Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.04.2000, Az. 1 StR 75/00

1. Strafsenat | REWIS RS 2000, 2594

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[X.]/00vom5. April 2000in der Strafsachegegenwegenunerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.- 2 -Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 5. April 2000 gemäß § 349Abs. 2 und 4 [X.] beschlossen:Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 2. Dezember 1999 wird das Verfahren [X.] II C 34 der Urteilsgründe eingestellt. Insoweit fallen die Ko-sten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des [X.] zur Last.Die weitergehende Revision wird verworfen.Der Beschwerdeführer hat die übrigen Kosten seines Rechtsmit-tels zu tragen.Gründe:Der [X.] hat in seiner Antragsschrift vom [X.] ausgeführt:"Die Verurteilung im [X.] kann nicht bestehen bleiben, weildieselbe Tat auch Gegenstand des gegen den Angeklagten [X.] Amtsgericht [X.] anhängigen Verfahrens 3 [X.] ist.In jenem Verfahren wird dem Angeklagten der unerlaubte [X.] 9,42 g Heroin sowie 0,526 g Kokain zum Zeitpunkt einer Poli-zeikontrolle am 07. Juli 1998 vorgeworfen (§ 29 a Abs. 1 Nr. 2BtMG). Der Tatvorwurf im [X.] betrifft die unerlaubte [X.] dieser Rauschgiftmengen (nachdem das Verfahren gemäß- 3 -§ 154 a [X.] hinsichtlich eines Handeltreibens und/oder Erwerbsvon Betäubungsmitteln eingestellt worden ist, [X.]. 443 d.A.). Da [X.] die Betäubungsmittel bei der Einfuhr in Besitz hat, stellen [X.] und das - materiellrechtlich zurücktretende [X.], [X.] 29 Rn. 389 m.w.N.) - [X.] des Besitzes eine einheitlicheprozessuale Tat im Sinne von § 264 [X.] dar (vgl. auch [X.] BGHR [X.] § 264 Abs. 1 Tatidentität 11). Wegendieser Tat war das Verfahren beim Amtsgericht [X.] mit [X.] vom 15. Dezember 1998 ([X.]. 344 d.A.) bereitsrechtshängig geworden. Die Rücknahme der ersten Anklage [X.] Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 03. Februar 1999([X.]. 358 d.A.) erfolgte erst nach dem Eröffnungsbeschluss undhatte daher nach § 156 [X.] auf die Rechtshängigkeit keinen Ein-fluss. Die in vorliegender Sache unter dem 25. Februar 1999 erho-bene Anklage und der am 12. August 1999 ergangene [X.] betrafen in [X.] der Urteilsgründe dieselbe pro-zessuale Tat. Grundsätzlich gebührt dem zuerst eröffnenden [X.] der Vorrang (BGHSt 36, 175, 181; BGHR [X.] vor§ 1/Verfahrenshindernis Doppelanhängigkeit 5). Ein [X.] nicht vor. Das vorliegende Verfahren ist daher im [X.]nach § 206 a [X.] einzustellen.Die Einstellung hat den Wegfall des Schuldspruchs im [X.]und der zugehörigen Einzelstrafe von vier Monaten Freiheitsstrafezur Folge. Die verhängte Gesamtstrafe bleibt davon unberührt, dadiese sich nach Sachlage, insbesondere nach der Zahl und derHöhe der übrigen Einzelstrafen ohne weiteres rechtfertigt und aus-zuschließen ist, dass der Tatrichter ohne die wegfallende [X.] 4 -strafe zu einer anderen Gesamtstrafe gekommen wäre (vgl. [X.], 28, 29 m.w.N.; [X.] in [X.] Kommentar,[X.], 4. Aufl., § 353 Rn. 21). Der Gesamtstrafe von vier [X.] vier Monaten Freiheitsstrafe liegen neben der wegfallendenEinzelstrafe von vier Monaten eine Einsatzstrafe von einem Jahrund sechs Monaten sowie vier Einzelstrafen von mindestens einemJahr und 30 weitere Einzelstrafen zwischen zwei und neun Mona-ten zu [X.] tritt der Senat bei.Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler [X.] des Angeklagten ergeben.Schäfer [X.]Granderath Nack Boetticher

Meta

1 StR 75/00

05.04.2000

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.04.2000, Az. 1 StR 75/00 (REWIS RS 2000, 2594)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 2594

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