Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.04.2016, Az. I ZR 237/14

I. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 13417

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:070416UIZR237.14.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
IM NAMEN [X.]S VOLKES
URTEIL
I ZR 237/14
Verkündet am:
7. April 2016
Bürk
Amtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja

[X.]
[X.] § 5 Abs. 2 Satz 1, § 15
a)
An die für die Aufrechterhaltung eines [X.] im Sinne des §
5 Abs. 2 Satz 1 [X.] erforderliche Zeichenbenutzung sind keine höhe-ren Anforderungen zu stellen als an die für seine anfängliche Entstehung [X.] [X.].
b)
Das Fehlen einer für den Geschäftsbetrieb erforderlichen behördlichen Erlaubnis oder mangelndes Bemühen um ihre Erlangung lassen für sich genommen nicht den Schluss zu, es liege keine dauerhafte wirtschaftliche Betätigung vor, die zur Entstehung oder Aufrechterhaltung eines [X.] im Sinne des § 5 Abs. 2 Satz
1 [X.] führt.
[X.], Urteil vom 7. April 2016 -
I ZR 237/14 -
OLG [X.]

LG [X.]

-
2
-
[X.]:[X.]:[X.]:2016:070416UIZR237.14.0
Der [X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhand-lung vom 7. April 2016
durch die Richter
Prof.
Dr.
Koch, Prof.
Dr.
Schaffert, Dr.
Löffler, die Richterin Dr.
[X.] und [X.] Feddersen

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 6.
Zivilsenats des [X.] vom 18. September 2014 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht [X.].
Von Rechts wegen

Tatbestand:
Die Klägerin, eine [X.] mit beschränkter Haftung,
war seit dem [X.] in [X.] und [X.] in der Arbeitnehmerüberlassung tätig und im Handelsregister mit
der Firma "[X.]"
eingetragen. Sie benutzte
diese
Firma
in ihren Geschäftsunterlagen auch in der Schreibweise "[X.] GmbH"
und in Form des nachstehend abgebildeten Logos:

Die Beklagte zu
1
ist im [X.] 2011 durch die frühere
Geschäftsführe-rin der Klägerin
und
den
Beklagten zu 2
gegründet und
am 17. August 2011 in das Handelsregister eingetragen worden. Seither ist die Beklagte zu 1
in
der 1
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-
3
-

Arbeitnehmerüberlassung
tätig.
Ein Großteil der Kunden der Klägerin wechselte zur Beklagten zu 1. Die Beklagte zu 1 benutzt zur Bezeichnung ihres Ge-schäftsbetriebs die Zeichen "mt:p-service
GmbH"
und "[X.]:P-Service
GmbH -
Personal und Promotion"
sowie das nachfolgend wiedergegebene
Logo:

Die Klägerin hat behauptet, am 2. Oktober 2011 sei
außer den vorgenannten Zeichen auch die Bezeichnung "mt:Perfect GmbH"
auf der Homepage der [X.] zu 1 abrufbar gewesen.
Die Klägerin beauftragte einen Büroservice in [X.] mit der Durchführung der Außenkontakte und trat in der Folgezeit in erheblich reduzier-tem Umfang im Geschäftsverkehr auf. Sie hat vorgetragen,
ihr Geschäftsbetrieb
sei zwar im September 2011 nahezu zum Erliegen gekommen. Sie sei aber nach wie vor geschäftlich tätig und um einen Neuaufbau ihres
Unternehmens bemüht gewesen. Sie habe versucht, neue Geschäftsräume anzumieten, ihre finanziellen und steuerlichen Verpflichtungen zu erfüllen und habe [X.] mit einem Softwareanbieter und einem Internetprovider
geführt.
Mit einer Abmahnung vom 24. Januar 2012 beanstandete die Klägerin, die Beklagte habe durch die Verwendung der vorgenannten Bezeichnungen ihr Unternehmenskennzeichenrecht verletzt.
3
4
-
4
-

Das [X.] hat die Beklagten antragsgemäß unter Androhung nä-her bezeichneter Ordnungsmittel verurteilt,
es zu unterlassen
(Ziffer
1 des Te-nors),
die Bezeichnungen "mt:Perfect GmbH"
und/oder "mt:[X.]"
und/oder "[X.]:P Service GmbH -
Personal
und Promotion
-"
auch in der Form

[Es folgt das oben abgebildete Logo]

für einen
auf Personaldienstleistungen ausgerichteten Geschäftsbetrieb zu [X.] oder benutzen zu lassen und/oder die genannten Bezeichnungen im ge-schäftlichen Verkehr für
Personaldienstleistungen zu benutzen.

Das [X.] hat weiter den auf Schadensersatzfeststellung
(Ziffer
2 des Tenors) und
[X.] (Ziffer
3 des Tenors) gerichteten Klageanträgen stattgegeben und der Klägerin einen Teil des geltend gemachten Abmahnkos-tenersatzes zugesprochen.
Gegen diese Entscheidung haben die Beklagten Berufung eingelegt, mit der sie ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiterverfolgt haben. Die Klägerin ist am 4. Juni 2013 wegen Vermögenslosigkeit im Handelsregister gelöscht worden. Daraufhin haben die [X.]en den Rechtsstreit mit Wirkung ab dem 5.
Juni 2013 übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt. Die Kläge-rin hat in der Berufungsinstanz weiter erklärt, ihre Ansprüche in erster Linie auf das [X.] (Logo),
hilfsweise auf ihre Firma
und
weiter hilfsweise auf das Unternehmenskennzeichen "mt:perfect"
zu stützen. Sie hat beantragt,
die Berufung der Beklagten mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass der [X.] gemäß Ziffer 1 des Tenors des Urteils des [X.]s für die [X.] bis zum 4. Juni 2013 aufrechterhalten wird und der Feststellungsan-spruch gemäß Ziffer 2 sowie der [X.]sanspruch gemäß Ziffer 3 des Tenors des Urteils des [X.]s auf Handlungen bis zum 4. Juni 2013 beschränkt werden.
Das Berufungsgericht hat das erstinstanzliche Urteil abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen. Mit der vom Senat zugelassenen Revision, deren 5
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Zurückweisung die Beklagten beantragen, verfolgt die Klägerin ihre zuletzt ge-stellten Klageanträge
weiter.
Entscheidungsgründe:
[X.] Das Berufungsgericht hat die Klage für unbegründet erachtet und hier-zu ausgeführt:
Die Kennzeichenrechte der Klägerin
seien
im [X.]punkt der von ihr
gel-tend gemachten Verletzungshandlung am 2. Oktober 2011 bereits erloschen gewesen. Von einer nur vorübergehenden Benutzungsunterbrechung, die nicht zum Erlöschen der Kennzeichenrechte führe, könne nicht ausgegangen wer-den. Die Klägerin habe den Vortrag der Beklagten nicht bestritten, Inhaberin der für die gewerbliche Arbeitnehmerüberlassung erforderlichen behördlichen [X.] sei die bei der Klägerin im September 2011
ausgeschiedene Ge-schäftsführerin
gewesen. Die von der Klägerin vorgelegten Unterlagen belegten eine nachfolgende Tätigkeit der Klägerin in diesem Sektor nicht. Die Klägerin habe nicht substantiiert dargetan, sich unverzüglich um eine neue behördliche Erlaubnis bemüht zu haben. Sie habe lediglich vorgetragen, eine solche Er-laubnis beantragt zu haben, die ihr im Oktober 2012 versagt worden sei, ohne den [X.]punkt der Antragstellung zu nennen oder eine Kopie des Antrags vorzu-legen. Den Beweisangeboten der Klägerin, gerichtet auf die Vernehmung von Zeugen, die Beiziehung der Verwaltungsakte der [X.] sowie die Einholung einer amtlichen [X.], sei nicht nachzugehen, da dies einer Aus-forschung gleichkomme. Da mithin davon auszugehen sei, dass die Klägerin nicht zeitnah nach September 2011 die behördliche Erlaubnis beantragt habe, reiche es für einen Fortbestand des Unternehmenskennzeichens der Klägerin nicht aus, dass diese
-
wie im nachgelassenen Schriftsatz vom 31. Juli 2014 vorgetragen -
versucht habe, neue Geschäftsräume anzumieten und ihre steu-erlichen und finanziellen Verpflichtungen zu erfüllen, sowie Schriftwechsel mit 9
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-

ihrem Softwareanbieter und Internet-Provider geführt habe. Diese Aktivitäten hätten auch andere Geschäftsbereiche betreffen können als die Arbeitnehmer-überlassung.
I[X.] Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision der Klägerin hat Er-folg.
1. Zu Recht und von der Revision unbeanstandet hat das Berufungsge-richt die Klage auch nach Löschung der Klägerin aus dem Handelsregister we-gen Vermögenslosigkeit als zulässig angesehen.
Die Löschung einer vermögenslosen GmbH nach §
394 Abs.
1 FamFG
hat allerdings zur Folge, dass die [X.] ihre Rechtsfähigkeit verliert und damit nach § 50 Abs. 1 ZPO auch ihre Fähigkeit, [X.] eines Rechtsstreits zu sein. Die [X.] ist materiell-rechtlich nicht mehr existent. Bestehen aller-dings Anhaltspunkte dafür, dass noch verwertbares Vermögen vorhanden ist, bleibt die [X.] trotz der Löschung rechts-
und parteifähig. Dafür reicht bei einem Aktivprozess schon die bloße Tatsache, dass die [X.] einen Vermögensanspruch geltend macht (st. Rspr.; vgl. nur [X.], Urteil vom 25. Ok-tober 2010 -
II ZR 115/09, NJWR
2011, 115 Rn. 22; Beschluss vom 20. Mai 2015 -
VII ZB 53/13, [X.], 2424
Rn. 19,
jeweils mwN).
Danach ist die Klägerin im Hinblick auf die von ihr weiterhin verfolgten Ansprüche auf Schadensersatzfeststellung, [X.] und Abmahnkostenersatz auch nach ihrer Löschung als parteifähig anzusehen.
2.
Eine Unterbrechung des Rechtsstreits gemäß § 241 Abs. 1 ZPO ist durch die Löschung gleichfalls nicht eingetreten.
Nach § 241 Abs. 1 ZPO ist ein Verfahren unterbrochen, wenn eine nicht prozessfähige [X.] keinen gesetzlichen Vertreter mehr hat. Dieser Fall ist mit der Löschung der Klägerin
eingetreten, weil die Löschung zur Folge hat, dass 11
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7
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der bisherige organschaftliche Vertreter seine Vertretungsbefugnis verliert und die GmbH prozessunfähig wird (vgl. [X.], Urteil vom 18.
Januar 1994

XI
ZR
95/93, NJW-RR 1994, 542;
Beschluss vom 8.
Oktober 2013

II
ZR
269/12, juris Rn. 3). Nach § 246 Abs. 1 ZPO tritt jedoch eine Unterbre-chung des Verfahrens im Falle des Verlustes der Prozessfähigkeit nicht ein, wenn die [X.]
durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten wurde. So ver-hält es sich im Streitfall.
3. Zu Recht und ebenfalls von der Revision nicht beanstandet hat das Berufungsgericht es als
zulässig angesehen, dass die Klägerin ihren Unterlas-sungsantrag für die [X.] bis zum 4. Juni 2013 aufrechterhalten hat, nachdem die [X.]en den Rechtsstreit mit Wirkung ab dem 5. Juni 2013 übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt hatten.
Der Gläubiger kann seine Erledigterklärung auf die [X.] nach dem erledi-genden Ereignis beschränken und damit verhindern, dass ein von ihm erwirkter Titel wegen der Erledigterklärung als Grundlage für Vollstreckungsmaßnahmen wegen Zuwiderhandlungen entfällt, die vor dem erledigenden Ereignis began-gen worden sind. Über den prozessualen Anspruch kann dann
weiterhin ent-schieden werden, soweit es um die Möglichkeit geht, das in einem bereits [X.] Titel ausgesprochene Unterlassungsgebot für die Vergangenheit [X.] (vgl. [X.], Beschluss vom 23.
Oktober 2003

I
ZB 45/02, [X.]Z 156, 335, 344 -
Euro-Einführungsrabatt, mwN; Beschluss vom 20. Januar 2016
-
I [X.], [X.], 421 Rn. 13 = [X.], 477 -
Erledigterklärung nach Gesetzesänderung).
4. Die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche (§§ 15, 19 [X.])
setzen voraus, dass es sich bei dem [X.] (Logo) der Klägerin oder (im Hinblick auf den ersten Hilfsantrag) der Firma der Klägerin oder
(im Hinblick auf den weiteren Hilfsantrag) der Bezeichnung "mt:perfect"
um 17
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8
-

ein geschütztes Unternehmenskennzeichen (§ 5 Abs. 2 [X.]) handelt und die Beklagten ein ähnliches Zeichen im geschäftlichen Verkehr unbefugt in [X.] Weise benutzt haben, die geeignet ist, Verwechslungen mit der geschützten Bezeichnung hervorzurufen (§ 15 Abs. 2 [X.]).
Mit der vom Berufungsge-richt gegebenen Begründung können die geltend gemachten Ansprüche nicht versagt werden.
a) Das Berufungsgericht hat keine Feststellungen zur Entstehung der von der Klägerin geltend gemachten Kennzeichenrechte getroffen. Deshalb ist auch in der Revisionsinstanz zugunsten der Klägerin zu unterstellen, dass diese Rechte entstanden sind.
b) Das Berufungsgericht hat angenommen, die [X.]e der Klägerin
seien im [X.]punkt der beanstandeten Zeichenverwen-dung am 2. Oktober 2011 bereits erloschen gewesen.
Es hat hierzu ausgeführt, es sei davon auszugehen, dass die Klägerin nicht zeitnah nach September 2011 die behördliche Erlaubnis beantragt habe. Sie habe nicht vorgetragen, in der [X.] nach September 2011 auf die gewerbliche Arbeitnehmerüberlassung gerichtete Tätigkeiten entfaltet zu haben. Deshalb reichten die Versuche der Klägerin, neue Geschäftsräume anzumieten und ihre finanziellen und steuerli-chen Verpflichtungen zu erfüllen, sowie ihr mit einem Softwareanbieter und In-ternet-Provider geführter Schriftwechsel für einen Fortbestand des [X.] nicht aus. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprü-fung nicht stand.
aa) Der Schutz des Unternehmenskennzeichens entfällt regelmäßig mit Aufgabe des hierdurch bezeichneten Betriebs. Einer Betriebsaufgabe steht eine wesentliche Änderung des Betriebs gleich, die dazu führt, dass der Verkehr den neuen Betrieb nicht mehr als Fortsetzung des alten ansieht (vgl. [X.], Urteil vom 14. Mai 1957 -
I [X.], [X.], 550, 552
f. -
Tabu II).
Ausnahms-20
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9
-

weise geht der Schutz nicht verloren, wenn der Geschäftsbetrieb nur zeitweise stillgelegt wird, jedoch in seinem für die Wiedereröffnung wesentlichen Bestand erhalten bleibt und die Absicht sowie
die Möglichkeit bestehen, ihn innerhalb eines solchen [X.]raums fortzusetzen, dass die Stilllegung nach der dafür maß-geblichen Verkehrsauffassung noch als vorübergehende Unterbrechung er-scheint (st. Rspr.;
vgl. [X.], Urteil vom 24. Februar 2005 -
I [X.], [X.], 871, 872
= WRP 2005, 1164 -
Seicom; Urteil vom 27. März 2013
-
I [X.], [X.], 1150 Rn. 29 = [X.], 1473 -
Baumann
I). Die Frage, ob eine nur vorübergehende Nutzungsunterbrechung vorliegt, ist nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls zu entscheiden. Hierfür sind der [X.]-raum, der Umfang und die Umstände der vorherigen Verwendung der Kenn-zeichnung sowie die Dauer und der Grund der Unterbrechung von Bedeutung ([X.], Urteil vom 2. Mai 2002 -
I [X.], [X.], 972, 974 = WRP 2002,
1156 -
FROMMIA) sowie der Umstand, ob sich der Fortsetzungswille in entsprechenden Handlungen manifestiert hat oder aufgrund besonderer Um-stände für den Verkehr nahelag ([X.], Urteil vom 5. Juni 1997 -
I [X.], [X.]Z 136, 11, 21 f. -
L'Orange).
An die
für die Aufrechterhaltung eines [X.] im Sinne des § 5 Abs.
2 Satz 1 [X.] erforderliche
Zeichenbenutzung sind keine höheren Anforderungen zu stellen als an die für seine anfängliche Ent-stehung erforderlichen [X.].
Das [X.] entsteht im Falle einer originär kennzeichnungskräftigen [X.] durch ihre tatsächliche namensmäßige Benutzung, die auf den Beginn einer dauerhaften wirtschaftlichen Betätigung schließen lässt, ohne dass das Zeichen schon ein bestimmtes Maß an Anerkennung im Verkehr gefunden [X.]n muss
([X.], Urteil vom 5. Februar 1969 -
I [X.], GRUR 1969, 357, 359 = [X.], 235 -
Sihl; Urteil vom 2.
April 1971 -
I [X.], GRUR 1971, 517, 519 = WRP 1971, 323 -
Swops; Urteil vom 20. Februar 1997 -
I [X.], [X.], 903, 905 = [X.], 1081 -
GARONOR; Urteil vom 24. April 23
-
10
-

2008 -
I [X.], [X.], 1099 Rn. 36 = [X.], 1520 -
afilias.de). Die Entstehung des [X.] setzt nicht voraus, dass das Unternehmen bereits gegenüber allen Marktbeteiligten oder auch nur sei-nen künftigen Kundenkreisen in Erscheinung getreten ist ([X.],
[X.], 1099 Rn. 36 -
afilias.de). Liegt eine nach diesem Maßstab hinreichende tat-sächliche Benutzung des Zeichens vor, scheitert die Begründung eines Unter-nehmenskennzeichenrechts nicht daran, dass es an einer auf den Gegenstand des Geschäfts bezogenen behördlichen Erlaubnis fehlt.
Auch für die [X.] sind damit tatsächliche Benutzungshandlun-gen hinreichend, sofern sie auf eine dauerhafte wirtschaftliche Betätigung schließen lassen.
bb)
Danach kann im Streitfall mit der Begründung des
Berufungsgerichts ein Erlöschen der
Unternehmenskennzeichenrechte der Klägerin
nicht ange-nommen werden.
(1)
Die Revision beanstandet allerdings
ohne Erfolg, das Berufungsge-richt widerspreche sich selbst, wenn es einerseits auf die tatsächlichen Feststel-lungen im landgerichtlichen Urteil Bezug nehme und andererseits in den Ent-scheidungsgründen seines Urteils
hiervon abweichende Feststellungen treffe. Das [X.] hat festgestellt, der Geschäftsbetrieb der Klägerin sei nach dem Wechsel eines Großteils der Kunden zur Beklagten zu 1 im September 2011 nahezu vollständig zum Erliegen gekommen und die Klägerin sei in der Folgezeit -
wenn auch in erheblich reduziertem Umfang -
im Geschäftsverkehr aufgetreten. Hierzu steht die Annahme des Berufungsgerichts, die Klägerin [X.] sich nach September 2011 nicht ernsthaft um eine Fortsetzung ihres Ge-schäftsbetriebs bemüht, nicht in Widerspruch. Das Berufungsgericht hat nicht angenommen, die Klägerin habe sich nicht um eine Fortsetzung ihres Ge-schäftsbetriebs bemüht, sondern es hat diese Bemühungen lediglich als nicht ernsthaft gewertet.
24
25
-
11
-

(2) Mit Erfolg rügt die Revision,
das Berufungsgericht habe bei seiner Beurteilung zu strenge Anforderungen an die für eine Aufrechterhaltung des [X.] erforderlichen Nutzungshandlungen gestellt und infolgedessen verfahrensfehlerhaft
entscheidungserhebliches und unter Beweis gestelltes Vorbringen der Klägerin außer [X.] gelassen.
Die Klägerin hat vorgetragen, sie habe
im Oktober 2011 ihren Sitz nach [X.] verlegt,
dort einen Büro-Service beauftragt, am 19. Novem-ber 2011 einen Nachsendeauftrag gestellt
und im April 2012 einen
Maklerauf-trag zur Erlangung neuer Geschäftsräume erteilt. Ferner habe sie im Dezember 2011 und Februar 2012 finanzielle
Forderungen aus ihrer Tätigkeit der Arbeit-nehmerüberlassung verfolgt, in der [X.] von November 2011 bis Januar 2012 mit ihrer Bank korrespondiert und sich um ihre
steuerrechtlichen Angelegenhei-ten gekümmert. Im Dezember 2011 und Januar 2012
habe sie Beschaffungs-vorgänge für
Software und Internetversorgung eingeleitet. Auch die am [X.] 2012 erfolgte Einreichung der vorliegenden Klage
stehe im [X.] mit der Ausübung ihrer geschäftlichen Tätigkeit.
Diese
von der Klägerin vorgetragenen
[X.]
sind zur Aufrechterhaltung ihrer Unternehmenskennzeichenrechte
geeignet, weil sie ge-gebenenfalls nach dem Verständnis des angesprochenen Verkehrs auf eine Fortsetzung der dauerhaften
wirtschaftlichen
Betätigung der Klägerin schließen lassen, auch wenn die Klägerin zwischenzeitlich nicht über eine behördliche Erlaubnis zur gewerblichen Arbeitnehmerüberlassung verfügt hat und sich -
wie das Berufungsgericht angenommen hat -
nicht unverzüglich um deren Verlän-gerung bemüht haben sollte. Das Bemühen um eine für den Geschäftsbetrieb erforderliche behördliche Erlaubnis kann zwar für die Begründung oder Fort-dauer eines [X.] sprechen. Das Fehlen einer für den Geschäftsbetrieb erforderlichen behördlichen Erlaubnis oder mangelndes Bemühen um ihre Erlangung lassen hingegen
für sich genommen
nicht den 26
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-
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Schluss zu, es liege keine dauerhafte wirtschaftliche Betätigung vor, die zur Entstehung oder Aufrechterhaltung eines [X.] im Sinne des § 5 Abs. 2 Satz 1 [X.] führt.
Die von der Klägerin geltend ge-machten [X.] -
Verlegung des Firmensitzes, Verfolgung von
Forderungen sowie Korrespondenz mit Banken, einem Makler und Dienstleis-tungsunternehmen der Internet-
und Computerbranche sowie die Erhebung der vorliegenden Klage -
sprechen für
ein Fortdauern der
wirtschaftlichen
Betäti-gung
unter Verwendung der hier in Rede stehenden
Unternehmenskennzei-chen
bis zum [X.]punkt der Löschung der Klägerin aus dem Handelsregister am 4. Juni 2013.
Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist in diesem Zusam-menhang nicht von Bedeutung, dass die von der Klägerin vorgetragenen Be-nutzungshandlungen auch andere Geschäftsbereiche als die gewerbliche [X.] hätten betreffen können.
Die Klägerin hat
geltend
ge-macht, diese Handlungen hätten ihrem auf Personaldienstleistungen bezoge-nen Geschäftsbetrieb gedient. Anhaltspunkte dafür, dass die von der Klägerin behaupteten [X.] einem andersartigen Geschäftsbetrieb ge-golten haben, sind weder festgestellt noch ersichtlich. Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass die Klägerin die Zeichen weiterhin für den bereits zuvor ausgeübten Geschäftsbetrieb
genutzt hat.
5. Auf der Grundlage der vom Berufungsgericht getroffenen Feststellun-gen kann auch nicht festgestellt werden, dass sich das Berufungsurteil aus an-deren Gründen -
wegen Fehlens der Verwechslungsgefahr -
als richtig darstellt (§ 561 ZPO).
Das Revisionsgericht kann zwar die Verwechslungsgefahr prüfen, wenn der hierzu erforderliche Sachverhalt feststeht und weiterer Sachvortrag der [X.]en nicht zu erwarten ist ([X.], Urteil vom 21.
Oktober 2015

I
ZR
23/14, [X.], 197 Rn. 40 = [X.], 199 -
Bounty). Im Streitfall erlauben die Feststellungen des
Berufungsgerichts eine solche Prüfung aller-29
30
-
13
-

dings
nicht. Dies gilt hinsichtlich des an dritter Stelle geltend gemachten [X.] "mt:perfect"
schon deshalb, weil die Beklagten geltend gemacht
haben, ihre
Internetseite sei nie öffentlich zugänglich gewesen.
II[X.] Danach ist das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache zur [X.] und Entscheidung,
auch über die Kosten der Revision,
an das Berufungsgericht zurückzuverweisen
(§ 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). In der wiedereröffneten Berufungsinstanz wird dem Vortrag der Klägerin über [X.] nach September
2011 nachzugehen sein, deren Vor-nahme
dafür sprechen
dürfte, dass es sich bei der vorherigen Einstellung der Geschäftstätigkeit der Klägerin nach der Verkehrsanschauung nur um eine
vo-rübergehende
Unterbrechung
gehandelt
hat, die das Fortbestehen der Kenn-zeichenrechte der Klägerin nicht berührt.

Koch
Schaffert
Löffler

[X.]
Feddersen
Vorinstanzen:
LG [X.], Entscheidung vom 27.03.2013 -
2-6 O 232/12 -

OLG [X.], Entscheidung vom 18.09.2014 -
6 [X.] -

31

Meta

I ZR 237/14

07.04.2016

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.04.2016, Az. I ZR 237/14 (REWIS RS 2016, 13417)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 13417

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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Referenzen
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Zitiert

I ZR 237/14

II ZR 115/09

VII ZB 53/13

I ZB 102/14

I ZR 93/12

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