Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.10.2019, Az. EnVR 47/18

Senat für Notarsachen | REWIS RS 2019, 2675

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[X.]:[X.]:[X.]:2019:141019BENVR47.18.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
EnVR 47/18
vom
14. Oktober 2019
in dem energiewirtschaftsrechtlichen Verwaltungsverfahren

-
2
-

Der Kartellsenat des [X.] hat am 14.
Oktober
2019
durch
den Vorsitzenden Richter Prof.
Dr.
Meier-Beck, die Richter Dr.
Bacher, Dr.
Schoppmeyer und Dr.
Tolkmitt sowie die Richterin Dr.
Linder
beschlossen:
Das Beschwerdeverfahren und das Rechtsbeschwerdeverfahren werden eingestellt. Diese Verfahren sind als nicht anhängig geworden anzusehen. Der auf die Beschwerde ergangene Beschluss des 3.
Kartellsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf
vom 22.
März 2018 -
3
Kart
1021/16
-
ist wirkungslos.
Die Betroffene trägt die Kosten des Beschwerde-
und des [X.] einschließlich der notwendigen Auslagen der Bundesnetzagentur.
Der Gegenstandswert des [X.] wird auf 50.000
Euro festgesetzt. Im Übrigen verbleibt es bei der Wertfestsetzung des Beschwerdegerichts.
-
3
-

Gründe:
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerde im Einvernehmen mit der Beschwerdegegnerin zurückgenommen. Die Rücknahme der Beschwerde bewirkt, dass das Verfahren als nicht anhängig geworden anzusehen ist ([X.], Beschluss vom 27.
August
2013 -
EnVR
19/10, juris
Rn.
1; Beschluss vom 23.
April
2013

EnVR
47/12, juris Rn.
2 mwN). Die Kostenentscheidung beruht auf §
90 Satz
1
EnWG, die Festsetzung des [X.] auf §
50 Abs.
1 Satz
1 Nr.
2
GKG und §
3 ZPO.
Meier-Beck
Bacher
Schoppmeyer

Tolkmitt

Linder

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 22.03.2018 -
VI-3 Kart 1021/16 [V]
-

1

Meta

EnVR 47/18

14.10.2019

Bundesgerichtshof Senat für Notarsachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.10.2019, Az. EnVR 47/18 (REWIS RS 2019, 2675)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 2675

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