, weshalb es si[X.]h bei den Ankäufen von St[X.]tsanleihen am Sekundärmarkt offensi[X.]htli[X.]h ni[X.]ht um geldpolitis[X.]he Maßnahmen handeln solle. Die s[X.]hlüssige Darlegung einer Kompetenzübers[X.]hreitung dur[X.]h die [X.]päis[X.]he Zentralbank fehle insoweit. Glei[X.]hes gelte für die Bes[X.]hwerdeführer zu I[X.] S[X.]hließli[X.]h seien au[X.]h die Hilfsanträge des Bes[X.]hwerdeführers zu [X.] sowie der Antragstellerin zu [X.], die auf eine Einwirkung von [X.]regierung und [X.] auf die [X.]päis[X.]he Zentralbank zielten, mangels Erfüllung der [X.] an eine Ultra-vires-Rüge unzulässig.

b) Die Anträge seien aber au[X.]h unbegründet. Die [X.]päis[X.]he Zentralbank übers[X.]hreite ni[X.]ht in dem vom [X.] geforderten Maße die ihr übertragenen Kompetenzen. Art. 127 Abs. 1 Satz 1 und Art. 282 Abs. 2 Satz 2 A[X.] verpfli[X.]hteten die [X.]päis[X.]he Zentralbank auf das vorrangige Ziel der Preisstabilität. [X.] dessen unterstütze das [X.]system die allgemeine Wirts[X.]haftspolitik in der [X.]päis[X.]hen [X.].

Maßgebli[X.]he Vors[X.]hrift sei insoweit Art. 123 Abs. 1 A[X.]. Dieser verbiete den Zentralbanken die Kreditvergabe an die [X.]päis[X.]he [X.] und die Mitgliedst[X.]ten sowie den unmittelbaren Erwerb ihrer S[X.]huldtitel. Ein sol[X.]her Erwerb sei mit dem [X.] jedo[X.]h ni[X.]ht beabsi[X.]htigt gewesen, weil dieses nur Käufe am Sekundärmarkt vorgesehen habe. Au[X.]h die im 7. Erwägungsgrund der Verordnung ([X.]) Nr. 3603/93 vorgesehenen Maßnahmen stünden dem [X.] ni[X.]ht entgegen, da Adressat dieser Verordnung ledigli[X.]h die Mitgliedst[X.]ten seien, ni[X.]ht aber die [X.]päis[X.]he Zentralbank. Das [X.] habe zudem festgestellt, dass ein Erwerb von St[X.]tsanleihen am Sekundärmarkt dur[X.]h die [X.]päis[X.]he Zentralbank nur dann als Umgehung des Verbots monetärer Haushaltsfinanzierung untersagt sei, wenn er auf eine von den Kapitalmärkten unabhängige Finanzierung der Haushalte der Mitgliedst[X.]ten ziele. Der Ankauf von St[X.]tsanleihen dur[X.]h die [X.]päis[X.]he Zentralbank ziele indes ni[X.]ht auf eine St[X.]tsfinanzierung, sondern bezwe[X.]ke geldpolitis[X.]he Wirkungen. Die Währungspolitik umfasse neben der [X.] au[X.]h die Geldpolitik, unter der übli[X.]herweise die Steuerungsmaßnahmen verstanden würden, die auf den Binnenraum einer Währung bezogen seien. Während si[X.]h die [X.]päis[X.]he Zentralbank die [X.] mit den anderen Organen der [X.]päis[X.]hen [X.] teile, weise Art. 127 Abs. 2 1. Spiegelstri[X.]h A[X.] die Geldpolitik auss[X.]hließli[X.]h dem [X.] zu. In diesem Zusammenhang gäben Art. 17 ff. [X.]-Satzung der [X.]päis[X.]hen Zentralbank die Instrumente an die Hand, mit denen die Geldpolitik gestaltet werde. Dabei ermä[X.]htige Art. 20 Abs. 1 [X.]-Satzung den Rat der [X.]päis[X.]hen Zentralbank, über zusätzli[X.]he Instrumente zu ents[X.]heiden. Demgemäß dürfe die [X.]päis[X.]he Zentralbank als Reaktion auf unerwartete Entwi[X.]klungen neue Instrumente s[X.]haffen.

Die [X.]päis[X.]he Zentralbank verfüge insoweit über einen weiten Eins[X.]hätzungsspielraum, der nur übers[X.]hritten werde, wenn die Maßnahme zur Errei[X.]hung des damit verfolgten Ziels offensi[X.]htli[X.]h ungeeignet sei. Dies habe neben dem [X.] der [X.]päis[X.]hen [X.] au[X.]h das [X.] in seinen Urteilen vom 7. September 2011 und 12. September 2012 bestätigt. Die Vorgaben des [X.]s seien so zu verstehen, dass der [X.]päis[X.]hen Zentralbank bei der Festlegung und Ausführung der Geldpolitik eine flexible und situationsangemessene Reaktion zuzugestehen sei. Ihre Unabhängigkeit habe das Geri[X.]ht ni[X.]ht nur als eine mit Art. 79 Abs. 3 [X.] zu vereinbarende Modifikation des Demokratieprinzips angesehen, sondern zuglei[X.]h als wesentli[X.]hes Element verstanden, das die Ausgestaltung der Währungsunion als Stabilitätsgemeins[X.]haft absi[X.]here. Der Spielraum der [X.]päis[X.]hen Zentralbank dürfe daher bei geldpolitis[X.]hen Maßnahmen ni[X.]ht dur[X.]h eine geri[X.]htli[X.]he Überprüfung - sei es dur[X.]h den [X.] der [X.]päis[X.]hen [X.], sei es dur[X.]h das [X.] - einges[X.]hränkt werden. Unter Berü[X.]ksi[X.]htigung ihres Eins[X.]hätzungsspielraums sei eine offensi[X.]htli[X.]he Kompetenzübers[X.]hreitung im Sinne der Re[X.]htspre[X.]hung des [X.]s daher von vornherein ausges[X.]hlossen.

2. Au[X.]h der [X.] [X.], der im Detail nur auf die Verfassungsbes[X.]hwerde des Bes[X.]hwerdeführers zu [X.] eingeht, hält die [X.] sowie den im Organstreitverfahren gestellten Antrag für unzulässig, jedenfalls für unbegründet.

a) Der Antrag des Bes[X.]hwerdeführers zu [X.] sei unzulässig, weil es bereits an einem taugli[X.]hen Bes[X.]hwerdegegenstand fehle. Na[X.]h Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a [X.], § 90 Abs. 1 BVerf[X.] könnten grundsätzli[X.]h nur Akte [X.] Hoheitsgewalt mit der Verfassungsbes[X.]hwerde angegriffen werden. Daran habe das [X.] ni[X.]hts geändert. Mit der Öffnung der Verfassungsbes[X.]hwerde gegen supranationale Hoheitsakte im Interesse eines wirksamen Grundre[X.]htss[X.]hutzes sei keine generelle Glei[X.]hstellung von Akten [X.] und unionaler Hoheitsgewalt beabsi[X.]htigt gewesen. Wesentli[X.]he Intention sei vielmehr gewesen, ein Absinken des unionalen [X.] unter ein dem Grundgesetz im Wesentli[X.]hen verglei[X.]hbares Niveau zu verhindern und insoweit eine Grundre[X.]htskontrolle zu ermögli[X.]hen. Mit der Ultra-vires-Rüge könnten daher nur verfassungswidrige Kompetenzübertragungen auf die [X.]päis[X.]he [X.] oder [X.] Hoheitsakte, die auf einem [X.] der [X.]päis[X.]hen [X.] beruhten, angegriffen werden. Dies werde dur[X.]h die [X.] belegt. Au[X.]h in der Ents[X.]heidung zur [X.] habe das [X.] deutli[X.]h gema[X.]ht, dass zumindest die Maßnahmen der [X.]päis[X.]hen Zentralbank ni[X.]ht mit der Verfassungsbes[X.]hwerde angreifbar seien. Entspre[X.]hende Erwägungen gälten hinsi[X.]htli[X.]h der Identitätsrüge, da andernfalls eine vom [X.] ni[X.]ht gewollte „[X.] gegen [X.]pa“ eröffnet werde.

Ferner sei zweifelhaft, ob die angegriffenen Maßnahmen der [X.]päis[X.]hen Zentralbank eine hinrei[X.]hende re[X.]htli[X.]he Wirkung entfalteten. Der [X.]-Bes[X.]hluss besitze für si[X.]h genommen keine re[X.]htli[X.]hen Wirkungen. Zudem habe die [X.]päis[X.]he Zentralbank ledigli[X.]h ihre Absi[X.]ht bekundet, gegebenenfalls zu handeln. Bloße Absi[X.]htserklärungen seien ni[X.]ht angreifbar. Dem Bes[X.]hluss fehle es zudem an der erforderli[X.]hen Re[X.]htswirkung gegenüber [X.], weil er si[X.]h allein an die nationalen Zentralbanken ri[X.]hte und die re[X.]htli[X.]he Sphäre des [X.]systems somit ni[X.]ht verlasse.

Dem Bes[X.]hwerdeführer zu [X.] fehle es au[X.]h an der erforderli[X.]hen Bes[X.]hwerdebefugnis. Art. 38 Abs. 1 und Art. 20 Abs. 1 und Abs. 2 [X.] vermittelten keinen Anspru[X.]h auf eine umfassende Re[X.]ht- oder Verfassungsmäßigkeitskontrolle, sondern s[X.]hützten allein vor einem Substanzverlust der vom Wahlbürger ausgehenden Herrs[X.]haftsgewalt dur[X.]h Übertragung hoheitli[X.]her Aufgaben und Befugnisse auf supranationale Einri[X.]htungen. Dieser S[X.]hutz umfasse ledigli[X.]h die abs[X.]hließend definierten Konstellationen des Verlustes der [X.] St[X.]tli[X.]hkeit, die Entstehung einer [X.] Anforderungen ni[X.]ht mehr entspre[X.]henden Herrs[X.]haftsordnung sowie eine übermäßige Aushöhlung der Kompetenzen des [X.]es. Die erhobene Ultra-vires-Rüge sei in diesem Kontext weder prozessual no[X.]h materiell-re[X.]htli[X.]h umfassend, weshalb ni[X.]ht jeder Verstoß gegen das [X.]sre[X.]ht und jedes kompetenzwidrige Verhalten von Organen der [X.]päis[X.]hen [X.] gerügt werden könnten. Insoweit fehle es an einer prozessualen Glei[X.]hsetzung von Art. 2 Abs. 1 [X.] und Art. 38 [X.]. Der Bes[X.]hwerdeführer zu [X.] habe au[X.]h ni[X.]ht hinrei[X.]hend aufgezeigt, inwieweit die gerügten Maßnahmen die Konzeption der Währungsunion als Stabilitätsgemeins[X.]haft gefährdeten. Hinsi[X.]htli[X.]h der geldpolitis[X.]hen Ents[X.]heidungen des Rates der [X.]päis[X.]hen Zentralbank habe das [X.] bereits in seiner Ents[X.]heidung vom 12. September 2012 betont, dass ni[X.]ht jede Ents[X.]heidung, die Risiken für die Preisstabilität in si[X.]h berge, allein deshalb verfassungswidrig sei.

Darüber hinaus gelinge keinem der Bes[X.]hwerdeführer die Darlegung, dass ein herausgehobener Berei[X.]h des Identitätss[X.]hutzes berührt sei. Auf die im Lissabon-Urteil entwi[X.]kelten Grenzen komme es dabei ni[X.]ht an, da die Währungshoheit der [X.]päis[X.]hen [X.] bereits als auss[X.]hließli[X.]he Kompetenz übertragen worden sei und eine weitere Vertragsänderung ni[X.]ht vorliege. Der Bes[X.]hwerdeführer zu [X.] habe no[X.]h ni[X.]ht einmal aufgezeigt, dass das parlamentaris[X.]he Budgetre[X.]ht dur[X.]h die gerügten Maßnahmen der [X.]päis[X.]hen Zentralbank gefährdet sei. Die bloße Behauptung einer Gefährdung der Stabilität der Währungsunion sowie die Gefahr einer Inflation rei[X.]hten ni[X.]ht aus. Eine drohende Übers[X.]huldung des [X.]haushalts habe der Bes[X.]hwerdeführer zu [X.] ni[X.]ht dargelegt und könne dies au[X.]h ni[X.]ht vor dem Hintergrund, dass Verluste der [X.]päis[X.]hen Zentralbank die nationalen Notenbanken automatis[X.]h träfen. Im Übrigen treffe den [X.] für die [X.] keine [X.] oder Gewährträgerhaftung, womit eine unmittelbar haushaltswirksame Verpfli[X.]htung des [X.] aus den Ankäufen von St[X.]tsanleihen dur[X.]h die [X.]päis[X.]he Zentralbank ausges[X.]hlossen sei. Eine Erstre[X.]kung der Identitätskontrolle auf Maßnahmen von Organen der [X.]päis[X.]hen [X.] sei ni[X.]ht veranlasst, da die Maßnahme Auswirkungen auf die Verfassungsidentität des Grundgesetzes haben müsse, die von den Bes[X.]hwerdeführern jedo[X.]h ni[X.]ht na[X.]hgewiesen worden sei. Die allein behauptete Kompetenzanmaßung von Hoheitsre[X.]hten dur[X.]h die [X.]päis[X.]he Zentralbank könne eine Identitätskontrolle ni[X.]ht auslösen.

Die angegriffenen Maßnahmen erfüllten au[X.]h ni[X.]ht die in der [X.] entwi[X.]kelten Kriterien. Der entspre[X.]hende Antrag des Bes[X.]hwerdeführers zu [X.] sei bereits unzulässig. Außerdem fehle es an einer offensi[X.]htli[X.]hen und erhebli[X.]hen Kompetenzübers[X.]hreitung. Selbst wenn im Ankauf von St[X.]tsanleihen auf dem Sekundärmarkt auf der Grundlage des [X.]-Bes[X.]hlusses eine Kompetenzübers[X.]hreitung gesehen werden könne, sei diese angesi[X.]hts der im ganz überwiegenden S[X.]hrifttum vertretenen Auffassung, dass der Ankauf re[X.]htmäßig sei, do[X.]h zumindest ni[X.]ht offensi[X.]htli[X.]h. Jedenfalls sei ein Kompetenzverstoß ni[X.]ht erhebli[X.]h. Daher sei au[X.]h der Hilfsantrag des Bes[X.]hwerdeführers zu [X.] unzulässig, mit wel[X.]hem er ein Tätigwerden der [X.]regierung verlange.

b) Die Verfassungsbes[X.]hwerde sei im Übrigen unbegründet.

[X.]) Die [X.]päis[X.]he Zentralbank halte si[X.]h mit ihrem Bes[X.]hluss vom 6. September 2012 in den unionsre[X.]htli[X.]h gezogenen Grenzen. Zwis[X.]hen der Wirts[X.]hafts- und Fiskalpolitik auf der einen und der Geldpolitik auf der anderen Seite bestünden We[X.]hselwirkungen. Der Begriff der Preisstabilität sei ni[X.]ht völlig bestimmt, weshalb der [X.]päis[X.]hen Zentralbank ein Ents[X.]heidungsspielraum zukomme. Da sie diesen ni[X.]ht übers[X.]hritten habe, stehe ihr Handeln au[X.]h im Einklang mit dem [X.] Verfassungsre[X.]ht.

Art. 130 und Art. 282 Abs. 3 Satz 3 A[X.] sowie Art. 88 Satz 2 [X.] garantierten zudem die Unabhängigkeit der [X.]päis[X.]hen Zentralbank, was zur Abs[X.]hirmung der Währungspolitik unverzi[X.]htbar sei. Dies führe zwar ni[X.]ht zu einer Lösung der [X.]päis[X.]hen Zentralbank aus dem Re[X.]htsrahmen der [X.]päis[X.]hen [X.], verleihe ihr jedo[X.]h die Befugnis, ihr Verständnis von angemessener Währungspolitik zu verwirkli[X.]hen und entziehe dieses einer Kontrolle über die „ri[X.]htige“ oder vorzugswürdige Geldpolitik. Solange sie si[X.]h innerhalb ihres re[X.]htli[X.]hen Mandates bewege, könnten ökonomis[X.]he Ents[X.]heidungen der [X.]päis[X.]hen Zentralbank aufgrund ihrer Unabhängigkeit ni[X.]ht angegriffen werden. Ein Übers[X.]hreiten dieses Mandates könne ni[X.]ht bereits dann angenommen werden, wenn ergriffene Maßnahmen ni[X.]ht mit der herrs[X.]henden ökonomis[X.]hen Lehre übereinstimmten. Erst wenn Maßnahmen der [X.]päis[X.]hen Zentralbank eindeutig über ihr Mandat hinausgingen, seien sie einer geri[X.]htli[X.]hen Kontrolle zugängli[X.]h. Dies setze voraus, dass die Maßnahmen der [X.]päis[X.]hen Zentralbank na[X.]h jeder methodis[X.]h tragbaren Interpretation des [X.]sre[X.]hts gegen das Primärre[X.]ht verstießen, wie dies etwa beim Ankauf von St[X.]tsanleihen auf dem Primärmarkt oder der Kreditvergabe an den [X.] der Fall sei. Dagegen lasse si[X.]h der Formulierung des Art. 123 Abs. 1, 2. Alt. A[X.] kein Verbot des Erwerbs von St[X.]tsanleihen am Sekundärmarkt entnehmen. Art. 18.1 [X.]-Satzung erlaube dem [X.]system vielmehr ausdrü[X.]kli[X.]h den Ankauf von St[X.]tsanleihen auf dem Sekundärmarkt als Instrument der Offenmarktpolitik.

Mit dem Bes[X.]hluss vom 6. September 2012 verlasse die [X.]päis[X.]he Zentralbank ni[X.]ht das Gebiet der Geldpolitik, da sie ledigli[X.]h den geldpolitis[X.]hen Transmissionsme[X.]hanismus wieder effektivieren wolle. Au[X.]h fehle es an einer Entkoppelung von Fiskalpolitik und Märkten, weil die [X.]päis[X.]he Zentralbank ni[X.]ht in Aussi[X.]ht gestellt habe, alle ihr angebotenen Anleihen zu kaufen. Ein sol[X.]her Ankauf würde zudem nur zu Marktpreisen erfolgen. Die [X.]päis[X.]he Zentralbank habe s[X.]hließli[X.]h betont, dass sie si[X.]h bei ihren Ents[X.]heidungen über die Aufnahme und Einstellung des [X.] ni[X.]ht an die Eins[X.]hätzungen der politis[X.]h handelnden Akteure gebunden fühle und si[X.]h zudem allein auf den Berei[X.]h kurzfristiger St[X.]tsanleihen bes[X.]hränken wolle. Eine eindeutige Inflationswirkung der von der [X.]päis[X.]hen Zentralbank betriebenen Politik sei weder vorgetragen no[X.]h anderweitig dargelegt. Dies sei angesi[X.]hts ihres Festhaltens am Ziel der Preisstabilität au[X.]h ni[X.]ht zu erwarten. Die vom Bes[X.]hwerdeführer zu [X.] angegriffene Politik der [X.]päis[X.]hen Zentralbank stelle si[X.]h allenfalls als ähnli[X.]hes „Ni[X.]ht-Standard-Instrument“ dar, wie es von der [X.] bereits in den 1970er Jahren angewandt worden sei. Darin liege keine mit dem Kompetenzgefüge der [X.]päis[X.]hen [X.] unvereinbare Mandatsübers[X.]hreitung.

[X.]) Au[X.]h die mit Bli[X.]k auf eine ni[X.]ht mehr hinnehmbare Beeinträ[X.]htigung der haushaltspolitis[X.]hen Gesamtverantwortung des [X.]es erhobene Identitätsrüge sei unbegründet. Die vom Bes[X.]hwerdeführer zu [X.] bemühte Re[X.]htspre[X.]hung des [X.]s zur Unvereinbarkeit eines Haftungsautomatismus mit der Budgethoheit des [X.]es sei im Falle der [X.]päis[X.]hen Zentralbank insoweit ni[X.]ht eins[X.]hlägig, als mit der Erri[X.]htung der [X.]päis[X.]hen Zentralbank als unabhängige Zentralbank bereits eine Grundsatzents[X.]heidung getroffen worden sei, die eine parlamentaris[X.]he Einflussnahme auf deren Ents[X.]heidungen auss[X.]hließe. Es fehle zudem an einer unmittelbaren Verknüpfung der Ges[X.]häftstätigkeit der [X.]päis[X.]hen Zentralbank mit dem [X.]haushalt. Die Haftung für Verluste der [X.]päis[X.]hen Zentralbank treffe unmittelbar weder die [X.] no[X.]h den [X.]haushalt.

Ein Anspru[X.]h auf Eins[X.]hreiten der [X.]regierung gegen den Ankauf von St[X.]tsanleihen dur[X.]h die [X.]päis[X.]he Zentralbank bestehe ni[X.]ht. Es fehle bereits an der Gefährdung eines verfassungsre[X.]htli[X.]h ges[X.]hützten Re[X.]htsgutes. Überdies stehe der [X.]regierung ein weiter Prognose- und Gestaltungsspielraum zu, der ledigli[X.]h einer Evidenzkontrolle dur[X.]h das [X.] unterliege.

[X.]) Au[X.]h die Anträge der Antragstellerin zu [X.] seien unzulässig, soweit sie si[X.]h gegen die Anleihekäufe der [X.]päis[X.]hen Zentralbank auf der Grundlage des Bes[X.]hlusses vom 6. September 2012 wendeten. Insoweit fehle es an einem taugli[X.]hen Antragsgegenstand, weil na[X.]h § 64 Abs. 1 BVerf[X.] nur Maßnahmen oder Unterlassungen des [X.]es und ni[X.]ht der [X.]päis[X.]hen Zentralbank angegriffen werden könnten. Unzulässig sei au[X.]h der Antrag, dass der [X.] auf eine Revidierung der Bes[X.]hlüsse der [X.]päis[X.]hen Zentralbank hinwirken solle, da na[X.]h Art. 263 A[X.] eine Ni[X.]htigkeitsklage nur von der [X.]regierung angestrengt werden könne.

Der Antragstellerin fehle aber au[X.]h die Antragsbefugnis, weil sie als Fraktion im [X.] keine eigenen Re[X.]hte geltend ma[X.]he, sondern sol[X.]he des gesamten [X.]es, ohne dass diese dur[X.]h die Maßnahmen der [X.]päis[X.]hen Zentralbank verletzt oder au[X.]h nur unmittelbar gefährdet würden. Das [X.] habe wiederholt ausgeführt, dass das in Art. 20 Abs. 1 und Abs. 2 [X.] gewährleistete Demokratieprinzip kein Re[X.]ht des [X.]es sei. Zwar habe die Antragstellerin zunä[X.]hst eine Entledigung der haushaltspolitis[X.]hen Gesamtverantwortung im Zusammenhang mit der Erri[X.]htung des [X.] rügen können; hinsi[X.]htli[X.]h der Maßnahmen der [X.]päis[X.]hen Zentralbank sei dies jedo[X.]h ni[X.]ht mögli[X.]h. Es fehle insoweit an einer verfassungsre[X.]htli[X.]h kontrollierbaren Übertragung der haushaltspolitis[X.]hen Gesamtverantwortung dur[X.]h oder aufgrund der Maßnahmen der [X.]päis[X.]hen Zentralbank. Soweit die Antragstellerin im Hilfsantrag die Feststellung begehre, der [X.] dürfe seine Zustimmung zu den Hilfsprogrammen nur na[X.]h ausrei[X.]hender Information dur[X.]h die [X.]päis[X.]he Zentralbank erteilen, sei der Antrag zu unbestimmt.

Die Anträge seien au[X.]h unbegründet. Ein Anspru[X.]h des [X.]es gegenüber der [X.]päis[X.]hen Zentralbank auf Auskünfte und Informationen bestehe ni[X.]ht. Der [X.] sei au[X.]h ni[X.]ht verpfli[X.]htet, seine Mitwirkung an Hilfsprogrammen zu verweigern, solange diese ni[X.]ht seine haushaltspolitis[X.]he Gesamtverantwortung beeinträ[X.]htigten. Eine sol[X.]he Beeinträ[X.]htigung setze voraus, dass si[X.]h aus Art. 20 Abs. 1 und Abs. 2 in Verbindung mit Art. 79 Abs. 3 [X.] eine bezifferbare Obergrenze für die vom [X.] hinnehmbaren Lasten ergebe. Das sei jedo[X.]h ni[X.]ht der Fall.

I[X.]

1. Dur[X.]h Bes[X.]hluss vom 17. Dezember 2013 ([X.] 134, 357) hat der [X.] die vorliegenden Verfahren von ursprüngli[X.]h umfassenderen Verfahren abgetrennt, die si[X.]h zunä[X.]hst au[X.]h gegen [X.] und europäis[X.]he Re[X.]htsakte im Zusammenhang mit der Erri[X.]htung des [X.] und dem Abs[X.]hluss des Vertrages über Stabilität, Koordinierung und Steuerung in der Wirts[X.]hafts- und Währungsunion, gegen Maßnahmen der [X.]päis[X.]hen Zentralbank sowie gegen Unterlassungen des [X.]gesetzgebers und der [X.]regierung in dem genannten Zusammenhang ri[X.]hteten. Zuvor hatte der [X.] am 11. und 12. Juni 2013 eine mündli[X.]he Verhandlung dur[X.]hgeführt. Über die ni[X.]ht abgetrennten Verfahrensteile hat der [X.] dur[X.]h Urteil vom 18. März 2014 abs[X.]hließend ents[X.]hieden ([X.] 135, 317).

2. Die vorliegenden Verfahren hat der [X.] dur[X.]h Bes[X.]hluss vom 14. Januar 2014 ausgesetzt und dem [X.] der [X.]päis[X.]hen [X.] gemäß Art. 267 Abs. 1 A[X.] zwei Fragen zur Vorabents[X.]heidung vorgelegt ([X.] 134, 366 <369 ff.>):

1. a) Ist der Bes[X.]hluss des Rates der [X.]päis[X.]hen Zentralbank vom 6. September 2012 über Te[X.]hni[X.]al features of [X.] mit Artikel 119 und Artikel 127 Absätze 1 und 2 des Vertrages über die Arbeitsweise der [X.]päis[X.]hen [X.] sowie mit Artikel 17 bis 24 des Protokolls über die Satzung des [X.]päis[X.]hen Systems der Zentralbanken und der [X.]päis[X.]hen Zentralbank unvereinbar, weil er über das in den genannten Vors[X.]hriften geregelte Mandat der [X.]päis[X.]hen Zentralbank zur Währungspolitik hinausgeht und in die Zuständigkeit der Mitgliedst[X.]ten übergreift?

Ergibt si[X.]h eine Übers[X.]hreitung des Mandates der [X.]päis[X.]hen Zentralbank insbesondere daraus, dass der Bes[X.]hluss des Rates der [X.]päis[X.]hen Zentralbank vom 6. September 2012

[X.]) an wirts[X.]haftspolitis[X.]he Hilfsprogramme der [X.]päis[X.]hen Finanzstabilisierungsfazilität oder des [X.]päis[X.]hen Stabilitätsme[X.]hanismus anknüpft (Konditionalität)?

[X.]) den Ankauf von St[X.]tsanleihen nur einzelner Mitgliedst[X.]ten vorsieht (Selektivität)?

[X.]) den Ankauf von St[X.]tsanleihen der Programmländer zusätzli[X.]h zu Hilfsprogrammen der [X.]päis[X.]hen Finanzstabilisierungsfazilität oder des [X.]päis[X.]hen Stabilitätsme[X.]hanismus vorsieht (Parallelität)?

[X.]) Begrenzungen und Bedingungen der Hilfsprogramme der [X.]päis[X.]hen Finanzstabilisierungsfazilität oder des [X.]päis[X.]hen Stabilitätsme[X.]hanismus unterlaufen könnte (Umgehung)?

b) Ist der Bes[X.]hluss des Rates der [X.]päis[X.]hen Zentralbank vom 6. September 2012 über Te[X.]hni[X.]al features of [X.] mit dem in Artikel 123 des Vertrages über die Arbeitsweise der [X.]päis[X.]hen [X.] verankerten Verbot monetärer Haushaltsfinanzierung unvereinbar?

Steht der Vereinbarkeit mit Artikel 123 des Vertrages über die Arbeitsweise der [X.]päis[X.]hen [X.] insbesondere entgegen, dass der Bes[X.]hluss des Rates der [X.]päis[X.]hen Zentralbank vom 6. September 2012

[X.]) keine quantitative Begrenzung des Ankaufs von St[X.]tsanleihen vorsieht (Volumen)?

[X.]) keinen zeitli[X.]hen Abstand zwis[X.]hen der Emission von St[X.]tsanleihen am Primärmarkt und ihrem Ankauf dur[X.]h das [X.]päis[X.]he System der Zentralbanken am Sekundärmarkt vorsieht (Marktpreisbildung)?

[X.]) es zulässt, dass sämtli[X.]he erworbenen St[X.]tsanleihen bis zur Fälligkeit gehalten werden (Eingriff in die Marktlogik)?

[X.]) keine spezifis[X.]hen Anforderungen an die Bonität der zu erwerbenden St[X.]tsanleihen enthält (Ausfallrisiko)?

ee) eine Glei[X.]hbehandlung des [X.]päis[X.]hen Systems der Zentralbanken mit privaten und anderen Inhabern von St[X.]tsanleihen vorsieht (S[X.]huldens[X.]hnitt)?

2. Hilfsweise für den Fall, dass der [X.] den Bes[X.]hluss des Rates der [X.]päis[X.]hen Zentralbank vom 6. September 2012 über Te[X.]hni[X.]al features of [X.] als Handlung eines Organs der [X.]päis[X.]hen [X.] ni[X.]ht als taugli[X.]hen Gegenstand eines Ersu[X.]hens na[X.]h Artikel 267 Absatz 1 Bu[X.]hstabe b des Vertrages über die Arbeitsweise der [X.]päis[X.]hen [X.] ansehen sollte:

a) Sind Artikel 119 und Artikel 127 des Vertrages über die Arbeitsweise der [X.]päis[X.]hen [X.] sowie Artikel 17 bis 24 des Protokolls über die Satzung des [X.]päis[X.]hen Systems der Zentralbanken und der [X.]päis[X.]hen Zentralbank so auszulegen, dass sie es dem [X.]system - alternativ oder kumulativ - gestatten,

[X.]) den Ankauf von St[X.]tsanleihen von der Existenz und Einhaltung wirts[X.]haftspolitis[X.]her Hilfsprogramme der [X.]päis[X.]hen Finanzstabilisierungsfazilität oder des [X.]päis[X.]hen Stabilitätsme[X.]hanismus abhängig zu ma[X.]hen (Konditionalität)?

[X.]) St[X.]tsanleihen nur einzelner Mitgliedst[X.]ten anzukaufen (Selektivität)?

[X.]) St[X.]tsanleihen von Programmländern zusätzli[X.]h zu Hilfsprogrammen der [X.]päis[X.]hen Finanzstabilisierungsfazilität oder des [X.]päis[X.]hen Stabilitätsme[X.]hanismus anzukaufen (Parallelität)?

[X.]) Begrenzungen und Bedingungen der Hilfsprogramme der [X.]päis[X.]hen Finanzstabilisierungsfazilität oder des [X.]päis[X.]hen Stabilitätsme[X.]hanismus zu unterlaufen (Umgehung)?

b) Ist Artikel 123 des Vertrages über die Arbeitsweise der [X.]päis[X.]hen [X.] mit Bli[X.]k auf das Verbot monetärer Haushaltsfinanzierung so auszulegen, dass es dem [X.]system - alternativ oder kumulativ - erlaubt ist,

[X.]) St[X.]tsanleihen ohne quantitative Begrenzung anzukaufen (Volumen)?

[X.]) St[X.]tsanleihen ohne zeitli[X.]hen Mindestabstand zu ihrer Emission von St[X.]tsanleihen am Primärmarkt anzukaufen (Marktpreisbildung)?

[X.]) sämtli[X.]he erworbenen St[X.]tsanleihen bis zur Fälligkeit zu halten (Eingriff in die Marktlogik)?

[X.]) St[X.]tsanleihen ohne Mindestanforderung an die Bonität zu erwerben (Ausfallrisiko)?

ee) eine Glei[X.]hbehandlung des [X.]päis[X.]hen Systems der Zentralbanken mit privaten und anderen Inhabern von St[X.]tsanleihen hinzunehmen (S[X.]huldens[X.]hnitt)?

ff) dur[X.]h die Äußerung von Kaufabsi[X.]hten oder auf andere Weise in zeitli[X.]hem Zusammenhang mit der Emission von St[X.]tsanleihen von Mitgliedst[X.]ten des [X.]-Währungsgebietes Einfluss auf die Preisbildung zu nehmen (Ermutigung zum Ersterwerb)?

3. Der [X.] der [X.]päis[X.]hen [X.] hat auf das Vorabents[X.]heidungsersu[X.]hen des [X.]s mit Urteil vom 16. Juni 2015 ents[X.]hieden, dass Art. 119 A[X.], Art. 123 Abs. 1 A[X.] und Art. 127 Abs. 1 und Abs. 2 A[X.] sowie die Art. 17 bis 24 des Protokolls (Nr. 4) über die Satzung des [X.] und der [X.]päis[X.]hen Zentralbank ([X.]-Satzung) dahin auszulegen seien, dass sie das [X.]päis[X.]he System der Zentralbanken dazu ermä[X.]htigten, ein Programm für den Ankauf von St[X.]tsanleihen an den Sekundärmärkten wie dasjenige zu bes[X.]hließen, das in der Pressemitteilung angekündigt worden sei, die im Protokoll der 340. Sitzung des Rates der [X.]päis[X.]hen Zentralbank vom 5. und 6. September 2012 genannt sei (Urteil vom 16. Juni 2015, [X.], [X.]/14, [X.]:C:2015:400, Rn. 128).

Das Vorabents[X.]heidungsersu[X.]hen hat der [X.] auf der Grundlage der vom [X.] im Vorlagebes[X.]hluss im Einzelnen dargelegten Voraussetzungen und Folgen einer [X.] für statthaft und zulässig gehalten und entspre[X.]hende Einwände mehrerer Beteiligter zurü[X.]kgewiesen ([X.], [X.], a.a.[X.], Rn. 11 bis 31). Er hat in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass na[X.]h seiner ständigen Re[X.]htspre[X.]hung die vorlegenden Geri[X.]hte an die Re[X.]htspre[X.]hung des [X.]s gebunden seien ([X.], [X.], a.a.[X.], Rn. 16).

Soweit der [X.] auf die vom [X.] vorgelegten Fragen explizit eingegangen ist, hat er ausgeführt ([X.], [X.], a.a.[X.], Rn. 33 ff.):

Zu den Art. 119 A[X.] und 127 Abs. 1 und 2 A[X.] sowie den Art. 17 bis 24 des Protokolls über das [X.] und die [X.]

33  Das vorlegende Geri[X.]ht wirft die Frage auf, ob ein Programm für den Ankauf von St[X.]tsanleihen an den Sekundärmärkten wie das in der Pressemitteilung angekündigte unter die im Primärre[X.]ht vorgesehenen Befugnisse des [X.] fallen kann.

- Zu den Befugnissen des [X.]

34  Es ist zunä[X.]hst darauf hinzuweisen, dass na[X.]h Art. 119 Abs. 2 A[X.] die Tätigkeit der Mitgliedst[X.]ten und der [X.] eine einheitli[X.]he Währung, den [X.], sowie die Festlegung und Dur[X.]hführung einer einheitli[X.]hen Geld- und [X.] umfasst (Urteil [X.], [X.]/12, [X.]:C:2012:756, Rn. 48).

35  Was speziell die Währungspolitik betrifft, hat die [X.] na[X.]h Art. 3 Abs. 1 Bu[X.]hst. [X.] A[X.] eine auss[X.]hließli[X.]he Zuständigkeit in diesem Berei[X.]h für die Mitgliedst[X.]ten, deren Währung der [X.] ist (vgl. in diesem Sinne Urteil [X.], [X.]/12, [X.]:C:2012:756, Rn. 50).

36  Na[X.]h Art. 282 Abs. 1 A[X.] bilden die [X.] und die Zentralbanken der Mitgliedst[X.]ten, deren Währung der [X.] ist, das [X.]system und betreiben die Währungspolitik der [X.] (vgl. Urteil [X.], [X.]/12, [X.]:C:2012:756, Rn. 49). Na[X.]h Art. 282 Abs. 4 A[X.] erlässt die [X.] die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderli[X.]hen Maßnahmen na[X.]h den Art. 127 A[X.] bis 133 A[X.] und 138 A[X.] und na[X.]h Maßgabe der Satzung des [X.] und der [X.].

37  In diesem Rahmen ist es gemäß Art. 127 Abs. 2 A[X.] Sa[X.]he des [X.], diese Politik festzulegen und auszuführen.

38  Insbesondere ergibt si[X.]h aus Art. 129 Abs. 1 A[X.] in Verbindung mit Art. 12 Abs. 1 des Protokolls über das [X.] und die [X.], dass der [X.]-Rat die Geldpolitik der [X.] festlegt und das [X.] der [X.] diese Politik gemäß den Leitlinien und Bes[X.]hlüssen des [X.]-Rates ausführt.

39  Weiter geht aus Art. 12 Abs. 1 Unterabs. 3 dieses Protokolls hervor, dass die [X.], soweit dies mögli[X.]h und sa[X.]hgere[X.]ht ers[X.]heint, zur Dur[X.]hführung von Ges[X.]häften, die zu den Aufgaben des [X.] gehören, die nationalen Zentralbanken in Anspru[X.]h nimmt, die gemäß Art. 14 Abs. 3 des Protokolls gemäß den Leitlinien und Weisungen der [X.] zu handeln haben.

40  Des Weiteren ergibt si[X.]h aus Art. 130 A[X.], dass das [X.] seine Aufgabe der Festlegung und Ausführung der Währungspolitik der [X.] in unabhängiger Weise wahrnimmt. Aus dem Wortlaut dieses Artikels ergibt si[X.]h, dass er das [X.] und seine Bes[X.]hlussorgane vor externen Einflussnahmen s[X.]hützen soll, die mit der Wahrnehmung der Aufgaben in Konflikt geraten könnten, die der A[X.]-Vertrag und das Protokoll über das [X.] und die [X.] dem [X.] übertragen. So soll dieser Artikel das [X.] im Wesentli[X.]hen vor jedem politis[X.]hen Dru[X.]k s[X.]hützen, damit es die für seine Aufgaben gesetzten Ziele dur[X.]h die unabhängige Ausübung der spezifis[X.]hen Befugnisse, über die es zu diesen Zwe[X.]ken na[X.]h dem Primärre[X.]ht verfügt, wirksam verfolgen kann (vgl. in diesem Sinne [X.][X.], [X.]/00, [X.]:[X.], Rn. 134).

41  Gemäß dem in Art. 5 Abs. 2 [X.] niedergelegten Grundsatz der begrenzten Einzelermä[X.]htigung hat das [X.] innerhalb der Grenzen der Befugnisse zu handeln, die ihm das Primärre[X.]ht verleiht, und es kann daher ni[X.]ht in gültiger Weise ein Programm bes[X.]hließen und dur[X.]hführen, das über den Berei[X.]h hinausgeht, der der Währungspolitik dur[X.]h das Primärre[X.]ht zugewiesen wird. Um die Einhaltung dieses Grundsatzes zu gewährleisten, unterliegen die Handlungen des [X.] na[X.]h Maßgabe der in den Verträgen festgelegten Voraussetzungen der geri[X.]htli[X.]hen Kontrolle dur[X.]h den [X.] (vgl. in diesem Sinne Urteil [X.][X.], [X.]/00, [X.]:[X.], Rn. 135).

42  Insoweit ist festzustellen, dass der A[X.]-Vertrag keine genaue Definition der Währungspolitik enthält, sondern zuglei[X.]h die Ziele der Währungspolitik und die Mittel festlegt, über die das [X.] zur Ausführung dieser Politik verfügt (vgl. in diesem Sinne Urteil [X.], [X.]/12, [X.]:C:2012:756, Rn. 53).

43  So ist na[X.]h Art. 127 Abs. 1 A[X.] und Art. 282 Abs. 2 A[X.] das vorrangige Ziel der Währungspolitik der [X.] die Gewährleistung der Preisstabilität. Diese Bestimmungen sehen ferner vor, dass das [X.] ohne Beeinträ[X.]htigung dieses Ziels die allgemeine Wirts[X.]haftspolitik der [X.] unterstützt, um zur Verwirkli[X.]hung der in Art. 3 [X.] definierten Ziele der [X.] beizutragen (vgl. in diesem Sinne Urteil [X.], [X.]/12, [X.]:C:2012:756, Rn. 54).

44  Das Protokoll über das [X.] und die [X.] ist somit dur[X.]h ein klares Mandat gekennzei[X.]hnet, mit dem vorrangig das Ziel verfolgt wird, die Preisstabilität zu gewährleisten. Die Spezifizität dieses Mandats wird dur[X.]h die Verfahren zur Reform bestimmter Teile der Satzung des [X.] und der [X.] no[X.]h verstärkt.

45  Was die dem [X.] dur[X.]h das Primärre[X.]ht zur Verwirkli[X.]hung dieser Ziele zugewiesenen Mittel angeht, ist hervorzuheben, dass das [X.] des Protokolls über das [X.] und die [X.], das die währungspolitis[X.]hen Aufgaben und Operationen des [X.] festlegt, die Instrumente aufführt, deren si[X.]h das [X.] im Rahmen der Währungspolitik bedienen kann.

- Zur Abgrenzung der Währungspolitik

46  Aus der Re[X.]htspre[X.]hung des [X.]s geht hervor, dass für die Ents[X.]heidung über die Frage, ob eine Maßnahme zur Währungspolitik gehört, hauptsä[X.]hli[X.]h auf die Ziele dieser Maßnahme abzustellen ist. Die Mittel, die die Maßnahme zur Errei[X.]hung dieser Ziele einsetzt, sind ebenfalls erhebli[X.]h (vgl. in diesem Sinne Urteil [X.], [X.]/12, [X.]:C:2012:756, Rn. 53 und 55).

47  Was erstens die Ziele angeht, die mit einem Programm wie dem in den Ausgangsverfahren streitigen verfolgt werden, lässt si[X.]h der Pressemitteilung entnehmen, dass dieses Programm zuglei[X.]h eine ordnungsgemäße geldpolitis[X.]he Transmission und die Einheitli[X.]hkeit der Geldpolitik si[X.]herstellen soll.

48  Zum einen aber trägt das Ziel, die Einheitli[X.]hkeit der Geldpolitik zu gewährleisten, zur Errei[X.]hung der Ziele dieser Politik bei, da diese na[X.]h Art. 119 Abs. 2 A[X.] „einheitli[X.]h“ sein muss.

49  Zum anderen ist das Ziel der Si[X.]herstellung einer ordnungsgemäßen Transmission der Geldpolitik zuglei[X.]h geeignet, die Einheitli[X.]hkeit dieser Politik zu gewährleisten und zu deren vorrangigem Ziel beizutragen, das in der Gewährleistung der Preisstabilität besteht.

50  Die Fähigkeit des [X.], dur[X.]h seine geldpolitis[X.]hen Ents[X.]heidungen die Preisentwi[X.]klung zu beeinflussen, hängt nämli[X.]h in weitem Umfang von der Übertragung der Impulse ab, die es auf dem Geldmarkt an die vers[X.]hiedenen Wirts[X.]haftssektoren aussendet. Eine Störung des geldpolitis[X.]hen Transmissionsme[X.]hanismus ist daher geeignet, die Ents[X.]heidungen des [X.] in einem Teil des [X.]-Währungsgebiets ins Leere gehen zu lassen und damit die Einheitli[X.]hkeit der Geldpolitik zu beeinträ[X.]htigen. Im Übrigen wird, da eine Störung des Transmissionsme[X.]hanismus die Wirksamkeit der vom [X.] bes[X.]hlossenen Maßnahmen beeinträ[X.]htigt, dadur[X.]h zwangsläufig dessen Fähigkeit beeinträ[X.]htigt, die Preisstabilität zu gewährleisten. Daher können Maßnahmen, die diesen Transmissionsme[X.]hanismus erhalten sollen, dem in Art. 127 Abs. 1 A[X.] festgelegten vorrangigen Ziel zugere[X.]hnet werden.

51  Der Umstand, dass ein Programm wie das in der Pressemitteilung angekündigte mögli[X.]herweise geeignet ist, au[X.]h zur Stabilität des [X.]-Währungsgebiets beizutragen, die zur Wirts[X.]haftspolitik gehört (vgl. in diesem Sinne Urteil [X.], [X.]/12, [X.]:C:2012:756, Rn. 56), kann diese Beurteilung ni[X.]ht in Frage stellen.

52  Eine währungspolitis[X.]he Maßnahme kann nämli[X.]h ni[X.]ht allein deshalb einer wirts[X.]haftspolitis[X.]hen Maßnahme glei[X.]hgestellt werden, weil sie mittelbare Auswirkungen auf die Stabilität des [X.]-Währungsgebiets haben kann (vgl. entspre[X.]hend Urteil [X.], [X.]/12, [X.]:C:2012:756, Rn. 56).

53  Was zweitens die Mittel betrifft, die zur Errei[X.]hung der Ziele eines Programms wie des in der Pressemitteilung angekündigten eingesetzt werden sollen, steht fest, dass dessen Dur[X.]hführung geldpolitis[X.]he Outright-Ges[X.]häfte an den Sekundärmärkten für St[X.]tsanleihen beinhaltet.

54  Aus Art. 18 Abs. 1 des Protokolls über das [X.] und die [X.], der zu dessen [X.] gehört, geht jedo[X.]h eindeutig hervor, dass die [X.] und die nationalen Zentralbanken zur Errei[X.]hung der Ziele des [X.] und zur Erfüllung seiner Aufgaben, wie sie si[X.]h aus dem Primärre[X.]ht ergeben, grundsätzli[X.]h auf den Finanzmärkten tätig werden können, indem sie auf [X.] lautende börsengängige Wertpapiere endgültig kaufen und verkaufen. Folgli[X.]h wird mit den Ges[X.]häften, die der [X.]-Rat in der Pressemitteilung in Aussi[X.]ht genommen hat, eines der geldpolitis[X.]hen Instrumente genutzt, die das Primärre[X.]ht vorsieht.

55  Was die Selektivität des in der Pressemitteilung angekündigten Programms angeht, ist darauf hinzuweisen, dass dieses Programm Störungen des geldpolitis[X.]hen Transmissionsme[X.]hanismus beheben soll, die dur[X.]h die besondere Situation der St[X.]tsanleihen bestimmter Mitgliedst[X.]ten hervorgerufen werden. Unter diesen Umständen kann die alleinige Tatsa[X.]he, dass si[X.]h das fragli[X.]he Programm spezifis[X.]h auf diese St[X.]tsanleihen bes[X.]hränkt, ni[X.]ht als sol[X.]he bedeuten, dass die vom [X.] verwendeten Instrumente ni[X.]ht zur Währungspolitik gehören. Im Übrigen s[X.]hreibt keine Bestimmung des A[X.]-Vertrags dem [X.] vor, auf den Finanzmärkten dur[X.]h allgemeine Maßnahmen zu intervenieren, die notwendigerweise sämtli[X.]he [X.] des [X.]-Währungsgebiets betreffen.

56  Im Li[X.]ht dieser Gesi[X.]htspunkte ist festzustellen, dass ein Programm wie das in der Pressemitteilung angekündigte in Anbetra[X.]ht seiner Ziele und der zu ihrer Errei[X.]hung vorgesehenen Mittel zum Berei[X.]h der Währungspolitik gehört.

57  Der Umstand, dass die Dur[X.]hführung eines sol[X.]hen Programms von der vollständigen Einhaltung makroökonomis[X.]her [X.]e der [X.]päis[X.]hen Finanzstabilisierungsfazilität (im Folgenden: [X.]) und des [X.]päis[X.]hen Stabilitätsme[X.]hanismus (im Folgenden: [X.]) abhängig ist, vermag an dieser Feststellung ni[X.]hts zu ändern.

58  Es ist zwar ni[X.]ht ausges[X.]hlossen, dass ein Programm für den Ankauf von St[X.]tsanleihen, das ein sol[X.]hes Merkmal aufweist, geeignet ist, inzident den Anreiz zur Einhaltung sol[X.]her [X.]e zu stärken, und damit in gewissem Maße die Errei[X.]hung der mit diesen verfolgten wirts[X.]haftspolitis[X.]hen Ziele begünstigen kann.

59  Sol[X.]he mittelbaren Auswirkungen können jedo[X.]h ni[X.]ht bedeuten, dass ein sol[X.]hes Programm als eine wirts[X.]haftspolitis[X.]he Maßnahme einzustufen wäre, da si[X.]h aus Art. 119 Abs. 2 A[X.], Art. 127 Abs. 1 A[X.] und Art. 282 Abs. 2 A[X.] ergibt, dass das [X.] ohne Beeinträ[X.]htigung des Ziels der Preisstabilität die allgemeine Wirts[X.]haftspolitik in der [X.] unterstützt.

60  Es ist hinzuzufügen, dass das [X.] dadur[X.]h, dass es in voller Unabhängigkeit die Dur[X.]hführung des in der Pressemitteilung angekündigten Programms von der vollständigen Einhaltung makroökonomis[X.]her [X.]e der [X.] oder des [X.] abhängig ma[X.]ht, gewährleistet, dass seine Währungspolitik den Mitgliedst[X.]ten, deren St[X.]tsanleihen es ankauft, keine Finanzierungsmögli[X.]hkeiten eröffnet, die es ihnen erlaubten, von den [X.]en, denen sie zugestimmt haben, abzuwei[X.]hen. Das [X.] vermeidet auf diese Weise, dass die von ihm bes[X.]hlossenen währungspolitis[X.]hen Maßnahmen der Wirksamkeit der von den Mitgliedst[X.]ten verfolgten Wirts[X.]haftspolitik zuwiderlaufen.

61  Da si[X.]h das [X.] ferner gemäß Art. 127 Abs. 1 A[X.] in Verbindung mit Art. 119 Abs. 3 A[X.] an den ri[X.]htungweisenden Grundsatz zu halten hat, dass die öffentli[X.]hen Finanzen gesund sein müssen, können die in einem Programm, wie es in der Pressemitteilung angekündigt wurde, festgelegten Voraussetzungen, dur[X.]h die vermieden werden kann, dass dieses Programm dazu beiträgt, für die Mitgliedst[X.]ten einen Anreiz zur Vers[X.]hle[X.]hterung ihrer Haushaltslage zu s[X.]haffen, ni[X.]ht den S[X.]hluss re[X.]htfertigen, dass dieses Programm den Rahmen übers[X.]hritte, den das Primärre[X.]ht der Währungspolitik vorgibt.

62  Es ist zudem hervorzuheben, dass es als Voraussetzung für das Tätigwerden des [X.] im Rahmen eines Programms, wie es in der Pressemitteilung angekündigt wurde, ni[X.]ht genügt, dass der betreffende Mitgliedst[X.]t die Verpfli[X.]htungen aus einem [X.], dem er zugestimmt hat, vollständig einhält, da ein sol[X.]hes Tätigwerden in strikter Weise weiterhin voraussetzt, dass Störungen des geldpolitis[X.]hen Transmissionsme[X.]hanismus oder der Einheitli[X.]hkeit der Geldpolitik aufgetreten sind.

63  Deshalb wird dur[X.]h den Umstand, dass der Ankauf von St[X.]tsanleihen an den Sekundärmärkten unter der Bedingung, dass ein makroökonomis[X.]hes [X.] eingehalten wird, als zur Wirts[X.]haftspolitik gehörend angesehen werden konnte, wenn dieser Ankauf vom [X.] vorgenommen wird (vgl. in diesem Sinne Urteil [X.], [X.]/12, [X.]:C:2012:756, Rn. 60), ni[X.]ht impliziert, dass es si[X.]h ebenso verhalten müsste, wenn dieses Instrument vom [X.] im Rahmen eines Programms wie des in der Pressemitteilung angekündigten eingesetzt wird.

64  Insoweit ist nämli[X.]h der Unters[X.]hied zwis[X.]hen den Zielen des [X.] und des [X.] von ents[X.]heidender Bedeutung. Während si[X.]h aus den Rn. 48 bis 52 des vorliegenden Urteils ergibt, dass ein Programm wie das in den Ausgangsverfahren fragli[X.]he nur in dem Umfang dur[X.]hgeführt werden darf, in dem es zur Gewährleistung der Preisstabilität erforderli[X.]h ist, zielt das Tätigwerden des [X.] auf die Wahrung der Stabilität des [X.]-Währungsgebiets, wobei dieses letztgenannte Ziel ni[X.]ht zur Währungspolitik gehört (vgl. in diesem Sinne Urteil [X.], [X.]/12, [X.]:C:2012:756, Rn. 56).

65  Diese Beurteilung lässt au[X.]h die Mögli[X.]hkeit auss[X.]heiden, dass ein Programm wie das in der Pressemitteilung angekündigte dazu dienen könnte, die Bedingungen zu umgehen, die die Tätigkeit des [X.] an den Sekundärmärkten bes[X.]hränken, da die Intervention des [X.] ni[X.]ht an die Stelle einer Intervention des [X.] treten soll, um dessen Ziele zu verwirkli[X.]hen, sondern sie vielmehr in unabhängiger Weise na[X.]h Maßgabe der Ziele dur[X.]hzuführen ist, die der Währungspolitik eigen sind.

- Zur Verhältnismäßigkeit

66  Aus Art. 119 Abs. 2 A[X.] und Art. 127 Abs. 1 A[X.] in Verbindung mit Art. 5 Abs. 4 [X.] geht hervor, dass ein zur Währungspolitik gehörendes Programm für den Ankauf von Anleihen nur in gültiger Weise bes[X.]hlossen und dur[X.]hgeführt werden kann, wenn die von ihm umfassten Maßnahmen in Anbetra[X.]ht der Ziele dieser Politik verhältnismäßig sind.

67  Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass na[X.]h ständiger Re[X.]htspre[X.]hung des [X.]s der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verlangt, dass die Handlungen der [X.]sorgane zur Errei[X.]hung der mit der betreffenden Regelung verfolgten legitimen Ziele geeignet sind und ni[X.]ht über die Grenzen dessen hinausgeht, was zur Errei[X.]hung dieser Ziele erforderli[X.]h ist (vgl. in diesem Sinne Urteil [X.], [X.], [X.]:[X.], Rn. 38 und die dort angeführte Re[X.]htspre[X.]hung).

68  Was die geri[X.]htli[X.]he Na[X.]hprüfung der Einhaltung dieser Voraussetzungen anbelangt, ist dem [X.], da es bei der Ausarbeitung und Dur[X.]hführung eines Programms für Offenmarktges[X.]häfte, wie es in der Pressemitteilung angekündigt wurde, Ents[X.]heidungen te[X.]hnis[X.]her Natur treffen und komplexe Prognosen und Beurteilungen vornehmen muss, in diesem Rahmen ein weites Ermessen einzuräumen (vgl. entspre[X.]hend Urteile [X.], [X.]/09, [X.]:[X.], Rn. 28, sowie [X.] und [X.] Skärbla[X.]ka, [X.]/12, [X.]:C:2013:664, Rn. 35).

69  Indessen kommt in Fällen, in denen ein [X.]sorgan über ein weites Ermessen verfügt, der Kontrolle der Einhaltung bestimmter verfahrensre[X.]htli[X.]her Garantien wesentli[X.]he Bedeutung zu. Zu diesen Garantien gehört die Verpfli[X.]htung des [X.], sorgfältig und unparteiis[X.]h alle relevanten Gesi[X.]htspunkte des Einzelfalls zu untersu[X.]hen und seine Ents[X.]heidungen hinrei[X.]hend zu begründen.

70  Insoweit ist zu bea[X.]hten, dass na[X.]h ständiger Re[X.]htspre[X.]hung des [X.]s die dur[X.]h Art. 296 Abs. 2 A[X.] vorges[X.]hriebene Begründung eines Re[X.]htsakts der [X.] zwar die Überlegungen des Urhebers dieses Re[X.]htsakts so klar und eindeutig zum Ausdru[X.]k bringen muss, dass die Betroffenen ihr die Gründe für die getroffene Maßnahme entnehmen können und der [X.] seine Kontrolle ausüben kann, jedo[X.]h ni[X.]ht sämtli[X.]he re[X.]htli[X.]h oder tatsä[X.]hli[X.]h erhebli[X.]hen Gesi[X.]htspunkte enthalten muss. Die Bea[X.]htung der Begründungspfli[X.]ht ist im Übrigen ni[X.]ht nur anhand des Wortlauts des Re[X.]htsakts zu beurteilen, sondern au[X.]h anhand seines Kontexts und sämtli[X.]her Re[X.]htsvors[X.]hriften, die das betreffende Gebiet regeln (vgl. in diesem Sinne Urteil [X.]Rat, [X.]/12, [X.]:C:2013:752, Rn. 98 und 99 und die dort angeführte Re[X.]htspre[X.]hung).

71  Im vorliegenden Fall ist, au[X.]h wenn eine Prüfung der Einhaltung der Begründungspfli[X.]ht nur auf der Grundlage eines förmli[X.]h erlassenen Bes[X.]hlusses mögli[X.]h ist, glei[X.]hwohl festzustellen, dass die Pressemitteilung sowie die Entwürfe für Re[X.]htsakte, die in der Sitzung des [X.]-Rates geprüft wurden, in der au[X.]h die Pressemitteilung genehmigt wurde, die wesentli[X.]hen Elemente eines Programms wie des in der Pressemitteilung angekündigten erkennen lassen und geeignet sind, dem [X.] die Ausübung seiner Kontrolle zu ermögli[X.]hen.

72  Was erstens die Eignung eines Programms wie des in der Pressemitteilung angekündigten zur Errei[X.]hung der vom [X.] verfolgten Ziele anbelangt, geht aus dieser Pressemitteilung und den Erläuterungen der [X.] hervor, dass dieses Programm auf einer Analyse der wirts[X.]haftli[X.]hen Lage im [X.]-Währungsgebiet beruht, der zufolge zum Zeitpunkt der Ankündigung dieses Programms die Zinssätze für die St[X.]tsanleihen vers[X.]hiedener [X.] des [X.]-Währungsgebiets eine hohe Volatilität und extreme Unters[X.]hiede aufwiesen. Na[X.]h den Ausführungen der [X.] beruhten diese Unters[X.]hiede ni[X.]ht nur auf makroökonomis[X.]hen Unters[X.]hieden zwis[X.]hen diesen [X.], sondern hatten ihre Ursa[X.]he teilweise darin, dass für die Anleihen bestimmter Mitgliedst[X.]ten überhöhte Risikoaufs[X.]hläge verlangt worden seien, mit denen der Gefahr eines Auseinanderbre[X.]hens des [X.]-Währungsgebiets habe begegnet werden sollen.

73  Diese besondere Lage habe den geldpolitis[X.]hen Transmissionsme[X.]hanismus des [X.] erhebli[X.]h ges[X.]hwä[X.]ht und eine Fragmentierung bei den Refinanzierungsbedingungen der Banken und der Darlehenskosten bewirkt, was die Wirksamkeit der vom [X.] an die Wirts[X.]haft ausgesendeten Impulse in einem erhebli[X.]hen Teil des [X.]-Währungsgebiets stark verringert habe.

74  In Anbetra[X.]ht der dem [X.] im vorliegenden Verfahren unterbreiteten Informationen ist ni[X.]ht ersi[X.]htli[X.]h, dass diese Analyse der Wirts[X.]haftslage des [X.]-Währungsgebiets, die zum Zeitpunkt der Ankündigung des in den Ausgangsverfahren fragli[X.]hen Programms gegeben war, mit einem offensi[X.]htli[X.]hen Beurteilungsfehler behaftet wäre.

75  Insoweit kann der vom vorlegenden Geri[X.]ht angeführte Umstand, dass gegen diese mit einer Begründung versehene Analyse Einwände erhoben wurden, als sol[X.]her ni[X.]ht genügen, um diese Beurteilung in Frage zu stellen, da vom [X.] mit Rü[X.]ksi[X.]ht darauf, dass geldpolitis[X.]he Fragen gewöhnli[X.]h umstritten sind und es über ein weites Ermessen verfügt, ni[X.]ht mehr als der Einsatz seines wirts[X.]haftli[X.]hen [X.] und der ihm zur Verfügung stehenden notwendigen te[X.]hnis[X.]hen Mittel verlangt werden kann, um diese Analyse mit aller Sorgfalt und Genauigkeit dur[X.]hzuführen.

76  In einer Lage wie der in den Rn. 72 und 73 des vorliegenden Urteils bes[X.]hriebenen ist der Ankauf von St[X.]tsanleihen der Mitgliedst[X.]ten, die von den dur[X.]h die [X.] als extrem betra[X.]hteten Zinssätzen betroffen sind, an den Sekundärmärkten geeignet, die Senkung dieser Zinssätze zu befördern, indem er unbegründete Befür[X.]htungen eines Auseinanderbre[X.]hens des [X.]-Währungsgebiets zerstreut, und so zu dem Rü[X.]kgang oder sogar Wegfallen der überhöhten Risikozus[X.]hläge beizutragen.

77 In diesem Zusammenhang war das [X.] zu der Annahme bere[X.]htigt, dass eine sol[X.]he Entwi[X.]klung der Zinssätze geeignet ist, die geldpolitis[X.]he Transmission des [X.] zu begünstigen und die Einheitli[X.]hkeit der Geldpolitik zu wahren.

78  So ist unstreitig, dass die Zinssätze der St[X.]tsanleihen eines gegebenen St[X.]tes für die Festsetzung der für die vers[X.]hiedenen Wirts[X.]haftsteilnehmer dieses St[X.]tes geltenden Zinssätze, für den Wert der Portfolios der sol[X.]he Anleihen besitzenden Finanzinstitute und für deren Fähigkeit, si[X.]h Liquidität zu bes[X.]haffen, eine maßgebli[X.]he Rolle spielen. Deshalb kann dur[X.]h eine Eliminierung oder Verringerung überhöhter Risikozus[X.]hläge, die für die St[X.]tsanleihen eines Mitgliedst[X.]ts verlangt werden, vermieden werden, dass deren Volatilität und Höhe ein Hindernis für die Übertragung der Wirkungen der geldpolitis[X.]hen Ents[X.]heidungen des [X.] auf die Wirts[X.]haft dieses St[X.]tes bilden und die Einheitli[X.]hkeit der Geldpolitik in Frage stellen.

79  Im Übrigen ist die Behauptung der [X.], dass allein die Ankündigung des in den Ausgangsverfahren fragli[X.]hen Programms genügt habe, um die angestrebte Wirkung, d. h. die Wiederherstellung des geldpolitis[X.]hen Transmissionsme[X.]hanismus und der Einheitli[X.]hkeit der Geldpolitik, zu erzielen, im Verlauf des vorliegenden Verfahrens ni[X.]ht bestritten worden.

80  Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass unter wirts[X.]haftli[X.]hen Bedingungen, wie sie die [X.] zum Zeitpunkt der Pressemitteilung bes[X.]hrieben hat, das [X.] re[X.]htmäßig zu der Beurteilung gelangen konnte, dass ein Programm wie das in der Pressemitteilung angekündigte geeignet ist, zu den vom [X.] verfolgten Zielen und damit zur Gewährleistung der Preisstabilität beizutragen.

81  Demna[X.]h ist zweitens zu prüfen, ob ein sol[X.]hes Programm ni[X.]ht offensi[X.]htli[X.]h über das hinausgeht, was zur Errei[X.]hung dieser Ziele erforderli[X.]h ist.

82  Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass si[X.]h aus dem Wortlaut der Pressemitteilung eindeutig ergibt, dass das in den Ausgangsverfahren fragli[X.]he Programm den Ankauf von St[X.]tsanleihen nur in dem Umfang gestattet, in dem er zur Errei[X.]hung der Ziele dieses Programms erforderli[X.]h ist, und dass diese Ankäufe beendet werden, sobald diese Ziele errei[X.]ht sein werden.

83  Es ist au[X.]h zu bea[X.]hten, dass der Ankündigung des in den Ausgangsverfahren fragli[X.]hen Programms mittels der Pressemitteilung gegebenenfalls eine zweite Phase folgen wird, nämli[X.]h die der Dur[X.]hführung dieses Programms, die von einer umfassenden Beurteilung der geldpolitis[X.]hen Erfordernisse abhängen wird.

84  Im Übrigen ist festzustellen, dass das in den Ausgangsverfahren fragli[X.]he Programm mehr als zwei Jahre na[X.]h seiner Ankündigung ni[X.]ht dur[X.]hgeführt worden ist, da seine Umsetzung na[X.]h Ansi[X.]ht des [X.]-Rates dur[X.]h die wirts[X.]haftli[X.]he Lage im [X.]-Währungsgebiet ni[X.]ht gere[X.]htfertigt war.

85  Über die strikte Bindung der Dur[X.]hführung eines Programms, wie es in der Pressemitteilung angekündigt wurde, an die mit ihm verfolgten Ziele hinaus ist darauf hinzuweisen, dass das potenzielle Ausmaß dieses Programms in mehrfa[X.]her Weise bes[X.]hränkt wird.

86  So darf das [X.] im Rahmen eines sol[X.]hen Programms nur St[X.]tsanleihen von Mitgliedst[X.]ten erwerben, die an einem makroökonomis[X.]hen [X.] teilnehmen und erneut Zugang zum Anleihemarkt haben. Überdies konzentriert si[X.]h ein Programm wie das in den Ausgangsverfahren fragli[X.]he auf St[X.]tsanleihen mit einer Laufzeit von weniger als drei Jahren, wobei si[X.]h das [X.] die Mögli[X.]hkeit vorbehält, die erworbenen Anleihen jederzeit wieder zu verkaufen.

87  Aus diesen Gesi[X.]htspunkten ergibt si[X.]h zum einen, dass ein Programm wie das in der Pressemitteilung angekündigte letztli[X.]h nur einen begrenzten Teil der von den [X.] des [X.]-Währungsgebiets begebenen St[X.]tsanleihen betrifft, so dass die Verpfli[X.]htungen, die die [X.] mit der Dur[X.]hführung eines sol[X.]hen Programms voraussi[X.]htli[X.]h eingeht, tatsä[X.]hli[X.]h eingegrenzt und bes[X.]hränkt sind. Zum anderen kann ein sol[X.]hes Programm nur zur Anwendung gelangen, wenn die Lage bestimmter dieser [X.] bereits eine Intervention des [X.] gere[X.]htfertigt hat, die no[X.]h fortdauert.

88  Unter diesen Umständen konnte ein Programm, dessen Volumen in dieser Weise bes[X.]hränkt ist, vom [X.] in gültiger Weise bes[X.]hlossen werden, ohne vor seiner Dur[X.]hführung eine quantitative Bes[X.]hränkung festzulegen, zumal eine sol[X.]he geeignet ers[X.]hiene, die Wirksamkeit dieses Programms zu s[X.]hwä[X.]hen.

89  Im Übrigen ist, soweit das vorlegende Geri[X.]ht die Frage der Selektivität eines sol[X.]hen Programms aufwirft, daran zu erinnern, dass dieses Programm die Störungen der Geldpolitik des [X.] beheben soll, die dur[X.]h die besondere Lage der Anleihen bestimmter Mitgliedst[X.]ten hervorgerufen werden. Unter diesen Umständen konnte das [X.] zu Re[X.]ht annehmen, dass si[X.]h ein selektives Programm des [X.] als erforderli[X.]h erweisen kann, um diese Störungen dadur[X.]h auszuräumen, dass das [X.] seine Tätigkeit auf die von diesen Störungen beson[X.] betroffenen Teile des [X.]-Währungsgebiets konzentriert und es so vermeidet, den Umfang des Programms über das hinaus, was zur Errei[X.]hung seiner Ziele erforderli[X.]h ist, unnötig zu vergrößern oder seine Wirksamkeit zu verringern.

90  Es muss zudem festgestellt werden, dass ein Programm wie das in der Pressemitteilung angekündigte die Mitgliedst[X.]ten, deren Anleihen erworben werden können, auf der Grundlage von Kriterien identifiziert, die an die verfolgten Ziele geknüpft sind, und ni[X.]ht im Wege einer willkürli[X.]hen Auswahl.

91  [X.]s ist zu konstatieren, dass das [X.] die vers[X.]hiedenen beteiligten Interessen in der Weise gegeneinander abgewogen hat, dass tatsä[X.]hli[X.]h vermieden wird, dass si[X.]h bei der Dur[X.]hführung des fragli[X.]hen Programms Na[X.]hteile ergeben, die offensi[X.]htli[X.]h außer Verhältnis zu dessen Zielen stehen.

92  Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass ein Programm wie das in der Pressemitteilung angekündigte ni[X.]ht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstößt.

 Zu Art. 123 Abs. 1 A[X.]

93  Das vorlegende Geri[X.]ht wirft die Frage auf, ob ein Programm für den Ankauf von St[X.]tsanleihen an den Sekundärmärkten wie das in der Pressemitteilung angekündigte mit Art. 123 Abs. 1 A[X.] vereinbar ist.

94  Aus dem Wortlaut von Art. 123 Abs. 1 A[X.] geht hervor, dass diese Bestimmung der [X.] und den Zentralbanken der Mitgliedst[X.]ten verbietet, öffentli[X.]h-re[X.]htli[X.]hen Körpers[X.]haften und Einri[X.]htungen der [X.] und der Mitgliedst[X.]ten Überziehungs- oder andere Kreditfazilitäten zu gewähren oder unmittelbar von ihnen S[X.]huldtitel zu erwerben (vgl. Urteil [X.], [X.]/12, [X.]:C:2012:756, Rn. 123).

95  Folgli[X.]h verbietet diese Bestimmung jede finanzielle Unterstützung des [X.] zugunsten eines Mitgliedst[X.]ts (vgl. in diesem Sinne Urteil [X.], [X.]/12, [X.]:C:2012:756, Rn. 132), ohne indessen in allgemeiner Weise die für das [X.] bestehende Mögli[X.]hkeit auszus[X.]hließen, von Gläubigern eines sol[X.]hen St[X.]tes S[X.]huldtitel zu erwerben, die dieser St[X.]t zuvor ausgegeben hat.

96  So gestattet Art. 18 Abs. 1 des Protokolls über das [X.] und die [X.] dem [X.], zur Errei[X.]hung seiner Ziele und zur Erfüllung seiner Aufgaben auf den Finanzmärkten tätig zu werden, indem es u. a. börsengängige Wertpapiere, zu denen St[X.]tsanleihen gehören, endgültig kauft und verkauft, ohne dass diese Ermä[X.]htigung an besondere Bedingungen geknüpft ist, sofern ni[X.]ht der Charakter von Offenmarktges[X.]häften als sol[X.]her missa[X.]htet wird.

97  Glei[X.]hwohl kann das [X.] ni[X.]ht re[X.]htmäßig St[X.]tsanleihen an den Sekundärmärkten unter Voraussetzungen erwerben, die seinem Tätigwerden in der Praxis die glei[X.]he Wirkung wie ein unmittelbarer Erwerb von St[X.]tsanleihen von den öffentli[X.]h-re[X.]htli[X.]hen Körpers[X.]haften und Einri[X.]htungen der Mitgliedst[X.]ten verleihen, und auf diese Weise die Wirksamkeit des in Art. 123 Abs. 1 A[X.] festgelegten Verbots in Frage stellen.

98  Ferner ist zur Klärung der Frage, wel[X.]he Formen des Ankaufs von St[X.]tsanleihen mit dieser Bestimmung vereinbar sind, auf den Zwe[X.]k dieser Bestimmung abzustellen (vgl. entspre[X.]hend Urteil [X.], [X.]/12, [X.]:C:2012:756, Rn. 133).

99  Insoweit ist daran zu erinnern, dass das in Art. 123 A[X.] festgelegte Verbot auf Art. 104 [X.]-Vertrag (später Art. 101 [X.]) zurü[X.]kgeht, der mit dem [X.] in den [X.]-Vertrag eingefügt wurde.

100  Aus den Vorarbeiten für den [X.] ergibt si[X.]h, dass Art. 123 A[X.] die Mitgliedst[X.]ten dazu anhalten soll, eine gesunde Haushaltspolitik zu befolgen, indem vermieden wird, dass eine monetäre Finanzierung öffentli[X.]her Defizite oder Privilegien der öffentli[X.]hen Hand auf den Finanzmärkten zu einer übermäßigen Vers[X.]huldung oder überhöhten Defiziten der Mitgliedst[X.]ten führen (vgl. Entwurf eines Vertrags zur Änderung des Vertrages zur Gründung der [X.]päis[X.]hen Wirts[X.]haftsgemeins[X.]haft im Hinbli[X.]k auf die Erri[X.]htung einer Wirts[X.]hafts- und Währungsunion, Bulletin der [X.]päis[X.]hen Gemeins[X.]haften , Beilage 2/91, S. 25 und 56).

101  Daher dürfen Ankäufe an dem Sekundärmarkt ni[X.]ht eingesetzt werden, um das mit Art. 123 A[X.] verfolgte Ziel zu umgehen, wie im siebten Erwägungsgrund der Verordnung ([X.]) Nr. 3603/93 des Rates vom 13. Dezember 1993 zur Festlegung der Begriffsbestimmungen für die Anwendung der in [Art. 123 A[X.]] und Art. [125 Abs. 1 A[X.]] vorgesehenen Verbote (ABl. L 332, S. 1) bekräftigt worden ist.

102  Folgli[X.]h muss die [X.], wie der Generalanwalt in Nr. 227 seiner S[X.]hlussanträge betont hat, wenn sie St[X.]tsanleihen an den Sekundärmärkten erwirbt, ihr Tätigwerden mit hinrei[X.]henden Garantien versehen, um si[X.]herzustellen, dass es mit dem in Art. 123 Abs. 1 A[X.] festgelegten Verbot der monetären Finanzierung in Einklang steht.

103  Hinsi[X.]htli[X.]h eines Programms wie des in der Pressemitteilung angekündigten ist erstens darauf hinzuweisen, dass das [X.] im Rahmen eines sol[X.]hen Programms St[X.]tsanleihen ni[X.]ht unmittelbar von den öffentli[X.]h-re[X.]htli[X.]hen Körpers[X.]haften und Einri[X.]htungen der Mitgliedst[X.]ten, sondern nur mittelbar an den Sekundärmärkten erwerben darf. Das Tätigwerden des [X.] im Rahmen eines Programms, wie es in den Ausgangsverfahren in Frage steht, kann daher ni[X.]ht einer finanziellen Unterstützungsmaßnahme für einen Mitgliedst[X.]t glei[X.]hgestellt werden.

104  Indessen ist zweitens hervorzuheben, dass das Tätigwerden des [X.] in der Praxis die glei[X.]he Wirkung wie der unmittelbare Erwerb von St[X.]tsanleihen von den öffentli[X.]h-re[X.]htli[X.]hen Körpers[X.]haften und Einri[X.]htungen der Mitgliedst[X.]ten haben könnte, wenn die Wirts[X.]haftsteilnehmer, die mögli[X.]herweise St[X.]tsanleihen auf dem Primärmarkt erwerben, die Gewissheit hätten, dass das [X.] diese Anleihen binnen eines Zeitraums und unter Bedingungen ankaufen würde, die es diesen Wirts[X.]haftsteilnehmern ermögli[X.]hten, faktis[X.]h als Mittelspersonen des [X.] für den unmittelbaren Erwerb dieser Anleihen von den öffentli[X.]h-re[X.]htli[X.]hen Körpers[X.]haften und Einri[X.]htungen des betreffenden Mitgliedst[X.]ts zu agieren.

105  Jedo[X.]h ist den Erläuterungen der [X.] im Rahmen des vorliegenden Verfahrens zu entnehmen, dass die Dur[X.]hführung eines Programms, wie es in der Pressemitteilung angekündigt wurde, Bedingungen unterliegen muss, mit denen vermieden werden soll, dass die Interventionen des [X.] an den Sekundärmärkten die glei[X.]he Wirkung wie der unmittelbare Erwerb von St[X.]tsanleihen an den Primärmärkten haben.

106  In dieser Hinsi[X.]ht ergibt si[X.]h aus den von der [X.] im vorliegenden Verfahren vorgelegten Entwürfen für einen Bes[X.]hluss und Leitlinien, dass der [X.]-Rat dafür zuständig zu sein hätte, über den Umfang, den Beginn, die Fortsetzung und die Aussetzung der in einem sol[X.]hen Programm vorgesehenen Interventionen an den Sekundärmärkten zu ents[X.]heiden. Überdies hat die [X.] vor dem [X.] klargestellt, dass das [X.] zum einen beabsi[X.]htigt, eine Mindestfrist zwis[X.]hen der Ausgabe eines S[X.]huldtitels auf dem Primärmarkt und seinem Ankauf an den Sekundärmärkten einzuhalten, und dass zum anderen eine vorherige Ankündigung seiner Ents[X.]heidung, sol[X.]he Ankäufe vorzunehmen, oder des Volumens der geplanten Ankäufe ausges[X.]hlossen sein soll.

107  Da si[X.]h dur[X.]h diese Garantien verhindern lässt, dass die Emissionsbedingungen für St[X.]tsanleihen dur[X.]h die Gewissheit verfäls[X.]ht werden, dass diese Anleihen na[X.]h ihrer Ausgabe dur[X.]h das [X.] erworben werden, kann dur[X.]h sie ausges[X.]hlossen werden, dass die Dur[X.]hführung eines Programms wie des in der Pressemitteilung angekündigten in der Praxis die glei[X.]he Wirkung hat wie der unmittelbare Erwerb von St[X.]tsanleihen von den öffentli[X.]h-re[X.]htli[X.]hen Körpers[X.]haften und Einri[X.]htungen der Mitgliedst[X.]ten.

108  Zwar bleibt trotz dieser Garantien, wie das vorlegende Geri[X.]ht dargelegt hat, das Tätigwerden des [X.] geeignet, einen gewissen Einfluss auf die Funktionsweise des Primärmarkts und der Sekundärmärkte für St[X.]tsanleihen auszuüben. Dieser Umstand ist aber ni[X.]ht ents[X.]heidend, weil dieser Einfluss, wie der Generalanwalt in Nr. 259 seiner S[X.]hlussanträge ausgeführt hat, eine Wirkung ist, die den vom A[X.]-Vertrag erlaubten Ankäufen an den Sekundärmärkten inhärent ist. Im Übrigen ist diese Wirkung unerlässli[X.]h, um sol[X.]he Ankäufe im Rahmen der Geldpolitik wirksam einsetzen zu können.

109  [X.]s würde mit einem Programm, wie es in der Pressemitteilung angekündigt wurde, das in Rn. 100 des vorliegenden Urteils genannte Ziel von Art. 123 Abs. 1 A[X.] umgangen, wenn es geeignet wäre, den betreffenden Mitgliedst[X.]ten den Anreiz zu nehmen, eine gesunde Haushaltspolitik zu verfolgen. Da nämli[X.]h aus Art. 119 Abs. 2 A[X.], Art. 127 Abs. 1 A[X.] und Art. 282 Abs. 2 A[X.] hervorgeht, dass das [X.] ohne Beeinträ[X.]htigung des Ziels der Preisstabilität die allgemeine Wirts[X.]haftspolitik in der [X.] unterstützt, darf die Tätigkeit des [X.] auf der Grundlage von Art. 123 A[X.] ni[X.]ht dergestalt sein, dass sie der Wirksamkeit dieser Politik zuwiderläuft, indem den Mitgliedst[X.]ten der Anreiz genommen wird, eine gesunde Haushaltspolitik zu verfolgen.

110  Im Übrigen beinhaltet die Geldpolitik fortlaufend, dass auf die Zinssätze und die Refinanzierungsbedingungen der Banken eingewirkt wird, was zwangsläufig Konsequenzen für die Finanzierungsbedingungen des Haushaltsdefizits der Mitgliedst[X.]ten hat.

111  Jedenfalls wird dur[X.]h die Merkmale eines Programms wie des in der Pressemitteilung angekündigten ausges[X.]hlossen, dass es als geeignet angesehen werden kann, den Mitgliedst[X.]ten den Anreiz zur Verfolgung einer gesunden Haushaltspolitik zu nehmen.

112  Insoweit ist als Erstes darauf hinzuweisen, dass dieses Programm den Ankauf von St[X.]tsanleihen nur in dem Umfang vorsieht, der für die Erhaltung des geldpolitis[X.]hen Transmissionsme[X.]hanismus und der Einheitli[X.]hkeit der Geldpolitik erforderli[X.]h ist, und dass die Ankäufe eingestellt werden, sobald diese Ziele errei[X.]ht sein werden.

113  Diese Begrenzung des Tätigwerdens des [X.] bedeutet zum einen, dass si[X.]h die Mitgliedst[X.]ten bei der Festlegung ihrer Haushaltspolitik ni[X.]ht auf die Gewissheit stützen können, dass ihre St[X.]tsanleihen künftig vom [X.] an den Sekundärmärkten angekauft werden, und zum anderen, dass dieses Programm ni[X.]ht in einer Weise dur[X.]hgeführt werden kann, dur[X.]h die eine Harmonisierung der Zinssätze für die St[X.]tsanleihen der Mitgliedst[X.]ten des [X.]-Währungsgebiets unabhängig von den Unters[X.]hieden bewirkt würde, die si[X.]h aus der makroökonomis[X.]hen Lage oder der Haushaltslage dieser [X.] ergeben.

114  Dur[X.]h den Erlass und die Dur[X.]hführung eines sol[X.]hen Programms wird den Mitgliedst[X.]ten daher weder ermögli[X.]ht, eine Haushaltspolitik zu verfolgen, die die Tatsa[X.]he unberü[X.]ksi[X.]htigt ließe, dass sie im Fall eines Defizits na[X.]h einer Finanzierung auf dem Markt zu su[X.]hen haben werden, no[X.]h können sie si[X.]h dadur[X.]h vor den Konsequenzen s[X.]hützen, die die Entwi[X.]klung ihrer makroökonomis[X.]hen Lage oder ihrer Haushaltslage unter diesem Aspekt mit si[X.]h bringen kann.

115  Als Zweites ist darauf hinzuweisen, dass ein Programm wie das in den Ausgangsverfahren fragli[X.]he mit einer Reihe von Garantien versehen ist, die seine Auswirkungen auf den Anreiz, eine gesunde Haushaltspolitik zu verfolgen, begrenzen sollen.

116  So hat die [X.] dadur[X.]h, dass sie dieses Programm auf bestimmte Arten von Anleihen bes[X.]hränkt hat, die nur von Mitgliedst[X.]ten ausgegeben worden sind, die an einem strukturellen [X.] teilnehmen und erneut Zugang zum Anleihemarkt haben, faktis[X.]h das Volumen der St[X.]tsanleihen bes[X.]hränkt, die im Rahmen dieses Programms erworben werden können, und damit die Intensität der Auswirkungen dieses Programms auf die Finanzierungsbedingungen der [X.] des [X.]-Währungsgebiets begrenzt.

117  Im Übrigen werden die Auswirkungen, die ein Programm wie das in der Pressemitteilung angekündigte auf den Anreiz hat, eine gesunde Haushaltspolitik zu verfolgen, au[X.]h dur[X.]h die für das [X.] bestehende Mögli[X.]hkeit bes[X.]hränkt, die erworbenen Anleihen jederzeit wieder zu verkaufen. Denn daraus ergibt si[X.]h, dass die Folgen, die daraus entstehen, dass diese Anleihen vom Markt genommen werden, potenziell vorübergehender Art sind. Diese Mögli[X.]hkeit erlaubt es dem [X.] au[X.]h, sein Programm na[X.]h Maßgabe der Haltung des betreffenden Mitgliedst[X.]ts anzupassen, so insbesondere dur[X.]h eine Eins[X.]hränkung oder Aussetzung der Ankäufe von St[X.]tsanleihen, wenn ein Mitgliedst[X.]t sein Emissionsverhalten dahin ändert, dass er mehr Anleihen mit kurzer Laufzeit ausgibt, um seinen Haushalt mittels Anleihen zu finanzieren, die potenziell unter die Intervention des [X.] fallen.

118  Dass das [X.] au[X.]h die Mögli[X.]hkeit hat, die erworbenen Anleihen bis zum Eintritt ihrer Fälligkeit zu behalten, spielt insoweit keine auss[X.]hlaggebende Rolle, weil diese Mögli[X.]hkeit voraussetzt, dass eine sol[X.]he Handlungsweise zur Verwirkli[X.]hung der angestrebten Ziele erforderli[X.]h ist, und jedenfalls den beteiligten Wirts[X.]haftsteilnehmern ni[X.]ht die Gewissheit gewährt, dass das [X.] von dieser Option Gebrau[X.]h ma[X.]hen wird. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass eine sol[X.]he Vorgehensweise dur[X.]h Art. 18 Abs. 1 des Protokolls über das [X.] und die [X.] keineswegs ausges[X.]hlossen wird und keinen Verzi[X.]ht darauf bedeutet, dass der Mitgliedst[X.]t, der die Anleihe ausgegeben hat, bei Eintritt ihrer Fälligkeit seine S[X.]huld beglei[X.]ht.

119  Überdies s[X.]hließt das [X.] dadur[X.]h, dass es einen Erwerb von St[X.]tsanleihen nur von Mitgliedst[X.]ten vorsieht, die erneut Zugang zum Anleihemarkt haben, von dem vorgesehenen Programm in der Praxis diejenigen Mitgliedst[X.]ten aus, deren finanzielle Lage derart zerrüttet ist, dass sie keine Finanzierung mehr auf dem Markt erhalten könnten.

120  S[X.]hließli[X.]h wird dadur[X.]h, dass der Ankauf von St[X.]tsanleihen von der vollständigen Einhaltung der strukturellen [X.]e abhängt, denen die betreffenden [X.] unterliegen, ausges[X.]hlossen, dass ein Programm wie das in der Pressemitteilung angekündigte diese [X.] dazu veranlassen könnte, auf eine Sanierung ihrer öffentli[X.]hen Finanzen zu verzi[X.]hten, indem sie si[X.]h auf die Finanzierungsmögli[X.]hkeiten stützen, die ihnen die Dur[X.]hführung eines sol[X.]hen Programms eröffnen könnte.

121  Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt si[X.]h, dass ein Programm wie das in der Pressemitteilung angekündigte ni[X.]ht bewirkt, dass den betreffenden Mitgliedst[X.]ten der Anreiz genommen würde, eine gesunde Haushaltspolitik zu verfolgen. Folgli[X.]h verbietet es Art. 123 Abs. 1 A[X.] dem [X.] ni[X.]ht, ein sol[X.]hes Programm unter Voraussetzungen zu bes[X.]hließen und dur[X.]hzuführen, unter denen dem Tätigwerden des [X.] ni[X.]ht die glei[X.]he Wirkung zukommt wie dem unmittelbaren Erwerb von St[X.]tsanleihen von den öffentli[X.]h-re[X.]htli[X.]hen Körpers[X.]haften und Einri[X.]htungen der Mitgliedst[X.]ten.

122  Die vom vorlegenden Geri[X.]ht speziell angespro[X.]henen Merkmale eines sol[X.]hen Programms, die im Rahmen der in den vorstehenden Randnummern wiedergegebenen Beurteilung ni[X.]ht erörtert worden sind, vermögen dieses Ergebnis ni[X.]ht in Frage zu stellen.

123  So werden dadur[X.]h, dass dieses Programm - wenn dies als zutreffend unterstellt wird - die [X.] einem erhebli[X.]hen Verlustrisiko aussetzen könnte, in keiner Weise die Garantien ges[X.]hwä[X.]ht, mit denen dieses Programm versehen ist, um zu vermeiden, dass den Mitgliedst[X.]ten der Anreiz genommen wird, eine gesunde Haushaltspolitik zu verfolgen.

124  Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass diese Garantien au[X.]h geeignet sind, das von der [X.] eingegangene Verlustrisiko zu verringern.

125  Im Übrigen ist daran zu erinnern, dass eine Zentralbank wie die [X.] verpfli[X.]htet ist, Ents[X.]heidungen zu treffen, die, wie Offenmarktges[X.]häfte, unvermeidli[X.]h ein Verlustrisiko für sie mit si[X.]h bringen. Art. 33 des Protokolls über das [X.] und die [X.] enthält gerade eine Regelung dafür, wie die Verluste der [X.] aufzuteilen sind, ohne in besonderer Weise die Risiken einzugrenzen, die die [X.] zur Verwirkli[X.]hung ihrer währungspolitis[X.]hen Ziele eingehen darf.

126  Au[X.]h wenn im Übrigen der Verzi[X.]ht auf eine privilegierte Gläubigerstellung die [X.] mögli[X.]herweise einer Verlustquote aussetzt, über die die übrigen Gläubiger des betreffenden Mitgliedst[X.]ts ents[X.]heiden, ist festzustellen, dass es si[X.]h hierbei um ein Risiko handelt, das jedem Anleihekauf an den Sekundärmärkten innewohnt, der von den Verfassern der Verträge glei[X.]hwohl zugelassen wurde, ohne vorauszusetzen, dass der [X.] eine privilegierte Gläubigerstellung eingeräumt wird.

127  Im Li[X.]ht der Gesamtheit der vorstehenden Erwägungen ist auf die Vorlagefragen zu antworten, dass Art. 119 A[X.], Art. 123 Abs. 1 A[X.] und Art. 127 Abs. 1 und 2 A[X.] sowie die Art. 17 bis 24 des Protokolls über das [X.] und die [X.] dahin auszulegen sind, dass sie das [X.] dazu ermä[X.]htigen, ein Programm für den Ankauf von St[X.]tsanleihen an den Sekundärmärkten wie das in der Pressemitteilung angekündigte zu bes[X.]hließen.

4. Der [X.] hat am 16. Februar 2016 eine mündli[X.]he Verhandlung dur[X.]hgeführt, in der die Beteiligten ihr Vorbringen vertieft und ergänzt haben. Zur Aktualität des [X.], zu den Umsetzungsmodalitäten des [X.]-Bes[X.]hlusses sowie zu dem mögli[X.]hen Volumen des Programms und dessen Risiken für den [X.]haushalt wurden der Präsident der [X.]n [X.], Dr. [X.], und das Mitglied des [X.]s der [X.]päis[X.]hen Zentralbank [X.] gehört.

B.
[X.]

Über die [X.] und die Anträge im Organstreitverfahren hatte der [X.] in seiner gegenwärtigen Besetzung zu ents[X.]heiden. Zwar sind die [X.]in König und der [X.] [X.] erst na[X.]h der mündli[X.]hen Verhandlung vom 11. und 12. Juni 2013 (siehe oben Rn. 65), dem Bes[X.]hluss über die Abtrennung der vorliegenden Verfahren vom 17. Dezember 2013 ([X.] 134, 357) und dem Bes[X.]hluss über die Einholung einer Vorabents[X.]heidung des [X.]s der [X.]päis[X.]hen [X.] vom 14. Januar 2014 ([X.] 134, 366) in den Zweiten [X.] des [X.]s eingetreten. Au[X.]h können na[X.]h § 15 Abs. 3 Satz 1 BVerf[X.] na[X.]h Beginn der Beratung einer Sa[X.]he weitere [X.] ni[X.]ht hinzutreten. Dieses Hinzutrittsverbot soll verhindern, dass [X.] an der Beratung und Ents[X.]heidung beteiligt sind, die ni[X.]ht über den bis dahin erarbeiteten Diskussionsstand verfügen und insofern auf einer anderen Grundlage mitberaten und mitents[X.]heiden müssen als die von Anfang an beteiligten [X.] (vgl. [X.], in: [X.]/S[X.]hmidt-Bleibtreu/[X.]/[X.], BVerf[X.], § 15 Rn. 37 <Febr. 2016>).

§ 15 Abs. 3 Satz 1 BVerf[X.] findet allerdings keine Anwendung, wenn mit der Beratung neu begonnen wurde. Ein sol[X.]her Neubeginn ist ni[X.]ht nur in den Fällen des § 15 Abs. 3 Satz 2 BVerf[X.] (vgl. [X.] 133, 241 <258 Rn. 41 f.>) angezeigt. Anlass, die Beratung neu zu beginnen, kann au[X.]h bestehen, wenn na[X.]h Beginn der ursprüngli[X.]hen Beratung das [X.]enum des [X.]s angerufen wurde und dieses gemäß § 16 BVerf[X.] ents[X.]hieden hat oder eine andere externe Zwis[X.]henents[X.]heidung eingeholt worden ist, wie das insbesondere bei einer Vorabents[X.]heidung des [X.]s der [X.]päis[X.]hen [X.] na[X.]h Art. 267 A[X.] der Fall ist. Ein Neubeginn der Beratung ist s[X.]hließli[X.]h erforderli[X.]h, wenn die vorangegangene Beratung aus anderen Gründen so lange zurü[X.]kliegt, dass der [X.] ni[X.]ht mehr hinrei[X.]hend präsent ist (vgl. [X.], a.a.[X.], § 15 Rn. 44 <Febr. 2016>; [X.], in: [X.]/[X.]/[X.], BVerf[X.], 2015, § 15 Rn. 22; [X.], in: [X.]/Clemens/[X.], BVerf[X.], 2. Aufl. 2005, § 15 Rn. 101).

I[X.]

Über die Frage, ob ein Neubeginn erforderli[X.]h ist, hatte der [X.] in seiner ursprüngli[X.]hen Besetzung ohne Beteiligung der beiden neu hinzugetretenen [X.]smitglieder, [X.]in König und [X.] [X.], zu ents[X.]heiden (§ 15 Abs. 3 Satz 1 BVerf[X.]; vgl. [X.] 133, 241 <258 Rn. 42>). Der [X.] hat am 3. Juni 2015 bes[X.]hlossen, erneut in die Beratung einzutreten. Das auf das Vorabents[X.]heidungsersu[X.]hen des [X.]s vom 14. Januar 2014 ergangene Urteil des [X.]s der [X.]päis[X.]hen [X.] vom 16. Juni 2015, das die unionsre[X.]htli[X.]he Tragweite des [X.] des Rates der [X.]päis[X.]hen Zentralbank vom 6. September 2012 definiert und damit au[X.]h die Grundlage für die [X.] des [X.]s konkretisiert hat, stellt eine inhaltli[X.]he Zäsur dar, weil auf seiner Grundlage die wesentli[X.]hen, im Verfahren aufgeworfenen Re[X.]htsfragen neu zu beurteilen sind.

Ob na[X.]h dem Neubeginn der Beratung eine - gegebenenfalls abermalige - mündli[X.]he Verhandlung dur[X.]hzuführen ist, war na[X.]h den allgemeinen Regeln des § 25 BVerf[X.] zu ents[X.]heiden (vgl. au[X.]h [X.] 133, 241 <258 Rn. 42 f.>).

II[X.]

Der Bes[X.]hluss vom 3. Juni 2015 ist mit 5:1 Stimmen ergangen.

C.

Die [X.] sind zulässig, soweit sie si[X.]h gegen das Unterlassen der [X.]regierung ri[X.]hten, gegen den Grundsatzbes[X.]hluss des Rates der [X.]päis[X.]hen Zentralbank über das [X.]-Programm vom 6. September 2012 vorzugehen ([X.]). Im Übrigen sind die [X.] unzulässig (I[X.]). Die im Organstreitverfahren gestellten Anträge sind nur zulässig, soweit sie die Feststellung begehren, der [X.] [X.] sei verpfli[X.]htet, auf eine Aufhebung des [X.] über das [X.]-Programm vom 6. September 2012 hinzuwirken. Im Übrigen sind sie unzulässig (II[X.]).

[X.]

Die [X.] der Bes[X.]hwerdeführer zu [X.], I[X.] und II[X.] sind zulässig, soweit sie rügen, die [X.]regierung verletze dur[X.]h ihre Untätigkeit, gegen den Grundsatzbes[X.]hluss über das [X.]-Programm vorzugehen, die Bes[X.]hwerdeführer in ihrem Re[X.]ht aus Art. 38 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 und Abs. 2 und Art. 79 Abs. 3 [X.]. Soweit sie eine hinrei[X.]hend qualifizierte Kompetenzübers[X.]hreitung der [X.]päis[X.]hen Zentralbank dur[X.]h den Grundsatzbes[X.]hluss über das [X.]-Programm und seine etwaige Umsetzung darlegen, geht aus ihrem Vortrag jedenfalls die Mögli[X.]hkeit einer sol[X.]hen Grundre[X.]htsverletzung hervor (1.). Dasselbe gilt, soweit der Bes[X.]hwerdeführer zu [X.] darüber hinaus eine die Verfassungsidentität verletzende Beeinträ[X.]htigung der haushaltspolitis[X.]hen Gesamtverantwortung des [X.]es aufzeigt (2.).

1. Die Bes[X.]hwerdeführer zu [X.], I[X.] und II[X.] tragen hinrei[X.]hend substantiiert vor (§ 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerf[X.]), dass sie dur[X.]h ein Unterlassen der [X.]regierung, das taugli[X.]her Bes[X.]hwerdegegenstand einer Verfassungsbes[X.]hwerde sein kann (§ 95 Abs. 1 Satz 1 BVerf[X.]; vgl. [X.] 10, 302 <306>; [X.], Bes[X.]hluss des [X.] vom 30. Juni 2015 - 2 BvR 1282/11 -, juris, Rn. 82; stRspr), in einem na[X.]h Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a [X.] und § 90 Abs. 1 BVerf[X.] bes[X.]hwerdefähigen Grundre[X.]ht oder grundre[X.]htsglei[X.]hen Re[X.]ht (a) selbst, gegenwärtig und unmittelbar verletzt sein könnten (b).

a) Aus dem Vortrag der Bes[X.]hwerdeführer zu [X.], I[X.] und II[X.] geht die Mögli[X.]hkeit hervor, dass der Grundsatzbes[X.]hluss über das [X.]-Programm vom 6. September 2012 und seine etwaige Umsetzung hinrei[X.]hend qualifizierte Kompetenzübers[X.]hreitungen der [X.]päis[X.]hen Zentralbank darstellen, die - von den Bes[X.]hwerdeführern einklagbare - Reaktionspfli[X.]hten der [X.]regierung na[X.]h si[X.]h ziehen können.

[X.]) Das Wahlre[X.]ht vermittelt dem Bürger in seinem dur[X.]h Art. 20 Abs. 1 und Abs. 2 in Verbindung mit Art. 79 Abs. 3 [X.] ges[X.]hützten Kern ein Re[X.]ht darauf, dass Organe, Einri[X.]htungen und sonstige Stellen der [X.]päis[X.]hen [X.] nur sol[X.]he Zuständigkeiten ausüben, die ihnen vom Integrationsgesetzgeber na[X.]h Maßgabe des Art. 23 Abs. 1 [X.] übertragen worden sind (1). Daraus kann si[X.]h ein Anspru[X.]h gegenüber den Verfassungsorganen ergeben, im Rahmen ihrer Integrationsverantwortung Zuständigkeitsübers[X.]hreitungen von Organen, Einri[X.]htungen und sonstigen Stellen der [X.]päis[X.]hen [X.] entgegenzutreten (2).

(1) Das dur[X.]h Art. 38 Abs. 1 Satz 1 [X.] ges[X.]hützte Wahlre[X.]ht zum [X.] gewährleistet als grundre[X.]htsglei[X.]hes Re[X.]ht die politis[X.]he Selbstbestimmung der Bürger und garantiert ihnen die freie und glei[X.]he Teilhabe an der Legitimation der in [X.] ausgeübten St[X.]tsgewalt (vgl. [X.] 37, 271 <279>; 73, 339 <375>; 123, 267 <340>; 132, 195 <238 Rn. 104>; 135, 317 <399 Rn. 159>). Na[X.]h ständiger Re[X.]htspre[X.]hung des [X.]s ers[X.]höpft si[X.]h das Wahlre[X.]ht ni[X.]ht in einer formalen Legitimation der ([X.]-) St[X.]tsgewalt, sondern vermittelt dem Einzelnen einen Anspru[X.]h darauf, mit seiner Wahlents[X.]heidung Einfluss auf die politis[X.]he Willensbildung nehmen und etwas bewirken zu können. Im Anwendungsberei[X.]h von Art. 23 [X.] s[X.]hützt es den Bürger davor, dass die dur[X.]h die Wahl bewirkte Legitimation von St[X.]tsgewalt und die Einflussnahme auf deren Ausübung dur[X.]h die Verlagerung von Aufgaben und Befugnissen des [X.] auf die europäis[X.]he [X.] so entleert wird, dass das Demokratieprinzip verletzt wird (vgl. [X.] 89, 155 <172>; 123, 267 <330>; 134, 366 <396 Rn. 51>).

Vermittelt Art. 38 Abs. 1 Satz 1 [X.] dem einzelnen Wahlbere[X.]htigten zur Si[X.]herung seiner [X.] Einflussmögli[X.]hkeit im Prozess der europäis[X.]hen Integration grundsätzli[X.]h ein Re[X.]ht darauf, dass eine Verlagerung von Hoheitsre[X.]hten nur in den dafür vorgesehenen Formen von Art. 23 Abs. 1 Sätze 2 und 3, Art. 79 Abs. 2 [X.] ges[X.]hieht, so kann dieses Re[X.]ht dur[X.]h eine eigenmä[X.]htige Inanspru[X.]hnahme hoheitli[X.]her Befugnisse dur[X.]h Organe, Einri[X.]htungen und sonstige Stellen der [X.]päis[X.]hen [X.] verletzt werden, weil der [X.] Ents[X.]heidungsprozess, den die Art. 23 Abs. 1 und Art. 79 Abs. 2 [X.] gewährleisten, in einem sol[X.]hen Fall unterlaufen werden kann. Dies kann den zur Verfassungs-identität des Grundgesetzes zählenden Grundsatz der Volkssouveränität aus Art. 20 Abs. 2 Satz 1 [X.], demzufolge jede in [X.] ausgeübte öffentli[X.]he Gewalt einer auf die Wählerinnen und Wähler zurü[X.]kführbaren Legitimation bedarf, verletzen (vgl. [X.] 83, 37 <50 f.>; 89, 155 <182>; 93, 37 <66>; 130, 76 <123>; 137, 185 <232 f. Rn. 131>; 139, 194 <224 Rn. 106>).

(2) Art. 38 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 und Abs. 2 und Art. 79 Abs. 3 [X.] gewährt deshalb au[X.]h S[X.]hutz vor hinrei[X.]hend qualifizierten Kompetenzübers[X.]hreitungen der Organe, Einri[X.]htungen und sonstigen Stellen der [X.]päis[X.]hen [X.]. Der objektivre[X.]htli[X.]h begründeten Reaktionspfli[X.]ht von [X.]regierung und [X.], si[X.]h als Ausfluss der ihnen obliegenden Integrationsverantwortung (vgl. [X.] 123, 267 <351 ff., 389 ff., 413 ff.>; 126, 286 <307>; 129, 124 <181>; 132, 195 <238 f. Rn. 105>; 134, 366 <394 f. Rn. 47>) aktiv mit der Frage auseinanderzusetzen, wie im Falle eines [X.] von Organen, Einri[X.]htungen und sonstigen Stellen der [X.]päis[X.]hen [X.] die Kompetenzordnung wiederhergestellt werden kann, entspri[X.]ht insoweit au[X.]h ein subjektives Re[X.]ht des Bürgers (vgl. Rn. 166 f.). Voraussetzung der Zulässigkeit einer hierauf gestützten Verfassungsbes[X.]hwerde ist allerdings die Darlegung der aus dem Grundsatz der [X.]pare[X.]htsfreundli[X.]hkeit des Grundgesetzes fließenden besonderen Anforderungen einer Ultra-vires-Rüge.

Für die Geltendma[X.]hung des aus Art. 38 Abs. 1 Satz 1 [X.] folgenden Re[X.]hts ist nur insoweit Raum, als der Entleerung des Wahlre[X.]hts ni[X.]ht auf andere Weise - dur[X.]h die Anrufung von Fa[X.]hgeri[X.]hten oder die Einholung einer Vorabents[X.]heidung dur[X.]h den [X.] der [X.]päis[X.]hen [X.] - abgeholfen worden ist.

[X.]) Das Vorbringen der Bes[X.]hwerdeführer zu [X.], I[X.] und II[X.] genügt hinsi[X.]htli[X.]h des [X.] diesen Anforderungen.

Der Bes[X.]hwerdeführer zu [X.] setzt si[X.]h eingehend mit den besonderen Voraussetzungen der Ultra-vires-Rüge auseinander. Er erläutert, warum das [X.]-Programm die Kompetenzen der [X.]päis[X.]hen Zentralbank seiner Auffassung na[X.]h übers[X.]hreite und dass es allein wegen seiner mögli[X.]hen Größenordnung und den daraus resultierenden Risiken für den [X.]haushalt die Kompetenzverteilung zwis[X.]hen der [X.]päis[X.]hen [X.] und den Mitgliedst[X.]ten erhebli[X.]h beeinträ[X.]htige. Die geldpolitis[X.]he Zuständigkeit der [X.]päis[X.]hen Zentralbank grenzt er von der mitgliedst[X.]tli[X.]hen Zuständigkeit für die Fiskalpolitik im Einzelnen ab und legt, darauf aufbauend, dar, warum Anleihekäufe auf der Grundlage des [X.] über das [X.]-Programm als fiskalpolitis[X.]he Maßnahmen die Kompetenzen der [X.]päis[X.]hen Zentralbank übers[X.]hritten und der Bes[X.]hwerdeführer zu [X.] deshalb dur[X.]h das Fehlen einer Reaktion der [X.]regierung in seinem Re[X.]ht aus Art. 38 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 und Abs. 2 und Art. 79 Abs. 3 [X.] beeinträ[X.]htigt sei. Dass der Antrag auf ein konkretes Tätigwerden der [X.]regierung - Erhebung einer Klage vor dem [X.] der [X.]päis[X.]hen [X.] - zielt, ma[X.]ht ihn ni[X.]ht unzulässig. Aus der Begründung des Antrags geht hervor, dass die Verfassungsbes[X.]hwerde auf die Aufhebung des Bes[X.]hlusses vom 6. September 2012 zielt und si[X.]h intensiv mit diesbezügli[X.]hen Handlungsoptionen der [X.]regierung auseinan[X.]etzt. Zur Ermittlung des wahren [X.] ist der Antrag daher entspre[X.]hend auszulegen (vgl. [X.] 103, 242 <257>; im Übrigen [X.] 134, 366 <372 Rn. 1>).

Au[X.]h die Bes[X.]hwerdeführer zu I[X.] und II[X.] rügen die Maßnahmen der [X.]päis[X.]hen Zentralbank als ausbre[X.]hende Re[X.]htsakte, die zu einer Strukturveränderung im Gefüge zwis[X.]hen der [X.]päis[X.]hen [X.] und den Mitgliedst[X.]ten führten und den [X.]haushalt zumindest mittelbar belasteten. Sie legen dar, warum der Grundsatzbes[X.]hluss über das [X.]-Programm auf eine gegen das [X.]sre[X.]ht verstoßende St[X.]tsfinanzierung dur[X.]h die [X.]päis[X.]he Zentralbank hinauslaufe und dass si[X.]h Verluste der [X.]päis[X.]hen Zentralbank ohne hinrei[X.]hende parlamentaris[X.]he Kontrolle auf den [X.]haushalt auswirken könnten.

Die damit aufgezeigte Mögli[X.]hkeit einer qualifizierten Kompetenzübers[X.]hreitung ist eine hinrei[X.]hende Bedingung für eine Aktivierung der Integrationsverantwortung der [X.]regierung, die auf dieser Grundlage verpfli[X.]htet sein könnte, auf eine Beendigung der behaupteten Kompetenzübers[X.]hreitung hinzuwirken. Da aus einer Pfli[X.]ht zum Handeln - den grundre[X.]htli[X.]hen S[X.]hutzpfli[X.]hten ni[X.]ht unähnli[X.]h - in der Regel kein Anspru[X.]h auf ein konkretes Tätigwerden folgt, genügt die Verfassungsbes[X.]hwerde der Bes[X.]hwerdeführer zu I[X.] und II[X.] au[X.]h insoweit den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Begründung, als sie vortragen, dass jedenfalls die vollständige Untätigkeit verfassungsre[X.]htli[X.]h ni[X.]ht hinzunehmen sei und dass etwa mit der Mögli[X.]hkeit der Klageerhebung vor dem [X.] der [X.]päis[X.]hen [X.] eine konkrete Reaktionsmögli[X.]hkeit tatsä[X.]hli[X.]h bestehe.

b) Die Bes[X.]hwerdeführer zu [X.], I[X.] und II[X.] haben au[X.]h dargelegt, dass sie dur[X.]h das angegriffene Unterlassen der [X.]regierung selbst, unmittelbar und gegenwärtig betroffen sind. Sind der Grundsatzbes[X.]hluss des Rates der [X.]päis[X.]hen Zentralbank vom 6. September 2012 und dessen Umsetzung mögli[X.]herweise qualifizierte Kompetenzübers[X.]hreitungen, ist die [X.]regierung aufgrund ihrer Integrationsverantwortung zum Handeln verpfli[X.]htet. Dass der Grundsatzbes[X.]hluss über das [X.]-Programm bislang ni[X.]ht umgesetzt worden ist, ändert daran ni[X.]hts.

[X.]) Der Grundsatzbes[X.]hluss über das [X.]-Programm vom 6. September 2012 stellt si[X.]h, wie aus dem Protokoll der Sitzung des Rates der [X.]päis[X.]hen Zentralbank und der Pressemitteilung ersi[X.]htli[X.]h ist, als Bes[X.]hluss im Re[X.]htssinne dar (vgl. Art. 132 Abs. 1 2. Spiegelstri[X.]h A[X.]), der die te[X.]hnis[X.]hen Rahmenbedingungen künftiger Anleihekäufe festlegt. Dies wurde von den Vertretern der [X.]päis[X.]hen Zentralbank und der [X.]n [X.] im vorliegenden Verfahren bestätigt. Wie si[X.]h in dessen Verlauf gezeigt hat und vom Vertreter der [X.]päis[X.]hen Zentralbank in der mündli[X.]hen Verhandlung vom 16. Februar 2016 ebenfalls bestätigt worden ist, hatten dieser Bes[X.]hluss und die darin konkretisierte Ankündigung künftiger Anleihekäufe, unterstützt von der Kommunikation der [X.]päis[X.]hen Zentralbank, bereits als sol[X.]he erhebli[X.]he Auswirkungen auf die Finanzmärkte (vgl. [X.], [X.], a.a.[X.], Rn. 76, 79, 88). Darin liegt eine eigenständige und beabsi[X.]htigte Wirkung des [X.].

[X.]) Darüber hinaus ist, wie die [X.]päis[X.]he Zentralbank und die [X.] in der mündli[X.]hen Verhandlung vom 16. Februar 2016 ebenfalls dargelegt haben, eine Umsetzung des [X.] über das [X.]-Programm no[X.]h immer mögli[X.]h. Er ist insbesondere ni[X.]ht dur[X.]h jüngere Ankaufprogramme obsolet geworden. Die na[X.]h wie vor bestehende Umsetzungsmögli[X.]hkeit ist, wie der Präsident der [X.]n [X.] aufgezeigt hat, der eigentli[X.]he Grund für die anhaltende Wirkung des [X.] über das [X.]-Programm vom 6. September 2012 auf den Finanzmärkten. Seine konkrete Umsetzung kann jederzeit und innerhalb kürzester Fristen erfolgen. Insofern sind - wie au[X.]h mit Bli[X.]k auf die ni[X.]ht mehr korrigierbaren Folgen einer Umsetzung - die Voraussetzungen für die Gewährung vorbeugenden Re[X.]htss[X.]hutzes erfüllt (vgl. [X.] 134, 366 <391 f. Rn. 34 f.>).

[X.]) Dem steht ni[X.]ht entgegen, dass die Dur[X.]hführung des [X.] - wie die [X.]regierung in der mündli[X.]hen Verhandlung vom 16. Februar 2016 erstmals vorgetragen hat - mittelbar von einer Zustimmung des [X.]es abhängen könnte. Zwar s[X.]heinen konkrete Anleihekäufe na[X.]h dem Wortlaut des [X.] über das [X.]-Programm entweder an ein Stabilitätsprogramm oder eine vorläufige Finanzhilfe von [X.] oder [X.] anzuknüpfen, wenn diese die Mögli[X.]hkeit von Primärmarktkäufen vorsehen (vgl. Art. 17 [X.]V). In diesem Fall setzte die für derartige Programme notwendige einstimmige Ents[X.]heidung des [X.]-Gouverneursrates (Art. 4 Abs. 2, Art. 5 Abs. 6 Bu[X.]hstabe f, Art. 13 Abs. 2 [X.]V) in der Tat eine Zustimmung des [X.]ministers der Finanzen voraus, die ihrerseits nur mögli[X.]h ist, wenn der [X.] [X.] zuvor einen zustimmenden Bes[X.]hluss gefasst hat (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, Abs. 2 [X.]FinG; vgl. au[X.]h [X.] 132, 195 <265 f. Rn. 170>; 135, 317 <421 f. Rn. 217, 424 ff. Rn. 223 ff.>). Öffentli[X.]he Äußerungen des [X.]ministers der Finanzen legen au[X.]h nahe, dass die [X.]regierung sol[X.]hen Hilfsprogrammen ni[X.]ht zustimmen würde.

Abgesehen davon, dass der Regelungsgehalt des [X.] insofern unklar ist, gilt die Bes[X.]hränkung des [X.] auf Hilfsprogramme mit Primärmarkt-Unterstützungsfazilität jedenfalls nur für künftige, ni[X.]ht jedo[X.]h für bereits bestehende makroökonomis[X.]he [X.]e, die sol[X.]he Primärmarktfazilitäten na[X.]h Auskunft der [X.]regierung bislang ni[X.]ht enthalten haben. Andernfalls ma[X.]hte weder die Erstre[X.]kung auf die [X.] no[X.]h die Regelung über bestehende [X.]e Sinn. Das lässt si[X.]h au[X.]h der s[X.]hriftli[X.]hen Einlassung der [X.]päis[X.]hen Zentralbank entnehmen.

2. Die Verfassungsbes[X.]hwerde des Bes[X.]hwerdeführers zu [X.] ist au[X.]h insoweit zulässig, als sie eine verfassungswidrige Untätigkeit der [X.]regierung im Hinbli[X.]k auf eine mögli[X.]he Beeinträ[X.]htigung der haushaltspolitis[X.]hen Gesamtverantwortung des [X.]es rügt. Sie legt unter Bezugnahme auf die [X.]sre[X.]htspre[X.]hung zu Art. 79 Abs. 3 [X.] und Art. 20 Abs. 1 und Abs. 2 [X.] hinrei[X.]hend substantiiert dar, dass das [X.]-Programm zu erhebli[X.]hen Risiken für den [X.]haushalt führen könne, so dass in großem Umfang ohne konstitutive Zustimmung des [X.]es über Haushaltsmittel ents[X.]hieden würde. Die Verfassungsbes[X.]hwerde führt ferner aus, dass es der [X.]päis[X.]hen Zentralbank insoweit an [X.]r Legitimation fehle. Die Grenzen für eine zulässige Modifikation des Demokratieprinzips auf der Grundlage von Art. 88 [X.], die das [X.] im [X.] aufgezeigt habe, würden dadur[X.]h übers[X.]hritten, dass si[X.]h die [X.]päis[X.]he Zentralbank ni[X.]ht länger auf die Si[X.]herung der Geldwertstabilität bes[X.]hränke, sondern Wirts[X.]haftspolitik betreibe. Damit legt der Bes[X.]hwerdeführer zu [X.] hinrei[X.]hend substantiiert dar, dass die haushaltspolitis[X.]he Gesamtverantwortung des [X.]es beeinträ[X.]htigt werde und er dadur[X.]h, dass die [X.]regierung trotz ihrer Integrationsverantwortung untätig geblieben sei, in seinen Re[X.]hten aus Art. 38 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 und Abs. 2 und Art. 79 Abs. 3 [X.] verletzt sei (vgl. [X.] 132, 195 <234 Rn. 91>; 135, 317 <384 f. Rn. 122>; zur Zulässigkeit und zu den Anforderungen an die Substantiierung der Identitätsrüge vgl. [X.] 129, 124 <167 ff.>).

I[X.]

Im Übrigen sind die [X.] unzulässig.

1. Die [X.] der Bes[X.]hwerdeführer zu [X.] und II[X.] sind unzulässig, soweit sie si[X.]h gegen den Grundsatzbes[X.]hluss vom 6. September 2012 über das [X.]-Programm ri[X.]hten. Das gilt au[X.]h für die Verfassungsbes[X.]hwerde der Bes[X.]hwerdeführer zu I[X.], die si[X.]h auss[X.]hließli[X.]h gegen diesen Bes[X.]hluss wendet. Ebenfalls unzulässig sind die [X.] der Bes[X.]hwerdeführer zu [X.] und I[X.], soweit sie si[X.]h gegen bereits erfolgte und künftige Ankäufe von Vermögenswerten dur[X.]h die [X.]päis[X.]he Zentralbank im Rahmen des [X.] und des [X.] wenden. Den [X.] liegen insoweit keine taugli[X.]hen Bes[X.]hwerdegegenstände zugrunde.

Maßnahmen von Organen, Einri[X.]htungen und sonstigen Stellen der [X.]päis[X.]hen [X.] sind keine Akte [X.] öffentli[X.]her Gewalt im Sinne von Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a [X.], § 90 Abs. 1 BVerf[X.] und daher au[X.]h ni[X.]ht unmittelbarer Bes[X.]hwerdegegenstand im Verfahren der Verfassungsbes[X.]hwerde (vgl. [X.] 129, 124 <175 f.>; vgl. Wollens[X.]hläger, in: Dreier, Grundgesetz, Bd. 2, 3. Aufl. 2015, Art. 23 Rn. 170). Das gilt au[X.]h für Maßnahmen der [X.]päis[X.]hen Zentralbank.

Sol[X.]he Maßnahmen können im Rahmen einer Verfassungsbes[X.]hwerde jedo[X.]h - als Vorfrage - Gegenstand der Prüfung dur[X.]h das [X.] sein, soweit sie die Grundre[X.]htsbere[X.]htigten in [X.] betreffen. Sie berühren die Gewährleistungen des Grundgesetzes und die Aufgaben des [X.]s, die den Grundre[X.]htss[X.]hutz in [X.] und insoweit ni[X.]ht nur gegenüber [X.] St[X.]tsorganen zum Gegenstand haben ([X.] 89, 155 <175>).

Eine sol[X.]he Prüfungsbefugnis des [X.]s in Bezug auf Maßnahmen ni[X.]ht[X.] Hoheitsträger besteht daher nur insoweit, als diese Maßnahmen entweder Grundlage von Handlungen [X.] St[X.]tsorgane sind (vgl. [X.] 134, 366 <382 Rn. 23>) oder aus der Integrationsverantwortung folgende Reaktionspfli[X.]hten [X.] Verfassungsorgane auslösen (vgl. [X.] 134, 366 <394 ff. Rn. 44 ff.>; 135, 317 <393 f. Rn. 146>). Insofern prüft das [X.] mittelbar au[X.]h Maßnahmen von Organen, Einri[X.]htungen und sonstigen Stellen der [X.]päis[X.]hen [X.] daraufhin, ob sie dur[X.]h das auf der Grundlage von Art. 23 Abs. 1 Satz 2 [X.] dur[X.]h das Zustimmungsgesetz gebilligte Integrationsprogramm gede[X.]kt sind oder gegen die der europäis[X.]hen Integration dur[X.]h das Grundgesetz sonst gezogenen Grenzen verstoßen (vgl. [X.] 73, 339 <374 ff.>; 102, 147 <161 ff.>; 118, 79 <95 ff.>; 123, 267 <354>; 126, 286 <298 ff.>; [X.], Bes[X.]hluss des [X.] vom 15. Dezember 2015 - 2 [X.] -, juris, Rn. 36 ff.).

Dana[X.]h sind hier weder das [X.] no[X.]h das [X.]-Programm als sol[X.]he taugli[X.]her Gegenstand der Verfassungsbes[X.]hwerde, wohl aber eine ihre Integrationsverantwortung verletzende Untätigkeit [X.] Verfassungsorgane in Ansehung des Zustandekommens und der Ausführung dieser Programme sowie die Mitwirkung [X.] Stellen an der Umsetzung, soweit dadur[X.]h unmittelbar mit der Verfassungsbes[X.]hwerde rügefähige Re[X.]hte berührt werden (vgl. [X.] 134, 366 <394 Rn. 44 ff.>).

2. Soweit die Bes[X.]hwerdeführer zu II[X.] die Feststellung begehren, die [X.]regierung sei verpfli[X.]htet, alles zu unterlassen, was der Umsetzung des [X.]-Bes[X.]hlusses diene, ist die Verfassungsbes[X.]hwerde ebenfalls unzulässig. Wie die Bes[X.]hwerdeführer selbst feststellen, wirkt die [X.]regierung an der Umsetzung des [X.]-Bes[X.]hlusses ni[X.]ht mit.

3. Die Bes[X.]hwerdeführer zu II[X.] sind s[X.]hließli[X.]h au[X.]h insoweit ni[X.]ht bes[X.]hwerdebefugt, als sie Maßnahmen oder Unterlassungen [X.] St[X.]tsorgane mit Bli[X.]k auf eine mögli[X.]he Verletzung der Verfassungsidentität im Sinne von Art. 79 Abs. 3 [X.] rügen. Die Verfassungsbes[X.]hwerde genügt insoweit ni[X.]ht den si[X.]h aus § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerf[X.] ergebenden Anforderungen an ihre Begründung, weil sie ni[X.]ht hinrei[X.]hend substantiiert darlegt, inwiefern aus dem Grundsatzbes[X.]hluss über das [X.]-Programm vom 6. September 2012 die behauptete „Haftungsübernahme der [X.] [X.] für finanzwirksame Willensents[X.]hließungen der Währungsunion“ folgen könnte. Insbesondere wird ni[X.]ht deutli[X.]h, wie und in wel[X.]her Höhe si[X.]h Haftungsrisiken ergeben könnten.

Das gilt au[X.]h für die Verfassungsbes[X.]hwerde der Bes[X.]hwerdeführer zu I[X.], soweit diese die Verpfli[X.]htung der [X.]regierung begehren, die Begrenzung der Haftung der [X.] [X.] auf die aus dem [X.]-Vertrag resultierenden Zahlungsverpfli[X.]htungen si[X.]herzustellen. Sie ist bereits unzulässig, weil sie keine hinrei[X.]henden Angaben zu Umfang und Wahrs[X.]heinli[X.]hkeit mögli[X.]her Haftungsrisiken für den [X.]haushalt enthält.

4. Ni[X.]ht hinrei[X.]hend substantiiert im Sinne von § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerf[X.] ist s[X.]hließli[X.]h die Verfassungsbes[X.]hwerde der Bes[X.]hwerdeführer zu II[X.], soweit sie die Zustimmung des [X.] zu einem [X.] na[X.]h Art. 13 ff. [X.]V an seine vorherige Information über Art und Umfang von Anleihekäufen gebunden wissen wollen. Zwar hat au[X.]h die [X.]regierung in ihrer Stellungnahme in der mündli[X.]hen Verhandlung vom 16. Februar 2016 auf diesen Zusammenhang hingewiesen. Es ist jedo[X.]h ni[X.]ht ersi[X.]htli[X.]h, dass si[X.]h aus Art. 38 Abs. 1 Satz 1 [X.] ein Anspru[X.]h auf eine derartige Koppelung von Maßnahmen im Rahmen des [X.] und sol[X.]hen der mit Unabhängigkeit ausgestatteten [X.]päis[X.]hen Zentralbank (Art. 88 Satz 2 [X.], Art. 130 Satz 1 A[X.]) ergeben könnte. Der [X.] hat in seinem Urteil vom 12. September 2012 vielmehr ents[X.]hieden, dass die Tätigkeit des [X.] und der Ankauf von St[X.]tsanleihen dur[X.]h die [X.]päis[X.]he Zentralbank grundsätzli[X.]h zu unters[X.]heiden sind und si[X.]h aufgrund der unionalen Kompetenzverteilung au[X.]h ni[X.]ht beliebig verknüpfen lassen (vgl. [X.] 132, 195 <266 ff. Rn. 172 ff.>). Daran ist festzuhalten.

II[X.]

1. Die im Organstreitverfahren gestellten Anträge sind zulässig, soweit sie die Feststellung der Verpfli[X.]htung des [X.] begehren, auf eine Aufhebung des Bes[X.]hlusses vom 6. September 2012 hinzuwirken.

a) Die Antragstellerin ist als Fraktion des [X.] im Organstreitverfahren gemäß § 13 Nr. 5, §§ 63 ff. BVerf[X.] parteifähig und bere[X.]htigt, im eigenen Namen Re[X.]hte geltend zu ma[X.]hen, die dem [X.] zustehen (vgl. [X.] 1, 351 <359>; 2, 143 <165>; 104, 151 <193>; 118, 244 <254 f.>; 121, 135 <150>; 123, 267 <337 f.>; 124, 78 <106>; 131, 152 <190>; 139, 194 <220 Rn. 96>; [X.], Urteil des [X.] vom 23. September 2015 - 2 [X.] -, juris, Rn. 56; stRspr). Dies gilt au[X.]h dann, wenn eine Fraktion - wie vorliegend - Re[X.]hte und Pfli[X.]hten des [X.] gegenüber dem [X.] selbst geltend ma[X.]ht (vgl. [X.] 123, 267 <338 f.>; 132, 195 <247 Rn. 125>; 134, 366 <397 Rn. 54>). Es ist gerade Sinn und Zwe[X.]k der in § 64 BVerf[X.] geregelten Prozessstands[X.]haft, der [X.]minderheit die Befugnis zur Geltendma[X.]hung der Re[X.]hte des [X.]es au[X.]h dann zu erhalten, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder sie, insbesondere im Verhältnis zu der von ihr getragenen [X.]regierung, ni[X.]ht wahrnehmen will. Die in § 64 BVerf[X.] geregelte Prozessstands[X.]haft ist sowohl Ausdru[X.]k der Kontrollfunktion des [X.] als au[X.]h Instrument des Minderheitens[X.]hutzes (vgl. [X.] 45, 1 <29 f.>; 60, 319 <325 f.>; 68, 1 <77 f.>; 121, 135 <151>; [X.], Urteil des [X.] vom 23. September 2015 - 2 [X.] -, juris, Rn. 59) und wurzelt insofern im aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 [X.] abgeleiteten Status der Fraktionen, denen als organisierte parlamentaris[X.]he Minderheit und Gegenspieler der Regierungsmehrheit der Re[X.]htsweg zum [X.] eröffnet wird, um die Geltendma[X.]hung der dem [X.] im Verfassungsgefüge zukommenden Re[X.]hte tatsä[X.]hli[X.]h zu ermögli[X.]hen (vgl. [X.] 90, 286 <344>; 117, 359 <367 f.>).

b) Der [X.] ist na[X.]h § 63 BVerf[X.] mögli[X.]her Antragsgegner. Seine der Sa[X.]he na[X.]h gerügte Unterlassung, auf die Aufhebung des [X.] vom 6. September 2012 hinzuwirken, ist na[X.]h § 64 Abs. 1 BVerf[X.] taugli[X.]her Gegenstand eines Organstreitverfahrens (vgl. [X.] 121, 135 <150>; 139, 194 <220 Rn. 98>; stRspr).

Das Maß der erforderli[X.]hen Konkretisierung der beanstandeten Unterlassung hängt dabei von den Umständen des Einzelfalls ab. Kommen zur Errei[X.]hung des vom Antragsteller begehrten Ziels vers[X.]hiedene Maßnahmen in Betra[X.]ht, ohne dass das dem Antragsgegner zustehende Ermessen offensi[X.]htli[X.]h auf eine dieser Maßnahmen bes[X.]hränkt ist, genügt zur erforderli[X.]hen Konkretisierung die Bezei[X.]hnung des begehrten Ziels (vgl. [X.] 118, 244 <256>: „re[X.]htserhebli[X.]her Protest“). Dies gilt erst re[X.]ht in Fällen, in denen dem Antragsgegner ein weiter Eins[X.]hätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraum zukommt, weil Grundlage der behaupteten Handlungspfli[X.]ht eine Verantwortung für die Abwehr von Beeinträ[X.]htigungen verfassungsre[X.]htli[X.]her S[X.]hutzgüter ist.

Mit dem Antrag, der [X.] müsse auf die Aufhebung des Bes[X.]hlusses hinwirken, ist das angegriffene Unterlassen daher hinrei[X.]hend konkretisiert (vgl. zu diesem Erfordernis [X.] 57, 1 <5>; 68, 1 <74 f.>; 80, 188 <209>; 96, 264 <277>; 97, 408 <414>; 103, 81 <86>; 134, 141 <194 Rn. 158>; vgl. au[X.]h [X.] 118, 244 <257>; 131, 152 <190>).

[X.]) Die Antragstellerin ist [X.]. In der Sa[X.]he rügt sie, an[X.] als mit Bli[X.]k auf das [X.]-Finanzierungsgesetz (vgl. [X.] 135, 317 <395 ff. Rn. 150 ff.>), ni[X.]ht die Verletzung materieller fraktionsspezifis[X.]her Re[X.]hte, die - ebenso wie der Status der Abgeordneten - aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 [X.] abzuleiten sind (vgl. [X.] 70, 324 <362 f.>; 112, 118 <135>; 135, 317 <396 Rn. 153>), sondern die Beeinträ[X.]htigung von Befugnissen des Antragsgegners selbst, namentli[X.]h seines Gesetzgebungsre[X.]hts aus Art. 23 Abs. 1 Satz 2 [X.] und seiner haushaltspolitis[X.]hen Gesamtverantwortung, dur[X.]h seine Untätigkeit gegenüber dem Bes[X.]hluss vom 6. September 2012. Insofern wird sie im Wege der Prozessstands[X.]haft tätig. Sie behauptet in substantiierter Weise jedenfalls die Mögli[X.]hkeit, dass dur[X.]h das gerügte Unterlassen die genannten Re[X.]hte des Antragsgegners verletzt werden.

[X.]) In der Re[X.]htspre[X.]hung des [X.]s ist anerkannt, dass die in Art. 23 [X.] verankerte Integrationsverantwortung (siehe Rn. 163 ff.) Re[X.]hte und Pfli[X.]hten des [X.] umfasst, deren Verletzung die Fraktionen im Wege der Prozessstands[X.]haft (§ 64 Abs. 1 BVerf[X.]) im eigenen Namen au[X.]h gegenüber dem [X.] selbst geltend ma[X.]hen können ([X.] 132, 195 <247 Rn. 125>; 134, 366 <397 Rn. 54>). Das gilt namentli[X.]h für die Verpfli[X.]htung des [X.]es, auf seine im Rahmen der europäis[X.]hen Integration bestehenden Re[X.]hte und Pfli[X.]hten ni[X.]ht zu verzi[X.]hten und gegenüber einer drohenden Erosion seiner Gestaltungsma[X.]ht dur[X.]h Kompetenzanmaßungen von Organen, Einri[X.]htungen und Stellen der [X.]päis[X.]hen [X.] ni[X.]ht untätig zu bleiben (vgl. [X.] 134, 366 <397 f. Rn. 54>).

[X.]) Die Antragstellerin legt hinrei[X.]hend dar, dass der Grundsatzbes[X.]hluss über das [X.]-Programm vom 6. September 2012 die haushaltspolitis[X.]he Gesamtverantwortung des Antragsgegners verletzen und dadur[X.]h dessen Integrationsverantwortung auslösen könnte. Unter Rü[X.]kgriff auf die eins[X.]hlägige Re[X.]htspre[X.]hung des [X.]s zeigt sie auf, inwiefern das [X.]-Programm Haftungsrisiken für die [X.] [X.] erzeugen könnte, über die das [X.] ni[X.]ht mehr eigenverantwortli[X.]h ents[X.]heiden könnte. Das [X.] werde in die Rolle des bloßen Na[X.]hvollzugs von Ents[X.]heidungen der [X.]päis[X.]hen Zentralbank versetzt und finanzwirksamen Me[X.]hanismen ausgesetzt, die zu ni[X.]ht mehr übers[X.]haubaren Belastungen des Haushalts führen könnten. Der [X.] werde einem ni[X.]ht an strikte Vorgaben gebundenen und in seinen Auswirkungen ni[X.]ht begrenzten Gewährleistungs- und Haftungsautomatismus ausgeliefert, der von ihm ni[X.]ht mehr zu kontrollieren sei. [X.] erworbene S[X.]huldtitel aus, könne dies zu Verlusten der [X.]päis[X.]hen Zentralbank führen, für die letzten Endes au[X.]h [X.] anteilig einzustehen habe. Die Höhe etwaiger Verluste verans[X.]hauli[X.]ht die Antragstellerin dur[X.]h einen Verglei[X.]h mit dem Volumen des [X.].

2. Unzulässig ist das Organstreitverfahren hingegen insoweit, als die Antragstellerin die Feststellung der Verpfli[X.]htung des [X.] begehrt, alles zu unterlassen, was der Umsetzung des [X.] über das [X.]-Programm dient. Damit ist ausweisli[X.]h der Antragsbegründung die Mitwirkung des [X.] an der Zustimmung zu [X.]- und [X.]-Hilfsprogrammen gemeint, die nur unter bestimmten Konditionen erfolgen soll. Wie dargelegt, hat der [X.] in seinem Urteil vom 12. September 2012 ausgespro[X.]hen, dass die Tätigkeit des [X.] und der Ankauf von St[X.]tsanleihen dur[X.]h die [X.]päis[X.]he Zentralbank grundsätzli[X.]h zu unters[X.]heiden sind und si[X.]h aufgrund der unionalen Kompetenzverteilung au[X.]h ni[X.]ht beliebig verknüpfen lassen (vgl. Rn. 104). Die beantragte Verknüpfung enthöbe den [X.] ni[X.]ht seiner Pfli[X.]ht, auf die Beseitigung eines mögli[X.]hen [X.] hinzuwirken.

D.

Die [X.] und das Organstreitverfahren sind, soweit zulässig, unbegründet. Unter Bea[X.]htung der unter D.I[X.]3. näher bezei[X.]hneten Maßgaben verletzt die Untätigkeit von [X.]regierung und [X.] in Ansehung des [X.] der [X.]päis[X.]hen Zentralbank vom 6. September 2012 die Bes[X.]hwerdeführer ni[X.]ht in ihrem Re[X.]ht aus Art. 38 Abs. 1 Satz 1, Art. 20 Abs. 1 und Abs. 2 in Verbindung mit Art. 79 Abs. 3 [X.] und werden die im Rahmen der europäis[X.]hen Integration bestehenden Re[X.]hte und Pfli[X.]hten des [X.]es eins[X.]hließli[X.]h seiner haushaltspolitis[X.]hen Gesamtverantwortung dadur[X.]h ni[X.]ht beeinträ[X.]htigt.

[X.]

Hoheitsakte der [X.]päis[X.]hen [X.] und - soweit sie dur[X.]h das [X.]sre[X.]ht determiniert werden - Akte der [X.] öffentli[X.]hen Gewalt sind mit Bli[X.]k auf den Anwendungsvorrang des [X.]sre[X.]hts grundsätzli[X.]h ni[X.]ht am Maßstab des Grundgesetzes zu messen. Der Anwendungsvorrang findet seine Grenze jedo[X.]h in dem im Zustimmungsgesetz zu den Verträgen niedergelegten Integrationsprogramm (Art. 23 Abs. 1 Satz 2 [X.]) und in den dur[X.]h Art. 23 Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit Art. 79 Abs. 3 [X.] für [X.] erklärten Grundsätzen der Art. 1 und 20 [X.] (1.). Das gilt namentli[X.]h für das in Art. 20 Abs. 1 und Abs. 2 [X.] verankerte Demokratieprinzip. Dieses verbietet ni[X.]ht nur eine substantielle Erosion der Gestaltungsma[X.]ht des [X.], sondern gewährleistet in seiner Konkretisierung im Grundsatz der Volkssouveränität (Art. 20 Abs. 2 Satz 1 [X.]) zudem, dass au[X.]h das in [X.] zur Anwendung gelangende [X.]sre[X.]ht über ein hinrei[X.]hendes Maß an [X.]r Legitimation verfügt; es s[X.]hützt insoweit vor offensi[X.]htli[X.]hen und strukturell bedeutsamen Kompetenzübers[X.]hreitungen dur[X.]h Organe, Einri[X.]htungen und sonstige Stellen der [X.]päis[X.]hen [X.] (2.). [X.] St[X.]tsorgane dürfen si[X.]h am Zustandekommen sol[X.]her Maßnahmen ebenso wenig beteiligen wie an ihrer Umsetzung, Vollziehung oder Operationalisierung (3.). Die Verfassungsorgane trifft aufgrund der ihnen obliegenden Integrationsverantwortung (Art. 23 [X.]) die Pfli[X.]ht, mit den ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln auf die Einhaltung des [X.] hinzuwirken (4.).

1. Na[X.]h Art. 23 Abs. 1 Satz 1 [X.] wirkt die [X.] [X.] an der Gründung und Fortentwi[X.]klung der [X.]päis[X.]hen [X.] mit. Die dazu vom Grundgesetz ermögli[X.]hte Öffnung der [X.] Re[X.]htsordnung (a) findet ihre Grenze jedo[X.]h in dem vom [X.] verantworteten Integrationsprogramm sowie in der na[X.]h Art. 23 Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit Art. 79 Abs. 3 [X.] unverfügbaren Identität der Verfassung (b).

a) Mit der Verpfli[X.]htung [X.] auf die Gründung und Fortentwi[X.]klung der [X.]päis[X.]hen [X.] enthält Art. 23 Abs. 1 [X.] zuglei[X.]h ein Wirksamkeits- und Dur[X.]hsetzungsverspre[X.]hen für das [X.]sre[X.]ht (vgl. [X.] 126, 286 <302>; [X.], Bes[X.]hluss des [X.] vom 15. Dezember 2015, a.a.[X.], Rn. 37). Für den Erfolg der [X.]päis[X.]hen [X.] und die Errei[X.]hung ihrer vertragli[X.]hen Ziele ist die einheitli[X.]he Geltung ihres Re[X.]hts von zentraler Bedeutung (vgl. [X.] 73, 339 <368>; 123, 267 <399>; 126, 286 <301 f.>; [X.], Bes[X.]hluss des [X.] vom 15. Dezember 2015, a.a.[X.], Rn. 37). Als Re[X.]htsgemeins[X.]haft von derzeit 28 Mitgliedst[X.]ten könnte sie ni[X.]ht bestehen, wenn dessen einheitli[X.]he Geltung und Wirksamkeit ni[X.]ht gewährleistet wäre (vgl. grundlegend [X.], Urteil vom 15. Juli 1964, [X.]/[X.], 6/64, [X.]. 1964, S. 1251 <1269 f.>).

Mit der in Art. 23 Abs. 1 Satz 2 [X.] enthaltenen Ermä[X.]htigung, Hoheitsre[X.]hte auf die [X.]päis[X.]he [X.] zu übertragen, billigt das Grundgesetz daher au[X.]h die im Zustimmungsgesetz zu den Verträgen enthaltene Einräumung eines Anwendungsvorrangs zugunsten des [X.]sre[X.]hts. Der Anwendungsvorrang des [X.]sre[X.]hts vor nationalem Re[X.]ht gilt grundsätzli[X.]h au[X.]h mit Bli[X.]k auf entgegenstehendes nationales Verfassungsre[X.]ht (vgl. [X.] 129, 78 <100>) und führt bei einer Kollision in aller Regel zur Unanwendbarkeit des nationalen Re[X.]hts im konkreten Fall (vgl. [X.] 126, 286 <301>; [X.], Bes[X.]hluss des [X.] vom 15. Dezember 2015, a.a.[X.], Rn. 38; [X.], Bes[X.]hluss der [X.] des [X.] vom 4. November 2015 - 2 BvR 282/13, 2 BvQ 56/12 -, juris, Rn. 15, 19).

Auf der Grundlage von Art. 23 Abs. 1 [X.] kann der Integrationsgesetzgeber ni[X.]ht nur Organe, Einri[X.]htungen und sonstige Stellen der [X.]päis[X.]hen [X.], soweit sie in [X.] öffentli[X.]he Gewalt ausüben, von einer umfassenden Bindung an die Gewährleistungen des Grundgesetzes freistellen, sondern au[X.]h [X.] Stellen, die Re[X.]ht der [X.]päis[X.]hen [X.] dur[X.]hführen (vgl. [X.], [X.]li[X.]her Grundre[X.]htss[X.]hutz und [X.]päis[X.]hes Gemeins[X.]haftsre[X.]ht, 1989, [X.] ff.). Das gilt sowohl für die Gesetzgeber auf [X.]- und Landesebene, wenn diese Sekundär- oder Tertiärre[X.]ht umsetzen, ohne dabei über einen Gestaltungsspielraum zu verfügen (vgl. [X.] 118, 79 <95>; 122, 1 <20>), als grundsätzli[X.]h au[X.]h für Behörden und Geri[X.]hte.

b) Der Anwendungsvorrang rei[X.]ht jedo[X.]h nur so weit, wie das Grundgesetz und das Zustimmungsgesetz die Übertragung von Hoheitsre[X.]hten erlauben oder vorsehen (vgl. [X.] 73, 339 <375 f.>; 89, 155 <190>; 123, 267 <348 ff.>; 126, 286 <302>; 129, 78 <99>; 134, 366 <384 Rn. 26>; [X.], Bes[X.]hluss des [X.] vom 15. Dezember 2015, a.a.[X.], Rn. 40). Der im Zustimmungsgesetz enthaltene Re[X.]htsanwendungsbefehl kann nur im Rahmen der geltenden Verfassungsordnung erteilt werden (vgl. [X.] 123, 267 <402>; [X.], Bes[X.]hluss des [X.] vom 15. Dezember 2015, a.a.[X.], Rn. 40). Grenzen für die Öffnung [X.] St[X.]tli[X.]hkeit ergeben si[X.]h daher ausweisli[X.]h des Art. 23 Abs. 1 Satz 3 [X.] aus der in Art. 79 Abs. 3 [X.] niedergelegten Verfassungsidentität des Grundgesetzes und dem gemäß Art. 23 Abs. 1 Satz 2 [X.] im Zustimmungsgesetz niedergelegten Integrationsprogramm, das dem [X.]sre[X.]ht für [X.] erst die notwendige [X.] Legitimation verleiht.

2. Das in Art. 20 Abs. 1 und Abs. 2 [X.] verankerte Demokratieprinzip gehört in seinen Grundsätzen zu der in Art. 79 Abs. 3 [X.] für änderungsfest und in Art. 23 Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit Art. 79 Abs. 3 [X.] au[X.]h für [X.] erklärten Verfassungsidentität des Grundgesetzes. Es vermittelt dem Bürger in Verbindung mit Art. 38 Abs. 1 Satz 1 [X.] ni[X.]ht nur S[X.]hutz vor einer substantiellen Erosion der Gestaltungsma[X.]ht des [X.], sondern au[X.]h vor offensi[X.]htli[X.]h und strukturell bedeutsamen Kompetenzübers[X.]hreitungen dur[X.]h Organe, Einri[X.]htungen und sonstige Stellen der [X.]päis[X.]hen [X.] (a). Ob Maßnahmen von Organen, Einri[X.]htungen und sonstigen Stellen der [X.]päis[X.]hen [X.] die dur[X.]h Art. 23 Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit Art. 79 Abs. 3 [X.] ges[X.]hützten Grundsätze der Art. 1 und Art. 20 [X.] berühren, prüft das [X.] im Rahmen der Identitätskontrolle (b), ob sie die Grenzen des demokratis[X.]h legitimierten [X.] na[X.]h Art. 23 Abs. 1 Satz 2 [X.] offensi[X.]htli[X.]h und in strukturell bedeutsamer Weise übers[X.]hreiten und dadur[X.]h gegen den Grundsatz der Volkssouveränität verstoßen, im Rahmen der [X.] ([X.]). Identitäts- und [X.] leiten si[X.]h aus Art. 79 Abs. 3 [X.] ab, sind aber eigenständige Kontrollverfahren, die unters[X.]hiedli[X.]he Maßstäbe anwenden (d). Beide [X.] sind zurü[X.]khaltend und europare[X.]htsfreundli[X.]h auszuüben (e).

a) Maßnahmen, die die Grundsätze des in Art. 20 Abs. 1 und Abs. 2 [X.] verankerten Demokratieprinzips berühren, können den Bürger in seinem grundre[X.]htsglei[X.]hen Re[X.]ht aus Art. 38 Abs. 1 Satz 1 [X.] verletzen ([X.]). Der Anspru[X.]h auf Teilhabe an der [X.] Legitimation der in [X.] ausgeübten St[X.]tsgewalt gilt im Grundsatz au[X.]h in Bezug auf die [X.]päis[X.]he [X.] ([X.]).

[X.]) Na[X.]h ständiger Re[X.]htspre[X.]hung des [X.]s ers[X.]höpft si[X.]h das dem Einzelnen in Art. 38 Abs. 1 Satz 1 [X.] garantierte Wahlre[X.]ht zum [X.] ni[X.]ht in einer formalen Legitimation der ([X.]-) St[X.]tsgewalt, sondern umfasst au[X.]h dessen grundlegenden [X.] Gehalt (vgl. [X.] 89, 155 <171>; 129, 124 <168>; 134, 366 <396 Rn. 51>) (1). Dazu gehört namentli[X.]h der in Art. 20 Abs. 2 Satz 1 [X.] verankerte Grundsatz der Volkssouveränität und der damit zusammenhängende Anspru[X.]h des Bürgers, nur einer öffentli[X.]hen Gewalt ausgesetzt zu sein, die er au[X.]h legitimieren und beeinflussen kann (2).

(1) Für die vom Grundgesetz verfasste St[X.]tsordnung ist eine dur[X.]h Wahlen und Abstimmungen betätigte Selbstbestimmung des Volkes na[X.]h dem Mehrheitsprinzip konstitutiv. Das Grundgesetz geht vom Eigenwert und der Würde des zur Freiheit befähigten Mens[X.]hen aus und verbürgt im Re[X.]ht der Bürger, in Freiheit und Glei[X.]hheit dur[X.]h Wahlen und Abstimmungen die sie betreffende öffentli[X.]he Gewalt personell und sa[X.]hli[X.]h zu bestimmen, [X.] des Demokratieprinzips. Dieser ist in der Würde des Mens[X.]hen verankert (vgl. [X.] 123, 267 <341>; 129, 124 <169>; 135, 317 <386 Rn. 125>; vgl. Häberle, in: [X.]/Kir[X.]hhof, HStR II, 3. Aufl. 2004, § 22 Rn. 61 ff.; [X.], [X.], 2008, S. 252 ff.; [X.], in: [X.]/S[X.]hmidt-Aßmann/Voßkuhle, Grundlagen des Verwaltungsre[X.]hts, Bd. 1, 2. Aufl. 2012, § 6 Rn. 19 f.). Der Mens[X.]h ist dana[X.]h eine zu eigenverantwortli[X.]her Lebensgestaltung begabte „Persönli[X.]hkeit“. Er wird als fähig angesehen und es wird ihm demgemäß abgefordert, seine Interessen und Ideen mit denen der anderen auszuglei[X.]hen. Um seiner Würde willen muss ihm eine mögli[X.]hst weitgehende Entfaltung seiner Persönli[X.]hkeit gesi[X.]hert werden. Für den politis[X.]h-sozialen Berei[X.]h bedeutet das, dass es ni[X.]ht genügt, wenn eine „Obrigkeit“ si[X.]h bemüht, no[X.]h so gut für das Wohl von „Untertanen“ zu sorgen; der Einzelne soll vielmehr in mögli[X.]hst weitem Umfange verantwortli[X.]h au[X.]h an den Ents[X.]heidungen für die Gesamtheit mitwirken ([X.] 5, 85 <204 f.>).

Art. 38 Abs. 1 Satz 1 [X.] s[X.]hützt die wahlbere[X.]htigten Bürger daher vor einem Substanzverlust ihrer im verfassungsst[X.]tli[X.]hen Gefüge maßgebli[X.]hen Herrs[X.]haftsgewalt dadur[X.]h, dass die Re[X.]hte des [X.]es wesentli[X.]h ges[X.]hmälert werden und damit die Gestaltungsma[X.]ht desjenigen Verfassungsorgans verloren geht, das unmittelbar na[X.]h den Grundsätzen freier und glei[X.]her Wahl zustande gekommen ist (vgl. [X.] 123, 267 <341>; [X.], in: [X.]/Dürig, [X.], Art. 38 Rn. 146 <Dez. 2015>; [X.], in: Dreier, a.a.[X.], Art. 38 Rn. 56, 59 ff.).

Der in Art. 38 Abs. 1 Satz 1 [X.] verankerte Anspru[X.]h des Bürgers auf [X.] Selbstbestimmung (vgl. [X.] 89, 155 <187>; 123, 267 <340>; 129, 124 <169, 177>; 132, 195 <238 Rn. 104>; 135, 317 <386 Rn. 125>) ist allerdings strikt auf den in der Würde des Mens[X.]hen wurzelnden Kern des Demokratieprinzips begrenzt (Art. 1 in Verbindung mit Art. 79 Abs. 3 [X.]). Art. 38 Abs. 1 Satz 1 [X.] gewährt dagegen keinen Anspru[X.]h auf eine über dessen Si[X.]herung hinausgehende Re[X.]htmäßigkeitskontrolle [X.]r Mehrheitsents[X.]heidungen. Er dient ni[X.]ht der inhaltli[X.]hen Kontrolle [X.]r Prozesse, sondern ist auf deren Ermögli[X.]hung geri[X.]htet (vgl. [X.] 129, 124 <168>; 134, 366 <396 f. Rn. 52>). Als Grundre[X.]ht auf Mitwirkung an der [X.] Selbstherrs[X.]haft des Volkes verleiht Art. 38 Abs. 1 Satz 1 [X.] daher grundsätzli[X.]h keine Bes[X.]hwerdebefugnis gegen [X.]bes[X.]hlüsse, insbesondere Gesetzesbes[X.]hlüsse ([X.] 129, 124 <168>). Sein Gewährleistungsberei[X.]h bes[X.]hränkt si[X.]h vielmehr auf Strukturveränderungen im st[X.]tsorganisationsre[X.]htli[X.]hen Gefüge, wie sie etwa bei der Übertragung von Hoheitsre[X.]hten auf die [X.]päis[X.]he [X.] oder andere supranationale Einri[X.]htungen eintreten können (vgl. [X.] 129, 124 <169>).

(2) Der in Art. 20 Abs. 2 Satz 1 [X.] verankerte Grundsatz der Volkssouveränität und der damit zusammenhängende Anspru[X.]h des Bürgers, nur einer öffentli[X.]hen Gewalt ausgesetzt zu sein, die er au[X.]h legitimieren und beeinflussen kann, stellt eine verfassungsunmittelbare Konkretisierung des Demokratieprinzips dar. Au[X.]h sie erklärt das Grundgesetz in Art. 79 Abs. 3 [X.] für unantastbar (vgl. [X.] 89, 155 <182>; 123, 267 <330>; 129, 124 <169>; [X.], in: Dreier, a.a.[X.], Art. 38 Rn. 61).

Art. 20 Abs. 2 Satz 1 [X.] stellt den Zusammenhang zwis[X.]hen dem Wahlre[X.]ht und der Ausübung der St[X.]tsgewalt her. Jede in [X.] ausgeübte öffentli[X.]he Gewalt muss dana[X.]h auf den Bürger zurü[X.]kführbar sein (vgl. [X.] 83, 37 <50 f.>; 93, 37 <66>; 130, 76 <123>; 137, 185 <232 Rn. 131>; 139, 194 <224 Rn. 106>). Mit dem Grundsatz der Volkssouveränität (vgl. Bö[X.]kenförde, in: [X.]/Kir[X.]hhof, HStR II, 3. Aufl. 2004, § 24 Rn. 8; [X.], a.a.[X.], S. 288; Dreier, in: [X.]., a.a.[X.], Art. 20 <Demokratie> Rn. 82; [X.], in: [X.]/Dürig, [X.], Art. 20 Rn. 60 <Dez. 2015>) gewährleistet das Grundgesetz einen Anspru[X.]h aller Bürger auf freie und glei[X.]he Teilhabe an der Legitimation und Beeinflussung der sie betreffenden Hoheitsgewalt. Dies s[X.]hließt es aus, dass die Bürger einer politis[X.]hen Gewalt unterworfen werden, der sie ni[X.]ht auswei[X.]hen können und die sie ni[X.]ht prinzipiell personell und sa[X.]hli[X.]h zu glei[X.]hem Anteil in Freiheit zu bestimmen vermögen (vgl. [X.] 123, 267 <341>).

[X.]) Der in Art. 38 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 und Abs. 2 und Art. 79 Abs. 3 [X.] verankerte Anspru[X.]h des Bürgers auf [X.] Selbstbestimmung gilt ausweisli[X.]h von Art. 23 Abs. 1 [X.] grundsätzli[X.]h au[X.]h in Ansehung der europäis[X.]hen Integration (1). Er vermittelt dem Bürger ni[X.]ht nur S[X.]hutz vor einer substantiellen Erosion der Gestaltungsma[X.]ht des [X.], sondern au[X.]h vor offensi[X.]htli[X.]h und strukturell bedeutsamen Kompetenzübers[X.]hreitungen dur[X.]h Organe, Einri[X.]htungen und sonstige Stellen der [X.]päis[X.]hen [X.] (2).

(1) Im Anwendungsberei[X.]h des Art. 23 Abs. 1 [X.] s[X.]hützt Art. 20 Abs. 1 und Abs. 2 in Verbindung mit Art. 79 Abs. 3 [X.] davor, dass die dur[X.]h die Wahl bewirkte Legitimation von St[X.]tsgewalt und Einflussnahme auf deren Ausübung dur[X.]h die Verlagerung von Aufgaben und Befugnissen des [X.] auf die europäis[X.]he [X.] entleert wird (vgl. [X.] 89, 155 <172>; 123, 267 <330>; 134, 366 <396 Rn. 51>). Das Grundgesetz untersagt daher ni[X.]ht nur die Übertragung der [X.] auf die [X.]päis[X.]he [X.] oder im Zusammenhang mit ihr ges[X.]haffene Einri[X.]htungen (vgl. [X.] 89, 155 <187 f., 192, 199>; vgl. au[X.]h [X.] 58, 1 <37>; 104, 151 <210>; 123, 267 <349>; 132, 195 <238 Rn. 105>); au[X.]h [X.]ttermä[X.]htigungen zur Ausübung öffentli[X.]her Gewalt dürfen die [X.] Verfassungsorgane ni[X.]ht erteilen (vgl. [X.] 58, 1 <37>; 89, 155 <183 f., 187>; 123, 267 <351>; 132, 195 <238 Rn. 105>). Dynamis[X.]he Vertragsvors[X.]hriften müssen, wenn sie no[X.]h in einer Weise ausgelegt werden können, die die Grenzen des Art. 20 Abs. 1 und Abs. 2 in Verbindung mit Art. 79 Abs. 3 [X.] wahrt, jedenfalls an geeignete Si[X.]herungen zur effektiven Wahrnehmung der den [X.] Verfassungsorganen obliegenden Integrationsverantwortung geknüpft werden. Für Grenzfälle des no[X.]h verfassungsre[X.]htli[X.]h Zulässigen muss der Gesetzgeber gegebenenfalls mit seinen die Zustimmung begleitenden Gesetzen wirksame Vorkehrungen dafür treffen, dass si[X.]h seine Integrationsverantwortung hinrei[X.]hend entfalten kann ([X.] 123, 267 <353>; 132, 195 <239 Rn. 105>; 135, 317 <399 Rn. 160>).

Zwar ist der Vollzug des [X.] im Hinbli[X.]k auf Mehrheitsents[X.]heidungen im Rat (Art. 238 A[X.]), die Mögli[X.]hkeit unionaler Eigenverwaltung (Art. 298 A[X.]) und die Unabhängigkeit der [X.]päis[X.]hen Zentralbank (Art. 130 A[X.]) mit mehreren Einflusskni[X.]ken (zum Begriff [X.], in: [X.]., Verselbständigung von Verwaltungsträgern, 1976, [X.], S. 31 <40>; [X.], in: [X.]./Püttner, Handbu[X.]h der kommunalen Wissens[X.]haft und Praxis, Bd. 2, 3. Aufl. 2011, § 46 Rn. 21; [X.], Permeabilität im europäis[X.]hen Verfassungsre[X.]ht, 2011, S. 354) verbunden, die das [X.] [X.] von Maßnahmen der europäis[X.]hen öffentli[X.]hen Gewalt unter dem Bli[X.]kwinkel von Art. 20 Abs. 1 und Abs. 2 [X.] absenken können (vgl. [X.] 89, 155 <182 ff.>). Diese Maßnahmen werden dabei allerdings dur[X.]h andere Legitimationsstränge auf [X.] gestützt (vgl. [X.] 123, 267 <342, 344 f., 347 f., 351 f., 353 f., 365 ff., 367 ff., 369>), die [X.] Re[X.]hnung tragen. An dem grundsätzli[X.]hen Erfordernis, dass au[X.]h sol[X.]he Maßnahmen dur[X.]h eine hinrei[X.]hend bestimmte Ermä[X.]htigung des Integrationsgesetzgebers legitimiert sein müssen, ändert dies jedo[X.]h ni[X.]hts. Soweit ni[X.]ht das Volk selbst zur Ents[X.]heidung berufen ist, ist demokratis[X.]h legitimiert nur, was parlamentaris[X.]h verantwortet werden kann ([X.] 123, 267 <351>; vgl. [X.] 89, 155 <212>). Andernfalls wäre die Disposition über die vertragli[X.]hen Grundlagen au[X.]h insoweit auf die Organe, Einri[X.]htungen und sonstigen Stellen der [X.]päis[X.]hen [X.] verlagert, als deren Re[X.]htsverständnis und -praxis im Ergebnis auf eine Vertragsänderung oder Kompetenzausweitung hinausliefe (vgl. [X.] 123, 267 <354 f.>; 126, 286 <302 ff.>; 134, 366 <384 Rn. 26>). Diese besäßen jedenfalls der Sa[X.]he na[X.]h eine [X.], die ihnen ni[X.]ht übertragen werden darf (vgl. [X.] 89, 155 <187 f.>; 123, 267 <349>; 132, 195 <238 Rn. 105>; 134, 366 <395 Rn. 48>; 135, 317 <399 Rn. 160>).

Eine Ausübung öffentli[X.]her Gewalt dur[X.]h Organe, Stellen und sonstige Einri[X.]htungen der [X.]päis[X.]hen [X.] verletzt daher den Grundsatz der Volkssouveränität (Art. 20 Abs. 2 Satz 1 [X.]), wenn sie ni[X.]ht über eine hinrei[X.]hende [X.] Legitimation dur[X.]h das im Zustimmungsgesetz niedergelegte Integrationsprogramm verfügt.

(2) Der Kern des aus Art. 38 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 und Abs. 2 und Art. 79 Abs. 3 [X.] folgenden „Anspru[X.]hs auf Demokratie“ steht au[X.]h in Ansehung von Maßnahmen der [X.]päis[X.]hen [X.] ni[X.]ht zur Disposition.

Zur Si[X.]herung seiner [X.] Einflussmögli[X.]hkeiten im Prozess der europäis[X.]hen Integration hat der Bürger ferner grundsätzli[X.]h ein Re[X.]ht darauf, dass eine Übertragung von Hoheitsre[X.]hten nur in den vom Grundgesetz dafür vorgesehenen Formen der Art. 23 Abs. 1 Sätze 2 und 3, Art. 79 Abs. 2 [X.] erfolgt (vgl. [X.] 134, 366 <397 Rn. 53>). Art. 38 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 und Abs. 2 und Art. 79 Abs. 3 [X.] wird verletzt, wenn ein Gesetz na[X.]h Art. 23 Abs. 1 Satz 2 [X.] in die dem [X.] vorbehaltenen Befugnisse etwa im Berei[X.]h der Haushalts- oder Wehrpolitik (vgl. [X.] 90, 286 <381 f.>; 108, 34 <44>; 121, 135 <154>; 123, 267 <340 ff., 360 ff.>; 126, 55 <70>; 129, 124 <177>; 132, 195 <239 Rn. 106>; 135, 317 <399 f. Rn. 161>; [X.], Urteil des [X.] vom 23. September 2015 - 2 [X.] -, juris, Rn. 67) eingreift oder das beabsi[X.]htigte Integrationsprogramm ni[X.]ht hinrei[X.]hend bestimmbar festlegt, weil dies die Inanspru[X.]hnahme ni[X.]ht benannter Aufgaben und Befugnisse dur[X.]h die [X.]päis[X.]he [X.] ermögli[X.]hte und einer Generalermä[X.]htigung glei[X.]hkäme (vgl. [X.] 89, 155 <187>; 123, 267 <351>).

Art. 38 Abs. 1 Satz 1 [X.] s[X.]hützt vor einer eigenmä[X.]htigen Inanspru[X.]hnahme hoheitli[X.]her Befugnisse dur[X.]h Organe, Einri[X.]htungen und sonstige Stellen der [X.]päis[X.]he [X.], weil dur[X.]h ein sol[X.]hes Verhalten der [X.] Ents[X.]heidungsprozess, den Art. 23 Abs. 1 Sätze 2 und 3 in Verbindung mit Art. 79 Abs. 2 und Abs. 3 [X.] gewährleisten, unterlaufen wird (vgl. [X.] 134, 366 <397 Rn. 53>; [X.], in: Dreier, a.a.[X.], Art. 38 Rn. 61). Usurpieren Organe, Einri[X.]htungen und sonstige Stellen Aufgaben und Befugnisse, die ihnen das im Zustimmungsgesetz niedergelegte Integrationsprogramm ni[X.]ht übertragen hat, so verletzen sie damit den dur[X.]h Art. 1 Abs. 1 [X.] ges[X.]hützten Kern der Volkssouveränität, weil sie den Bürger einer öffentli[X.]hen Gewalt aussetzen, die er ni[X.]ht legitimiert hat und auf die er angesi[X.]hts des institutionellen Gefüges zwis[X.]hen den Organen der [X.]päis[X.]hen [X.] (vgl. [X.] 123, 267 <372>; 129, 300 <336 ff.>; 135, 259 <294 Rn. 71>; [X.], in[X.]/[X.]/Sommermann, Demokratie in [X.]pa, 2005, S. 281 <288 ff.>; [X.], in: [X.]/Kir[X.]hhof, HStR X, 3. Aufl. 2012, § 214 Rn. 102 f.) au[X.]h ni[X.]ht in Freiheit und Glei[X.]hheit wirkungsvoll Einfluss nehmen kann.

b) Die in Art. 1 und Art. 20 in Verbindung mit Art. 79 Abs. 3 [X.] garantierten Grundsätze sind au[X.]h bei der Anwendung des [X.]sre[X.]hts in [X.] zu gewährleisten. Darauf zielt die Identitätskontrolle dur[X.]h das [X.] ([X.]). Diese Kontrolle ist mit dem Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit (Art. 4 Abs. 3 [X.]) vereinbar ([X.]); im Verfassungsre[X.]ht anderer Mitgliedst[X.]ten der [X.]päis[X.]hen [X.] finden si[X.]h verglei[X.]hbare Grenzen ([X.]).

[X.]) Soweit Maßnahmen von Organen, Einri[X.]htungen oder sonstigen Stellen der [X.]päis[X.]hen [X.] Auswirkungen zeitigen, die die in den Art. 1 und Art. 20 [X.] niedergelegte Verfassungsidentität berühren, gehen sie über die grundgesetzli[X.]hen Grenzen offener St[X.]tli[X.]hkeit hinaus. Auf einer primärre[X.]htli[X.]hen Ermä[X.]htigung kann eine derartige Maßnahme ni[X.]ht beruhen, weil au[X.]h der mit der Mehrheit des Art. 23 Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit Art. 79 Abs. 2 [X.] ents[X.]heidende Integrationsgesetzgeber der [X.]päis[X.]hen [X.] keine Hoheitsre[X.]hte übertragen kann, mit deren Inanspru[X.]hnahme eine Berührung der von Art. 79 Abs. 3 [X.] ges[X.]hützten Verfassungsidentität einherginge (vgl. [X.] 113, 273 <296>; 123, 267 <348>; 134, 366 <384 Rn. 27>).

Im Rahmen der Identitätskontrolle prüft das [X.], ob die dur[X.]h Art. 79 Abs. 3 [X.] für unantastbar erklärten Grundsätze bei der Übertragung von Hoheitsre[X.]hten dur[X.]h den [X.] Gesetzgeber oder dur[X.]h eine Maßnahme von Organen, Einri[X.]htungen und sonstigen Stellen der [X.]päis[X.]hen [X.] berührt werden (vgl. [X.] 123, 267 <344, 353 f.>; 126, 286 <302>; 129, 78 <100>; 134, 366 <384 f. Rn. 27>). Das betrifft die Wahrung des Mens[X.]henwürdekerns der Grundre[X.]hte (Art. 1 [X.]; [X.], Bes[X.]hluss des [X.] vom 15. Dezember 2015, a.a.[X.], Rn. 48) ebenso wie die Grundsätze, die das Demokratie-, Re[X.]hts-, Sozial- und [X.]st[X.]tsprinzip im Sinne des Art. 20 [X.] prägen. Mit Bli[X.]k auf das Demokratieprinzip ist unter anderem si[X.]herzustellen, dass dem [X.] bei einer Übertragung von Hoheitsre[X.]hten na[X.]h Art. 23 Abs. 1 [X.] eigene Aufgaben und Befugnisse von substantiellem politis[X.]hem Gewi[X.]ht verbleiben (vgl. [X.] 89, 155 <182>; 123, 267 <330, 356>) und dass er in der Lage bleibt, seine haushaltspolitis[X.]he Gesamtverantwortung wahrzunehmen (vgl. [X.] 123, 267 <359>; 129, 124 <177>; 132, 195 <239 Rn. 106>; 135, 317 <399 f. Rn. 161>).

Die Identitätskontrolle verhindert ni[X.]ht nur, dass der [X.]päis[X.]hen [X.] Hoheitsre[X.]hte jenseits des für eine Übertragung offen stehenden Berei[X.]hs eingeräumt werden, sondern au[X.]h, dass Maßnahmen von Organen, Einri[X.]htungen und sonstigen Stellen der [X.]päis[X.]hen [X.] umgesetzt werden, die eine entspre[X.]hende Wirkung entfalten und jedenfalls faktis[X.]h einer mit dem Grundgesetz unvereinbaren Kompetenzübertragung glei[X.]hkämen (vgl. [X.]/[X.], Verfassungsprozessre[X.]ht, 3. Aufl. 2012, Rn. 88; K. [X.], AöR 139 <2014>, S. 196 <245 f.>; [X.], in: Dreier, a.a.[X.], Art. 38 Rn. 61; Randelzhofer, in: [X.]/Dürig, [X.], Art. 24 Abs. I Rn. 137 f. <Dez. 2015>; a.[X.], AöR 140 <2015>, S. 1 <11 f.>).

[X.]) Die Identitätskontrolle verstößt, wie der [X.] in seinem Bes[X.]hluss vom 15. Dezember 2015 im Einzelnen dargelegt hat ([X.], a.a.[X.], Rn. 44), ni[X.]ht gegen den Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit im Sinne von Art. 4 Abs. 3 [X.]. Sie ist vielmehr in Art. 4 Abs. 2 Satz 1 [X.] der Sa[X.]he na[X.]h angelegt (vgl. zur Berü[X.]ksi[X.]htigung der nationalen Identität au[X.]h [X.], Urteil vom 2. Juli 1996, [X.][X.], [X.]/93, [X.]. 1996, [X.], Rn. 35; Urteil vom 14. Oktober 2004, [X.], [X.]/02, [X.]. 2004, [X.], Rn. 31 ff.; Urteil vom 12. Juni 2014, [X.] und [X.], [X.]/13, [X.]:[X.], Rn. 34) und entspri[X.]ht insoweit au[X.]h den institutionellen Gegebenheiten der [X.]päis[X.]hen [X.]. Die [X.]päis[X.]he [X.] ist ein [X.]-, Verfassungs-, Verwaltungs- und Re[X.]htspre[X.]hungsverbund, der seine Grundlagen in völkerre[X.]htli[X.]hen Verträgen der Mitgliedst[X.]ten findet. Als Herren der Verträge ents[X.]heiden diese dur[X.]h nationale Geltungsanordnungen darüber, ob und inwieweit das [X.]sre[X.]ht im jeweiligen Mitgliedst[X.]t Geltung und Vorrang beanspru[X.]hen kann (vgl. [X.] 75, 223 <242>; 89, 155 <190>; 123, 267 <348 f., 381 ff.>; 126, 286 <302 f.>; 134, 366 <384 Rn. 26>). Ni[X.]ht ents[X.]heidend ist, ob die Geltungsanordnung - wie in [X.] (Art. 55 [X.].), Österrei[X.]h ([X.]verfassungsgesetz über den Beitritt Österrei[X.]hs zur [X.]päis[X.]hen [X.], BGBl für die Republik Österrei[X.]h Nr. 744/1994) oder [X.] (Art. 96 Abs. 1 SpanVerf.) - im nationalen Verfassungsre[X.]ht oder - wie in Großbritannien - im Zustimmungsgesetz ([X.]pean Communities A[X.]t 1972; vgl. Court of Appeal, Ma[X.]arthys v. [X.], <1981> 1 All ER 111 <120>; Ma[X.]arthys v. [X.], <1979> 3 All ER 325 <329>; House of Lords, [X.], <1982> 2 All ER 402 <415>) ausdrü[X.]kli[X.]h niedergelegt ist, ob sie - wie in [X.] - aufgrund einer systematis[X.]hen, teleologis[X.]hen und historis[X.]hen Auslegung dem Zustimmungsgesetz entnommen oder ob die Na[X.]hrangigkeit des nationalen Re[X.]hts gegenüber dem [X.]sre[X.]ht - wie in [X.] - dur[X.]h eine einzelfallbezogene Handhabung des nationalen Re[X.]hts errei[X.]ht wird (vgl. [X.], Ents[X.]heidung Nr. 170/1984, [X.], [X.], [X.]).

Es bedeutet daher keinen Wi[X.]pru[X.]h zur [X.]pare[X.]htsfreundli[X.]hkeit des Grundgesetzes (Präambel, Art. 23 Abs. 1 Satz 1 [X.]), wenn das [X.] unter eng begrenzten Voraussetzungen die Maßnahme eines Organs oder einer Stelle der [X.]päis[X.]hen [X.] für in [X.] ausnahmsweise ni[X.]ht anwendbar erklärt (vgl. [X.] 37, 271 <280 ff.>; 73, 339 <374 ff.>; 75, 223 <235, 242>; 89, 155 <174 f.>; 102, 147 <162 ff.>; 123, 267 <354, 401>; [X.], Bes[X.]hluss vom 15. Dezember 2015, a.a.[X.], Rn. 45).

[X.]) Au[X.]h im Verfassungsre[X.]ht zahlrei[X.]her anderer Mitgliedst[X.]ten der [X.]päis[X.]hen [X.] finden si[X.]h Vorkehrungen zum S[X.]hutz der Verfassungsidentität und der Grenzen der Übertragung von Souveränitätsre[X.]hten auf die [X.]päis[X.]he [X.] (vgl. insoweit [X.] 134, 366 <387 Rn. 30>). Die weitaus überwiegende Zahl der Verfassungs- und Hö[X.]hstgeri[X.]hte der anderen Mitgliedst[X.]ten teilt für ihren jeweiligen Zuständigkeitsberei[X.]h die Auffassung des [X.]s, dass der (Anwendungs-)Vorrang des [X.]sre[X.]hts ni[X.]ht unbegrenzt gilt, sondern dass ihm dur[X.]h das nationale (Verfassungs-)Re[X.]ht Grenzen gezogen werden (vgl. für das Königrei[X.]h Dänemark: Højesteret, Urteil vom 6. April 1998 - I 361/1997 -, Abs[X.]hn. 9.8; für die [X.]: [X.], Urteil vom 12. Juli 2012 - 3-4-1-6-12 -, Abs.-Nr. 128, 223; für die Französis[X.]he Republik: [X.], Ents[X.]heidung Nr. 2006-540 DC vom 27. Juli 2006, 19. Erwägungsgrund; Ents[X.]heidung Nr. 2011-631 DC vom 9. Juni 2011, 45. Erwägungsgrund; Conseil d‘État, Urteil vom 8. Februar 2007, Nr. 287110 <Ass.>, So[X.]iété Ar[X.]elor Atlantique et Lorraine, [X.] 2008, S. 57 <60 f.>; für [X.]: Supreme Court of [X.], [X.] v. An Taoisea[X.]h, <1987>, [X.]R. 713 <783>; [X.] <[X.]> Ltd. v. Grogan, <1989>, [X.]R. 753 <765>; für die [X.]is[X.]he Republik: [X.], Ents[X.]heidung Nr. 98/1965, [X.], [X.] 1966, [X.]; Ents[X.]heidung Nr. 183/1973, [X.], [X.] 1974, [X.]; Ents[X.]heidung Nr. 170/1984, [X.], [X.], [X.]; Ents[X.]heidung Nr. 232/1989, Fragd; Ents[X.]heidung Nr. 168/1991; Ents[X.]heidung Nr. 117/1994, [X.]; für die [X.]: Satversmes tiesa, Urteil vom 7. April 2009 - 2008-35-01 -, Abs.-Nr. 17; für die [X.]: [X.], Urteile vom 11. Mai 2005 - [X.] -, Rn. 4.1., 10.2.; vom 24. November 2010 - [X.] -, Rn. 2.1. ff.; vom 16. November 2011 - [X.] -, Rn. 2.4., 2.5.; für das Königrei[X.]h [X.]: Tribunal Constitu[X.]ional, Erklärung vom 13. Dezember 2004, [X.] 1/2004, Punkt 2 der Ents[X.]heidungsgründe, [X.] 2005, S. 339 <343> und Ents[X.]heidung vom 13. Februar 2014, [X.], Punkt 3 der Ents[X.]heidungsgründe, [X.] 2014, S. 475 <477 f.>; für die [X.]: Ústavni Soud, Urteil vom 8. März 2006, [X.]. ÚS 50/04, Abs[X.]hn. V[X.]B.; Urteil vom 3. Mai 2006, [X.]. ÚS 66/04, Rn. 53; Urteil vom 26. November 2008, [X.]. ÚS 19/08, Rn. 97, 113, 196; Urteil vom 3. November 2009, [X.]. ÚS 29/09, Rn. 110 ff.; Urteil vom 31. Januar 2012, [X.]. ÚS 5/12, Abs[X.]hn. VI[X.]; für das Vereinigte Königrei[X.]h: High Court, Urteil vom 18. Februar 2002, Thoburn v. Sunderland City Coun[X.]il, <2002> EWHC 195 <Admin>, Abs.-Nr. 69; [X.], Urteil vom 22. Januar 2014, R <on the appli[X.]ation of HS2 A[X.]tion Allian[X.]e Limited> v. The Se[X.]retary of State for Transport, <2014> [X.] 3, Abs.-Nr. 79, 207; Urteil vom 25. März 2015, [X.], <2015> [X.] 19, Abs.-Nr. 54, 58, 72 bis 92).

[X.]) Maßnahmen von Organen, Einri[X.]htungen und sonstigen Stellen der [X.]päis[X.]hen [X.], die [X.] ergehen, verletzen das im Zustimmungsgesetz gemäß Art. 23 Abs. 1 Satz 2 [X.] niedergelegte Integrationsprogramm. Der Abwendung derartiger Re[X.]htsverletzungen dient das Institut der [X.] ([X.]). Mit ihr überprüft das [X.], ob eine Maßnahme von Organen, Einri[X.]htungen und sonstigen Stellen der [X.]päis[X.]hen [X.] das Integrationsprogramm in hinrei[X.]hend qualifizierter Weise übers[X.]hreitet und ihr deshalb in [X.] die [X.] Legitimation fehlt ([X.]). Das dient zuglei[X.]h der Gewährleistung des Re[X.]htsst[X.]tsprinzips ([X.]).

[X.]) Die [X.]päis[X.]he [X.] ist eine Re[X.]htsgemeins[X.]haft (Art. 2 Satz 1 [X.]; [X.], Urteil vom 23. April 1986, [X.]/[X.], Rs. 294/83, [X.]. 1986, S. 1339, Rn. 23). Sie ist insbesondere dur[X.]h das Prinzip der begrenzten Einzelermä[X.]htigung (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 [X.]; vgl. [X.] 75, 223 <242>; 89, 155 <187 f., 192, 199>; 123, 267 <349>; vgl. au[X.]h [X.] 58, 1 <37>; 68, 1 <102>; 77, 170 <231>; 104, 151 <195>; 118, 244 <260>; 126, 286 <302>; 134, 366 <384 Rn. 26>) und die europäis[X.]hen Grundre[X.]htsgewährleistungen gebunden und a[X.]htet die Verfassungsidentität der Mitgliedst[X.]ten, auf denen sie beruht (vgl. im Einzelnen Art. 4 Abs. 2 Satz 1, Art. 5 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1, Art. 6 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 [X.]; vgl. [X.] 126, 286 <303>). Das [X.]sre[X.]ht bleibt - au[X.]h soweit es als autonome ([X.] verstanden wird - von der vertragli[X.]hen Ermä[X.]htigung abhängig. Für die Erweiterung ihrer Befugnisse bleiben die Organe, Einri[X.]htungen und Stellen der [X.]päis[X.]hen [X.] auf Vertragsänderungen angewiesen, die von den Mitgliedst[X.]ten na[X.]h Maßgabe der für sie jeweils geltenden verfassungsre[X.]htli[X.]hen Bestimmungen vorgenommen und verantwortet werden (vgl. insbesondere Art. 48 Abs. 4 [X.]. 2, Abs. 6 [X.]. 2 Satz 3, Abs. 7 [X.]. 3 [X.]).

Kompetenzübers[X.]hreitungen von Organen, Einri[X.]htungen und sonstigen Stellen der [X.]päis[X.]hen [X.] können den Grundsatz der Volkssouveränität und das in Art. 38 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 2 Satz 1 [X.] enthaltene Re[X.]ht des Einzelnen verletzen, keiner Hoheitsgewalt ausgesetzt zu werden, die er ni[X.]ht legitimieren und auf die er ni[X.]ht in Freiheit und Glei[X.]hheit Einfluss nehmen kann. Insoweit ist es Aufgabe des [X.]s, die Einhaltung des im Zustimmungsgesetz niedergelegten [X.] zu überprüfen und bei dessen Vollzug ein hinrei[X.]hendes [X.]s [X.] si[X.]herzustellen (vgl. Dederer, [X.], S. 313 <315>; [X.], AöR 139 <2014>, S. 196 <209 ff.>; [X.], in: Dreier, a.a.[X.], Art. 38 Rn. 59 ff.). Die [X.] ist im Hinbli[X.]k auf Art. 20 Abs. 1 und Abs. 2 [X.] daher ni[X.]ht verzi[X.]htbar (vgl. [X.] 134, 366 <384 Rn. 26>).

Maßnahmen von Organen, Einri[X.]htungen und sonstigen Stellen der [X.]päis[X.]hen [X.], deren Re[X.]htmäßigkeitsmaßstab das [X.]sre[X.]ht ist (vgl. [X.], AöR 140 <2015>, S. 1 <11 f.>; S[X.]hwerdtfeger, [X.] 2015, S. 290 <303>), hat das [X.] im Rahmen der [X.] (nur) daraufhin zu überprüfen, ob sie vom Integrationsprogramm (Art. 23 Abs. 1 Satz 2 [X.]) gede[X.]kt sind und insoweit am Anwendungsvorrang des [X.]sre[X.]hts teilhaben.

[X.]) Eine sol[X.]he Prüfung kommt - wegen der engen inhaltli[X.]hen Begrenzung des in Art. 38 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 und Abs. 2 und Art. 79 Abs. 3 [X.] niedergelegten „Re[X.]hts auf Demokratie“ - allerdings nur bei hinrei[X.]hend qualifizierten Kompetenzübers[X.]hreitungen in Betra[X.]ht. Nur dann kann davon die Rede sein, dass die Bürger in Ansehung einer Maßnahme von Organen, Einri[X.]htungen und sonstigen Stellen der [X.]päis[X.]hen [X.] einer politis[X.]hen Gewalt unterworfen sind, der sie ni[X.]ht auswei[X.]hen können und die sie ni[X.]ht prinzipiell personell und sa[X.]hli[X.]h zu glei[X.]hem Anteil in Freiheit zu bestimmen vermögen. Eine qualifizierte Kompetenzübers[X.]hreitung in diesem Sinne muss daher offensi[X.]htli[X.]h (1) und für die Kompetenzverteilung zwis[X.]hen der [X.]päis[X.]hen [X.] und den Mitgliedst[X.]ten von struktureller Bedeutung sein (2).

(1) Die Annahme eines [X.]s setzt - ohne Rü[X.]ksi[X.]ht auf den betroffenen Sa[X.]hberei[X.]h - voraus, dass eine Maßnahme von Organen, Einri[X.]htungen und sonstigen Stellen der [X.]päis[X.]hen [X.] offensi[X.]htli[X.]h außerhalb der übertragenen Kompetenzen liegt (vgl. [X.] 123, 267 <353, 400>; 126, 286 <304>; 134, 366 <392 Rn. 37>).

Das ist der Fall, wenn si[X.]h die Kompetenz - bei Anwendung allgemeiner methodis[X.]her Standards (siehe Rn. 158 ff.) - unter keinem re[X.]htli[X.]hen Gesi[X.]htspunkt begründen lässt (vgl. [X.] 126, 286 <308>; siehe au[X.]h Pötters/Traut, [X.] 2011, S. 580 <587>; [X.], ZaöRV 2014, S. 615 <631 f.>; Klement, [X.] 2015, S. 754 <756 f.>). Dieses Verständnis von Offensi[X.]htli[X.]hkeit folgt aus dem Gebot, die [X.] zurü[X.]khaltend auszuüben (siehe Rn. 154 ff.). Bezogen auf den [X.] der [X.]päis[X.]hen [X.] folgt es zudem aus der Unters[X.]hiedli[X.]hkeit der Aufgaben und Maßstäbe, die das [X.] einerseits und der [X.] der [X.]päis[X.]hen [X.] andererseits zu erfüllen oder anzuwenden haben. Dabei ist au[X.]h zu berü[X.]ksi[X.]htigen, dass der [X.] Anspru[X.]h auf Fehlertoleranz hat ([X.] 126, 286 <307>). Eine Grenze findet dieser mit der Aufgabenzuweisung des Art. 19 Abs. 1 Satz 2 [X.] notwendig verbundene Spielraum erst bei einer offensi[X.]htli[X.]h s[X.]hle[X.]hterdings ni[X.]ht mehr na[X.]hvollziehbaren und daher objektiv willkürli[X.]hen Auslegung der Verträge. Erst wenn der [X.] diese Grenze übers[X.]hritte, wäre au[X.]h sein Handeln ni[X.]ht mehr dur[X.]h Art. 19 Abs. 1 Satz 2 [X.] gede[X.]kt, fehlte seiner Ents[X.]heidung für [X.] das gemäß Art. 23 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 und Abs. 2 und Art. 79 Abs. 3 [X.] erforderli[X.]he Mindestmaß an [X.]r Legitimation.

Die Annahme einer offensi[X.]htli[X.]hen Kompetenzübers[X.]hreitung setzt allerdings ni[X.]ht voraus, dass keine unters[X.]hiedli[X.]hen Re[X.]htsauffassungen zu dieser Frage vertreten werden. Dass - ni[X.]ht selten interessierte - Stimmen im S[X.]hrifttum, in der Politik oder den Medien einer Maßnahme Unbedenkli[X.]hkeit attestieren, hindert die Feststellung einer offensi[X.]htli[X.]hen Kompetenzübers[X.]hreitung grundsätzli[X.]h ni[X.]ht. „Offensi[X.]htli[X.]h“ kann die Kompetenzübers[X.]hreitung au[X.]h dann sein, wenn sie das Ergebnis einer sorgfältigen und detailliert begründeten Auslegung ist. Insoweit gelten im Rahmen der [X.] die allgemeinen Grundsätze (siehe etwa zu § 24 Satz 1 BVerf[X.] [X.] 82, 316 <319 f.>; 89, 243 <250>; 89, 291 <300>; 95, 1 <14 f.>; 103, 332 <358 ff.>).

(2) Eine strukturell bedeutsame Vers[X.]hiebung zulasten mitgliedst[X.]tli[X.]her Kompetenzen (vgl. [X.] 126, 286 <309>) kann nur vorliegen, wenn die Kompetenzübers[X.]hreitung ein für das Demokratieprinzip und die Volkssouveränität erhebli[X.]hes Gewi[X.]ht besitzt. Das ist etwa der Fall, wenn sie geeignet ist, die kompetenziellen Grundlagen der [X.]päis[X.]hen [X.] zu vers[X.]hieben (vgl. [X.], AöR 140 <2015>, S. 415 <456 f.>) und so das Prinzip der begrenzten Einzelermä[X.]htigung zu unterlaufen. Davon ist auszugehen, wenn die Inanspru[X.]hnahme der Kompetenz dur[X.]h das Organ, die Einri[X.]htung oder sonstige Stelle der [X.]päis[X.]hen [X.] eine Vertragsänderung na[X.]h Art. 48 [X.] oder die Inanspru[X.]hnahme einer [X.] erforderte (vgl. [X.], Guta[X.]hten 2/94 vom 28. März 1996, [X.], [X.]. 1996, [X.], Rn. 30), für [X.] also ein Tätigwerden des Gesetzgebers, sei es na[X.]h Art. 23 Abs. 1 Satz 2 [X.], sei es na[X.]h Maßgabe des Integrationsverantwortungsgesetzes (vgl. s[X.]hon dazu Art. 235 EWGV a.F.; [X.] 89, 155 <210>; Gött, [X.] 2014, S. 514 <525>).

[X.]) Die [X.] dient darüber hinaus der Gewährleistung des Re[X.]htsst[X.]tsprinzips. Im innerst[X.]tli[X.]hen Re[X.]ht verlangt der Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung eine gültige Aufgabenzuweisung und für Eingriffe in den Re[X.]htskreis des Einzelnen au[X.]h eine begrenzte und näher bestimmte gesetzli[X.]he Ermä[X.]htigung der Exekutive (vgl. [X.] 107, 59 <102>; stRspr). Dies gilt entspre[X.]hend für die dur[X.]h die [X.]päis[X.]he [X.] ausgeübte öffentli[X.]he Gewalt ([X.], Urteil vom 22. März 1961, [X.]/Hohe Behörde, 42 und 49/59, [X.]. 1961, S. 101 <172>; Urteil vom 21. September 1989, [X.], 46/87 und 227/88, [X.]. 1989, S. 2859, Rn. 19; Urteil vom 17. Oktober 1989, Dow Chemi[X.]al Ibéri[X.]a/[X.], 97-99/87, [X.]. 1989, S. 3165, Rn. 16; Urteil vom 3. September 2008, [X.], [X.]/05 P und [X.]/05 P, [X.]. 2008, [X.], Rn. 281; Urteil vom 31. März 2011, [X.], [X.]/09, [X.]. 2011, [X.], Rn. 42; vgl. au[X.]h Art. 263 Abs. 1 Satz 1 A[X.]; [X.], in[X.]/Zuleeg/[X.], [X.]pare[X.]ht, 3. Aufl. 2015, § 6 Rn. 36 ff.). Maßnahmen von Organen, Einri[X.]htungen und sonstigen Stellen der [X.]päis[X.]hen [X.], die auf Kompetenzübers[X.]hreitungen beruhen, lassen si[X.]h weder auf eine gültige Aufgabenzuweisung dur[X.]h die Verträge in Verbindung mit dem jeweiligen Zustimmungsgesetz stützen (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 [X.]) no[X.]h sind sie in der Lage, Eingriffe in die Re[X.]htssphäre der Bürger zu re[X.]htfertigen. Sie sind daher - wie im nationalen Berei[X.]h - re[X.]htswidrig und verletzen insoweit immer au[X.]h das Re[X.]htsst[X.]tsprinzip (Art. 20 Abs. 3 [X.]; vgl. [X.] 134, 366 <388 Rn. 30>).

d) Die Identitätskontrolle einerseits und die [X.] andererseits stehen als eigenständige Prüfverfahren nebeneinander. Da hinrei[X.]hend qualifizierte Kompetenzübers[X.]hreitungen zuglei[X.]h die Identität der Verfassung berühren (vgl. Rn. 121 ff.), stellt die [X.] einen besonderen, an das Zustimmungsgesetz gemäß Art. 23 Abs. 1 Satz 2 [X.] anknüpfenden Anwendungsfall des allgemeinen S[X.]hutzes der Verfassungsidentität dur[X.]h das [X.] dar (vgl. [X.], AöR 139 <2014>, S. 196 <245 f.>; [X.], in: Dreier, a.a.[X.], Art. 38 Rn. 61). Au[X.]h wenn si[X.]h beide [X.] auf Art. 79 Abs. 3 [X.] zurü[X.]kführen lassen, liegt ihnen ein jeweils unters[X.]hiedli[X.]her Prüfungsansatz zugrunde. So überprüft das [X.] im Rahmen der [X.], ob das Handeln der Organe, Einri[X.]htungen und sonstigen Stellen der [X.]päis[X.]hen [X.] von den im Zustimmungsgesetz gemäß Art. 23 Abs. 1 Satz 2 [X.] enthaltenen Vorgaben des [X.] gede[X.]kt ist oder die Maßnahme aus dem vom parlamentaris[X.]hen Gesetzgeber vorgegebenen Rahmen ausbri[X.]ht (vgl. [X.] 75, 223 <235, 242>; 89, 155 <188>; 123, 267 <353>; 126, 286 <302 ff.>; 134, 366 <382 ff. Rn. 23 ff.>). Da Kompetenzen gemäß Art. 23 Abs. 1 Satz 3 [X.] nur in den Grenzen des Art. 79 Abs. 3 [X.] auf die [X.]päis[X.]he [X.] übertragen werden dürfen, tritt neben die [X.] die Identitätskontrolle (vgl. [X.] 123, 267 <353>; 126, 286 <302>; 133, 277 <316>; 134, 366 <382 Rn. 22>; [X.], Bes[X.]hluss des [X.] vom 15. Dezember 2015, a.a.[X.], Rn. 40 ff.). An[X.] als die [X.] betrifft die Identitätskontrolle ni[X.]ht die Einhaltung der Rei[X.]hweite der übertragenen Zuständigkeit. Vielmehr wird die in Rede stehende Maßnahme der [X.]päis[X.]hen [X.] in materieller Hinsi[X.]ht an der „absoluten Grenze“ der Grundsätze der Art. 1 und Art. 20 [X.] gemessen (vgl. [X.] 123, 267 <343, 348>; 134, 366 <386 Rn. 29>).

e) Ultra-vires- und Identitätskontrolle sind - als je eigenständige Kontrollinstrumente - glei[X.]hermaßen zurü[X.]khaltend und europare[X.]htsfreundli[X.]h auszuüben (vgl. [X.] 126, 286 <303>; 134, 366 <383 Rn. 24>; [X.], Bes[X.]hluss vom 15. Dezember 2015, a.a.[X.], Rn. 46). Sie sind dem [X.] vorbehalten ([X.]). Dieses legt, soweit erforderli[X.]h, seiner Prüfung die Maßnahme in der Auslegung zugrunde, die ihr in einem Vorabents[X.]heidungsersu[X.]hen gemäß Art. 267 Abs. 3 A[X.] dur[X.]h den [X.] der [X.]päis[X.]hen [X.] gegeben wurde ([X.]). Dabei sind die unionseigenen Methoden der Re[X.]htsfindung, die der [X.] entwi[X.]kelt hat und die der Eigenart der Verträge und ihren Zielen Re[X.]hnung tragen sollen, grundsätzli[X.]h zu respektieren ([X.]). Es ist ni[X.]ht Aufgabe des [X.]s, bei Auslegungsfragen, die im übli[X.]hen re[X.]htswissens[X.]haftli[X.]hen Diskussionsrahmen zu vers[X.]hiedenen Ergebnissen führen können, seine Auslegung an die Stelle derjenigen des [X.]s zu setzen ([X.]).

[X.]) Da die Ultra-vires- und die Identitätskontrolle im Ergebnis dazu führen können, dass [X.]sre[X.]ht in begrenzten Einzelfällen in [X.] für unanwendbar erklärt werden muss, verlangt der Grundsatz der [X.]pare[X.]htsfreundli[X.]hkeit zum S[X.]hutz der Funktionsfähigkeit der [X.]sre[X.]htsordnung und bei Bea[X.]htung des in Art. 100 Abs. 1 [X.] zum Ausdru[X.]k kommenden Re[X.]htsgedankens, dass die Feststellung einer Verletzung der Verfassungsidentität oder des Vorliegens eines [X.]s dem [X.] vorbehalten bleibt (vgl. [X.] 123, 267 <354>; [X.], Bes[X.]hluss vom 15. Dezember 2015, a.a.[X.], Rn. 43). Dafür spri[X.]ht au[X.]h die Regelung des Art. 100 Abs. 2 [X.], na[X.]h der bei Zweifeln, ob eine allgemeine Regel des Völkerre[X.]hts Re[X.]hte und Pfli[X.]hten für den Einzelnen erzeugt, das [X.] angerufen werden muss (vgl. [X.] 37, 271 <285>; [X.], Bes[X.]hluss des [X.] vom 15. Dezember 2015, a.a.[X.], Rn. 43).

[X.]) Eine zurü[X.]khaltende und europare[X.]htsfreundli[X.]he Anwendung der Ultra-vires- und der Identitätskontrolle setzt zunä[X.]hst voraus, dass der [X.] der [X.]päis[X.]hen [X.], soweit erforderli[X.]h, im Rahmen eines [X.] na[X.]h Art. 267 Abs. 3 A[X.] mit der Sa[X.]he befasst wird und das [X.] seiner Prüfung die Maßnahme in der Auslegung zugrunde legt, die ihr in dem Vorabents[X.]heidungsverfahren dur[X.]h den [X.] gegeben wird (vgl. [X.] 126, 286 <304>).

Im Rahmen des Kooperationsverhältnisses zwis[X.]hen [X.] und [X.] bei der [X.] obliegt letzterem daher die Ents[X.]heidung über die Gültigkeit und die Auslegung der Maßnahme; das [X.] hat hingegen si[X.]herzustellen, dass Maßnahmen von Organen, Einri[X.]htungen und sonstigen Stellen der [X.]päis[X.]hen [X.] das Integrationsprogramm ni[X.]ht in offensi[X.]htli[X.]her und strukturell bedeutsamer Weise übers[X.]hreiten und dadur[X.]h gegen Art. 38 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Art. 23 Abs. 1 Satz 2, Art. 20 Abs. 2 Satz 1 und Art. 79 Abs. 3 [X.] verstoßen (vgl. hierzu [X.], [X.], a.a.[X.], Rn. 14 f., 24 ff.).

[X.]) Die Auslegung und Anwendung des [X.]sre[X.]hts eins[X.]hließli[X.]h der Bestimmung der dabei anzuwendenden Methode ist zuvör[X.]t Aufgabe des [X.]s, dem es gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 [X.] obliegt, bei der Auslegung und Anwendung der Verträge das Re[X.]ht zu wahren.

Die vom [X.] entwi[X.]kelten Methoden ri[X.]hterli[X.]her Re[X.]htskonkretisierung beruhen dabei auf den gemeinsamen (Verfassungs-)Re[X.]htstraditionen der Mitgliedst[X.]ten (vgl. au[X.]h Art. 6 Abs. 3 [X.], Art. 340 Abs. 2 A[X.]), wie sie si[X.]h ni[X.]ht zuletzt in der Re[X.]htspre[X.]hung ihrer Verfassungs- und Hö[X.]hstgeri[X.]hte sowie des [X.]päis[X.]hen [X.]s für Mens[X.]henre[X.]hte niederges[X.]hlagen haben [X.]/Gutiérrez-Fons, [X.]I Working Papers AEL 2013/9, [X.] ff.; von [X.], [X.] Review 37 <2014>, S. 1311 <1317 ff.>). Insofern haben jedenfalls der Wortlaut einer Norm, die freili[X.]h in mehreren Spra[X.]hfassungen verbindli[X.]h ist (Art. 55 [X.], Art. 358 A[X.]; Art. 1 VO Nr. 1/58 zur Regelung der Spra[X.]henfrage für die [X.]päis[X.]he Wirts[X.]haftsgemeins[X.]haft <ABl P 17 vom 6. Oktober 1958, S. 385>; siehe S[X.]hübel-Pfister, Spra[X.]he und Gemeins[X.]haftsre[X.]ht, 2004, S. 122 ff.; Müller/[X.], Juristis[X.]he Methodik, Bd. 2, 3. Aufl. 2012, Rn. 9 ff.; [X.], Methodenlehre des [X.]sre[X.]hts, 2013, S. 337 ff.), der von ihr verfolgte Regelungszwe[X.]k (effet utile; vgl. [X.], Urteil vom 8. März 2007, [X.], [X.]/06, [X.]. 2007, [X.], Rn. 28; Urteil vom 21. Oktober 2015, [X.], [X.]/15, [X.]:[X.], Rn. 45) und der systematis[X.]he Kontext, in dem sie si[X.]h befindet, besonderes Gewi[X.]ht (vgl. [X.], Urteil vom 5. Februar 1963, Van Gend & [X.], 26/62, [X.]. 1963, S. 3 <24>; Urteil vom 21. Februar 1973, [X.]pemballage Corporation und [X.]/[X.], 6/72, [X.]. 1973, S. 215 <244>). [X.] sind na[X.]h der Re[X.]htspre[X.]hung des [X.]s eng auszulegen (vgl. [X.], Urteil vom 28. Oktober 1975, [X.], 36/75, [X.]. 1975, S. 1219, Rn. 26/28; Urteil vom 17. Juni 1981, [X.][X.], 113/80, [X.]. 1981, S. 1625, Rn. 7; Urteil vom 17. März 2016, [X.], [X.]/15, [X.]:[X.], Rn. 20). In materiell-re[X.]htli[X.]her Hinsi[X.]ht hat der [X.] etwa den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung ([X.], Urteil vom 22. März 1961, [X.]/Hohe Behörde, 42 und 49/59, [X.]. 1961, S. 111 <172>; Urteil vom 21. September 1989, [X.], 46/87 und 227/88, [X.]. 1989, S. 2859, Rn. 19; Urteil vom 17. Oktober 1989, Dow Chemi[X.]al Ibéri[X.]a/[X.], 97-99/87, [X.]. 1989, S. 3165, Rn. 16; vgl. au[X.]h Art. 263 Abs. 1 Satz 1 A[X.]), den [X.] ([X.], Urteil vom 9. Juli 1981, [X.] und [X.], 169/80, [X.]. 1981, S. 1931, Rn. 17) und das Verhältnismäßigkeitsprinzip ([X.], Urteil vom 17. Mai 1984, [X.], 15/83, [X.]. 1984, S. 2171, Rn. 25; Urteil vom 18. Juni 2015, [X.]/[X.] und Rat, [X.]/13, [X.]:[X.], Rn. 28; vgl. Art. 5 Abs. 1 Satz 2, Abs. 4 [X.]) anerkannt (zum Re[X.]htsst[X.]tsprinzip siehe von [X.], a.a.[X.], S. 1311 ff.). Etabliert sind au[X.]h Beurteilungs- und Ermessensspielräume der Organe, Einri[X.]htungen und sonstigen Stellen der [X.]päis[X.]hen [X.], denen freili[X.]h materielle und verfahrensre[X.]htli[X.]he Grenzen gesetzt sind ([X.], Urteil vom 18. Juni 2015, [X.]/[X.] und Rat, [X.]/13, [X.]:[X.], Rn. 29).

Die Handhabung dieser Methoden und Grundsätze kann - und muss - derjenigen dur[X.]h innerst[X.]tli[X.]he Geri[X.]hte ni[X.]ht vollständig entspre[X.]hen, sie kann si[X.]h über diese aber au[X.]h ni[X.]ht ohne weiteres hinwegsetzen (vgl. Pes[X.]atore, [X.] 32 <1980>, S. 332 <352 ff.>; [X.], [X.] 52 <2003>, S. 873 <878 ff.>; [X.]./Gutiérrez-Fons, [X.]I Working Papers AEL 2013/9, [X.] ff.). Die Eigentümli[X.]hkeiten des [X.]sre[X.]hts bedingen allerdings ni[X.]ht unbeträ[X.]htli[X.]he Abwei[X.]hungen hinsi[X.]htli[X.]h der Bedeutung und Gewi[X.]htung der unters[X.]hiedli[X.]hen Interpretationsmittel ([X.], in: [X.]/[X.], [X.]/A[X.], 4. Aufl. 2011, Art. 19 Rn. 12). Eine offenkundige Außera[X.]htlassung der im europäis[X.]hen Re[X.]htsraum überkommenen Auslegungsmethoden oder allgemeiner, den Re[X.]htsordnungen der Mitgliedst[X.]ten gemeinsamer Re[X.]htsgrundsätze (Art. 6 Abs. 3 [X.]), ist vom Mandat des Art. 19 Abs. 1 Satz 2 [X.] ni[X.]ht umfasst.

[X.]) Es ist vor diesem Hintergrund ni[X.]ht Aufgabe des [X.]s, bei Auslegungsfragen im [X.]sre[X.]ht, die au[X.]h bei methodengere[X.]hter Bewältigung im übli[X.]hen re[X.]htswissens[X.]haftli[X.]hen Diskussionsrahmen zu vers[X.]hiedenen Ergebnissen führen können, seine Auslegung an die Stelle derjenigen des [X.]s zu setzen ([X.] 126, 286 <307>). Es muss eine ri[X.]hterli[X.]he Re[X.]htsfortbildung dur[X.]h den [X.] vielmehr au[X.]h dann respektieren, wenn dieser zu einer Auffassung gelangt, der si[X.]h mit gewi[X.]htigen Argumenten entgegentreten ließe, solange sie si[X.]h auf anerkannte methodis[X.]he Grundsätze zurü[X.]kführen lässt und ni[X.]ht objektiv willkürli[X.]h ers[X.]heint. Dies gilt im Rahmen sowohl der Identitäts- als au[X.]h der [X.].

3. Maßnahmen von Organen, Einri[X.]htungen und sonstigen Stellen der [X.]päis[X.]hen [X.], die die dur[X.]h das Integrationsprogramm in Verbindung mit Art. 23 Abs. 1 Satz 2 und Art. 20 Abs. 2 Satz 1 [X.] definierte Grenze übers[X.]hreiten, haben als [X.]e am Anwendungsvorrang des [X.]sre[X.]hts ni[X.]ht teil. Da sie in [X.] unanwendbar sind, entfalten sie für [X.] St[X.]tsorgane keine Re[X.]htswirkungen. [X.] Verfassungsorgane, Behörden und Geri[X.]hte dürfen weder am Zustandekommen no[X.]h an Umsetzung, Vollziehung oder Operationalisierung von [X.] mitwirken (vgl. [X.] 89, 155 <188>; 126, 286 <302 ff.>; 134, 366 <387 f. Rn. 30>). Sie sind verpfli[X.]htet, die Voraussetzungen eines [X.]es in eigener Verantwortung zu prüfen und haben hierüber gegebenenfalls eine Ents[X.]heidung des [X.]s herbeizuführen.

4. Die Verfassungsorgane trifft aufgrund der ihnen obliegenden Integrationsverantwortung darüber hinaus eine Verpfli[X.]htung, Maßnahmen von Organen, Einri[X.]htungen und sonstigen Stellen der [X.]päis[X.]hen [X.], die eine Identitätsverletzung bewirken, sowie [X.], au[X.]h wenn sie ni[X.]ht den gemäß Art. 23 Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit Art. 79 Abs. 3 [X.] [X.]en Berei[X.]h betreffen, entgegenzutreten (a). Art. 38 Abs. 1 Satz 1 [X.] gewährt dem wahlbere[X.]htigten Bürger gegenüber [X.]regierung und [X.] einen Anspru[X.]h darauf, dass diese si[X.]h in Ansehung mögli[X.]her identitätsverletzender oder [X.]e von Organen, Einri[X.]htungen und sonstigen Stellen der [X.]päis[X.]hen [X.] ein zuverlässiges Urteil über die Rei[X.]hweite und die Mögli[X.]hkeiten der Erfüllung ihrer Integrationsverantwortung bilden (b). Bei der Konkretisierung dieser Pfli[X.]ht kommt den Verfassungsorganen ein weiter politis[X.]her Gestaltungsspielraum zu ([X.]).

a) Aus der Integrationsverantwortung folgt ni[X.]ht nur die Pfli[X.]ht der Verfassungsorgane, bei der Übertragung von Hoheitsre[X.]hten und bei der Ausgestaltung von Ents[X.]heidungsverfahren dafür Sorge zu tragen, dass sowohl das politis[X.]he System [X.] als au[X.]h dasjenige der [X.]päis[X.]hen [X.] [X.] Grundsätzen im Sinne des Art. 20 Abs. 1 und Abs. 2 [X.] entspre[X.]hen (vgl. [X.] 123, 267 <356>; 134, 366 <395 Rn. 48>) und die weiteren Vorgaben des Art. 23 [X.] eingehalten werden. Der Vorrang der Verfassung (Art. 20 Abs. 3 [X.]) verpfli[X.]htet sie darüber hinaus, au[X.]h bei der Mitwirkung am Vollzug des [X.] sowie bei dessen näherer Ausgestaltung und Fortentwi[X.]klung dafür Sorge zu tragen, dass dessen Grenzen gewahrt werden (vgl. [X.] 123, 267 <351 ff., 435>; 129, 124 <180 f.>; 135, 317 <399 ff. Rn. 159 ff.>).

Zur Integrationsverantwortung gehört darüber hinaus eine dauerhafte Verantwortung für die Einhaltung des [X.] dur[X.]h Organe, Einri[X.]htungen und sonstige Stellen der [X.]päis[X.]hen [X.] (vgl. [X.] 123, 267 <352 ff., 389 ff., 413 ff.>; 126, 286 <307>; 129, 124 <181>; 132, 195 <238 f. Rn. 105>; 134, 366 <394 f. Rn. 47>). Diese Verantwortung können die Verfassungsorgane nur wahrnehmen, wenn sie den Vollzug des [X.] im Rahmen ihrer Kompetenzen kontinuierli[X.]h beoba[X.]hten. Derartige, au[X.]h in anderen re[X.]htli[X.]hen Zusammenhängen bestehende verfassungsre[X.]htli[X.]he Beoba[X.]htungspfli[X.]hten (vgl. [X.] 25, 1 <12 f.>; 35, 79 <117>; 49, 89 <130>; 88, 203 <310 f.>; 95, 267 <314 f.>; 110, 141 <158>; 111, 333 <355 f.>; 127, 87 <116>; 130, 263 <300>; 133, 168 <235 f.>) zielen bei der Übertragung von Hoheitsre[X.]hten auf die [X.]päis[X.]he [X.] oder andere supra- oder internationale Einri[X.]htungen au[X.]h auf die Si[X.]herung des [X.] Legitimationszusammenhangs. Dies gilt in gesteigertem Maße dann, wenn öffentli[X.]he Gewalt dur[X.]h Stellen ausgeübt wird, die nur über eine s[X.]hwa[X.]he [X.] Legitimation verfügen (vgl. [X.] 130, 76 <123 f.>; 136, 194 <266 f.>).

b) Die Integrationsverantwortung verpfli[X.]htet die Verfassungsorgane - den grundre[X.]htli[X.]hen S[X.]hutzpfli[X.]hten ni[X.]ht unähnli[X.]h -, si[X.]h dort s[X.]hützend und fördernd vor die dur[X.]h Art. 38 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 2 Satz 1 [X.] ges[X.]hützten Re[X.]htspositionen des Einzelnen zu stellen, wo dieser ni[X.]ht selbst für ihre Integrität sorgen kann (vgl. allgemein zu S[X.]hutzpfli[X.]hten [X.] 125, 39 <78>; stRspr). Der Verpfli[X.]htung der Verfassungsorgane zur Wahrnehmung ihrer Integrationsverantwortung entspri[X.]ht daher ein in Art. 38 Abs. 1 Satz 1 [X.] verankertes Re[X.]ht des wahlbere[X.]htigten Bürgers, dass die Verfassungsorgane dafür sorgen, dass die mit dem Vollzug des [X.] ohnehin s[X.]hon verbundenen Einflusskni[X.]ke und Eins[X.]hränkungen seines „Re[X.]hts auf Demokratie“ ni[X.]ht weitergehen, als sie dur[X.]h die zulässige Übertragung von Hoheitsre[X.]hten auf die [X.]päis[X.]he [X.] gere[X.]htfertigt sind, und er keiner politis[X.]hen Gewalt unterworfen wird, der er ni[X.]ht auswei[X.]hen kann und die er ni[X.]ht prinzipiell personell und sa[X.]hli[X.]h zu glei[X.]hem Anteil in Freiheit zu bestimmen vermag (vgl. [X.] 123, 267 <341>).

Dieser Anspru[X.]h ri[X.]htet si[X.]h vor allem gegen die im Berei[X.]h der auswärtigen Gewalt mit besonderen Kompetenzen ausgestatteten Verfassungsorgane [X.]regierung und [X.] (vgl. [X.] 90, 286 <381 ff.>; 121, 135 <156 ff.>; 131, 152 <195 ff.>; [X.], Urteil des [X.] vom 23. September 2015 - 2 [X.] -, juris, Rn. 67 ff.). Sie haben über die Einhaltung des [X.] zu wa[X.]hen und bei Identitätsverletzungen ebenso wie bei offensi[X.]htli[X.]hen und strukturell bedeutsamen Kompetenzübers[X.]hreitungen außerhalb des gemäß Art. 23 Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit Art. 79 Abs. 3 [X.] [X.]en Berei[X.]hs aktiv auf seine Befolgung und die Bea[X.]htung seiner Grenzen hinzuwirken ([X.] 134, 366 <395 Rn. 49>; Gött, [X.] 2014, S. 514 <522 ff.>; Wollens[X.]hläger, a.a.[X.], Art. 23 Rn. 175). In Ansehung sol[X.]her Maßnahmen von Organen, Einri[X.]htungen und sonstigen Stellen der [X.]päis[X.]hen [X.] haben sie si[X.]h daher aktiv mit der Frage auseinanderzusetzen, wie die Identität gewahrt oder die Kompetenzordnung wiederhergestellt werden kann, und eine positive Ents[X.]heidung darüber herbeizuführen, wel[X.]he Wege dafür bes[X.]hritten werden sollen ([X.] 134, 366 <397 Rn. 53>).

[X.]) Der aus der Integrationsverantwortung der Verfassungsorgane folgenden Reaktionspfli[X.]ht und dem s[X.]hutzpfli[X.]htähnli[X.]hen Anspru[X.]h des wahlbere[X.]htigten Bürgers steht ni[X.]ht entgegen, dass dem Grundgesetz in der Regel keine konkreten Handlungsanweisungen zu entnehmen sind.

[X.]) So ist für die Grundre[X.]hte allgemein anerkannt, dass die zuständigen ([X.] grundsätzli[X.]h in eigener Verantwortung ents[X.]heiden, wie sie die ihnen obliegenden S[X.]hutzpfli[X.]hten erfüllen (zu Art. 2 Abs. 1 i.[X.]m. Art. 1 Abs. 1 [X.] [X.] 96, 56 <64>; zu Art. 2 Abs. 2 Satz 1 [X.] [X.] 66, 39 <61>; 77, 170 <214>; 79, 174 <202>; 85, 191 <212>; zu Art. 4 Abs. 1 und Abs. 2 [X.] [X.] 125, 39 <78>; zu Art. 12 Abs. 1 [X.] [X.] 92, 26 <47>). Dabei kommt ihnen ein weiter Eins[X.]hätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraum zu ([X.] 125, 39 <78>). Sol[X.]he Gestaltungsspielräume bestehen ni[X.]ht nur dort, wo es um die Berü[X.]ksi[X.]htigung wi[X.]treitender Grundre[X.]htspositionen geht ([X.] 96, 56 <64>). Au[X.]h im Berei[X.]h der Außenpolitik obliegt es grundsätzli[X.]h der pfli[X.]htgemäßen politis[X.]hen Ents[X.]heidung und Verantwortung der zuständigen Verfassungsorgane, wel[X.]he Maßnahmen ergriffen werden. Bestehende Risiken sind in die Erwägungen einzubeziehen und politis[X.]h zu verantworten (vgl. [X.] 66, 39 <61>; siehe au[X.]h [X.] 4, 157 <168 f.>; 40, 141 <178>; 53, 164 <182>; 55, 349 <365>; 66, 39 <60 f.>; 68, 1 <97>; 84, 90 <128>; 94, 12 <35>; 95, 39 <46>; 121, 135 <158, 168 f.>). Dies gilt au[X.]h für die Frage, in wel[X.]her Weise der S[X.]hutzpfli[X.]ht des St[X.]tes in Bezug auf Grundre[X.]hte im Berei[X.]h der Außen- und Verteidigungspolitik gegenüber ni[X.]ht [X.] Hoheitsgewalt genügt wird (vgl. [X.] 53, 164 <182>; 55, 349 <364 f.>; 66, 39 <61>; 92, 26 <47>; 77, 170 <214 f.>; [X.]K 14, 192 <200 f.>; vgl. au[X.]h [X.] 131, 152 <195>). Eine Verletzung von S[X.]hutzpfli[X.]hten liegt erst dann vor, wenn überhaupt keine S[X.]hutzvorkehrungen getroffen werden, die getroffenen Regelungen und Maßnahmen offensi[X.]htli[X.]h ungeeignet oder völlig unzulängli[X.]h sind oder wenn sie erhebli[X.]h hinter dem S[X.]hutzziel zurü[X.]kbleiben (vgl. [X.] 77, 170 <214 f.>; 85, 191 <212>; 88, 203 <254 f.>; 92, 26 <46>; 125, 39 <78 f.>).

Für die - der Si[X.]herung von Demokratie und Volkssouveränität dienende - Integrationsverantwortung bedeutet dies, dass die Verfassungsorgane im Falle offensi[X.]htli[X.]her und strukturell bedeutsamer Kompetenzübers[X.]hreitungen und sonstiger Verletzungen der Verfassungsidentität dur[X.]h Organe, Einri[X.]htungen und sonstige Stellen der [X.]päis[X.]hen [X.] aktiv auf die Einhaltung des [X.] hinzuwirken haben. Sie können Kompetenzübers[X.]hreitungen gegebenenfalls zwar na[X.]hträgli[X.]h legitimieren, indem sie eine - die Grenzen von Art. 79 Abs. 3 [X.] wahrende - Änderung des Primärre[X.]hts anstoßen (vgl. [X.] 123, 267 <365>; 134, 366 <395 Rn. 49>) und die [X.] in Anspru[X.]h genommenen Hoheitsre[X.]hte im Verfahren na[X.]h Art. 23 Abs. 1 Sätze 2 und 3 [X.] förmli[X.]h übertragen. Soweit dies jedo[X.]h ni[X.]ht mögli[X.]h oder ni[X.]ht gewollt ist, sind sie verpfli[X.]htet, im Rahmen ihrer Kompetenzen mit re[X.]htli[X.]hen oder politis[X.]hen Mitteln auf die Aufhebung der vom Integrationsprogramm ni[X.]ht gede[X.]kten Maßnahmen hinzuwirken sowie - solange die Maßnahmen fortwirken - geeignete Vorkehrungen dafür zu treffen, dass die innerst[X.]tli[X.]hen Auswirkungen der Maßnahmen so weit wie mögli[X.]h begrenzt bleiben (vgl. [X.] 134, 366 <395 f. Rn. 49>). Insoweit sind geeignete Mögli[X.]hkeiten zu ergreifen, um die Wahrung des [X.] si[X.]herzustellen (vgl. [X.] 123, 267 <353, 364 f., 389 f., 391 f., 413 f., 419 f.>; 134, 366 <395 f. Rn. 49, 397 Rn. 53>).

Dazu zählen mit Bli[X.]k auf die [X.]regierung insbesondere eine Klage vor dem [X.] der [X.]päis[X.]hen [X.] (Art. 263 Abs. 1 A[X.]), die Beanstandung der fragli[X.]hen Maßnahme gegenüber den handelnden und den sie kontrollierenden Stellen, das Stimmverhalten in den Ents[X.]heidungsgremien der [X.]päis[X.]hen [X.] eins[X.]hließli[X.]h der Ausübung von Vetore[X.]hten und der Berufung auf den [X.]er Kompromiss (vgl. [X.], Die [X.]er Vereinbarung, 1984), Vorstöße zu Vertragsänderungen (vgl. Art. 48 Abs. 2, 50 [X.]) sowie Weisungen an na[X.]hgeordnete Stellen, die in Rede stehende Maßnahme ni[X.]ht anzuwenden. Der [X.] [X.] kann si[X.]h insbesondere seines Frage-, Debatten- und Ents[X.]hließungsre[X.]hts bedienen, das ihm zur Kontrolle des Handelns der [X.]regierung in Angelegenheiten der [X.]päis[X.]hen [X.] zusteht (vgl. Art. 23 Abs. 2 [X.], [X.] 131, 152 <196>), sowie - je na[X.]h Angelegenheit - au[X.]h der Subsidiaritätsklage (Art. 23 Abs. 1a [X.] i.[X.]m. Art. 12 Bu[X.]hstabe b [X.] und Art. 8 Subsidiaritätsprotokoll), des Enquêtere[X.]hts (Art. 44 [X.]) oder des Misstrauensvotums (Art. 67 [X.]) (vgl. Gött, [X.] 2014, S. 514 <527 ff.>).

[X.]) Wie eine grundre[X.]htli[X.]he S[X.]hutzpfli[X.]ht kann si[X.]h allerdings au[X.]h die Integrationsverantwortung unter bestimmten re[X.]htli[X.]hen und tatsä[X.]hli[X.]hen Voraussetzungen zu einer konkreten Handlungspfli[X.]ht verdi[X.]hten. Da es im vorliegenden Zusammenhang letztli[X.]h au[X.]h um eine Berührung des zur Verfassungsidentität des Art. 79 Abs. 3 [X.] re[X.]hnenden Grundsatzes der Volkssouveränität (Art. 20 Abs. 2 Satz 1 [X.]) geht, muss der [X.] unverzügli[X.]h jedenfalls na[X.]h einer entspre[X.]henden Feststellung des [X.]s darüber befinden, wie der in Rede stehenden Maßnahme zu begegnen ist.

Diese Befassung hat grundsätzli[X.]h im [X.]enum zu erfolgen; eine Befassung von - in der Regel ni[X.]ht öffentli[X.]h tagenden - Auss[X.]hüssen genügt der Integrationsverantwortung dagegen ni[X.]ht. Der [X.] [X.] ist das unmittelbare Repräsentationsorgan des Volkes. Er besteht aus den als Vertretern des ganzen Volkes gewählten Abgeordneten, die insgesamt die Volksvertretung bilden. Der dur[X.]h Art. 38 Abs. 1 Satz 2 [X.] gewährleistete repräsentative Status der Abgeordneten (vgl. [X.] 4, 144 <149>; 80, 188 <217>) ist Grundlage für die repräsentative Stellung des [X.]es, der als „besonderes Organ“ (Art. 20 Abs. 2 [X.]) die vom Volk ausgehende St[X.]tsgewalt ausübt (vgl. [X.] 44, 308 <316>; 56, 396 <405>; 80, 188 <217>; 130, 318 <342>; [X.], Urteil des [X.] vom 22. September 2015 - 2 [X.] -, juris, Rn. 91). Seine Repräsentationsfunktion nimmt der [X.] [X.] grundsätzli[X.]h in seiner Gesamtheit wahr, dur[X.]h die Mitwirkung aller seiner Mitglieder (vgl. [X.] 44, 308 <316>; 56, 396 <405>; 80, 188 <218>; 130, 318 <342>; 131, 230 <235>; 131, 152 <204 f.>; [X.], Urteil des [X.] vom 22. September 2015, a.a.[X.], Rn. 91), ni[X.]ht dur[X.]h einzelne Abgeordnete, eine Gruppe von Abgeordneten oder die parlamentaris[X.]he Mehrheit. Öffentli[X.]hes Verhandeln von Argument und Gegenargument, öffentli[X.]he Debatte und öffentli[X.]he Diskussion sind wesentli[X.]he Elemente des [X.] [X.]arismus. Das im parlamentaris[X.]hen Verfahren gewährleistete Maß an Öffentli[X.]hkeit der Auseinan[X.]etzung und Ents[X.]heidungssu[X.]he eröffnet ni[X.]ht nur Mögli[X.]hkeiten eines Ausglei[X.]hs wi[X.]treitender Interessen, es s[X.]hafft vor allem au[X.]h die Voraussetzungen für eine Kontrolle dur[X.]h die Bürger (vgl. [X.] 40, 237 <249>; 70, 324 <355>; 131, 152 <205>; [X.], Urteil des [X.] vom 22. September 2015, a.a.[X.], Rn. 92). Ents[X.]heidungen von erhebli[X.]her Tragweite wie die Ents[X.]hließung darüber, wel[X.]he Wege zur Wiederherstellung der Kompetenzordnung bes[X.]hritten werden sollen (vgl. [X.] 134, 366 <397 Rn. 53>), muss deshalb grundsätzli[X.]h ein Verfahren vorausgehen, das der Öffentli[X.]hkeit Gelegenheit bietet, ihre Auffassungen auszubilden und zu vertreten, und das die Volksvertretung dazu anhält, Notwendigkeit und Umfang der zu bes[X.]hließenden Maßnahmen in öffentli[X.]her Debatte zu klären (vgl. [X.] 85, 386 <403 f.>; 95, 267 <307 f.>; 108, 282 <312>; 130, 318 <344>; 131, 152 <205>).

I[X.]

Na[X.]h diesen Maßstäben sind die [X.] und der im Organstreitverfahren gestellte Antrag, soweit zulässig, unbegründet. Unter Berü[X.]ksi[X.]htigung der na[X.]hfolgend bezei[X.]hneten Maßgaben verletzt die Untätigkeit von [X.]regierung und [X.] in Ansehung des [X.] der [X.]päis[X.]hen Zentralbank vom 6. September 2012 die Bes[X.]hwerdeführer ni[X.]ht in ihrem Re[X.]ht aus Art. 38 Abs. 1 Satz 1, Art. 20 Abs. 1 und Abs. 2 in Verbindung mit Art. 79 Abs. 3 [X.] und werden die im Rahmen der europäis[X.]hen Integration bestehenden Re[X.]hte und Pfli[X.]hten des [X.]es eins[X.]hließli[X.]h seiner haushaltspolitis[X.]hen Gesamtverantwortung dadur[X.]h ni[X.]ht beeinträ[X.]htigt. Der Grundsatzbes[X.]hluss des Rates der [X.]päis[X.]hen Zentralbank vom 6. September 2012 und seine mögli[X.]he Dur[X.]hführung stellen unter den Bedingungen, die der [X.] der [X.]päis[X.]hen [X.] in seinem Urteil vom 16. Juni 2015 formuliert hat, keine qualifizierten Übers[X.]hreitungen der in Art. 119, 127 ff. A[X.], Art. 17 ff. [X.]-Satzung der [X.]päis[X.]hen Zentralbank zugewiesenen Kompetenzen dar (1.) und verstoßen au[X.]h ni[X.]ht gegen das in Art. 123 A[X.] niedergelegte Verbot monetärer Haushaltsfinanzierung (2.). Die [X.] darf si[X.]h an der Dur[X.]hführung des [X.]-Bes[X.]hlusses nur beteiligen, wenn der vom [X.] der [X.]päis[X.]hen [X.] aufgezeigte Rahmen eingehalten wird. Sollte dies ni[X.]ht der Fall sein, wären [X.]regierung und [X.] zum Eins[X.]hreiten verpfli[X.]htet (3.). Ein Risiko für die haushaltspolitis[X.]he Gesamtverantwortung des [X.]es, das [X.]regierung und [X.] verpfli[X.]hten würde, zur Wahrung der Verfassungsidentität gegen das [X.]-Programm vorzugehen, ist bei Bea[X.]htung der dur[X.]h den [X.] der [X.]päis[X.]hen [X.] formulierten Bedingungen ebenfalls ni[X.]ht erkennbar (4.). Diesen obliegt allerdings eine Pfli[X.]ht, bei einer etwaigen Dur[X.]hführung des [X.] die Einhaltung dieser Bedingungen kontinuierli[X.]h zu beoba[X.]hten, um mögli[X.]hen Risiken für die Einhaltung des [X.] oder die haushaltspolitis[X.]he Gesamtverantwortung des [X.] frühzeitig zu begegnen (5.).

1. In der vom [X.] der [X.]päis[X.]hen [X.] vorgenommenen Auslegung sind der Grundsatzbes[X.]hluss über die te[X.]hnis[X.]hen Rahmenbedingungen des [X.] und dessen mögli[X.]he Dur[X.]hführung mit Bli[X.]k auf Art. 119 und Art. 127 ff. A[X.] sowie Art. 17 ff. [X.]-Satzung ni[X.]ht als Ultra-vires-Maßnahmen zu qualifizieren. In dieser Auslegung, die das [X.] grundsätzli[X.]h bindet (a), bestehen gegen den Grundsatzbes[X.]hluss des Rates der [X.]päis[X.]hen Zentralbank über das [X.]-Programm vom 6. September 2012 trotz gewi[X.]htiger Bedenken (b) letztli[X.]h keine dur[X.]hgreifenden verfassungsre[X.]htli[X.]hen Einwände ([X.]).

a) Das [X.] legt seiner Prüfung die Auslegung des [X.]-Bes[X.]hlusses zugrunde, die der [X.] in seinem Urteil vom 16. Juni 2015 vorgenommen hat (vgl. [X.] 123, 267 <353>; 126, 286 <304>; 134, 366 <385 Rn. 27>; [X.], Bes[X.]hluss vom 15. Dezember 2015, a.a.[X.], Rn. 46). Die Auffassung des [X.]s, der Grundsatzbes[X.]hluss über das [X.]-Programm sei kompetenzgemäß und verstoße ni[X.]ht gegen das Verbot monetärer Haushaltsfinanzierung (siehe dazu unter 2.), bewegt si[X.]h no[X.]h innerhalb des dem [X.] erteilten Mandates aus Art. 19 Abs. 1 Satz 2 [X.] (vgl. au[X.]h Classen, [X.] 2015, S. 477 ff.; [X.], [X.], S. 1001 <1004>; a.[X.], [X.] 2015, S. 754 <759>; [X.], [X.] 2015, S. 317 <326>).

Der [X.] der [X.]päis[X.]hen [X.] stützt seine Auffassung maßgebli[X.]h auf die von der [X.]päis[X.]hen Zentralbank angegebene Zielsetzung des [X.], auf die dazu eingesetzten Mittel und die aus seiner Si[X.]ht ledigli[X.]h mittelbaren Auswirkungen des Programms auf die Wirts[X.]haftspolitik. An[X.] als der [X.] legt der [X.] seiner Prüfung ni[X.]ht nur den Grundsatzbes[X.]hluss über die te[X.]hnis[X.]hen Merkmale vom 6. September 2012 zugrunde, sondern leitet insbesondere aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit weitere Rahmenbedingungen ab, die einer etwaigen Dur[X.]hführung des [X.] verbindli[X.]he Grenzen setzen. Das ist im Ergebnis zumindest vertretbar und entspri[X.]ht der ständigen Re[X.]htspre[X.]hung des [X.]s.

Na[X.]h seiner gefestigten Re[X.]htspre[X.]hung stellt der [X.] bei der Abgrenzung von Zuständigkeiten zwis[X.]hen der [X.]päis[X.]hen [X.] und den Mitgliedst[X.]ten im Allgemeinen auf die Ziele der fragli[X.]hen Maßnahme ab (vgl. [X.], Urteil vom 17. März 1993, [X.]Rat, [X.]/91, [X.]. 1993, [X.], Rn. 20; Urteil vom 23. Februar 1999, [X.]/Rat, [X.]/97, [X.]. 1999, [X.], Rn. 36, 38), bei der Abgrenzung von Wirts[X.]hafts- und Währungspolitik darüber hinaus au[X.]h auf die eingesetzten Mittel (Urteil vom 27. November 2012, [X.], [X.]/12, [X.]:C:2012:756, Rn. 55, 60). Dies entspri[X.]ht der finalen Kompetenzzuweisung, von der das Primärre[X.]ht geprägt ist (vgl. Art. 3, Art. 5 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 UA 1, Abs. 4 [X.]; Art. 127 Abs. 1 Satz 1 A[X.]; siehe zur Finalität des [X.] Terhe[X.]hte, in: [X.]/Hilf/[X.], Das Re[X.]ht der [X.], Bd. I, Art. 3 Rn. 18 ff. <Jan. 2016>). Ledigli[X.]h mittelbare Auswirkungen einer Maßnahme für andere Berei[X.]he hält der [X.] bei der Kompetenzabgrenzung ni[X.]ht für auss[X.]hlaggebend (vgl. [X.], Urteil vom 17. März 1993, [X.]Rat, [X.]/91, [X.]. 1993, [X.], Rn. 18 ff.; Urteil vom 23. Februar 1999, [X.]/Rat, [X.]/97, [X.]. 1999, [X.], Rn. 39 ff.; Urteil vom 27. November 2012, [X.], [X.]/12, [X.]:C:2012:756, Rn. 56). Entspre[X.]hend ist er au[X.]h im vorliegenden Fall vorgegangen ([X.], [X.], a.a.[X.], Rn. 42 ff.).

Da der [X.] den Organen der [X.]päis[X.]hen [X.] bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben stets einen weiten Eins[X.]hätzungs- und Ermessensspielraum zuerkennt und nur die Einhaltung äußerster Grenzen („offensi[X.]htli[X.]her Irrtum“, „Ermessensmissbrau[X.]h“, „Grenzen des Ermessensspielraums“) überprüft (vgl. [X.], Urteil vom 25. Mai 1978, Ra[X.]ke, 136/77, [X.]. 1978, S. 1245, Rn. 4; Urteil vom 29. Oktober 1980, Roquette Frères/Rat, 138/79, [X.]. 1980, S. 3333, Rn. 25; Urteil vom 25. Oktober 1977, [X.]/[X.], 26/76, [X.]. 1977, S. 1875, Rn. 50; Urteil vom 17. Dezember 1981, [X.]/[X.], [X.]/80, [X.]. 1981, S. 3161, Rn. 9; Urteil vom 22. April 1999, Kernkraftwerke [X.]/[X.], [X.]/97 P, [X.]. 1999, [X.], Rn. 97; Urteil vom 11. Februar 2010, Hoes[X.]h Metals and Alloys, [X.]/08, [X.]. 2010, [X.], Rn. 61 f.), hat er auf [X.] der Kompetenzausübung den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (Art. 5 Abs. 1 Satz 2, Abs. 4 [X.]) als begrenzendes Korrektiv entfaltet (vgl. [X.], Urteil vom 20. Februar 1979, [X.], 122/78, [X.]. 1979, S. 677, Rn. 16/18; Urteil vom 17. Mai 1984, [X.], 15/83, [X.]. 1984, S. 2171, Rn. 25 ff.; Urteil vom 13. November 1990, [X.], [X.]/88, [X.]. 1990, [X.], Rn. 13; Urteil vom 5. Oktober 1994, [X.], [X.], 300 und 362/93, [X.]. 1994, [X.], Rn. 41; Urteil vom 8. Juni 2010, [X.], [X.]/08, [X.]. 2010, [X.], Rn. 51 ff.; Urteil vom 12. Mai 2011, [X.]/[X.] und Rat, [X.]/09, [X.]. 2011, [X.], Rn. 61 ff.; Urteil vom 18. Juni 2015, [X.]/[X.] und Rat, [X.]/13, [X.]:[X.], Rn. 28 ff.; Trstenjak/Beysen, [X.] 2012, S. 265 <266>). Hinzu kommt das Erfordernis einer die geri[X.]htli[X.]he Kontrolle (Art. 263 Abs. 1 A[X.], Art. 35.1 Satz 1 [X.]-Satzung) ermögli[X.]henden Begründung von Re[X.]htsakten (Art. 296 Abs. 2 A[X.]; vgl. [X.], Urteil vom 21. November 1991, TU Mün[X.]hen, [X.], [X.]. 1991, [X.], Rn. 14; Urteil vom 19. November 2013, [X.]Rat, [X.]/12, [X.]:C:2013:752, Rn. 98 f.). Auf diesen kompetenzbegrenzenden Parametern liegt au[X.]h der S[X.]hwerpunkt der Kontrolle dur[X.]h den [X.] im vorliegenden Fall ([X.], [X.], a.a.[X.], Rn. 66 ff.).

Darüber hinaus bekräftigt der [X.] - deutli[X.]her als bislang (vgl. [X.], Urteil vom 10. Juli 2003, [X.][X.], [X.]/00, [X.]. 2003, [X.], Rn. 135) -, dass au[X.]h das Handeln der [X.]päis[X.]hen Zentralbank - als in Art. 263 Abs. 1 A[X.] und Art. 35.1 Satz 1 [X.]-Satzung zum Ausdru[X.]k kommende zwingende Konsequenz des Re[X.]htsst[X.]tsprinzips - der geri[X.]htli[X.]hen Kontrolle unterliegt, insbesondere mit Bli[X.]k auf die Einhaltung der Grundsätze der begrenzten Einzelermä[X.]htigung und der Verhältnismäßigkeit ([X.], [X.], a.a.[X.], Rn. 41 und 66; zur umstrittenen Rei[X.]hweite der geri[X.]htli[X.]hen Kontrolle der [X.]päis[X.]hen Zentralbank [X.], [X.] 2012, S. 805 <810>; [X.], [X.] 2014, S. 694 <696>; [X.], [X.] 2014, S. 119 <133 f.>; [X.], ZaöRV 2014, S. 615 <664>; [X.], [X.] 2015, S. 107 <122>; für eine grundsätzli[X.]h autonome Definition der Kompetenzen der [X.]päis[X.]hen Zentralbank [X.], [X.] 2014, S. 473 <485>).

b) Die dem Urteil vom 16. Juni 2015 zugrundeliegende Art und Weise ri[X.]hterli[X.]her Re[X.]htskonkretisierung begegnet aus der Si[X.]ht des [X.]s glei[X.]hwohl gewi[X.]htigen Einwänden mit Bli[X.]k auf die Erhebung des Sa[X.]hverhalts ([X.]), das Prinzip der begrenzten Einzelermä[X.]htigung ([X.]) und die geri[X.]htli[X.]he Kontrolle der [X.]päis[X.]hen Zentralbank bei der Bestimmung ihres Mandates ([X.]).

[X.]) Das gilt zunä[X.]hst für den Umstand, dass der [X.] die - im vorliegenden Verfahren substantiiert bestrittene - Behauptung einer geldpolitis[X.]hen Zielsetzung des [X.] hinnimmt, ohne die zugrundeliegenden tatsä[X.]hli[X.]hen Annahmen zu hinterfragen oder zumindest im Einzelnen na[X.]hzuvollziehen und ohne diese Annahmen mit den Indizien in Beziehung zu setzen, die offensi[X.]htli[X.]h gegen einen geldpolitis[X.]hen Charakter spre[X.]hen, insbesondere die Selektivität der Anleihekäufe ([X.] 134, 366 <406 f. Rn. 73>; vgl. R. S[X.]hmidt, in: Fests[X.]hrift für Helmut Köhler, 2014, S. 645 <649 ff.>) und deren Parallelität zu [X.]- und [X.]-Hilfsprogrammen ([X.] 134, 366 <407 f. Rn. 74 ff.>; vgl. Klement, [X.] 2015, S. 754 <759>). Der [X.] setzt si[X.]h ni[X.]ht damit auseinander, dass einer Bes[X.]hränkung auf eine geldpolitis[X.]he, der Wiederherstellung des Transmissionsme[X.]hanismus dienenden Zielsetzung entgegen stehen könnte, dass na[X.]h dem Grundsatzbes[X.]hluss ein Ankauf von St[X.]tsanleihen bei einem fehlenden Zugang zum Anleihemarkt oder bei der Ni[X.]hteinhaltung eines laufenden makroökonomis[X.]hen [X.]s ohne Rü[X.]ksi[X.]ht auf die Auswirkungen auf den Transmissionsme[X.]hanismus regelmäßig auss[X.]heidet und dass die [X.] des ni[X.]ht makroökonomis[X.]h bedingten Anteils an den Zinssätzen - etwa seitens der [X.] - bestritten wurde, obwohl dies Voraussetzung für die Bestimmung des geldpolitis[X.]h zu re[X.]htfertigenden Volumens bei der Dur[X.]hführung des Programms wäre.

[X.]) Es gilt ferner für den Umstand, dass der [X.] für die kompetenzmäßige Zuordnung des [X.] zur Währungspolitik trotz der von ihm selbst angenommenen Übers[X.]hneidungen von Wirts[X.]hafts- und Währungspolitik im Wesentli[X.]hen auf die von dem zu kontrollierenden Organ angegebene Zielsetzung der Maßnahme und den Rü[X.]kgriff auf das in Art. 18 [X.]-Satzung vorgesehene Instrument des Ankaufs von St[X.]tsanleihen abstellt, die gegen diese Zuordnung spre[X.]henden Indikatoren jedo[X.]h auss[X.]hließli[X.]h isoliert anspri[X.]ht und ni[X.]ht darauf eingeht, ob sie au[X.]h in ihrer Summe - auf der Grundlage einer wertenden Gesamtbetra[X.]htung (vgl. [X.] 134, 366 <416 f. Rn. 99>) - unionsre[X.]htli[X.]hen Vorgaben genügen.

Die großzügige Hinnahme behaupteter Zielsetzungen verbunden mit weiten Bewertungsspielräumen der Stellen der [X.]päis[X.]hen [X.] und einer erhebli[X.]hen Zurü[X.]knahme der geri[X.]htli[X.]hen Kontrolldi[X.]hte ist geeignet, den Organen, Einri[X.]htungen und sonstigen Stellen der [X.]päis[X.]hen [X.] eine eigenständige Disposition über die Rei[X.]hweite der ihnen von den Mitgliedst[X.]ten zur Ausübung überlassenen Kompetenzen zu ermögli[X.]hen (vgl. [X.] 123, 267 <349 ff.>). Ein sol[X.]hes Kompetenzverständnis trägt jedo[X.]h der verfassungsre[X.]htli[X.]hen Dimension des Prinzips der begrenzten Einzelermä[X.]htigung ni[X.]ht hinrei[X.]hend Re[X.]hnung.

Das Prinzip der begrenzten Einzelermä[X.]htigung ist ni[X.]ht nur ein unionsre[X.]htli[X.]her Grundsatz, sondern nimmt mitgliedst[X.]tli[X.]he Verfassungsprinzipien auf (vgl. [X.] 123, 267 <350>). Es ist die maßgebli[X.]he Re[X.]htfertigung für den Eins[X.]hnitt in das [X.] [X.] der dur[X.]h die [X.]päis[X.]he [X.] ausgeübten öffentli[X.]hen Gewalt, der in [X.] ni[X.]ht nur objektive Grundprinzipien der Verfassung (Art. 20 Abs. 1 und Abs. 2 [X.]) berührt, sondern au[X.]h das Wahlre[X.]ht der Bürger und ihren „Anspru[X.]h auf Demokratie“ (Art. 38 Abs. 1 Satz 1 [X.]). Die Wahrung der kompetenziellen Grundlagen der [X.]päis[X.]hen [X.] hat daher ents[X.]heidende Bedeutung für die Gewährleistung des [X.] Prinzips des Grundgesetzes. Insbesondere darf die Finalität des [X.] ni[X.]ht dazu führen, dass das Prinzip der begrenzten Einzelermä[X.]htigung als eines der Fundamentalprinzipien der [X.] faktis[X.]h außer [X.] gesetzt wird (vgl. Art. 3 Abs. 6, Art. 4 Abs. 1 [X.], Art. 7 A[X.]; siehe au[X.]h [X.], Guta[X.]hten 2/94 vom 28. März 1996, [X.], [X.]. 1996, [X.], Rn. 30; vgl. ferner die Erklärung Nr. 42 zur S[X.]hlussakte der Regierungskonferenz zu Art. 352 A[X.]). Insoweit sind das unionsre[X.]htli[X.]he Prinzip der begrenzten Einzelermä[X.]htigung und die unionsre[X.]htli[X.]he Pfli[X.]ht zur Identitätsa[X.]htung Ausdru[X.]k der vertragli[X.]hen Grundlegung der [X.]sgewalt (vgl. [X.] 123, 267 <350>).

Die S[X.]hnittstellenfunktion des Prinzips der begrenzten Einzelermä[X.]htigung muss Rü[X.]kwirkungen auf die methodis[X.]he Kontrolle seiner Einhaltung haben. Sind fundamentale Belange der Mitgliedst[X.]ten berührt, wie dies hinsi[X.]htli[X.]h der Verbandskompetenz in der Regel der Fall ist, darf die geri[X.]htli[X.]he Kontrolle die behaupteten Absi[X.]hten der Organe der [X.]päis[X.]hen [X.] ni[X.]ht unbesehen übernehmen.

[X.]) Ohne Antwort bleibt s[X.]hließli[X.]h das dem [X.] vom [X.] unterbreitete Problem (vgl. [X.] 134, 366 <399 f. Rn. 59>), dass die der [X.]päis[X.]hen Zentralbank eingeräumte Unabhängigkeit (Art. 130 A[X.]) zu einer spürbaren Senkung des [X.] [X.]s ihres Handelns führt und daher Anlass für eine restriktive Auslegung und beson[X.] strikte geri[X.]htli[X.]he Kontrolle ihres Mandates sein müsste.

Dies gilt umso mehr, wenn, wie vorliegend, mit dem Demokratieprinzip und dem Grundsatz der Volkssouveränität (Art. 20 Abs. 1 und Abs. 2 [X.]) die Verfassungsidentität eines Mitgliedst[X.]ts betroffen ist, zu deren A[X.]htung die [X.]päis[X.]he [X.] verpfli[X.]htet ist (Art. 4 Abs. 2 Satz 1 [X.]). Die Unabhängigkeit der [X.]päis[X.]hen Zentralbank wie au[X.]h der nationalen Notenbanken löst die von ihnen ausgeübte Hoheitsgewalt aus der unmittelbaren st[X.]tli[X.]hen oder supranationalen parlamentaris[X.]hen Verantwortli[X.]hkeit. Ihre dur[X.]h Art. 130 und Art. 282 Abs. 3 Sätze 3 und 4 A[X.] garantierte Unabhängigkeit bei der Wahrnehmung der unionsre[X.]htli[X.]hen Befugnisse steht daher in einem deutli[X.]hen Spannungsverhältnis zum Demokratieprinzip und zum Grundsatz der Volkssouveränität. Ein wesentli[X.]her Politikberei[X.]h, der mit dem Geldwert die individuelle Freiheit stützt und mit der Geldmenge au[X.]h das öffentli[X.]he Finanzwesen und die davon abhängigen Politikberei[X.]he bestimmt, wird damit der Weisungsbefugnis der unmittelbar demokratis[X.]h legitimierten Repräsentanten und zuglei[X.]h der gesetzgeberis[X.]hen Kontrolle von Aufgabenberei[X.]hen und Handlungsmitteln entzogen.

Diese Eins[X.]hränkung der von den Wählern ausgehenden [X.] Legitimation ist als sol[X.]he zwar als eine in Art. 88 Satz 2 [X.] vorgesehene Modifikation des Demokratieprinzips dur[X.]h spezifis[X.]he Rahmenbedingungen der Währungspolitik gere[X.]htfertigt (vgl. [X.] 89, 155 <207 ff.>). Kompensatoris[X.]h gebieten Demokratieprinzip und Volkssouveränität jedo[X.]h eine restriktive Auslegung des währungspolitis[X.]hen Mandates der [X.]päis[X.]hen Zentralbank und eine strenge geri[X.]htli[X.]he Kontrolle seiner Einhaltung, um das abgesenkte [X.] [X.] ihres Handelns zumindest auf das unbedingt Erforderli[X.]he zu bes[X.]hränken (vgl. [X.], [X.]pean Constitutional Law Review 11 <2015>, S. 563 <571 ff.>).

[X.]) Ungea[X.]htet dieser Einwände bewegt si[X.]h der Grundsatzbes[X.]hluss über das [X.]-Programm in der vom [X.] der [X.]päis[X.]hen [X.] vorgenommenen Auslegung jedo[X.]h ni[X.]ht „offensi[X.]htli[X.]h“ außerhalb der der [X.]päis[X.]hen Zentralbank zugewiesenen Kompetenzen im Sinne des [X.]. Der [X.] geht von den Zielen aus, denen das [X.]-Programm na[X.]h Angaben der [X.]päis[X.]hen Zentralbank dienen soll, und den Mitteln, die dafür eingesetzt werden ([X.], [X.], a.a.[X.], Rn. 47 ff.). Das stimmt, wie dargestellt, mit dem Wortlaut der primärre[X.]htli[X.]hen Grundlagen und seiner bisherigen Re[X.]htspre[X.]hung überein. An[X.] als der [X.] hinterfragt der [X.] die angegebenen Ziele zwar ni[X.]ht und beurteilt die Indizien, die aus Si[X.]ht des [X.]s gegen die behauptete Zielsetzung spre[X.]hen, jeweils isoliert, anstatt sie au[X.]h in ihrer Gesamtheit zu bewerten. Dies kann jedo[X.]h deshalb no[X.]h hingenommen werden, weil der [X.] die vom [X.] für mögli[X.]h gehaltene eins[X.]hränkende Auslegung des [X.] (vgl. [X.] 134, 366 <416 f. Rn. 99 f.>) der Sa[X.]he na[X.]h auf [X.] der Kompetenzausübung vorgenommen hat. Diese vom [X.] für eine Umsetzung des [X.] identifizierten Parameter sind re[X.]htsverbindli[X.]h ([X.]) und führen zu einer hinrei[X.]henden Begrenzung der Rei[X.]hweite des Bes[X.]hlusses ([X.]).

[X.]) Der [X.] unters[X.]heidet zwis[X.]hen dem Grundsatzbes[X.]hluss vom 6. September 2012, der die te[X.]hnis[X.]hen Rahmenbedingungen des [X.] festlegt, und der Dur[X.]hführung des Programms (vgl. [X.], [X.], a.a.[X.], Rn. 83 und 88, ferner Rn. 53, 60, 68, 91, 105, 107, 114 und 120). An den Grundsatzbes[X.]hluss, das [X.]-Programm aufzulegen, stellt er dabei weniger strenge Anforderungen mit dem Argument, die vollständige Offenlegung aller te[X.]hnis[X.]hen Merkmale könne die Wirksamkeit des Programms s[X.]hwä[X.]hen (vgl. [X.], [X.], a.a.[X.], Rn. 88). Mit Bli[X.]k auf die Verhältnismäßigkeit des [X.] und die Erfüllung der Begründungspfli[X.]hten geht der [X.] dagegen über die im Grundsatzbes[X.]hluss angekündigten Rahmenbedingungen hinaus von weiteren Eins[X.]hränkungen aus, denen eine Dur[X.]hführung des [X.] zwingend unterliegt. Auf Grundlage dieser eins[X.]hränkenden Konditionen, die si[X.]h au[X.]h in unveröffentli[X.]hten Entwürfen künftiger konkretisierender Re[X.]htsakte der [X.]päis[X.]hen Zentralbank finden, kommt der [X.] zu dem Ergebnis, dass eine geri[X.]htli[X.]he Kontrolle mögli[X.]h und die [X.]päis[X.]he Zentralbank ihren Begründungspfli[X.]hten na[X.]hgekommen sei (vgl. [X.], [X.], a.a.[X.], Rn. 68 ff.). Die wesentli[X.]hen Elemente des Programms seien erkennbar, weshalb der [X.] seine Kontrolle ausüben könne (vgl. [X.], [X.], a.a.[X.], Rn. 71). Unter Berü[X.]ksi[X.]htigung dieser Konditionen verstoße das Programm ni[X.]ht gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (vgl. [X.], [X.], a.a.[X.], Rn. 92).

Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass der [X.] die von ihm herausgestellten, den Grundsatzbes[X.]hluss über das [X.]-Programm vom 6. September 2012 in seiner Rei[X.]hweite eins[X.]hränkenden Konditionen als re[X.]htsverbindli[X.]he Kriterien ansieht, deren Missa[X.]htung einen Kompetenzverstoß - aus Si[X.]ht des [X.]s einen Verstoß gegen Art. 5 Abs. 1 Satz 2, Abs. 4 [X.] - darstellte (vgl. [X.], [X.]pean Constitutional Law Review 11 <2015>, S. 563 <574>). Das haben au[X.]h die mündli[X.]he Verhandlung des [X.]s vom 16. Februar 2016 und die Stellungnahme der [X.]päis[X.]hen Zentralbank ergeben.

[X.]) Legt man die vom [X.] herausgestellten Bedingungen zugrunde, so bewegen si[X.]h der Grundsatzbes[X.]hluss über das [X.]-Programm und dessen etwaige Dur[X.]hführung jedenfalls ni[X.]ht offensi[X.]htli[X.]h außerhalb der der [X.]päis[X.]hen Zentralbank zugewiesenen Kompetenzen. Wie der [X.] s[X.]hon in seinem Vorlagebes[X.]hluss vom 14. Januar 2014 ausgeführt hat, kann der Grundsatzbes[X.]hluss über das [X.]-Programm im Li[X.]hte der Art. 119 und Art. 127 ff. A[X.] sowie Art. 17 ff. [X.]-Satzung so ausgelegt oder in seiner Gültigkeit bes[X.]hränkt werden, dass er die Konditionalität der Hilfsprogramme von [X.] und [X.] ni[X.]ht unterläuft und einen die Wirts[X.]haftspolitik in der [X.] nur unterstützenden Charakter aufweist ([X.] 134, 366 <417 Rn. 100>). Bei der gebotenen wertenden Gesamtbetra[X.]htung entspri[X.]ht der eins[X.]hränkend ausgelegte Grundsatzbes[X.]hluss über das [X.]-Programm im Wesentli[X.]hen den vom [X.] insoweit aufgestellten Anforderungen (vgl. [X.] 134, 366 <416 f. Rn. 99 f.>).

Die vom [X.] anerkannte geri[X.]htli[X.]he Kontrolle der Handlungen der [X.]päis[X.]hen Zentralbank (vgl. [X.], [X.], a.a.[X.], Rn. 41) und die bestehenden Begründungpfli[X.]hten, denen künftige Re[X.]htsakte über die Dur[X.]hführung des Programms unterliegen (vgl. [X.], [X.], a.a.[X.], Rn. 69), gewährleisten, dass das vom [X.] aufgezeigte nahezu unbegrenzte und weit in die Wirts[X.]haftspolitik übergreifende Potential des [X.] (vgl. [X.] 134, 366 <404 ff. Rn. 69 ff.>) bes[X.]hränkt wird. Nur die Gewährleistung der Preisstabilität, ni[X.]ht aber die Gewährleistung der Stabilität des [X.]-Währungsgebiets darf dabei ein die Dur[X.]hführung des [X.] lenkendes Motiv sein (vgl. [X.], [X.], a.a.[X.], Rn. 64). Die [X.]päis[X.]he Zentralbank darf das [X.]-Programm auss[X.]hließli[X.]h an der Gewährleistung der Preisstabilität ausri[X.]hten. Insoweit ist sie begründungspfli[X.]htig. Die von ihr ges[X.]huldete „umfassende[.] Beurteilung der geldpolitis[X.]hen Erfordernisse“, von der eine Dur[X.]hführung des [X.] abhängt (vgl. [X.], [X.], a.a.[X.], Rn. 83), unterliegt der geri[X.]htli[X.]hen Kontrolle. Zumindest ex post lässt si[X.]h daher überprüfen, ob die „strikte Bindung der Dur[X.]hführung eines Programms, wie es in der Pressemitteilung angekündigt wurde, an die mit ihm verfolgten Ziele“ ([X.], [X.], a.a.[X.], Rn. 85), das heißt an die Beseitigung von Störungen des geldpolitis[X.]hen Transmissionsme[X.]hanismus oder die Si[X.]herung der Einheitli[X.]hkeit der Geldpolitik ([X.], [X.], a.a.[X.], Rn. 62), eingehalten worden ist. Das Programm muss „strikt“ auf diese Ziele bes[X.]hränkt sein und eingestellt werden, sobald sie errei[X.]ht sind (vgl. [X.], [X.], a.a.[X.], Rn. 112).

Zentrale Bedeutung für die Reduzierung der Gefahr, dass das [X.]-Programm die Konditionalität der Hilfsprogramme von [X.] und [X.] unterläuft, und für die Wahrung eines die Wirts[X.]haftspolitik in der [X.] nur unterstützenden Charakters hat eine Begrenzung des Volumens der im Rahmen des [X.] mögli[X.]hen Ankäufe (vgl. [X.] 134, 366 <417 Rn. 100; 410 f. Rn. 83>). Im Gegensatz zu den aus dem Grundsatzbes[X.]hluss vom 6. September 2012 und der damit verbundenen Kommunikation dur[X.]h die [X.]päis[X.]he Zentralbank hervorgehenden Parametern erteilt das Urteil des [X.]s einer unbegrenzten Ausdehnung des [X.] eine Absage. Das Volumen künftiger Ankäufe muss vorab verbindli[X.]h festgelegt werden und darf das zur Wiederherstellung des Transmissionsme[X.]hanismus erforderli[X.]he Maß ni[X.]ht übers[X.]hreiten. Die Ents[X.]heidung, Anleiheankäufe tatsä[X.]hli[X.]h dur[X.]hzuführen, und das vorab festgelegte Volumen der geplanten Ankäufe dürfen ni[X.]ht angekündigt werden ([X.], [X.], a.a.[X.], Rn. 106). Dies mindert das Risiko, dass dur[X.]h die Mitgliedst[X.]ten des [X.]-Währungsgebiets Anleihen gerade mit dem Ziel des Ankaufs dur[X.]h das System der [X.]päis[X.]hen Zentralbanken ausgeben werden. Ändern die betroffenen [X.] na[X.]h Aufnahme der Programmdur[X.]hführung ihr Ausgabeverhalten, muss die [X.]päis[X.]he Zentralbank darauf reagieren, wenn andernfalls die geldpolitis[X.]he Zielsetzung ni[X.]ht mehr als handlungsleitend ers[X.]hiene (vgl. [X.], [X.], a.a.[X.], Rn. 117). Auf Grundlage der umfassenden geldpolitis[X.]hen Beurteilung, mit der die Dur[X.]hführungsents[X.]heidung zu begründen ist (vgl. [X.], [X.], a.a.[X.], Rn. 83), muss geri[X.]htli[X.]h überprüfbar sein, ob die Ents[X.]heidungen über die Dur[X.]hführung des Programms und über sein Volumen geldpolitis[X.]h motiviert waren (vgl. [X.], [X.], a.a.[X.], Rn. 112 bis 114). Demgemäß muss die Bes[X.]hränkung des Programms auf das zur Wiederherstellung des Transmissionsme[X.]hanismus Erforderli[X.]he na[X.]hvollziehbar sein. Die vom [X.] grundsätzli[X.]h angenommene Mögli[X.]hkeit, Anleihen bis zur Endfälligkeit zu halten ([X.], [X.], a.a.[X.], Rn. 118), darf nur dann genutzt werden, wenn sie geldpolitis[X.]h begründbar ist. Eine zeitli[X.]h und volumenmäßig unbegrenzte Nutzung dieser Mögli[X.]hkeit dürfte in der Regel geldpolitis[X.]h ni[X.]ht zu begründen sein, so dass ein regelmäßiges Halten der Anleihen bis zur Endfälligkeit ein Indiz für die Motivation sein kann, Ausfallrisiken übernehmen zu wollen. Konsequenterweise ist der [X.] der Auffassung, dass die Folgen, die daraus entstünden, dass dur[X.]h das Kaufprogramm Anleihen vom Markt genommen würden, „potenziell vorübergehender Art sind“ ([X.], [X.], a.a.[X.], Rn. 117).

Mit dieser primär verfahrensre[X.]htli[X.]hen Einhegung dur[X.]h die geri[X.]htli[X.]he Kontrolle der Einhaltung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes greift der [X.] das Problem des nahezu unbegrenzten Potentials des Bes[X.]hlusses vom 6. September 2012 auf. Zwar beseitigen die vom [X.] insoweit entwi[X.]kelten bes[X.]hränkenden Parameter den in die Wirts[X.]haftspolitik übergreifenden Charakter des [X.] ni[X.]ht vollständig. Zusammen mit den im Bes[X.]hluss vom 6. September 2012 festgelegten Konditionen - insbesondere die Teilnahme der Mitgliedst[X.]ten an [X.]en, deren Zugang zum Anleihemarkt, die Fokussierung auf Anleihen mit geringer (Rest-)Laufzeit - lassen sie die Annahme eines jedenfalls im S[X.]hwerpunkt geldpolitis[X.]hen Charakters des [X.] aber als vertretbar ers[X.]heinen.

2. In der vom [X.] der [X.]päis[X.]hen [X.] vorgenommenen Auslegung verstoßen der Grundsatzbes[X.]hluss über die te[X.]hnis[X.]hen Rahmenbedingungen des [X.] und dessen mögli[X.]he Dur[X.]hführung au[X.]h ni[X.]ht offensi[X.]htli[X.]h gegen das in Art. 123 A[X.] niedergelegte Verbot monetärer Haushaltsfinanzierung. Während der [X.] den Grundsatzbes[X.]hluss selbst ohne weitere Konkretisierung für zulässig era[X.]htet, muss dessen Dur[X.]hführung näheren Bedingungen genügen, wenn ni[X.]ht das Ankaufprogramm gegen das [X.]sre[X.]ht verstoßen soll (vgl. [X.], [X.], a.a.[X.], insbesondere Rn. 88 und 102 ff.).

a) In seinem Urteil vom 16. Juni 2015 bekräftigt der [X.] ni[X.]ht nur, dass den Verträgen ein Verbot monetärer Haushaltsfinanzierung zugrunde liegt; er erkennt au[X.]h an, dass si[X.]h aus Art. 123 Abs. 1 A[X.] ein Umgehungsverbot ableiten lässt. St[X.]tsanleihen dürften au[X.]h am Sekundärmarkt ni[X.]ht erworben werden, wenn dies die glei[X.]he Wirkung wie ein unmittelbarer Erwerb von den emittierenden Körpers[X.]haften habe ([X.], [X.], a.a.[X.], Rn. 97). Zur Gewährleistung der Einhaltung dieses Verbots „muss die [X.], wie der Generalanwalt in Nr. 227 seiner S[X.]hlussanträge betont hat, wenn sie St[X.]tsanleihen an den Sekundärmärkten erwirbt, ihr Tätigwerden mit hinrei[X.]henden Garantien versehen, um si[X.]herzustellen, dass es mit dem in Art. 123 Abs. 1 A[X.] festgelegten Verbot der monetären Finanzierung in Einklang steht“ ([X.], [X.], a.a.[X.], Rn. 102). Daraus sowie aus den in Bezug genommenen Ausführungen des Generalanwalts (S[X.]hlussanträge GA Cruz Villalón vom 14. Januar 2015 zu [X.], [X.], [X.]/14, [X.]:[X.], Rn. 227) ergibt si[X.]h, dass der [X.] diese eins[X.]hränkenden Parameter als re[X.]htsverbindli[X.]he Maßgaben ansieht.

Zu deren näherer Bestimmung lässt si[X.]h der [X.] von dem mit Art. 123 A[X.] verfolgten Zwe[X.]k leiten (vgl. [X.], [X.], a.a.[X.], Rn. 98 ff.). Aus diesem Zwe[X.]k leitet er ab, dass Anleihen ni[X.]ht am Primärmarkt erworben werden dürfen, der Erwerb am Sekundärmarkt den betroffenen Mitgliedst[X.]ten ni[X.]ht die Gewissheit geben darf, dass ihre Anleihen dur[X.]h das [X.] erworben werden, und dass der Erwerb den betroffenen Mitgliedst[X.]ten ni[X.]ht den Anreiz nehmen darf, eine gesunde Haushaltspolitik zu verfolgen (vgl. [X.], [X.], a.a.[X.], Rn. 103, 104 und 107). Unabhängig davon, dass das Programm na[X.]h Auffassung des [X.]s ni[X.]ht in einer Weise dur[X.]hgeführt werden darf, dur[X.]h die eine Harmonisierung der Zinssätze unabhängig von den Unters[X.]hieden bewirkt würde, die si[X.]h aus der makroökonomis[X.]hen Lage oder der Haushaltslage der [X.] ergeben ([X.], [X.], a.a.[X.], Rn. 113), lassen si[X.]h dem Urteil des [X.]s folgende Maßgaben für das [X.]-Programm entnehmen:

- Ankäufe dürfen ni[X.]ht angekündigt werden (Rn. 106).

- Das Volumen der Ankäufe ist zu begrenzen (Rn. 106).

- Zwis[X.]hen der Emission eines S[X.]huldtitels und seinem Ankauf dur[X.]h das [X.] muss eine im Voraus festgelegte Mindestfrist liegen, die verhindert, dass die Emissionsbedingungen verfäls[X.]ht werden (Rn. 106 f.).

- Es dürfen nur S[X.]huldtitel von Mitgliedst[X.]ten erworben werden, die einen ihre Finanzierung ermögli[X.]henden Zugang zum Anleihemarkt haben (Rn. 116 und 119).

- Erworbene S[X.]huldtitel dürfen nur ausnahmsweise bis zur Endfälligkeit gehalten werden (Rn. 117 f.).

- Ankäufe müssen begrenzt oder eingestellt, erworbene S[X.]huldtitel müssen wieder dem Markt zugeführt werden, wenn eine Fortsetzung der Intervention oder ein weiteres Halten der S[X.]huldtitel zur Verwirkli[X.]hung der geldpolitis[X.]hen Ziele ni[X.]ht erforderli[X.]h ist (Rn. 112 ff., 117 ff.).

Da diese Maßgaben si[X.]herstellen sollen, dass die emittierenden Mitgliedst[X.]ten keine Gewissheit haben, dass ihre Anleihen dur[X.]h das [X.] erworben werden (vgl. [X.], [X.], a.a.[X.], Rn. 104 und 106), können sie nur so verstanden werden, dass die Rahmenbedingungen einer bestimmten Sekundärmarktintervention solange ni[X.]ht veröffentli[X.]ht werden dürfen, bis diese abges[X.]hlossen ist.

b) In dieser Auslegung entspri[X.]ht das [X.]-Programm bei wertender Gesamtbetra[X.]htung den Anforderungen, die der [X.] im Vorlagebes[X.]hluss vom 14. Januar 2014 formuliert hat (vgl. [X.] 134, 366 <416 f. Rn. 99 f.>). Dabei ist zu berü[X.]ksi[X.]htigen, dass es si[X.]h bei dem in Art. 123 Abs. 1 A[X.] normierten Verbot monetärer Haushaltsfinanzierung um eine fundamentale Regel der Währungsunion handelt (vgl. [X.] 134, 366 <394 Rn. 43>), deren Ausnahmen na[X.]h den allgemeinen, vom [X.] anerkannten Grundsätzen (siehe Rn. 159) eng auszulegen sind (vgl. S[X.]hlussanträge GA Cruz Villalón vom 14. Januar 2015, a.a.[X.], Rn. 219).

[X.]) Eingriffe in die Preisbildung am Markt werden in ihrer Wirkung dadur[X.]h reduziert, dass die Ents[X.]heidung, bestimmte Anleihen zu erwerben, und das Volumen der geplanten Ankäufe ni[X.]ht angekündigt werden dürfen (vgl. [X.], [X.], a.a.[X.], Rn. 106). Ferner muss zwis[X.]hen der Emission eines S[X.]huldtitels und dessen Ankauf im Rahmen des [X.] eine im Voraus festgelegte Mindestfrist liegen, die verhindert, dass die Emissionsbedingungen verfäls[X.]ht werden (vgl. [X.], [X.], a.a.[X.], Rn. 106 f.). S[X.]hließli[X.]h dürfen die Marktteilnehmer keine Gewissheit haben, dass erworbene Anleihen bis zur Endfälligkeit gehalten werden (vgl. [X.], [X.], a.a.[X.], Rn. 117 f.). Dies setzt ebenso wie das Verbot, dur[X.]h ein Halten bis zur Endfälligkeit gezielt Ausfallrisiken zu übernehmen, voraus, dass der nur vorübergehende Erwerb die Regel bleibt.

[X.]) Eine Begrenzung des Volumens des Ankaufs von Anleihen einzelner Mitgliedst[X.]ten wird, über die in den am 6. September 2012 bes[X.]hlossenen Rahmenbedingungen hinaus, dadur[X.]h errei[X.]ht, dass der Umfang einer Sekundärmarktintervention vorab festgelegt werden muss, aber ni[X.]ht angekündigt werden darf (vgl. [X.], [X.], a.a.[X.], Rn. 106). Ändert der betroffene Mitgliedst[X.]t sein Ausgabeverhalten, muss darauf gegebenenfalls reagiert werden (vgl. [X.], [X.], a.a.[X.], Rn. 117).

[X.]) Zwar sieht der [X.], an[X.] als der [X.] (vgl. [X.] 134, 366 <412 f. Rn. 88 f.>), in der Mögli[X.]hkeit eines S[X.]huldens[X.]hnitts kein Spannungsverhältnis zum Verbot monetärer Haushaltsfinanzierung (vgl. [X.], [X.], a.a.[X.], Rn. 126; an[X.] Steinba[X.]h, [X.] 39 <2013>, S. 15 <30>; vgl. au[X.]h [X.], Bankenaufsi[X.]ht und Geldpolitik in der Währungsunion, 2015, § 4 Rn. 76). Allerdings seien Ankäufe von St[X.]tsanleihen nur sol[X.]her Mitgliedst[X.]ten zulässig, die Zugang zum Anleihemarkt hätten (vgl. [X.], [X.], a.a.[X.], Rn. 86), womit der [X.] über die im Grundsatzbes[X.]hluss über das [X.]-Programm formulierten Rahmenbedingungen hinausgeht, die diese Anforderung nur für bestimmte Fälle vorsehen. Das s[X.]hlösse Anleihen von Mitgliedst[X.]ten in zerrütteter finanzieller Lage aus (vgl. [X.], [X.], a.a.[X.], Rn. 119; [X.], [X.], S. 1001 <1005>). Dass die [X.]päis[X.]he Zentralbank, wie ihr Vertreter in der mündli[X.]hen Verhandlung vom 16. Februar 2016 dargelegt hat, einem S[X.]huldens[X.]hnitt ni[X.]ht zustimmen würde, spri[X.]ht für eine sol[X.]he Eins[X.]hätzung.

3. Da si[X.]h das [X.]-Programm vor diesem Hintergrund nur dann ni[X.]ht als [X.] darstellt, wenn der vom [X.] bestimmte Rahmen bea[X.]htet wird, darf si[X.]h die [X.] an seiner Dur[X.]hführung nur beteiligen, wenn si[X.]h die Dur[X.]hführungsakte innerhalb des vom [X.] aufgezeigten Rahmens halten (a). Sollten bei Dur[X.]hführung des [X.] diese Maßgaben ni[X.]ht bea[X.]htet werden, wären [X.]regierung und [X.] zum Eins[X.]hreiten verpfli[X.]htet (b).

a) Die [X.] darf si[X.]h an einer künftigen Dur[X.]hführung des [X.] nur beteiligen, wenn und soweit die vom [X.] aufgestellten Maßgaben (Rn. 199) erfüllt sind, das heißt wenn

- Ankäufe ni[X.]ht angekündigt werden,

- das Volumen der Ankäufe im Voraus begrenzt ist,

- zwis[X.]hen der Emission eines S[X.]huldtitels und seinem Ankauf dur[X.]h das [X.] eine im Voraus festgelegte Mindestfrist liegt, die verhindert, dass die Emissionsbedingungen verfäls[X.]ht werden,

- nur S[X.]huldtitel von Mitgliedst[X.]ten erworben werden, die einen ihre Finanzierung ermögli[X.]henden Zugang zum Anleihemarkt haben,

- die erworbenen S[X.]huldtitel nur ausnahmsweise bis zur Endfälligkeit gehalten werden und

- die Ankäufe begrenzt oder eingestellt werden und erworbene S[X.]huldtitel wieder dem Markt zugeführt werden, wenn eine Fortsetzung der Intervention ni[X.]ht erforderli[X.]h ist.

Sollte eine Dur[X.]hführung des [X.] des Rates der [X.]päis[X.]hen Zentralbank vom 6. September 2012 diese Konditionen ni[X.]ht erfüllen, stellte sie si[X.]h als hinrei[X.]hend qualifizierte Kompetenzübers[X.]hreitung im Sinne der [X.] dar (vgl. [X.] 134, 366 <392 ff. Rn. 36 ff., 398 ff. Rn. 55 ff.>).

b) Da es si[X.]h beim Grundsatzbes[X.]hluss über das [X.]-Programm vom 6. September 2012 in der vom [X.] der [X.]päis[X.]hen [X.] vorgenommenen und hier zugrundegelegten Konkretisierung ni[X.]ht um einen [X.] handelt, bestand au[X.]h keine Verpfli[X.]htung von [X.]regierung und [X.], diesem Bes[X.]hluss im Rahmen ihrer Integrationsverantwortung entgegenzutreten.

Sollten die vom [X.] formulierten Maßgaben für den Ankauf von St[X.]tsanleihen bei der Dur[X.]hführung des [X.] allerdings ni[X.]ht bea[X.]htet werden, so wären [X.]regierung und [X.] verpfli[X.]htet, dagegen mit geeigneten Mitteln (vgl. Rn. 171) vorzugehen und - solange die Maßnahmen fortwirken - geeignete Vorkehrungen dafür zu treffen, dass ihre innerst[X.]tli[X.]hen Auswirkungen so weit wie mögli[X.]h begrenzt bleiben (vgl. [X.] 134, 366 <395 f. Rn. 49>).

4. Ihre Integrationsverantwortung verpfli[X.]htet [X.]regierung und [X.] au[X.]h ni[X.]ht, mit Bli[X.]k auf die haushaltspolitis[X.]he Gesamtverantwortung des [X.]es gegen das [X.]-Programm vorzugehen. Diese gehört zwar zur Verfassungsidentität des Grundgesetzes (a). Sie kann dur[X.]h ein Ankaufprogramm des [X.] für St[X.]tsanleihen au[X.]h grundsätzli[X.]h beeinträ[X.]htigt werden (b). Eine Gefährdung des Budgetre[X.]hts dur[X.]h das bislang ni[X.]ht umgesetzte [X.]-Programm ist jedo[X.]h ni[X.]ht ersi[X.]htli[X.]h ([X.]).

a) Die Ents[X.]heidung über Einnahmen und Ausgaben der öffentli[X.]hen Hand ist grundlegender Teil der [X.] Selbstgestaltungsfähigkeit im Verfassungsst[X.]t (vgl. [X.] 123, 267 <359>; 132, 195 <239 Rn. 106>; 135, 317 <399 f. Rn. 161>). Der [X.] muss deshalb dem Volk gegenüber verantwortli[X.]h über Einnahmen und Ausgaben ents[X.]heiden. Insofern stellt das Budgetre[X.]ht ein zentrales Element der [X.] Willensbildung dar (vgl. [X.] 70, 324 <355 f.>; 79, 311 <329>; 129, 124 <177>; 132, 195 <239 Rn. 106>; 135, 317 <400 Rn. 161>), das au[X.]h in einem System [X.]en Regierens Bea[X.]htung verlangt (vgl. [X.] 135, 317 <400 Rn. 161>).

Mit der Öffnung für die internationale Zusammenarbeit und die europäis[X.]he Integration bindet si[X.]h die [X.] [X.] ni[X.]ht nur re[X.]htli[X.]h, sondern au[X.]h finanzpolitis[X.]h. Für die Einhaltung des Demokratiegebots kommt es ents[X.]heidend darauf an, dass der [X.] der Ort bleibt, an dem eigenverantwortli[X.]h über Einnahmen und Ausgaben ents[X.]hieden wird, au[X.]h im Hinbli[X.]k auf internationale und europäis[X.]he Verbindli[X.]hkeiten (vgl. [X.] 129, 124 <177>; 130, 318 <344>; 131, 152 <205 f.>; 132, 195 <239 f. Rn. 107>; 135, 317 <400 Rn. 162>). Würde über wesentli[X.]he haushaltspolitis[X.]he Fragen ohne konstitutive Zustimmung des [X.]es ents[X.]hieden oder würden überst[X.]tli[X.]he Re[X.]htspfli[X.]hten ohne entspre[X.]hende Willensents[X.]heidung des [X.]es begründet, so geriete das [X.] in die Rolle des bloßen Na[X.]hvollzugs und könnte die haushaltspolitis[X.]he Gesamtverantwortung im Rahmen seines Budgetre[X.]hts ni[X.]ht mehr wahrnehmen ([X.] 129, 124 <178 f.>; 130, 318 <344 f.>; 132, 195 <240 Rn. 107>; 135, 317 <400 f. Rn. 162>).

Der [X.] darf si[X.]h daher keinen finanzwirksamen Me[X.]hanismen ausliefern, die - sei es aufgrund ihrer Gesamtkonzeption, sei es aufgrund einer Gesamtwürdigung der Einzelmaßnahmen - zu ni[X.]ht übers[X.]haubaren haushaltsbedeutsamen Belastungen ohne vorherige konstitutive Zustimmung führen können, seien es Ausgaben oder Einnahmeausfälle. Dieses Verbot, si[X.]h der Budgetverantwortung zu entäußern, bes[X.]hränkt ni[X.]ht etwa unzulässig die Haushaltskompetenz des Gesetzgebers, sondern zielt gerade auf deren Bewahrung (vgl. [X.] 129, 124 <179>; 132, 195 <240 Rn. 108>; 135, 317 <401 Rn. 163>).

Eine notwendige Bedingung für die Si[X.]herung politis[X.]her Freiräume im Sinne des Identitätskerns der Verfassung (Art. 20 Abs. 1 und Abs. 2, Art. 79 Abs. 3 [X.]) besteht darin, dass der Haushaltsgesetzgeber seine Ents[X.]heidungen über Einnahmen und Ausgaben frei von Fremdbestimmung seitens der Organe und anderer Mitgliedst[X.]ten der [X.]päis[X.]hen [X.] trifft und dauerhaft „Herr seiner Ents[X.]hlüsse“ bleibt (vgl. [X.] 129, 124 <179 f.>; 132, 195 <240 Rn. 109>; 135, 317 <401 Rn. 164>). Aus der [X.] Verankerung der Haushaltsautonomie folgt, dass der [X.] einem [X.] oder supranational vereinbarten, ni[X.]ht an strikte Vorgaben gebundenen und in seinen Auswirkungen ni[X.]ht begrenzten Bürgs[X.]hafts- oder Leistungsautomatismus ni[X.]ht zustimmen darf, der - einmal in Gang gesetzt - seiner Kontrolle und Einwirkung entzogen ist ([X.] 129, 124 <180>; 132, 195 <241 Rn. 109>; 135, 317 <401 f. Rn. 164>).

b) Der Ankauf von St[X.]tsanleihen dur[X.]h das [X.]system ist grundsätzli[X.]h geeignet, zu haushaltsbedeutsamen Ausgaben oder Einnahmeausfällen zu führen.

Offenmarktges[X.]häften wohnt stets ein Verlustrisiko inne (vgl. [X.], [X.], a.a.[X.], Rn. 125). Wie die [X.]päis[X.]he Zentralbank im vorliegenden Verfahren dargelegt hat, haben die Mitgliedst[X.]ten, die bislang unter das [X.]-Programm fallen können, Anleihen in einem Volumen emittiert, dessen auf die [X.] entfallender Anteil deren Kapital und die dort gebildeten Rü[X.]kstellungen um ein Vielfa[X.]hes übersteigt. Bereits ein teilweiser Ausfall der Anleihen beeinträ[X.]htigte ni[X.]ht nur den an den [X.] abzuführenden Reingewinn (vgl. § 27 BBankG), sondern könnte au[X.]h zu einem negativen Eigenkapital der [X.] führen. Dies wäre, wie die [X.] und die [X.]päis[X.]he Zentralbank im vorliegenden Verfahren dargelegt haben, jedenfalls im Falle seiner Verfestigung geeignet, das Vertrauen in die Leistungsfähigkeit der [X.]n [X.] zu ers[X.]hüttern, das unabdingbare Voraussetzung ihrer Funktionsfähigkeit ist (siehe au[X.]h [X.]päis[X.]he Zentralbank, Konvergenzberi[X.]ht 2014, S. 36). Entspre[X.]hendes gilt für die [X.]päis[X.]he Zentralbank, für die eine Regelung der Verlustzuweisung nur insoweit besteht, als Verluste aus einem allgemeinen Reservefonds und aus den monetären Einkünften ausgegli[X.]hen werden können (vgl. Art. 33.2 [X.]-Satzung). Eine Regelung für den Ausglei[X.]h darüber hinausgehender Verluste besteht hingegen ni[X.]ht.

Die [X.] [X.] ist verfassungsre[X.]htli[X.]h verpfli[X.]htet, die Funktionsfähigkeit der [X.]n [X.] zu gewährleisten. Art. 88 Satz 1 [X.] enthält eine institutionelle Garantie (vgl. [X.], in: von [X.]/[X.]/Star[X.]k, [X.], Bd. 3, 6. Aufl. 2010, Art. 88 Rn. 4; Herdegen, in: [X.]/Dürig, [X.], Art. 88 Rn. 29 <Dez. 2015>), die si[X.]h ni[X.]ht darin ers[X.]höpft, die bloße Existenz der [X.]n [X.] zu statuieren. Sie umfasst vielmehr au[X.]h die Verpfli[X.]htung, diese so auszustatten, dass sie ihre verfassungsre[X.]htli[X.]hen Aufgaben, die au[X.]h dur[X.]h Art. 88 Satz 2 [X.] determiniert werden, erfüllen kann. Insofern folgt aus Art. 88 [X.] au[X.]h eine [X.], die die [X.] [X.] als Anstaltsträger verpfli[X.]htet, die Funktionsfähigkeit der [X.]n [X.] als bundesunmittelbare Anstalt des öffentli[X.]hen Re[X.]hts (vgl. § 2 BBankG) zu gewährleisten. Einer einfa[X.]hgesetzli[X.]hen Anordnung der [X.] bedarf es vor diesem Hintergrund ni[X.]ht (BVerwG, Urteil vom 23. November 2011 - 8 C 20/10 -, juris, Rn. 25; [X.], DVBl. 2003, S. 100 <103 f.>; Hummel, DVBl. 2012, S. 747 <750>; an[X.] no[X.]h BVerwGE 64, 248 <257 f.>; 75, 318 <324 f.>). Ist die Funktionsfähigkeit der [X.]n [X.] daher aufgrund eines ni[X.]ht hinrei[X.]henden oder sogar negativen [X.] gefährdet, kann die [X.] [X.] verpfli[X.]htet sein, Kapital na[X.]hzus[X.]hießen. Das kann im Übrigen au[X.]h unionsre[X.]htli[X.]h geboten sein (vgl. [X.]päis[X.]he Zentralbank, Konvergenzberi[X.]ht 2014, S. 28 f.).

[X.]) In der dur[X.]h den [X.] der [X.]päis[X.]hen [X.] vorgenommenen Auslegung birgt das [X.]-Programm jedo[X.]h kein verfassungsre[X.]htli[X.]h relevantes Risiko für das Budgetre[X.]ht des [X.]es. Insofern ist au[X.]h eine Gefährdung der haushaltspolitis[X.]hen Gesamtverantwortung dur[X.]h eine etwaige Dur[X.]hführung des [X.] gegenwärtig ni[X.]ht festzustellen.

Es ist derzeit ni[X.]ht absehbar, ob und inwieweit si[X.]h dem [X.]-Programm innewohnende Risiken überhaupt verwirkli[X.]hen werden. Die vom [X.] vorgesehenen Bes[X.]hränkungen tragen jedenfalls dazu bei, diese Risiken zu mindern. Von Bedeutung ist insbesondere das Verbot, Anleihen mit erhebli[X.]hen Ausfallrisiken zu erwerben (vgl. [X.], [X.], a.a.[X.], Rn. 116 und 119), zumal Anleihen in der Regel au[X.]h ni[X.]ht bis zur Endfälligkeit gehalten werden dürfen (vgl. [X.], [X.], a.a.[X.], Rn. 117 f.). Insofern ist etwa festzustellen, dass die Hellenis[X.]he Republik, deren Anleihen ein erhöhtes Ausfallrisiko zuges[X.]hrieben wird, seit dem Grundsatzbes[X.]hluss über das [X.]-Programm vom 6. September 2012 dur[X.]hgängig ni[X.]ht über einen Zugang zum Anleihemarkt verfügt hat (vgl. Sa[X.]hverständigenrat zur Beguta[X.]htung der gesamtwirts[X.]haftli[X.]hen Entwi[X.]klung, Konsequenzen aus der Grie[X.]henland-Krise für einen stabileren [X.]-Raum, Sonderguta[X.]hten, Juli 2015, Rn. 54), sowie, dass die [X.] mit Bli[X.]k auf Bestände, die aus dem mittlerweile beendeten [X.] und den derzeit aktiven Ankaufprogrammen herrühren, die allgemeine Risikolage als rü[X.]kläufig bewertet (vgl. [X.], Ges[X.]häftsberi[X.]ht 2015, S. 89 f.).

5. [X.]regierung und [X.] sind aufgrund der ihnen obliegenden Integrationsverantwortung allerdings verpfli[X.]htet, eine etwaige Dur[X.]hführung des [X.] dauerhaft zu beoba[X.]hten. Diese Beoba[X.]htungspfli[X.]ht ist ni[X.]ht nur darauf geri[X.]htet, ob die oben formulierten Maßgaben eingehalten werden, sondern au[X.]h darauf, ob insbesondere aus dem Volumen und der Risikostruktur der erworbenen Anleihen, die si[X.]h au[X.]h na[X.]h ihrem Erwerb ändern kann, ein konkretes Risiko für den [X.]haushalt erwä[X.]hst. Gegebenenfalls ist die [X.]regierung gehalten, si[X.]h Informationen, über die sie ni[X.]ht selbst verfügt, zu bes[X.]haffen. Ein insoweit geeignetes Mittel kann etwa die gegenüber der [X.]regierung bestehende Beratungs- und Auskunftspfli[X.]ht der [X.]n [X.] (§ 13 Abs. 1 BBankG) sein.

Voßkuhle Landau [X.]
Hermanns Müller Kessal-Wulf
König [X.]

Meta

2 BvR 2728/13, 2 BvR 2729/13, 2 BvR 2730/13, u.a.

21.06.2016

Bundesverfassungsgericht

Sachgebiet: BvR

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Entscheidung vom 21.06.2016, Az. 2 BvR 2728/13, 2 BvR 2729/13, 2 BvR 2730/13, u.a. (REWIS RS 2016, 9588)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 9588 BVerfGE 142, 123-234 REWIS RS 2016, 9588

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2 BvE 6/11

2 BvE 1/11

8 C 20/10

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