Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.02.2009, Az. 1 StR 731/08

1. Strafsenat | REWIS RS 2009, 4990

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[X.] 731/08 vom 18. Februar 2009 Nachschlagewerk: ja [X.]St: ja nur 1. Veröffentlichung: ja ___________________________ § 263 Abs. 1 StGB 1. Beim betrügerisch veranlassten Eingehen eines Risikogeschäfts - mit einer nicht mehr vertragsimmanenten Verlustgefahr - ist zur Feststellung des Scha-dens auf den unmittelbar mit der Vermögensverfügung des Geschädigten ein-getretenen Vermögensnachteil abzustellen. Allein hierauf muss sich das volun-tative Element des Vorsatzes beim Täter beziehen. Auf die Billigung eines eventuellen Endschadens kommt es insoweit nicht an. 2. Der mit der Vermögensverfügung unmittelbar eingetretene [X.] ist durch das Verlustrisiko zum [X.]punkt der Vermögensverfügung be-stimmt. Dies stellt hinsichtlich des Straftatbestands einen endgültigen Schaden dar und nicht nur eine (schadensgleiche) Vermögensgefährdung. Die Höhe des Vermögensnachteils zum [X.]punkt der Verfügung ist nach wirtschaftlichen Maßstäben zu bewerten. Ist eine genaue Feststellung zur Schadenshöhe nicht möglich, sind hierzu Mindestfeststellungen zu treffen. Dies kann durch Schät-zung geschehen. Dem Tatrichter steht dabei ein Beurteilungsspielraum zu. [X.], [X.]. vom 18. Februar 2009 - 1 StR 731/08 - [X.] - in der Strafsache gegen wegen Betruges - 3 - Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 18. Februar 2009 beschlos-sen: Die Revision des Angeklagten gegen das [X.]eil des [X.] vom 30. Juli 2008 wird als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen Betruges in 60 Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und zehn Monaten verurteilt und festgestellt, dass der Angeklagte aus den abgeurteilten [X.] 21.215.498,98 • erlangt hat und dass dem Verfall des [X.] und des [X.] Ansprüche der Verletzten entgegenstehen. 1 Die Nachprüfung des [X.]eils auf Grund der [X.] hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). 2 Der Erörterung bedarf nur Folgendes: 3 1. Zum Betrugsschaden: 4 Nach der Bewertung der [X.] erlitten die —[X.] mit der Bezahlung ihrer Anlagegelder an den Angeklagten bzw. seine Unternehmen sofort einen endgültigen Schaden, hier in der Gesamthöhe der jeweiligen Anla-5 - 4 - gesumme; das Vermögen der Anleger wurde insoweit nicht nur schadensgleich gefährdet. Dies ist frei von [X.]. a) Dem lag folgender Sachverhalt zugrunde: 6 Der Angeklagte versprach eine sichere, insbesondere bankgarantierte, hochrentierliche Geldanlage. Die einbezahlten Beträge dienten danach nur als [X.]. Sie durften während der gesamten Investitionszeit nicht ange-tastet werden. Als Laufzeit wurden in der Regel zehn Monate vereinbart. Monat-lich sollten dann 7 % an Verzinsung ausgeschüttet werden. Einem Großanleger (15 Millionen •) versprach der Angeklagte die Rückzahlung nach drei Monaten, zuzüglich einer Rendite von 50 %. 7 Tatsächlich hatte der Angeklagte nicht vor, die erhaltenen Geldmittel si-cher und gewinnbringend anzulegen. Er wollte sie zum einen zur Finanzierung seines Lebensunterhalts verwenden. Zum anderen wollte er - nach Art eines Schneeballsystems - neu eingehende Gelder einsetzen, um Rendite- und Rückzahlungsforderungen der [X.] soweit wie möglich zu befriedigen, um diese in Sicherheit zu wiegen und zu weiteren Einzahlungen zu bewegen. 8 [X.] auf die Versprechungen des Angeklagten zahlten 31 Per-sonen in der [X.] von September 2005 bis Januar 2008 - teilweise mehrfach - insgesamt 28.206.841,12 • an die Unternehmen des Angeklagten. 7.310.145,58 • schüttete der Angeklagte wieder aus. Einzelne Anleger beka-men damit nicht nur ihr gesamtes Kapital zurück, sondern auch versprochene Erträge ausbezahlt. Mit der Verhaftung des Angeklagten konnten bei seinen Unternehmen noch Vermögenswerte in Höhe von insgesamt 16,8 Millionen • sichergestellt werden (§§ 111c, 111d StPO). 9 - 5 - b) [X.]. § 263 StGB tritt ein, wenn die Vermögensverfügung (hier die vertragsgemäße Bezahlung der Anlagesumme an den Angeklagten beziehungsweise eines seiner Unternehmen) unmittelbar zu einer nicht durch Zuwachs ausgeglichenen Minderung des wirtschaftlichen Gesamtwerts des Vermögens des [X.] führt (Prinzip der Gesamtsaldierung, vgl. [X.]St 3, 99, 102; 16, 220, 221; 30, 388, 389; 34, 199, 203; 45, 1, 4; 51,10, 15 [X.]. 18; 51, 165, 174 [X.]. 31; [X.]R StGB § 263 Abs. 1, Vermögensschaden 54, 70; [X.], [X.]. vom 26. Januar 2006 - 5 [X.] -; [X.], [X.]. vom 20. Mai 1998 - 2 BvR 1385/95 - 2. Kammer des 2. Senats -; [X.] in [X.] § 263 [X.]. 442 ff.). 10 Maßgeblich ist der [X.]punkt der Vermögensverfügung, also der Ver-gleich des Vermögenswerts unmittelbar vor und unmittelbar nach der Verfügung (vgl. [X.]St 6, 115, 116; 23, 300, 303; [X.] in [X.]. § 263 [X.]. 161). Spätere Entwicklungen, wie Schadensvertiefung oder Schadensausgleich (-wiedergutmachung), berühren den tatbestandlichen Schaden nicht. —Wie sich die Dinge später entwickeln, ist für die strafrechtliche Wertung ohne Belangfi ([X.]St 30, 388, 389 f.). Dies hat nur noch für die Strafzumessung Bedeutung (vgl. [X.]St 51, 10, 17 [X.]. 23). 11 Beim Eingehen von [X.] - mit einer täuschungs- und irr-tumsbedingten Verlustgefahr über der vertraglich vorausgesetzten - gilt nichts anderes. Auch in derartigen Fällen ist mit der Vermögensverfügung bei Saldie-rung der Vermögenslage vor und nach der Verfügung ein Schaden unmittelbar eingetreten. Der Begriff der konkreten Vermögensgefährdung beschreibt dies nur unzureichend und ist entbehrlich (vgl. schon [X.], [X.]. vom 20. März 2008 - 1 [X.]/07 - [[X.]R StGB § 266 I Nachteil 65] [X.]. 18 bis 22 zur ent-sprechenden Situation beim Vorwurf der Untreue gemäß § 266 StGB). Dement-12 - 6 - sprechend erkannte der [X.] auch schon früher: —Für Risikoge-schäfte, wie sie hier in Rede stehen, folgt daraus, dass ein Vermögensschaden nur insoweit vorliegt, als die von dem [X.] eingegangene Verpflichtung wertmäßig höher ist als die ihm dafür gewährte Gegenleistung unter Berück-sichtigung aller mit ihr verbundenen, zur [X.] der Vermögensverfügung gegebe-nen Gewinnmöglichkeitenfi ([X.]St 30, 388, 390; vgl. auch [X.]St 34, 394, 395 und [X.]St 51, 165, 177 [X.]. 38, wonach die Annahme einer konkreten Ver-mögensgefährdung bedeutet, dass nach wirtschaftlicher Betrachtungsweise schon eine Verschlechterung der gegenwärtigen Vermögenslage vorliegen muss, dass sie schon jetzt eine Minderung des Gesamtvermögens zur Folge hat; sowie [X.] in [X.] § 263 [X.]. 718: —Hierbei handelt es sich indes um ein Scheinproblem, weil die [X.] des Schadens™ eben ein Schaden sein mussfi). —Zwischen Schaden (Verlust) und Gefährdung (Beein-trächtigung) besteht bei wirtschaftlicher Betrachtung also kein qualitativer son-dern nur ein quantitativer Unterschiedfi ([X.] in [X.]. § 263 [X.]. 168 m.w.[X.]). Dass mit dem Eingehen eines Risikogeschäfts - mit einer nicht mehr ver-tragsimmanenten Verlustgefahr - ein unmittelbarer Wertverlust, eine Vermö-genseinbuße einhergeht, liegt bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise auf der Hand. Dieser Schaden ist auch benennbar. Das mit der Verfügung (hier: [X.] des [X.]) eingegangene - aufgrund einer Täuschung und eines entsprechenden Irrtums überhöhte - Risiko und der dadurch verursachte [X.] des im [X.] [X.] sind zu bewerten (vgl. [X.] in [X.] § 263 [X.]. 569 ff.), wie im Falle einer Einzelwertberichti-gung (vgl. [X.]/[X.], Handelsgesetzbuch, 33. Aufl. § 253 [X.]. 21; zu IAS [International Accounting Standards] 39.58 ff. - Finanzinstrumente, Ansatz und Bewertung - vgl. [X.]/[X.] aaO, [X.]. 42 f., sowie [X.] in 13 - 7 - [X.] IAS/IFRS, 2. Aufl. § 2 [X.]. 81, [X.]/[X.] in [X.] IAS/IFRS, 2. Aufl. § 28 [X.]. 120 ff.), bei der Bildung von Rückstellungen für drohende Verluste (§ 249 HGB) oder auch beim Verkauf von Forderungen (vgl. auch [X.] in [X.]. § 263 [X.]. 168 mit Hinweis auf die Institute des [X.]; [X.]/[X.], Die Bewertung von Finanzinstrumenten bei Kreditinstituten in illiquiden Märkten nach IAS 39 und HGB, [X.], 192 ff.). Dies ist kaufmännischer Alltag (nicht überzeugend deshalb [X.]/[X.], [X.] 2008, 430, 433, wonach diese schon im [X.]. vom 20. März 2008 - 1 [X.]/07 - [[X.]R StGB § 266 I Nachteil 65] zur Untreue vertretene [X.] nicht nur bei Wirtschaftswissenschaftlern auf Unverständnis stoße, sondern auch bei all denen Kopfschütteln auslöse, die in der Praxis mit der Vergabe von Krediten betraut sind). Wenn eine genaue Feststellung zur Schadenshöhe zum [X.]punkt der Vermögensverfügung nicht möglich ist, wird der Tatrichter im Hinblick auf die Besonderheiten des Strafrechts Mindestfeststellungen zu treffen haben ([X.]St 30, 388, 390). Dies kann durch Schätzung im Rahmen des dabei eingeräumten [X.] geschehen. 14 Außerdem entfiele auch mit der verschleiernden Bezeichnung des Scha-dens als konkrete (schadensgleiche) Vermögensgefährdung im Grunde nicht die Notwendigkeit von deren Bewertung zur Erfassung des Tatunrechts, wenn dem bislang auch kaum entsprochen wurde. Die Rechtsfigur des Gefährdungs-schadens birgt aber gerade auch deshalb die Gefahr der Überdehnung des [X.] hin zum Gefährdungsdelikt durch Einbeziehung tatsächlich nur abstrakter Risiken in sich (vgl. Fischer, StGB 56. Aufl. § 263 [X.]. 96). Die [X.], den mit der Vermögensverfügung unmittelbar real eingetretenen 15 - 8 - Schaden zu bewerten und zu benennen, zwingt demgegenüber zur Klarheit und vermeidet Grenzüberschreitungen. Schließlich wäre die Subsumtion wirklich nur —schadensgleicherfi Gefähr-dungen unter den Tatbestand des § 263 Abs. 1 StGB mit Art. 103 Abs. 2 GG kaum vereinbar. Auch deshalb ist schon die Formulierung bedenklich. 16 Allein auf den unmittelbar mit der Vermögensverfügung des [X.] eingetretenen tatbestandlichen Schaden muss sich das voluntative Element des Vorsatzes des [X.] erstrecken. Auf die Billigung eines eventuellen Endscha-dens kommt es nicht an. Ebenso ist die Absicht des späteren Ausgleichs der Vermögensminderung ohne Bedeutung (vgl. auch [X.]St 34, 199, 204 zur Schadenswiedergutmachung nach Ausübung eines eingeräumten Rücktritts-rechts; [X.]St 23, 300, 303: die Bereitschaft zur Stornierung ist unerheblich; und zur entsprechenden Situation bei der Untreue [X.], [X.]. vom 29. August 2008 - 2 StR 587/07 - [X.]. 45 f.). —Wer – die ... Gefährdung des [X.] bei Kreditgewährung – erkennt und billigend in Kauf nimmt, handelt auch dann vorsätzlich, wenn er hofft oder darauf vertraut, der (spätere endgültige) Schaden werde [X.] ([X.] in [X.]. § 263 [X.]. 246). 17 c) [X.] über das —Anlagemodellfi, über dessen tat-sächliche Nichtexistenz, begründet hier in allen Fällen von vorneherein einen Schaden im Umfang der gesamten Leistung. Diese Bewertung des Landge-richts ist rechtlich auch für die frühen Anlagen nicht zu beanstanden, auch nicht in den Fällen, bei denen vom Angeklagten später absprachegemäß geleistet wurde. Das hat die [X.] zu Recht - nur - als Schadenswiedergutma-chung gewertet. Denn auch in diesen Fällen war der von den Investoren für ihre 18 - 9 - Zahlungen erlangte Gegenanspruch zum [X.]punkt der Verfügung wirtschaftlich wertlos. Zwar bestand - wie es einem Schneeballsystem immanent ist - für die ersten Anleger eine gewisse Chance, ihr Kapital zurück und selbst die verspro-chenen Erträge ausbezahlt zu erhalten. Dies beruhte aber nicht auf der [X.] des vom Angeklagten vorgegaukelten [X.] oder auch nur dem Versuch hierzu. Vielmehr hing alles vom weiteren —Erfolgfi des allein auf [X.] aufgebauten Systems und vom Eingang weiterer betrügerisch erlangter Gelder ab. Die hierauf basierende Aussicht auf Erfüllung der vom Angeklagten eingegangenen Verpflichtung war nicht, auch nicht teilweise die versprochene Gegenleistung, sondern ein aliud ohne wirtschaftlichen Wert (vgl. [X.]St 51, 10, 15 [X.]. 19). Eine auf die Begehung von Straftaten aufgebaute Aussicht auf Vertragserfüllung ist an sich schon wertlos. Wegen des objektiv völlig unrealisti-schen [X.] und der damit verbundenen Ertragsversprechungen war hier zudem - entgegen dem tatsächlichen Ablauf - ein schnelles Ende zu erwar-ten, jedenfalls war von Anfang an nicht absehbar, wann das System zusam-menbricht, sei es auf Grund strafrechtlicher Ermittlungen oder mangels [X.] weiterer Anlagen. 2. Zur Rüge der Verletzung des § 265 StPO: 19 Der Angeklagte war nach den Feststellungen des [X.]s im Besitz gefälschter Personalpapiere, nämlich eines Passes und einer Driver Licence von [X.] sowie einer [X.], alle lautend auf den Alias-namen [X.]. Außerdem besaß er einen Diplomatenpass der —[X.], ausgestellt auf seinen tatsächlichen Namen [X.]. Die Staatsanwaltschaft hatte im Zusammenhang mit der Anklageerhebung in der Schlussverfügung gemäß § 154 Abs. 1 StPO von der Verfolgung weiterer Straftaten abgesehen, also auch hinsichtlich einer [X.] - 10 - chen Beteiligung des Angeklagten an Urkundenfälschungen (§ 267 StGB). Gleichwohl - so beanstandet die Revision - habe die [X.] die —ausge-schiedenen Tatteilefi strafschärfend berücksichtigt, ohne auf diese Möglichkeit hingewiesen zu haben. Eines rechtlichen und tatsächlichen Hinweises bedurfte es insoweit [X.] nicht. 21 Die [X.] hat in den [X.]eilsgründen nicht auf die strafschärfende Wirkung der Begehung weiterer von der Verfolgung ausgenommener Straftaten abgestellt. Das [X.] hat vielmehr in der Beschaffung gefälschter Perso-naldokumente, um sie bei Bedarf tatbezogen einsetzen zu können ([X.]), und in deren Verstecken in einem separaten Büro Hinweise auf die Raffinesse und damit auf die hohe kriminelle Energie des Angeklagten gesehen. 22 Ebenso hat die [X.] im Verbergen der Geschäftsunterlagen der vom Angeklagten etablierten Unternehmen, im Aufbau eines internationalen Firmengeflechts und in der Nutzung verschiedener Konten zu Verschleierungs-zwecken, in der Vermögensverlagerung ins Ausland sowie im Nachtatverhalten gegenüber dem [X.]

(Forderung der Abgabe einer —[X.] für den Angeklagten sowie die Zahlung von 300.000,-- • an diesen als Voraussetzung für die Rückzahlung der geleisteten Einlage) Indizien für die hohe kriminelle Energie des Angeklagten gesehen. Auch im zuletzt ge-nannten Punkt spielte eine mögliche strafrechtliche Relevanz bei der Bewertung seitens des [X.]s keine Rolle. 23 All diese Punkte gehören zum Tatgeschehen und charakterisieren Tat und Täter, wie zahlreiche andere von der [X.] aufgeführte [X.] - 11 - sungsrelevante Aspekte. Der strafrechtliche Betrugsvorwurf hat sich durch den Besitz der gefälschten Personalpapiere weder in rechtlicher noch in tatsächli-cher Hinsicht bezüglich der Tatrichtung, der Beteiligung oder sonstiger [X.] Punkte verändert. Eines ausdrücklichen Hinweises auf die [X.] derartiger das Tat- und [X.] kennzeichnenden Aspekte des Tatgeschehens bedarf es nicht. Dies ist selbstverständlich. Dass der Besitz der gefälschten Personalpapiere - in der Anklageschrift hatte dies keine Erwähnung gefunden - als Facette zur Kennzeichnung der Tä-terpersönlichkeit relevant sein könnte, war nach dem auch der Revisionsbe-gründung zu entnehmenden Verfahrensgang (Inaugenscheinnahme der [X.] sowie Vernehmung des Zeugen S. hierzu) offensichtlich. Der [X.] in der Hauptverhandlung auch eingeräumt. 25 3. Zur Rüge der Nichterörterung des § 41 StGB: 26 Die Revision beanstandet die fehlende Erörterung der Möglichkeit der Verhängung einer Geldstrafe neben einer - dann niedrigeren - Freiheitsstrafe gemäß § 41 StGB. Dies sei immer geboten, wenn die Straftaten zu erheblichen Gewinnen geführt haben, durch die ein Angeklagter ein beträchtliches Vermö-gen erworben hat. 27 Die Revision übersieht hierbei jedoch, dass bei der Beurteilung der wirt-schaftlichen Verhältnisse (§ 41 Satz 1 StGB) solche Vermögenswerte außer Betracht zu bleiben haben, die dem Verfall gemäß §§ 73, 73a StGB [X.], StGB 56. Aufl. § 41 [X.]. 2) bzw. der Rückgewinnungshilfe nach § 111i StPO unterliegen (vgl. auch Schäfer/[X.]/[X.], Praxis der Straf-zumessung, 4. Aufl. [X.]. 214). Das Gericht hat gemäß § 111i Abs. 2 Satz 2 28 - 12 - StPO zwar festgestellt, dass der Angeklagte 21.215.498,98 • aus den abgeur-teilten [X.] erlangt hat, aber auch, dass dem Verfall des [X.] und des Wertersatzes Ansprüche der Verletzten entgegenstehen. Die auf Betreiben der Strafverfolgungsbehörden sichergestellten Werte (Arrest- und [X.] über 16,8 Mio. •) fließen damit an die Geschädigten oder - unter den Vorsaussetzungen des § 111i Abs. 5 StPO - dann doch in die Staatskasse. Vor dem Hintergrund der sonstigen Feststellungen zu den persönlichen Ver-hältnissen des Angeklagten lag deshalb die Verhängung einer zusätzlichen Geldstrafe gemäß § 41 StGB neben einer - auch dann noch mehrjährigen Frei-heitsstrafe - sehr fern. Einer Erörterung in den schriftlichen [X.]eilsgründen be-durfte dies deshalb nicht. Ausführungen hierzu hätten die Gründe, die sich auf das Wesentliche konzentrieren sollen, vielmehr nur unnötig belastet. 4. Im Übrigen wird auf die Ausführungen des [X.] in seiner Antragsschrift vom 13. Januar 2009 verwiesen. 29 Nack Kolz Hebenstreit Elf [X.]

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1 StR 731/08

18.02.2009

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.02.2009, Az. 1 StR 731/08 (REWIS RS 2009, 4990)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 4990

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