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PDF anzeigen[X.] vom 25. Januar 2006 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 25. Januar 2006 beschlos-sen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 29. Juli 2005 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 [X.]). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. Ergänzend bemerkt der Senat: 1 [X.] einer Verletzung des § 168c [X.] bleibt der Erfolg ver-sagt, denn der Beschluss über den Ausschluss des Angeklagten von der Teilnahme am Termin der richterlichen Vernehmung der Geschädigten gemäß § 168c Abs. 3 und 5 Satz 2 [X.] ist noch in ausreichender Weise begründet, zumal der Angeklagte schon vorher massive Drohungen ausgesprochen hatte ([X.]). 2 Vorliegend ergibt sich, worauf bereits der [X.] hingewiesen hat, auch nichts anderes daraus, dass es in diesem Zusammenhang unterblieben ist, dem Beschuldigten bereits vor der Vernehmung einen Verteidiger zu bestellen. Zwar hat die [X.] ihre Feststellungen auch auf die Angaben der Ver-nehmungsrichterin gestützt, jedoch werden diese vor allem durch die nach umfassender Prüfung für glaubhaft erachteten Angaben 3 - 3 - der Geschädigten in der Hauptverhandlung bestätigt (vgl. BGHSt 46, 93, 106). Nachdem die Geschädigte - entgegen dem Sachver-halt bei BGHSt 46, 93 - in der Hauptverhandlung ausgesagt hat, konnte die Verteidigung vorliegend das bei der ermittlungsrichterli-chen Vernehmung fehlende Fragerecht nachholen. Dass dies aus besonderen Gründen nicht möglich gewesen wäre, hat die [X.] nicht vorgetragen. [X.]Wahl Kolz [X.]
Meta
25.01.2006
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.01.2006, Az. 1 StR 567/05 (REWIS RS 2006, 5371)
Papierfundstellen: REWIS RS 2006, 5371
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