Bundesgerichtshof, Beschluss vom 29.12.2016, Az. AnwZ (Brfg) 53/16

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2016, 50

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Gegenstand

Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls: Widerlegung der gesetzlichen Vermutung des Vermögensverfalls nach Änderung der Regelung zur Restschuldbefreiung im Insolvenzverfahren


Tenor

Der Antrag des [X.] auf Zulassung der Berufung gegen das am 10. August 2016 verkündete Urteil des zweiten Senats des [X.] [X.] wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Kläger ist seit 1977 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Am 1. Dezember 2015 wurde das Insolvenzverfahren über sein Vermögen eröffnet. Mit [X.]eschluss vom 2. Dezember 2015 stellte das Insolvenzgericht fest, dass der Kläger Restschuldbefreiung erlangen wird, wenn er den Obliegenheiten nach § 295 [X.] nachkommt und die Voraussetzungen einer Versagung nach §§ 290, 297 bis 298 [X.] nicht vorliegen. Mit [X.]escheid vom 21. März 2016 widerrief die [X.]eklagte die Zulassung des [X.] zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]). Das Insolvenzverfahren dauert an. Die Klage gegen den [X.] hat der [X.] abgewiesen. Der Kläger beantragt die Zulassung der [X.]erufung gegen das Urteil des [X.]s.

II.

2

Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg.

3

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen nicht (§ 112e Satz 2 [X.], § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Dieser Zulassungsgrund setzt voraus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (st. Rspr.; vgl. etwa [X.], [X.]eschluss vom 28. Oktober 2011 - [X.] ([X.]) 30/11, NJW-RR 2012, 189 Rn. 5 mwN). Daran fehlt es.

4

a) Gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.] ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Für die [X.]eurteilung der Rechtmäßigkeit des Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist dabei allein auf den Zeitpunkt des Abschlusses des behördlichen Widerrufsverfahrens, vorliegend mithin auf den Erlass des [X.]s der [X.]eklagten vom 21. März 2016, abzustellen; die [X.]eurteilung danach eingetretener Entwicklungen ist einem Wiederzulassungsverfahren vorbehalten (st. Rspr.; vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 29. Juni 2011 - [X.] ([X.]) 11/10, [X.]Z 190, 187 Rn. 9 ff.; vom 9. Juni 2015 - [X.] ([X.]) 16/15, juris Rn. 7 und vom 21. April 2016 - [X.] ([X.]) 1/16, juris Rn. 4; jeweils mwN).

5

b) Der Kläger hat sich zum maßgeblichen Zeitpunkt des [X.]s in Vermögensverfall befunden. Über sein Vermögen ist durch [X.]eschluss des [X.]            vom 1. Dezember 2015 das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Dies hat zur Folge, dass der Eintritt des Vermögensverfalls gesetzlich vermutet wird (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 Halbs. 2 [X.]).

6

aa) Nach der bisherigen Senatsrechtsprechung ist die gesetzliche Vermutung des Vermögensverfalls im Fall eines Insolvenzverfahrens erst dann widerlegt beziehungsweise können die Vermögensverhältnisse wieder als geordnet angesehen werden, wenn dem Schuldner entweder durch [X.]eschluss des Insolvenzgerichts die Restschuldbefreiung angekündigt wurde (§ 291 [X.] a.F.) oder ein vom Insolvenzgericht bestätigter Insolvenzplan (§ 248 [X.]) oder angenommener Schuldenbereinigungsplan (§ 308 [X.]) vorliegt, bei dessen Erfüllung der Schuldner von seinen übrigen Forderungen gegenüber den Gläubigern befreit wird (st. Rspr.; vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 9. Juni 2015, aaO Rn. 9; vom 18. Januar 2014 - [X.] ([X.]) 53/13, juris Rn. 8; vom 9. Juli 2013 - [X.] ([X.]) 20/13, juris Rn. 5; vom 23. Juni 2012 - [X.] ([X.]) 23/12, juris Rn. 3 und vom 7. Dezember 2004 - [X.] ([X.]) 40/04, juris Rn. 10 ff.; jeweils mwN). Die Widerlegung der Vermutung des Vermögensverfalls bei Ankündigung der Restschuldbefreiung nach § 291 [X.] a.F. war darin begründet, dass die Restschuldbefreiung, die während des Insolvenzverfahrens lediglich eine abstrakte Möglichkeit darstellte, nach dessen Aufhebung und nach der Ankündigung der Restschuldbefreiung gemäß § 291 [X.] a.F. sich zu einer konkreten Aussicht verdichtete. Während der sich anschließenden Wohlverhaltensphase waren die Vermögensverhältnisse des Schuldners in vergleichbarer Weise geordnet wie im Fall eines angenommenen Schuldenbereinigungsplans. Der [X.]eschluss über die Ankündigung der Restschuldbefreiung nach § 291 [X.] a.F. war insofern als Ordnungsfaktor nicht geringer zu schätzen als ein Schuldenbereinigungsplan oder eine außergerichtliche [X.] (Senat, [X.]eschluss vom 7. Dezember 2004, aaO).

7

bb) Nachdem durch das Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte vom 15. Juli 2013 ([X.]G[X.]l. I 2379) die Vorschrift des § 291 [X.] mit Wirkung vom 1. Juli 2014 aufgehoben wurde, ist die dort bisher geregelte Ankündigung der Restschuldbefreiung durch einen am Ende des Insolvenzverfahrens erfolgenden [X.]eschluss des Insolvenzgerichts entfallen. Stattdessen stellt nunmehr das Insolvenzgericht im Falle eines zulässigen [X.] nach § 287a Abs. 1 [X.] bereits bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch [X.]eschluss fest, dass der Schuldner Restschuldbefreiung erlangt, wenn er den Obliegenheiten nach § 295 [X.] nachkommt und die Voraussetzungen für eine Versagung nach den §§ 290, 297 bis 298 [X.] nicht vorliegen. Ein solcher [X.]eschluss nach § 287a Abs. 1 [X.] wurde in dem das Vermögen des [X.] betreffenden Insolvenzverfahren bereits am Tag nach der Verfahrenseröffnung erlassen, wie der Senat im Wege der Einsichtnahme in die Internetveröffentlichung nach § 9 Abs. 1 [X.] (www.insolvenzbekanntmachungen.de) festgestellt hat.

8

(1) Soweit der Senat in einigen jüngeren [X.]eschlüssen im Zusammenhang mit der Ankündigung der Restschuldbefreiung als Voraussetzung für die Widerlegung der Vermutung des Vermögensverfalls in einem Klammerzusatz neben § 291 [X.] a.F. auch § 287a [X.] n.F. angeführt hat ([X.]eschlüsse vom 3. Juni 2015 - [X.] ([X.]) 11/15, juris Rn. 4; vom 17. September 2015 - [X.] ([X.]) 29/15, juris Rn. 5 und vom 22. Juli 2016, juris Rn. 6; kritisch hierzu [X.], [X.], 725), war dies jeweils nicht tragend. Für die Widerlegung der Vermutung des Vermögensverfalls war jeweils noch § 291 [X.] a.F. maßgeblich.

9

(2) Nach Auffassung des Senats ist mit dem [X.]eschluss gemäß § 287a [X.] n.F. die gesetzliche Vermutung des Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]) nicht widerlegt.

Im Unterschied zur Ankündigung der Restschuldbefreiung nach § 291 [X.] a.F. erfolgt der [X.]eschluss gemäß § 287a [X.] nicht nach der [X.]eendigung des Insolvenzverfahrens, sondern - als Eingangsentscheidung - bereits mit oder unmittelbar nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Der Gesetzgeber geht ausweislich der in § 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.] bestimmten Vermutung des Vermögensverfalls davon aus, dass die Vermögensverhältnisse des Rechtsanwalts zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung ungeordnet sind. Mit dieser Wertung wäre es nicht vereinbar, wenn die gesetzliche Vermutung bereits durch die Eingangsentscheidung nach § 287a [X.], also zeitgleich mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder unmittelbar danach, allein bei Zulässigkeit eines [X.] sogleich widerlegt wäre.

Mit dem [X.]eschluss nach § 287a [X.] erfolgt auch - insofern anders als bei der Ankündigung der Restschuldbefreiung nach § 291 [X.] a.F. - keine Prüfung von [X.] im Sinne von § 290 [X.] (Waltenberger in [X.][X.], [X.], 8. Aufl., § 287a Rn. 4; Graf-Schlicker/[X.], [X.], 4. Aufl., § 287a Rn. 3; [X.]/[X.], [X.], 14. Aufl., § 287a Rn. 6; jeweils mwN). Der Schuldner muss damit rechnen, dass bei Vorliegen solcher Versagungsgründe - auch noch nach dem Schlusstermin (§ 297a [X.]) - auf Antrag eines Insolvenzgläubigers die Restschuldbefreiung versagt werden kann. Letztere hat sich daher zum Zeitpunkt der Eingangsentscheidung noch nicht zu einer konkreten Aussicht verdichtet. Die Vermögensverhältnisse des Schuldners sind in diesem frühen Stadium - bei oder unmittelbar nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens - noch nicht in vergleichbarer Weise geordnet wie im Fall eines angenommenen Schuldenbereinigungsplans, einer außergerichtlichen [X.] oder einer am Ende des Insolvenzverfahrens erfolgenden Ankündigung der Restschuldbefreiung nach § 291 [X.] a.F.

(3) Ob auch ohne Ankündigung der Restschuldbefreiung gemäß § 291 [X.] a.F. allein bei Aufhebung des Insolvenzverfahrens (§ 200 [X.]) wieder von hinreichend geordneten Vermögensverhältnissen des Rechtsanwalts ausgegangen werden kann, bedarf vorliegend keiner Entscheidung. Denn zum maßgeblichen Zeitpunkt des [X.]s der [X.]eklagten war das Insolvenzverfahren über das Vermögen des [X.] noch nicht aufgehoben.

cc) Soweit der Kläger vorträgt, er sei zum Zeitpunkt der Stellung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht zahlungsunfähig gewesen, verkennt er, dass im Verfahren des Antrags auf Zulassung der [X.]erufung grundsätzlich nicht die Voraussetzungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu überprüfen sind; dies obliegt vielmehr der [X.]eurteilung des Insolvenzgerichts (vgl. Senatsbeschlüsse vom 9. Juni 2015, aaO Rn. 10 und vom 10. Juli 2015 - [X.] ([X.]) 25/14, juris Rn. 9). Im Übrigen wird aus dem Vorbringen des [X.] nicht deutlich, weshalb er durch die seiner Auffassung nach rechtswidrige Pfändung seines [X.] zur Stellung des Insolvenzantrags gezwungen worden sein soll, wenn er - wie er vorträgt - zu diesem Zeitpunkt zahlungsfähig war.

Soweit der Kläger auf eine titulierte Forderung gegen seinen ehemaligen Sozius von 125.000 € verweist, wird hierdurch die Vermutung des Vermögensverfalls ebenfalls nicht widerlegt. Der [X.] hat zutreffend erkannt, dass der Kläger die entsprechende gerichtliche Entscheidung nicht hinreichend konkret benannt hat. Zudem ist nicht erkennbar, ob die Forderung bereits zum maßgeblichen Zeitpunkt des angefochtenen [X.]s tituliert und durchsetzbar war. Ähnliches gilt für die vom Kläger angeführten Zahlungen der Finanzämter [X.]           an den Insolvenzverwalter. Auch insofern wird ein Zahlungszeitpunkt nicht genannt.

c) Nach der in § 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.] zum Ausdruck kommenden Wertung des Gesetzgebers ist mit dem Vermögensverfall eines Rechtsanwalts grundsätzlich eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden verbunden. Auch wenn diese Regelung nicht im Sinne eines Automatismus zu verstehen ist, die Gefährdung daher nicht zwangsläufig und ausnahmslos schon aus dem Vorliegen eines Vermögensverfalls folgt, kann die Gefährdung im nach der gesetzlichen Wertung vorrangigen Interesse der Rechtsuchenden nur in seltenen Ausnahmefällen verneint werden, wobei den Rechtsanwalt die Feststellungslast trifft. Die Annahme einer derartigen Sondersituation setzt jedoch zumindest voraus, dass der Rechtsanwalt seine anwaltliche Tätigkeit nur noch für eine Rechtsanwaltssozietät ausübt und mit dieser rechtlich abgesicherte Maßnahmen verabredet hat, die eine Gefährdung der Mandanten effektiv verhindern (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 9. Februar 2015 - [X.] ([X.]) 46/14, juris Rn. 12 und vom 17. März 2016 - [X.] ([X.]) 6/16, juris Rn. 4; jeweils mwN). Die Einhaltung vertraglich vereinbarter Sicherungsmaßnahmen ist dabei nach der ständigen Senatsrechtsprechung nur in einer Sozietät, nicht aber in einer [X.] sichergestellt (vgl. nur [X.]eschlüsse vom 22. Mai 2013 - [X.] ([X.]) 73/12 Rn. 5 und vom 21. April 2016, aaO Rn. 19; jeweils mwN).

Eine solche Ausnahmesituation ist hier nicht gegeben. Der Kläger ist nach wie vor als Einzelanwalt tätig. Mit seinem Vortrag zu von ihm ergriffenen organisatorischen Maßnahmen, mit denen der Eingang von [X.] beziehungsweise der Umgang des [X.] mit diesem vermieden werden soll, vermag er nicht durchzudringen. Der [X.] hat überzeugend begründet, dass durch die vom Kläger beschriebene Einbindung des Insolvenzverwalters und die weiteren tatsächlichen Abläufe nicht sichergestellt werden kann, dass Mandanten des [X.] Zahlungen nicht dennoch unmittelbar an ihn leisten. Entscheidend ist, dass das Sicherungskonzept des [X.] und - vor allem - seine Einhaltung nicht effektiv kontrolliert und ausreichend eng überwacht werden können. Eine solche Überwachung ist - wie ausgeführt - nur in einer Sozietät, nicht aber in einer [X.] sichergestellt. Selbst auferlegte [X.]eschränkungen des in Vermögensverfall geratenen Rechtsanwalts sind - wie der Senat in ständiger Rechtsprechung annimmt (vgl. Senat, Urteil vom 9. Februar 2015 - [X.] ([X.]) 51/13, juris Rn. 15; [X.]eschluss vom 29. April 2015 - [X.] ([X.]) 4/15, juris Rn. 4; jeweils mwN) - nicht geeignet, eine Gefährdung der Rechtsuchenden auszuschließen.

Soweit der Kläger ausführt, seine [X.]emühungen um eine Anstellung in einer Sozietät seien angesichts seines Lebensalters von 70 Jahren bislang erfolglos geblieben, trägt er bereits zu seinen entsprechenden [X.]emühungen nicht näher vor. Im Übrigen vermöchten solche erfolglosen [X.]emühungen des [X.] an der [X.]eurteilung der Sach- und Rechtslage nichts zu ändern. Es läge auch dann kein Ausnahmefall vor, in dem trotz des Vermögensverfalls des [X.] die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet wären.

d) Die somit vorliegend anzunehmende Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden rechtfertigt den mit dem Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft verbundenen Eingriff in die [X.]erufsfreiheit des [X.]. Entgegen der Auffassung des [X.] ist hiermit kein dauerhaftes "[X.]erufsverbot" verbunden. Denn es ist dem Kläger unbenommen, nach Wegfall des Vermögensverfalls seine Wiederzulassung zu beantragen und sodann wieder als Einzelanwalt tätig zu werden.

Auch ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz im Verhältnis zu jüngeren Rechtsanwälten liegt nicht vor. Es mag sein, dass es jüngeren Rechtsanwälten eher möglich ist, eine Anstellung in einer Sozietät zu erlangen, hierdurch nach Maßgabe der Senatsrechtsprechung eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden trotz Vermögensverfalls auszuschließen und auf diese Weise einen Widerruf ihrer Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu verhindern. Darin liegt indes zugleich ein sachlicher Grund für eine Ungleichbehandlung des [X.], der möglicherweise mangels Chancen auf eine Anstellung in einer Sozietät den Widerruf seiner Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nicht verhindern kann. Denn ihm gelingt es damit zugleich nicht, die durch seinen Vermögensverfall bedingte Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden auszuschließen. Die fortbestehende Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden rechtfertigt eine etwaige Ungleichbehandlung des [X.] im Verhältnis zu jüngeren Rechtsanwälten.

Weshalb die derzeit für den Kläger nicht gegebene Möglichkeit, als Rechtsanwalt zu arbeiten, im Hinblick auf das nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens von ihm erwirtschaftete Praxisvermögen zu einer Enteignung führen soll, erhellt sich aus den Ausführungen des [X.] nicht und ist auch sonst nicht ersichtlich.

2. Rechtsfragen von grundsätzlicher [X.]edeutung (§ 112e Satz 2 [X.], § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) hat der Kläger nicht dargelegt. Dieser Zulassungsgrund ist gegeben, wenn der Rechtsstreit eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt ([X.], [X.]eschluss vom 27. März 2003 - [X.], [X.]Z 154, 288, 291; [X.]VerfG, [X.], 515, 518; [X.]VerwG, NVwZ 2005, 709). Zur schlüssigen Darlegung der grundsätzlichen [X.]edeutung gehören Ausführungen zur Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit der aufgeworfenen Rechtsfrage sowie ihre [X.]edeutung für eine unbestimmte Vielzahl von Fällen oder ihre Auswirkung auf die Allgemeinheit; begründet werden muss auch, warum ein korrigierendes Eingreifen des [X.]undesgerichtshofs erforderlich ist.

Der Kläger macht den Zulassungsgrund der grundsätzlichen [X.]edeutung nicht geltend. Dementsprechend fehlt es an jedwedem Vortrag im vorgenannten Sinne.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 [X.], § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 2 Satz 1 [X.].

[X.]     

       

Lohmann     

       

Remmert

       

Kau     

       

Merk     

       

Meta

AnwZ (Brfg) 53/16

29.12.2016

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Beschluss

Sachgebiet: False

vorgehend Anwaltsgerichtshof Rheinland-Pfalz, 10. August 2016, Az: 2 AGH 8/16

§ 14 Abs 2 Nr 7 Halbs 2 BRAO, § 287a InsO vom 15.07.2013, § 290 InsO, § 291 InsO vom 05.10.1994, § 295 InsO, § 297 InsO, § 298 InsO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 29.12.2016, Az. AnwZ (Brfg) 53/16 (REWIS RS 2016, 50)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 50

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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