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PDF anzeigen[X.]:[X.]:[X.]:2020:170920UIXZR174.19.0
BUN[X.]SGERI[X.][X.]TS[X.]OF
IM NAMEN [X.]S VOLKES
URTEIL
IX ZR
174/19
Verkündet am:
17. September 2020
Preuß
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
[X.] § 133 Abs. 1 Satz 1
a)
Die Indizwirkung einer inkongruenten Deckung für den [X.] setzt nicht voraus, dass der Schuldner bei der Rechtshandlung bereits drohend zahlungsunfä-hig war.
b)
Gewährt der Schuldner eine inkongruente Deckung, mit der er nahezu seine gesamte Liquidität einem beherrschenden Unternehmen überträgt, liegen finanziell beengte [X.] vor, die ernsthafte Zweifel an der Liquiditätslage des Schuldners begründen, wenn der Schuldner aufgrund der Rechtshandlung nicht mehr in der Lage ist, bestehende Verpflichtungen aus einem Werkvertrag zu finanzieren.
c)
Ob die Indizwirkung einer inkongruenten Deckung gemindert ist, weil die Rechtshandlung längere [X.] vor dem Insolvenzantrag liegt, hängt davon ab, inwieweit der Schuldner nach der Rechtshandlung weiter geschäftlich tätig gewesen ist und regelmäßig Einnahmen und Ausgaben zu verbuchen hatte.
[X.], Urteil vom 17. September 2020 -
IX ZR 174/19 -
OLG Köln
[X.]
-
2
-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 17. September
2020 durch [X.], [X.] Dr.
[X.], [X.], [X.] und die Richterin Dr. Selbmann
für Recht erkannt:
Auf die Revision des [X.] wird das Urteil des 2. Zivilsenats des [X.] vom 3. Juli 2019 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht [X.].
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger ist Verwalter in dem auf Anträge vom 17. Juni und 14. Juli 2016 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der
N.
(fortan: Schuldnerin). Die Schuldnerin ist Rechtsnachfolgerin der [X.]
KG, die ihrerseits durch Umwandlung aus der [X.]
Gmb[X.] hervorgegangen ist (fortan einheitlich: [X.]
).
Die [X.], eine Gesellschaft der J.
-[X.]e in der [X.], war ursprünglich alleinige Gesellschafterin der 1
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3
-
[X.]
.
Mit dieser schloss sie am 4. April 2007 einen Beherrschungs-
und Ge-winnabführungsvertrag.
Danach war die [X.] berechtigt, der Geschäftsfüh-rung der
[X.]
Weisungen zu erteilen. [X.]
hatte ihren gesamten
Gewinn an die [X.] abzuführen, die [X.] verpflichtete sich entsprechend § 302 Abs. 1 und 3 [X.], einen Jahresfehlbetrag auszugleichen.
Mit notariellem Vertrag vom 14. Juni 2007 kaufte [X.]
von der [X.]
S.a.r.l. (fortan: [X.]
) mit Sitz in [X.]
einen Miteigentumsanteil nebst Sondereigentum an dem Einkaufszentrum T.
für 500.000
Die Räume sollten zum Betrieb eines [X.] dienen. Eigentümerin war zu diesem [X.]punkt eine weitere Gesellschaft der J.
-[X.]e. In einem weiteren notariellen Vertrag vom 14. Juni 2007 kaufte [X.]
von [X.]
die-zurück. Dieser Kaufvertrag stand unter der aufschiebenden Bedingung, dass [X.]
das Eigentum von der Eigentü-merin erwirbt und [X.]
in Abstimmung mit [X.]
bis zum 30. Juni 2008 [X.] Mietverträge abschließt. Zu einer Vermietung durch [X.]
kam es nicht.
Mit [X.] vermietete [X.]
eine Fläche von 5.000
m² an die [X.]
Beteiligungsgesellschaft mb[X.] & [X.]o. KG (fortan: [X.]
) für .
Auch [X.]
gehör-te zur
J.
-[X.]e. [X.]
verpflichtete sich darin, bestimmte bauliche [X.] auszuführen. [X.]
vereinbarte mit [X.]
am 1. Juli 2008, dieser für die bei der beabsichtigten Untervermietung des [X.] zu erwartende netto zu gewähren.
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4
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4
-
Ebenfalls am 1. Juli 2008 schlossen [X.]
und [X.]
eine notarielle Ergänzungsvereinbarung zu den beiden Kaufverträgen vom 14. Juni 2007. [X.] vereinbarten sie, dass die Bedingungen der notariellen Kaufverträge einge-treten seien, und verrechneten die Kaufpreisschuld der [X.]
mit ihrem Kauf-preisanspruch. Vom danach verbleibenden Restkaufpreis in [X.]öhe von 6,2 Mio.
[X.]
.
be-.
auf ein [X.] zahlen.
Anlage
und Bestandteil dieser notariellen Ergänzungsvereinbarung war eine Vereinbarung über die zu tätigenden Ausbau-
und Renovierungsarbeiten zur [X.]errichtung des [X.] vom 1. Juli 2008 (fortan: Ausbauvereinba-rung), worin die Parteien den Ausbauaufwand auf
einen Betrag von ca. 1,2 -
1,5 Mio.
Darin verpflichtete sich [X.]
, die von [X.]
im Mietvertrag mit
[X.]
vereinbarten baulichen Maßnahmen durchzuführen. Von den Kosten sollte [X.]
.
[X.]
alle über diese Beträge hinausgehenden weiteren Kosten. [X.]
ver-pflichtete sich, ihren Anteil an den Baukosten zusätzlich zu dem [X.] ebenfalls auf das [X.] einzuzahlen.
Am 2. Oktober 2008 zahlte [X.]
eine Million Euro auf das [X.].
. [X.]
zahlte am 9. Oktober 2008
an die 250.000
brutto zahlte
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-
[X.]
in zwei Teilbeträgen am 30. Oktober und 1. Dezember 2008 an [X.]
. Die Ausbauarbeiten erfolgten nicht. [X.]
minderte die Miete gegenüber
[X.]
auf null.
Mit notariellem Vertrag vom 23. Oktober 2009 übertrug die [X.] ihre Gesellschaftsanteile an [X.]
auf
S.
; der Beherr-schungs-
und Gewinnabführungsvertrag mit der [X.]n wurde an diesem Tag gekündigt. Nach Umwandlung der [X.]
in eine Kommanditgesellschaft trat die Schuldnerin als Komplementärin in die [X.]
ein. Nachdem die üb-rigen Gesellschafter ausgeschieden sind, ist die Schuldnerin Gesamtrechts-nachfolgerin der [X.]
. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin am 22. Februar 2017 verlangt der Kläger von der
Das [X.] hat der
Klage stattgegeben. Auf die Berufung der [X.] hat das [X.] die Klage abgewiesen. Mit seiner vom [X.] zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Klageantrag weiter.
Entscheidungsgründe:
Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur [X.] an das Berufungsgericht.
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I.
Das Berufungsgericht hat ausgeführt, dem Kläger stehe kein Anfech-tungsanspruch zu. Die Voraussetzungen des § 133 Abs. 1 [X.] seien nicht er-füllt. Es fehle ein [X.] der [X.]
. Diese sei zum [X.]punkt der Zahlungen nicht zahlungsunfähig gewesen. Zwar stelle auch drohende [X.] ein starkes Beweisanzeichen für einen Benachteiligungsvor-satz dar. Die von [X.]
übernommene Verpflichtung zu Ausbauarbeiten sei hierbei jedoch nicht zu berücksichtigen, weil es an einer Zahlungspflicht der [X.]
im [X.]punkt der angefochtenen Rechtshandlungen fehle. § 18 Abs. 2 [X.] setze bestehende Zahlungspflichten voraus, die noch nicht fällig seien. Es könne offenbleiben, ob eine zukünftig hieraus resultierende Schadensersatz-pflicht im Rahmen der Prognose zu berücksichtigen sei. Dies setze voraus, dass mindestens eine bereits entstandene Zahlungspflicht bestehe. [X.]
ha-be zum [X.]punkt der Rechtshandlung jedoch keine Zahlungspflichten gehabt, welche sie nicht habe bezahlen können.
Selbst wenn zum [X.]punkt der Rechtshandlung auch die Leistungspflicht hinsichtlich der Ausbauarbeiten zu berücksichtigen sei, soweit sie in einen Schadensersatzanspruch übergehen könne, habe dies im Streitfall für die dro-hende Zahlungsunfähigkeit keine Bedeutung. Inhalt und Umfang der Arbeiten hätten nicht festgestanden; die Kostenschätzung sei ohne ausreichende [X.] erfolgt. Es stehe bis heute nicht fest, welche Ansprüche [X.]
gegen [X.]
aus der Ausbauverpflichtung zustünden. Der Kläger zeige die [X.]öhe eines etwa-igen Schadensersatzanspruchs nicht auf.
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Einer drohenden Zahlungsunfähigkeit im [X.]inblick auf die [X.] stehe zudem entgegen, dass zugunsten [X.]
auf dem [X.]konto ein Betrag von einer Million Euro zur Verfügung gestanden habe. [X.] sei der Prognosezeitraum nicht bestimmbar. Zum [X.]punkt der Rechts-handlung im Oktober 2008
sei unklar gewesen, wann und in welcher [X.]öhe die unbestimmte Ausbauverpflichtung in eine Zahlungsverpflichtung übergehen werde. Eine drohende Zahlungsunfähigkeit könne auch nicht mit der Notwen-digkeit begründet werden, [X.]
habe für die [X.] Rückstel-lungen bilden müssen. Andere Verbindlichkeiten als die Ausbauverpflichtung zeige der Kläger nicht auf.
Die [X.] der Zahlungen genüge nicht, um auf einen Benachteili-gungsvorsatz der [X.]
schließen zu können. Allerdings habe die [X.] kei-nen Anspruch auf Auszahlung der Einnahmen gehabt. Ebensowenig habe der [X.]n im Oktober 2008 ein Anspruch auf Auszahlung des [X.] zugestanden. Diesem Indiz komme jedoch keine wesentliche Bedeu-tung zu, weil die Zahlung fast acht Jahre vor dem Insolvenzantrag erfolgt sei. Daher stehe der Bedeutung des Indizes der [X.] entgegen, dass [X.]
trotz des [X.] nahezu acht Jahre habe weiterwirtschaften können. Weitere Beweisanzeichen, die für einen [X.] spre-chen könnten, habe der Kläger nicht vorgetragen. Die Umstände der verschie-denen Verträge, der Abwicklung und der Zugehörigkeit verschiedener beteiligter Gesellschaften zur
J.
-[X.]e seien kein hinreichendes Indiz für einen Benachteiligungsvor-satz.
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II.
Dies hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Das Berufungsgericht ver-neint einen [X.] der [X.]
mit rechtlich fehlerhafter Be-gründung.
1.
§ 133 [X.] in der bis zum 4. April 2017 geltenden Fassung (fortan nur: [X.]
oder [X.] aF) bestimmt, dass eine Rechtshandlung anfechtbar ist, die der Schuldner mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, wenn der andere Teil zur [X.] der [X.]andlung den Vorsatz des Schuldners kannte. [X.] im Sinne des § 133 Abs. 1 [X.] liegt vor, wenn der Schuldner bei Vornahme der Rechtshandlung (§ 140 [X.]) die Be-nachteiligung der Gläubiger als Erfolg seiner Rechtshandlung will oder als mutmaßliche Folge erkennt und billigt (vgl. [X.], Urteil vom 5. März 2009 -
IX ZR 85/07, [X.]Z 180, 98 Rn. 10 mwN; vom 17. November 2016 -
IX [X.], [X.], 2423 Rn.
13; vom 12. Oktober 2017 -
IX ZR 50/15, [X.], 2322 Rn. 9). Dabei beruht die Vorsatzanfechtung nicht auf dem Grundsatz der Gläu-bigergleichbehandlung, sondern schützt das Interesse der Gläubiger, dass der Schuldner ihre prinzipiell gleichen Befriedigungschancen nicht beeinträchtigt (vgl. [X.], Urteil vom 10. Februar 2005 -
IX ZR 211/02, [X.]Z 162, 143, 150; vom
16.
Januar
2014 -
IX ZR 31/12, [X.], 272 Rn. 17; vom 22. Juni 2017 -
IX [X.], [X.], 1379 Rn. 20; vom 6. Juli 2017 -
IX [X.], [X.], 1677 Rn. 17).
2.
Die Beweislast für den [X.] liegt beim [X.] Insolvenzverwalter. Allerdings kann dieses subjektive Tatbestandsmerkmal -
weil es sich um eine innere, dem Beweis nur schwer zugängliche Tatsache handelt -
meist nur mittelbar aus objektiven Tatsachen hergeleitet werden (vgl. 15
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[X.], Urteil vom 13. August 2009 -
IX ZR 159/06, [X.], 768 Rn. 8; vom 7. November 2013 -
IX ZR 248/12, [X.], 2233 Rn. 7; vom 10. Juli 2014 -
IX
ZR 50/12, [X.], 1586 Rn. 11 mwN; vom 16. April 2015 -
IX [X.], [X.], 654 Rn. 20 zu §
3 [X.]). Der Tatrichter hat die subjektiven Voraus-setzungen der Vorsatzanfechtung nach § 133 Abs. 1 [X.] gemäß § 286 ZPO unter Würdigung aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalls zu prüfen, [X.] als Erfahrungswerte für und gegen den [X.] des Schuldners sprechen. Dabei hat er die in der Rechtsprechung des [X.] entwickelten Beweisanzeichen zu berücksichtigen (vgl. [X.], Urteil vom 13. August 2009 -
IX ZR 159/06, [X.], 1943 Rn. 8 mwN; vom 18. Juli 2019 -
IX ZR 258/18, [X.], 1624 Rn. 20). Die
einzelnen Beweisanzeichen dürfen dabei nicht schematisch angewandt werden ([X.], Urteil vom 7. Mai 2020 -
IX ZR 18/19, [X.], 1074 Rn.
10).
Für einen [X.] spricht die [X.] der Leistung bei gleichzeitig beengten finanziellen Verhältnissen (vgl. [X.], Urteil vom 7. November 2013 -
IX ZR 248/12, [X.], 2233 Rn. 12 mwN; vom 20. April 2017 -
IX ZR 252/16, [X.], 1215 Rn.
24). Eine indizielle Bedeutung [X.] weiter der Eintritt einer unmittelbaren Gläubigerbenachteiligung und das besondere Ausmaß der Beeinträchtigung haben (vgl. [X.], Urteil vom 16. April 2015 -
IX [X.], [X.], 654 Rn. 20 mwN zu §
3 [X.]). Dies gilt insbe-sondere, wenn der Schuldner seine letzten werthaltigen Vermögensgegenstän-de auf einen [X.] überträgt ([X.], Urteil vom 16. April 2015 aaO). [X.]ier kann ein weiteres Indiz für einen [X.] daraus folgen, dass zwi-schen dem Schuldner und dem [X.], auf den der Schuldner seine letzten werthaltigen Vermögensgegenstände überträgt, ein besonderes Näheverhältnis besteht (vgl. [X.], Urteil vom 10. Juli 2014 -
IX ZR 50/12, [X.], 1586 Rn. 18
-
10
-
11; vom 16. April 2015 aaO, jeweils zu §
3 [X.]; vom 22. Dezember 2016 -
IX
ZR 94/14, [X.], 358 Rn.
18 mwN).
3.
Das Berufungsgericht lässt bei seiner Würdigung maßgebliche Um-stände außer Betracht. Zudem weist seine Auslegung der Ausbauvereinbarung durchgreifende Rechtsfehler auf.
a) Rechtsfehlerfrei nimmt das Berufungsgericht an, dass die Zahlungen am 9. und 17. Oktober 2008 inkongruent waren. Ebenso rechtsfehlerfrei ordnet das Berufungsgericht die [X.] als erheblich ein. Die Frage, ob eine in-kongruente Deckung vorliegt, richtet sich grundsätzlich nach den rechtlichen und tatsächlichen Verhältnissen zum [X.]punkt der angefochtenen Rechtshand-lung ([X.], Urteil vom 6. Dezember 2018 -
IX ZR 143/17, [X.]Z 220, 280 Rn. 18). Die [X.] hatte im Oktober 2008 keinen Anspruch auf die Zahlungen. Der Beherrschungs-
und Gewinnabführungsvertrag vom 4. April 2007 verpflich-tete [X.]
dazu, einen -
vorbehaltlich einer Bildung oder Auflösung von Rücklagen
-
ohne Gewinnabführung entstehenden Jahresüberschuss an die [X.] abzuführen. Auf dieser Grundlage entstand ein Zahlungsanspruch hinsichtlich des [X.] jedoch frühestens mit dem Bilanzstichtag oder mit Feststellung des Jahresabschlusses (vgl. [X.]/[X.], [X.], 14. Aufl., § 291 Rn.
26a; MünchKomm-[X.]/[X.], 5. Aufl., § 291 Rn. 148 je mwN zum Streitstand).
Damit handelte es sich bei den Zahlungen im Oktober 2008 -
entgegen der Revisionserwiderung -
nicht um Zahlungen auf einen bereits bestehenden, aber noch nicht fälligen Anspruch, sondern um Zahlungen auf einen von [X.]
und der [X.]n künftig erwarteten Anspruch. Im Oktober 2008 war weder 19
20
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11
-
der Bilanzstichtag verstrichen noch lag ein festgestellter Jahresabschluss vor. Dies stellt eine Befriedigung dar, welche die [X.] überhaupt nicht zu bean-spruchen
hatte und nicht etwa nur eine vorfällige Zahlung. Dass mit dem [X.] oder mit Feststellung des Jahresabschlusses für das [X.] ein solcher Anspruch der [X.]n hätte entstehen können oder tatsächlich ent-standen ist, führt nicht zur Kongruenz der Zahlungen. Daher kommt es für die Einordnung der [X.] auf den am 27. Februar 2009 erstellten [X.] der
[X.]
nicht an. Erst bei der Gewichtung der [X.] als Beweisanzeichen für einen [X.] kann von Bedeutung sein, ob mit dem Ent-stehen einer Abführungspflicht einige Monate später zu rechnen war.
b) Im [X.]punkt der inkongruenten Zahlungen bestand auch Anlass, an der Liquidität der Schuldnerin zu zweifeln.
Dabei ist unerheblich, welche rechtli-chen Anforderungen an die drohende Zahlungsunfähigkeit zu stellen sind.
aa) Bei inkongruenten Deckungen kommt es für die Frage, ob der Schuldner mit [X.] handelte, nicht darauf an, ob zum [X.]-punkt der Rechtshandlung bereits Zahlungspflichten des [X.]. Soweit die Einordnung einer inkongruenten Deckung als in der Regel star-kes Beweisanzeichen für den [X.] des Schuldners und für die Kenntnis des Gläubigers von diesem Vorsatz voraussetzt, dass die [X.] der Rechtshandlung zu einem [X.]punkt eintraten, als zumindest aus der Sicht des Empfängers der Leistung Anlass bestand, an der Liquidität des Schuldners zu zweifeln (vgl. [X.], Urteil vom 18. Dezember 2003 -
IX ZR 199/02, [X.]Z 157, 242, 250
f; vom 7. November 2013 -
IX ZR 248/12, [X.], 2233 Rn. 12 mwN), bedeutet dies nicht, dass eine Indizwirkung nur in 22
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-
12
-
Betracht kommt, wenn der Schuldner zumindest drohend zahlungsunfähig war (vgl. bereits [X.], Urteil vom 21. Januar 1999 -
IX ZR 329/97, [X.], 406, 407 unter [X.]). Ausschlaggebend ist vielmehr, ob zum [X.]punkt der [X.] zu erwarten ist, dass der Schuldner seine bestehenden und zukünftig entstehenden Verbindlichkeiten nicht wird erfüllen können. Verdächtig wird die [X.], wenn erste, ernst-hafte Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Schuldners auftreten (vgl. [X.], Ur-teil vom 21. Januar 1999, aaO; vom 7.
November 2013, aaO). Es genügt die ernsthafte Besorgnis bevorstehender Zahlungskürzungen oder -stockungen des Schuldners, weil sich damit die Gefährdung der anderen, nicht in gleicher [X.] begünstigten Gläubiger aufdrängt ([X.], Urteil vom 7. November 2013, aaO mwN). Fehlt es an einer finanziell beengten
Lage, stellt die [X.] der Deckung allein kein ausreichendes Beweisanzeichen für einen Gläubigerbe-nachteiligungsvorsatz des Schuldners dar ([X.], Urteil vom 7. November 2013, aaO Rn. 13 mwN).
Finanziell beengte Verhältnisse liegen vor, wenn die
finanziellen Reser-ven des Schuldners nicht ausreichen, um einen Einfluss der inkongruenten Leistung auf die Gleichheit der Befriedigungschancen anderer Gläubiger aus-zuschließen. Dabei ist für den [X.] des Schuldners ent-scheidend, welche
Vorstellungen sich der Schuldner von der zukünftigen finan-ziellen Entwicklung macht. Besteht
aufgrund einer Gesamtwürdigung der Um-stände zum [X.]punkt der Rechtshandlung die
ernsthafte Besorgnis, dass der Schuldner aus Mangel an finanziellen Mitteln nicht
in der Lage ist, seine beste-henden Verpflichtungen zu erfüllen, und hat der Schuldner dies erkannt, kann dies zusammen mit der [X.] der Leistung den Schluss auf einen Be-nachteiligungsvorsatz des Schuldners rechtfertigen. Dabei hat der Tatrichter die einzelnen Umstände und insbesondere die Zweifel an der finanziellen [X.]
-
13
-
tungsfähigkeit als auch die [X.] darauf zu überprüfen, welches Gewicht diesen Indizien nach den Umständen des Einzelfalls beizumessen ist.
Eine schematische Würdigung verbietet sich (vgl. [X.], Urteil vom 7. Mai 2020 -
IX ZR 18/19, [X.], 1074 Rn. 10).
bb) Nach dem revisionsrechtlich zugrunde zu legenden Vortrag des [X.] befand sich [X.]
aufgrund der Rechtshandlung in einer finanziell [X.] Lage. Indem das Berufungsgericht allein darauf abstellt, ob die aus der Ausbauvereinbarung möglicherweise folgenden Schadensersatzansprüche der
[X.]
aus Rechtsgründen bei der Prüfung der drohenden Zahlungsunfähigkeit zu berücksichtigen sind, verstellt es sich den Blick darauf, ob [X.]
sich des-halb in finanziell beengten Verhältnissen befand, weil sie nahezu ihre gesamten liquiden Mittel auf die [X.] übertrug und deshalb nicht mehr über die zur Erfüllung der bestehenden [X.] erforderlichen finanziellen Mittel verfügte.
(1) Das Berufungsgericht stellt fest, dass die Zahlungen nahezu die ge-samte Liquidität von [X.]
aufzehrten.
[X.]
überwies mit den Zahlungen vom 9. und 17. Oktober 2008 die bei ihr vorhandenen liquiden Mittel fast voll-ständig an die [X.], ohne dass hierfür eine Gegenleistung in das Vermögen der
[X.]
floss. Von den verbleibenden finanziellen Mitteln musste [X.]
noch den Garantieanspruch der [X.]
befriedigen. Ende des Jahres 2008 verfügte
[X.]
deshalb nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nur noch über finanzielle Mittel in [X.]öhe von 58.564,53
.
(2) Die Ansicht des Berufungsgerichts, die Ausbauverpflichtung der
[X.]
sei inhaltlich nie hinreichend bestimmt worden und deshalb für den Be-25
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14
-
nachteiligungsvorsatz unerheblich, hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Die Auslegung des Berufungsgerichts, Inhalt und Umfang der Arbeiten hätten nicht einmal im Ansatz festgestanden, ist rechtsfehlerhaft.
Bei Individualerklärungen darf deren Auslegung durch den Tatrichter vom Revisionsgericht nur eingeschränkt daraufhin überprüft werden, ob gesetzliche Auslegungsregeln, anerkannte Auslegungsgrundsätze, die Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt sind, wesentlicher Auslegungsstoff außer [X.] gelassen worden ist oder die Auslegung auf mit der Revision gerügten Verfahrensfehlern beruht (vgl. [X.], Urteil vom 25. April 2018 -
VIII ZR 176/17, NJW 2018, 2472 Rn. 30; vom 20. Februar 2019 -
VIII ZR 7/18, NJW 2019, 2298 Rn.
31 mwN).
Diesen Prüfungsmaßstäben hält die Auslegung des Berufungsgerichts nicht stand. Sie lässt wesentlichen Auslegungsstoff außer [X.]. Die [X.] war rechtlich wirksam und begründete demgemäß Leistungs-pflichten der [X.]
.
Die Auslegung, zu welchen [X.] [X.]
verpflichtet ist, hat in vollem Umfang die im Mietvertrag zwischen [X.]
und [X.]
getroffenen Regelungen einzubeziehen. Die Ausbauvereinbarung [X.] nach dem übereinstimmenden Willen
der Parteien -
wie sich aus vom [X.] bei seiner Auslegung nicht berücksichtigten Umständen wie der Bezeichnung der Vereinbarung, ihren einzelnen Bestimmungen, der [X.] auf den Mietvertrag und den Interessen der Vertragsparteien ergibt -
dazu, die von [X.]
im Mietvertrag mit [X.]
übernommenen baulichen Maßnahmen vollständig von
[X.]
ausführen zu lassen. [X.] berücksichtigt das [X.] die Regelungen im Mietvertrag nur teilweise. Die vom Berufungsgericht
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-
getroffene Unterscheidung, dass die Ausbauvereinbarung zwar die im Mietver-trag enthaltene Aufstellung der baulichen Maßnahmen übernehme, nicht aber die -
ebenfalls im Mietvertrag enthaltene -
detailliertere Beschreibung der [X.] verletzt §§
133, 157
BGB. Weiter übersieht das Berufungsgericht die dem Mietvertrag beigefügte Kostenschätzung.
Sie enthält neben einer Auf-schlüsselung von geschätzten Kosten auch eine Zuordnung der Kosten zu [X.]n näher beschriebenen Einzelmaßnahmen.
Die Auslegung
des Berufungsgerichts verletzt zudem den Grundsatz der beiderseits interessengerechten Auslegung. Die Vertragsparteien erstrebten mit der Ausbauvereinbarung, die verkauften Räume in einen zum Betrieb des [X.] geeigneten Zustand zu versetzen. Es handelt sich dabei um eine werkvertragliche Verpflichtung, wonach [X.]
eine [X.]erstellungspflicht trifft. Sie steht im wirtschaftlichen und rechtlichen Zusammenhang mit dem Verkauf der Räume an [X.]
, wie insbesondere die mit der Zahlung eines Kaufpreisanteils auf das [X.] erstrebte Verwendung dieses Kaufpreisanteils für die Ausbauarbeiten und die Beurkundung der Ausbauvereinbarung als Bestandteil der notariellen Ergänzungsvereinbarung zeigen. Ein Verständnis der Vereinba-rung, wonach Inhalt und Umfang der Arbeiten auch im Wege der Auslegung nicht näher festgelegt werden können, ist mit diesen Interessen der Vertrags-parteien nicht vereinbar. Das Berufungsgericht übersieht, dass sich im Werkver-tragsrecht der vertraglich geschuldete Erfolg nicht
allein nach der zu seiner Er-reichung vereinbarten Leistung oder Ausführungsart, sondern auch danach richtet, welche Funktion das Werk nach dem Willen der Parteien erfüllen soll (vgl. [X.], Urteil vom 8. Mai 2014 -
VII ZR 203/11, [X.]Z 201, 148 Rn. 14). Damit hat das Berufungsgericht bei seiner Auslegung zu berücksichtigen, dass die Ausbau-
und Renovierungsarbeiten nach dem übereinstimmenden Willen der Vertragsparteien der [X.]errichtung der von [X.]
vermieteten Räume zum 30
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16
-
Betrieb eines Möbelfachgeschäftes dienten. Demgemäß bestimmt sich Umfang und Inhalt der versprochenen Leistungen danach, welche Arbeiten für die in der Ausbauvereinbarung im einzelnen genannten Maßnahmen erforderlich sind, damit die vermieteten Räumlichkeiten für den Betrieb eines [X.] geeignet sind. Abzustellen ist insbesondere darauf, inwieweit das Gebäude im Vergleich zu seinem Zustand bei der Übernahme der [X.] ertüchtigt werden muss.
[X.] misst das Berufungsgericht schließlich den von [X.]
und [X.]
Kosten bei der Auslegung kein Gewicht bei. Es handelt sich vielmehr um ein im Rahmen der beiderseits interessengerechten Auslegung zu berücksichtigendes Indiz dafür, dass die -
nach der funktionalen Leistungsbeschreibung -
geschul-deten Ausbau-
und Renovierungsarbeiten einen erheblichen Umfang annah-men, weil die Räume von den Parteien der Ausbauvereinbarung hinsichtlich der vorgesehenen Baumaßnahmen offensichtlich als erheblich renovierungs-
und ausbaubedürftig angesehen wurden. Dieses Indiz wird dadurch verstärkt, dass auch die Mietvertragsparteien von einer Kostenschätzung in dieser [X.]öhe aus-gingen und die Anlage zum Mietvertrag eine nach einzelnen Maßnahmen auf-geschlüsselte
Kostenschätzung enthält.
(3) Nach dem revisionsrechtlich zugrunde zu legenden Vortrag des [X.] ist die Ausbauverpflichtung geeignet, einen finanziellen Engpass der [X.]
zu begründen. Auf die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen diese Leistungsverpflichtung aus Rechtsgründen im Rahmen der drohenden [X.] zu berücksichtigen ist, kommt es dabei nicht an.
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Richtig ist zwar, dass [X.]
im [X.]inblick auf die von ihr übernommene Ausbauverpflichtung im [X.]punkt der Rechtshandlung keine Zahlungspflicht traf. Für finanziell beengte Verhältnisse bei einer inkongruenten Deckung ge-nügt es jedoch, wenn [X.]
aufgrund der Rechtshandlung über keine ausrei-chenden finanziellen
Mittel mehr verfügte, um die bereits bestehenden Ausbau-verpflichtungen zu erfüllen. Dies lässt sich mit der Begründung des Berufungs-gerichts nicht ausschließen. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts verfügte
[X.]
am 31. Dezember 2008 nur noch über liquides Vermögen in [X.]öhe von , dem
den.
Damit befand sich [X.]
aufgrund der inkongruenten Zahlungen an die [X.] bereits dann in finanziell beengten Verhältnissen, wenn die von [X.]
vorzufinanzierenden Kosten der Ausbauvereinbarung
lagen, [X.] aber sobald diese Kosten
über-stiegen. [X.] mit einem solchen Aufwand konnte [X.]
dann nicht mehr erbringen; die inkongruenten Zahlungen an die [X.] verletzten damit die Gleichheit der Befriedigungschancen anderer Gläubiger wie [X.]
.
Da das Berufungsgericht keine Feststellungen dazu trifft, welche von [X.]
zu tragende ([X.] die Ausbauvereinbarung auslöste, ist zugunsten des [X.] zu unterstellen, dass diese jedenfalls die vorhandene Liquidität deutlich überstiegen.
[X.] [X.] nimmt das Berufungsgericht an, der auf dem [X.] standen, um die [X.] zu finanzieren.
Wie die Revision zutref-fend rügt ist diese Auslegung mit den Bestimmungen der Ausbauvereinbarung nicht vereinbar. Aus den Regelungen in Nr. 2 und [X.] der Ausbauvereinba-33
34
-
18
-
rung ergibt
sich,
dass
[X.]
für die Ausbauarbeiten einen ersten Betrag von 200.000
"durch bezahlte Subunter-nehmerrechnungen"
gegenüber [X.]
nachzuweisen
hatte, bevor sie hin-sichtlich der 200.000
dem [X.] hinterlegten Betrages verlangen konnte. Zusätzlich setzte eine Auszahlung voraus, dass entweder für die restlichen Bauarbeiten [X.], dass diese weniger als 1.000,
oder dass [X.]
eine Ab-rechnung erstellte, aus der sich ergab, welche Beträge [X.]
-
unter Berück--
"bereits aufgewendet hatte, welcher Betrag für die Fertigstellung der Arbeiten noch notwendig ist und welcher Betrag ausgezahlt werden kann".
Stets erforderte die Auszahlung die Zustimmung von [X.]
. Angesichts dieser Bestimmungen waren die auf dem [X.] hinterlegten Gelder für [X.]
frühestens verfügbar, nachdem [X.]
Nach den bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts bestehen durchgreifende Zweifel, dass [X.]
c) [X.] meint das Berufungsgericht, dass
der Indizwirkung der [X.] angesichts eines [X.]ablaufs von fast
acht Jahren zwischen Rechtshandlung und Insolvenzantrag im Streitfall keine wesentliche Bedeutung mehr zukomme. Das Berufungsgericht hat hierzu keine tragfähigen Umstände festgestellt.
Maßgeblich für den [X.] sind die Vorstellungen des Schuldners zum [X.]punkt der Rechtshandlung. Im Ausgangspunkt zutreffend ist allerdings im Rahmen der Gesamtwürdigung auch der [X.]ablauf zu berück-sichtigen. Spätere Entwicklungen -
wie etwa die zeitliche Nähe der Rechtshand-lung zum Insolvenzantrag -
können ein grundsätzlich taugliches Indiz sein, um 35
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Rückschlüsse auf die Lage und die Kenntnisse des Schuldners zum [X.]punkt der
Rechtshandlung ziehen zu können. Verwirklicht sich die Gläubigerbenach-teiligung durch einen Insolvenzantrag erst lange [X.] nach der Rechtshandlung, kann dies den aus den zum [X.]punkt der Rechtshandlung bestehenden Indi-zien gezogenen Schluss auf den [X.] in Frage stellen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Fortbestand des schuldneri-schen Unternehmens über einen längeren [X.]raum durchgreifende Zweifel [X.], ob die für den [X.]punkt der Rechtshandlung angenommene Besorgnis bevorstehender Zahlungskürzungen oder -stockungen des Schuldners und die sich daraus aufdrängende Gefährdung der anderen, nicht in gleicher Weise be-günstigten Gläubiger (vgl. hierzu [X.], Urteil vom 21. Januar 1999 -
IX ZR 329/97, [X.], 406, 407 unter [X.]) tatsächlich gerechtfertigt war. In [X.] hat der [X.] angenommen, dass die Indizwirkung einer inkongruenten Deckung umso weniger ins Gewicht fallen kann, je länger die [X.]andlung vor der Verfahrenseröffnung liegt ([X.], Urteil
vom 18. Dezember 2003 -
IX ZR 199/02, [X.]Z 157, 242, 254 unter III.2.c für die Kenntnis des [X.]). Dies betrifft -
wie das Berufungsgericht im Ansatz zutreffend sieht -
nicht die [X.], sondern in erster Linie die Einschätzung der wirt-schaftlichen Lage des schuldnerischen Unternehmens.
-
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Zu Unrecht stellt das Berufungsgericht darauf ab, [X.]
habe acht Jahre weiterwirtschaften können. [X.]ierzu fehlen ausreichende Feststellungen. Die Fortexistenz des Schuldners ist erst dann ein [X.], wenn dieser weiter geschäftlich tätig ist und regelmäßig Einnahmen und Ausgaben zu verbuchen hat. Die Revision rügt zu Recht, dass weder vorgetragen noch festgestellt sei, dass
[X.]
nach der Zahlung an die [X.] erneut Liquidität zugeflossen sei. Im Gegenteil übte [X.]
-
nach dem revisionsrechtlich zu unterstellenden Vortrag des [X.] -
keine weitere wirtschaftliche Tätigkeit aus, weil sich die unter-nehmerische Tätigkeit auf den Verkauf des Miteigentumsanteils an dem Ein-kaufszentrum T.
beschränkte. Ebenso wenig trifft das [X.] Feststellungen zu einer weiteren wirtschaftlichen Tätigkeit der [X.]
im Zusammenhang mit dem Ausbau des [X.]. Nach der Be-hauptung des [X.] führte [X.]
keine der notwendigen Ausbauarbeiten aus.
d) Schließlich bezieht das Berufungsgericht rechtsfehlerhaft weitere Indi-zien nicht in seine Gesamtwürdigung ein.
aa) Der Kläger hat geltend gemacht, die Auszahlung des aus dem [X.] erzielten
Erlöses stelle eine planmäßige Vermögensverlagerung auf die [X.] dar. [X.]ierzu hat er vorgetragen, dass [X.]
mit ihrer Gründung am 4. April 2007 allein für die Vermarktung des [X.] tätig war, nach dem Verkauf des [X.] über kein sonstiges Vermögen mehr verfügte, liquide Mittel ausschließlich aus dem Verkauf des [X.] stammten und [X.]
weder über sonstige Einnahmequellen verfügte noch eine weitere Ge-schäftstätigkeit ausübte. Die [X.] ihrerseits habe die Auszahlungen verein-37
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nahmt, um bei ihr entstandene Verluste auszugleichen. Trifft dies zu, kann dies auf einen [X.] hindeuten.
bb) Die [X.] war zum [X.]punkt der Rechtshandlung als herrschen-des Unternehmen nahestehende Person gemäß § 138 Abs. 2 Nr. 2 [X.] (vgl. MünchKomm-[X.]/Kirchhof/[X.], 4. Aufl., § 138 Rn. 28). Auf der Grundlage des revisionsrechtlich zugrunde zu legenden Vortrags des [X.] handelt es sich bei der Weiterleitung des erlösten Kaufpreises um eine Übertragung der letzten werthaltigen Vermögensgegenstände auf einen [X.], weil und soweit [X.]
keine Möglichkeiten hatte, die [X.] zu erfüllen, eine Freigabe des auf dem [X.] befindlichen Geldes daher nicht in Betracht kam und [X.]
von der
[X.]n für die Weiterleitung des Kaufpreises keine vermögenswerte Gegenleistung erhielt. Die inkongruente Übertragung des letz-ten werthaltigen Vermögens auf einen nahestehenden [X.] ist ein Indiz für den [X.].
cc) Weiter erwägt das Berufungsgericht das Ausmaß der Gläubigerbe-nachteiligung nicht. Soweit die Auszahlungen an die [X.] ohne ausglei-chende Gegenleistung erfolgten und der Vermögensverlust auch nicht ander-weitig ausgeglichen wurde, liegt eine unmittelbare Gläubigerbenachteiligung vor. Unmittelbar ist eine Benachteiligung, die ohne [X.]inzukommen späterer Um-stände schon mit der Vornahme der angefochtenen Rechtshandlung selbst ein-tritt. Maßgeblicher [X.]punkt dafür ist derjenige der Vollendung der Rechtshand-lung (vgl. [X.], Urteil vom 27. Juni 2019 -
IX ZR 167/18, [X.]Z 222, 283 Rn. 72 mwN). [X.] meint das Berufungsgericht, dass der Indizwirkung der [X.] angesichts eines [X.]ablaufs von fast acht Jahren zwischen Rechtshandlung und Insolvenzantrag im Streitfall keine wesentliche Bedeutung 40
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mehr zukomme. Das Berufungsgericht hat hierzu keine tragfähigen Umstände festgestellt.
III.
Die Entscheidung erweist sich nicht aus anderen Gründen als richtig (§
561
ZPO). Auf der Grundlage der Feststellungen des Berufungsgerichts kann eine Kenntnis der [X.]n vom [X.] nicht ver-neint werden. Auf § 133 Abs. 1 Satz 2 [X.] aF kommt es dabei nicht an. Nach dem -
revisionsrechtlich zu unterstellenden -
Vortrag des [X.] verfügte die [X.] als alleinige Gesellschafterin der [X.]
und aufgrund ihres aus dem Beherrschungs-
und Gewinnabführungsvertrag folgenden umfassenden Wei-sungsrechts
über die gleichen Kenntnisse wie [X.]
. In diesem Fall
kannte sie auch den -
revisionsrechtlich zu unterstellenden -
[X.] der
[X.]
.
IV.
Die Sache ist nicht zugunsten des [X.] zur Endentscheidung reif. Die Frage, ob [X.]
zum [X.]punkt der angefochtenen Rechtshandlungen drohend zahlungsunfähig war, ist bereits mangels hinreichender Feststellungen des Be-rufungsgerichts nicht entscheidungserheblich. Da
das Berufungsgericht weder Feststellungen zu den im [X.]punkt der Rechtshandlung bestehenden, aber erst zukünftig fälligen
Zahlungspflichten der [X.]
noch zu Inhalt, Umfang und Fäl-ligkeit etwaiger Zahlungspflichten der [X.]
infolge der bestehenden [X.] oder sonstiger zukünftiger Zahlungspflichten trifft, fehlt es bereits an einer tatsächlichen Grundlage, um die Voraussetzungen einer drohenden 42
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Zahlungsunfähigkeit prüfen zu können. Es genügt insoweit nicht, dass das Be-rufungsgericht eine zukünftig entstehende Schadensersatzforderung von [X.]
unterstellt, weil es an Feststellungen fehlt, in welcher [X.]öhe, mit welcher Wahr-scheinlichkeit
und zu welchem [X.]punkt diese Schadensersatzforderung ent-stehen soll. Damit kann dahinstehen, ob und gegebenenfalls unter welchen [X.] ein zukünftig möglicherweise entstehender Sekundäranspruch auf Schadensersatz aufgrund
der Nichterfüllung einer Primärleistungspflicht bei der Prüfung der drohenden Zahlungsunfähigkeit zu berücksichtigen ist
und ob im Streitfall allein aufgrund der drohenden Zahlungsunfähigkeit auf einen Be-nachteiligungsvorsatz der [X.]
geschlossen werden könnte.
V.
Die Sache ist daher zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§
563 Abs. 1
ZPO). Für das weitere Ver-fahren weist der Senat auf folgendes hin:
1. Für den [X.] des Schuldners kommt es darauf an, welche Vorstellungen der Schuldner von der zukünftigen finanziellen Belastung und den Möglichkeiten hat, die Verbindlichkeiten zu erfüllen. Das [X.] wird daher zu prüfen haben, auf welche Weise [X.]
die sich aus der Ausbauvereinbarung ergebenden Verpflichtungen finanzieren wollte. [X.]ierzu wird das Berufungsgericht -
gegebenenfalls nach ergänzendem Vortrag der Parteien
-
zu klären
haben, mit welchen finanziellen Belastungen in welchem [X.]raum aus der Ausbauvereinbarung [X.]
zu rechnen hatte, welche kon-kreten Möglichkeiten für [X.]
bestanden, die notwendige
Finanzierung zu erreichen, und ob die Vorstellungen von den finanziellen Belastungen und den
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-
Finanzierungsmöglichkeiten eine realistische Grundlage hatten. Gegebenenfalls wird das Berufungsgericht zu prüfen haben, ob sich eine Mindestgröße der [X.] Belastung feststellen lässt.
Als zusätzliches Indiz neben der [X.] der Zahlung kommt es [X.] nicht darauf an, ob [X.]
auch in rechtlicher [X.]insicht drohend zahlungsun-fähig
gewesen
ist. Das Gewicht der tatsächlichen finanziellen Probleme ändert sich nicht dadurch, ob dies als drohende Zahlungsunfähigkeit eingeordnet wird, weil bei der Bewertung der [X.] entscheidend ist, welche Vorstellungen der Schuldner vom
weiteren Verlauf hat und in welchem Umfang er Aussichten hat, den finanziellen Engpass zu überwinden. Bei einer inkongruenten Deckung ist daher für die Indizwirkung maßgeblich, ob der Schuldner davon ausging, seine Verbindlichkeiten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht erfüllen zu können.
2. [X.]andelte [X.]
bei den Rechtshandlungen in dem Bewusstsein, die [X.] nicht finanzieren zu können,
sondern vielmehr
sich zu-gunsten der [X.]n ihrer vollständigen Liquidität begeben zu haben, spricht dies für einen [X.].
a) Ein Schuldner, der seine letzten verfügbaren finanziellen Mittel dem beherrschenden Unternehmen für dessen Interessen zur Verfügung stellt, ohne hierfür einen Ausgleich zu erhalten, kann mit [X.] handeln. Dabei ist für den [X.] im Zusammenhang mit der im [X.] gegebenen inkongruenten Deckung das tatsächliche Ausmaß der finanziell beengten Verhältnisse maßgebend. Dies gilt insbesondere dann, wenn -
was das Berufungsgericht in seinem Gewicht nicht richtig würdigt
-
die finanziellen Mittel ohne jede Gegenleistung abfließen.
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-
b) Nach dem Vortrag des [X.] handelte es sich um eine
planmäßige Vermögensverlagerung, mit der die [X.] [X.]
gezielt nahezu sämtliche Mittel entzog, statt ihr diese -
zumindest teilweise -
für die Erfüllung der [X.] zu belassen.
Vor diesem [X.]intergrund wird das [X.] zu prüfen haben, ob [X.]
mit der Auszahlung praktisch aller finanziel-len Mittel an die [X.] billigend in Kauf genommen hat, dass sie damit ihrer Ausbauverpflichtung nicht mehr nachkommen konnte. Dies kann der Fall sein, wenn die auf dem [X.] hinterlegten Gelder hierfür faktisch nicht oder nicht in ausreichendem Maß zur Verfügung standen, [X.]
keine Vorfi-nanzierung möglich war und sie auch keine Möglichkeiten hatte, von der [X.] als ihrer alleinigen Gesellschafterin -
etwa aufgrund des Beherr-schungs-
und Gewinnabführungsvertrags -
weitere finanzielle Mittel zur Verfü-gung gestellt zu erhalten. Dabei wird das Berufungsgericht zu prüfen haben, ob etwaige Ansprüche der [X.]
aus Ausgleichs-
und Finanzierungsverpflichtun-gen der [X.]n als alleiniger Gesellschafterin werthaltig waren; dies [X.] zweifelhaft, sofern die [X.] ihrerseits der von [X.]
ausgezahlten finanziellen Mittel bedurfte, um ihre Insolvenz abzuwenden. Nach den Behaup-tungen des [X.] war die [X.] weder willens noch in der Lage, [X.]
die finanziellen Mittel zur Erfüllung der Ausbauvereinbarung zur Verfügung zu stel-len.
Schließlich wird das Berufungsgericht zu erwägen haben, ob die Beendi-gung des Beherrschungs-
und Gewinnabführungsvertrags zum 31. Dezember 2009 -
und damit wenig mehr als ein Jahr nach den Vereinbarungen mit [X.]
und dem Abfluss der Liquidität -
für einen gezielten Entzug der Liquidität spricht, nachdem hierfür ein sachlicher Grund bislang nicht ersichtlich ist. Für eine ei-gene unternehmerische Tätigkeit der [X.]
außerhalb der J.
-[X.]e 49
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26
-
hat das Berufungsgericht nichts festgestellt. Vielmehr ist es möglich, dass [X.]
ihre Liquidität auf die [X.] verlagerte und sich somit -
sobald [X.]
die versprochenen [X.] einforderte -
bewusst in die Lage [X.],
sich diesen Verpflichtungen im geeigneten Fall durch einen Insolvenzantrag wegen einer dann eintretenden Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung zu entziehen.
[X.]
[X.]
Schoppmeyer
[X.]
Selbmann
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 09.10.2018 -
12 O 462/17 -
OLG Köln, Entscheidung vom 03.07.2019 -
2 U 53/18 -
Meta
17.09.2020
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.09.2020, Az. IX ZR 174/19 (REWIS RS 2020, 11199)
Papierfundstellen: REWIS RS 2020, 11199
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
IX ZR 174/19 (Bundesgerichtshof)
Rückgewährklage des Insolvenzverwalters nach Insolvenzanfechtung: Indizwirkung einer inkongruenten Deckung für den Benachteiligungsvorsatz
IX ZR 75/21 (Bundesgerichtshof)
Insolvenzverfahren über Vermögen einer AG: Gläubigerbenachteiligung durch Zahlung einer Konzernabschlussprüfung
IX ZR 57/09 (Bundesgerichtshof)
(Insolvenzanfechtung: Nachträgliche Bestellung einer Sicherung für eine Forderung aus unerlaubter Handlung als Anfechtungsgrund; tatrichterliche Gesamtwürdigung …
6 AZR 989/12 (Bundesarbeitsgericht)
Vorsatzanfechtung der verspäteten Zahlung von Arbeitsvergütung vor der Insolvenz - Inkongruenz
IX ZR 28/12 (Bundesgerichtshof)
Insolvenzanfechtung: Kenntnis des Zahlungsempfängers von der "drohenden Zahlungsunfähigkeit"; Zurechnung des Wissens von Rechtsanwälten
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