Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.05.2002, Az. 2 StR 133/02

2. Strafsenat | REWIS RS 2002, 3367

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[X.]in der Strafsachegegenwegenschweren räuberischen Diebstahls u.a.- 2 -Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 3. Mai 2002 ge-mäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 12. November 2001 wird als unbegründet verworfen,da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergebenhat.Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.Der Anregung des [X.], den Schuldspruch des an-gefochtenen Urteils dahin zu berichtigen, daß der Angeklagte des räuberischenDiebstahls (statt schweren räuberischen Diebstahls) und der vorsätzlichenKörperverletzung (statt Körperverletzung) schuldig ist, "weil § 252 letzter Halb-satz StGB nur hinsichtlich der Rechtsfolgen auf § 250 StGB verweise und [X.], die - wie die Körperverletzung - vorsätzlich oder fahrlässig begangenwerden können, die Angabe der Schuldform zur rechtlichen Bezeichnung [X.] ...", ist der Senat nicht gefolgt. Der Schuldspruch des Tatrichters ist rechtlichnicht zu beanstanden. Ebenso wie die Verweisung in § 255 StGB zu einerschweren räuberischen Erpressung führen kann, ist über §§ 252, 250 StGB dieBegehung eines schweren räuberischen Diebstahls möglich und wird im Urteil-stenor ausgesprochen (vgl. u.a. [X.], [X.]. v. 16. Mai 2000 - 4 StR 89/00;- 3 -[X.] StV 1985, 13 ff.; auch Senatsurteil vom 17. Dezember 1986 - 2 StR537/86). Da die gesetzlichen Überschriften bei § 223 StGB ([X.])und § 229 StGB (fahrlssige [X.]) sich - anders als zum [X.] §§ 315 c, 316, 323 a StGB - unterscheiden, ist bei [X.] nur diefahrlssige Begehungsform im Tenor zu erw(vgl. hierzu auch [X.],[X.]. v. 29. Juli 1992 - 3 StR 61/92). Ri'in[X.] Dr. [X.] und Ri'in[X.] Elf sind durch Urlaubsabwesenheit an der Unterschrift gehindert.[X.] [X.]

Meta

2 StR 133/02

03.05.2002

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.05.2002, Az. 2 StR 133/02 (REWIS RS 2002, 3367)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 3367

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