Bundessozialgericht, Beschluss vom 26.04.2022, Az. B 1 KR 49/21 B

1. Senat | REWIS RS 2022, 3507

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Tenor

Auf die Beschwerde der Klägerin wird das Urteil des [X.] vom 19. April 2021 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das [X.] zurückverwiesen.

Gründe

1

I. Die Beteiligten streiten über die Vergütung stationärer Krankenhausbehandlung.

2

Am 8.11.2018 ging ein an das [X.] gerichtetes, als "Klage" bezeichnetes Schreiben der klagenden Krankenkasse ([X.]) ein. Es enthält ein Rubrum, in dem die [X.] als Klägerin und das Krankenhaus als Beklagte bezeichnet sind, nähere Angaben zum Gegenstand der Klage, einen Klageantrag sowie eine kurze Begründung. Es trägt jedoch keinen Briefkopf und kein Datum. Der zuständige Sachbearbeiter und Verfasser ist nicht angegeben und das Schreiben trägt auch keine Unterschrift. In grau hinterlegten Textteilen sind der Name des beklagten Krankenhauses, weitere individualisierende Angaben zum Sachverhalt und der eingeklagte Betrag eingetragen. Das [X.] ist namentlich benannt, aber ergänzend nur dessen Fax-Nummer angegeben. Im [X.]-Verfahren hat die mittlerweile anwaltlich vertretene [X.] erklärt, die Klage habe ausschließlich mit dem ursprünglichen Schreiben erhoben werden sollen. Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Sie sei bereits nicht wirksam erhoben. Das L[X.] hat die Berufung der [X.] zurückgewiesen: Der erforderliche Klageerhebungswille sei objektiv anhand des Schreibens nicht erkennbar. Zwar sei für dessen Vorliegen keine Unterschrift erforderlich. Er könne auch auf andere Weise ersichtlich sein. Bei einer Körperschaft des öffentlichen Rechts seien aber höhere Anforderungen an den Klageerhebungswillen zu stellen als bei natürlichen Personen. In der Gesamtschau sei danach nur von einem Entwurf auszugehen. Hierfür spreche die Formatierung mit grau hinterlegten Textteilen, das Fehlen eines Briefkopfes, aus dem der Urheber des Schreibens hervorgehe, und die Angabe eines Aktenzeichens der [X.]. Dies lege nahe, dass die Textbearbeitung noch nicht abgeschlossen sei. Hinzu komme, dass als Adresse des [X.] nur eine Telefaxnummer angegeben worden sei, ohne dass das Schreiben per Telefax übersandt worden sei. Auch sei nicht, wie angegeben, die Verwaltungsakte mitübersandt worden (Urteil vom 19.4.2021).

3

Die [X.] wendet sich mit ihrer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des L[X.].

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II. Die zulässige Beschwerde der klagenden [X.] ist begründet. Das Urteil des L[X.] beruht auf einem Verfahrensmangel (Revisionszulassungsgrund des § 160 Abs 2 [X.] [X.]G; dazu 2.), den die [X.] entsprechend den Anforderungen des § 160a Abs 2 Satz 3 [X.]G bezeichnet (dazu 1.).

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1. Nach § 160 Abs 2 [X.] [X.]G ist die Revision nur zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann. Die [X.] bezeichnet den geltend gemachten Verfahrensmangel der gebotenen Sachentscheidung über eine nach §§ 90, 92 [X.]G wirksam erhobene, zulässige Klage anstelle des ergangenen Prozessurteils hinreichend.

6

Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel iS von § 160 Abs 2 [X.] [X.]G vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne, müssen für die Bezeichnung des [X.] die ihn begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist die Darlegung erforderlich, dass und warum die Entscheidung des L[X.] ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht auf dem Mangel beruhen kann, dass also die Möglichkeit einer Beeinflussung der Entscheidung besteht (stRspr; vgl B[X.] vom [X.] - B 9 V 37/21 B - juris Rd[X.] 8; B[X.] vom [X.] [X.]/16 B - juris Rd[X.] 12; B[X.] vom 29.9.1975 - 8 [X.] 64/75 - [X.] 1500 § 160a [X.]). Diese Begründungsanforderungen erfüllt die Beschwerde der [X.]. Die [X.] hat zwar ausdrücklich nur eine Grundsatzrüge erhoben. Die von § 160a Abs 2 Satz 3 [X.]G geforderte Bezeichnung des [X.] erfordert allerdings nicht, dass der gerügte Verfahrensmangel ausdrücklich als Verfahrensmangel bezeichnet, also ausdrücklich die Rüge eines [X.] erhoben wird. Denn auch sich auf einen Verfahrensmangel beziehende Fragen von grundsätzlicher Bedeutung und deren Begründungen können implizit zugleich Verfahrensmängel bezeichnen. Dies ist hier der Fall. Die [X.] macht geltend, das L[X.] habe ihr unter Berufung auf die Voraussetzungen der §§ 90, 92 [X.]G den Rechtsweg abgeschnitten. Sie begründet auch ausführlich, warum das L[X.] aufgrund der konkreten Umstände einen Klageerhebungswillen nicht hätte verneinen dürfen und zu einer Entscheidung in der Sache hätte gelangen müssen.

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2. Die Beschwerde ist auch begründet. Das L[X.] hätte in der Sache entscheiden müssen. Das Ergehen eines Prozessurteils anstatt des gebotenen [X.] ist ein Verfahrensmangel iS des § 160 Abs 2 [X.] [X.]G (stRspr; vgl nur B[X.] vom 27.10.1955 - 4 RJ 105/54 - B[X.]E 1, 283; B[X.] vom 19.5.2021 - [X.] [X.]/20 B - juris Rd[X.] 6). Von einem fortwirkenden Verfahrensmangel ist auszugehen, wenn anstelle eines erstinstanzlichen Prozessurteils eine Sachentscheidung hätte ergehen müssen und das L[X.] das Prozessurteil des [X.] bestätigt (vgl B[X.] vom [X.] - [X.] [X.] 8/19 B -juris Rd[X.] 6 mwN). So liegt der Fall hier. Das L[X.]-Urteil beruhte auch auf diesem Verfahrensmangel.

8

Zwar ergibt sich die fehlende Sachentscheidung nicht bereits aus dem Tenor des angefochtenen Urteils, mit dem das L[X.] die Berufung "zurückgewiesen" hat. Um den Sinn der Urteilsformel zu ermitteln, sind die Entscheidungsgründe aber mit heranzuziehen (so zu einem vergleichbaren Fall bereits B[X.] vom 27.10.1955 - 4 RJ 105/54 - B[X.]E 1, 283, 285). Danach hat hier das L[X.] - teilweise unter Bezugnahme auf die Gründe des [X.]-Urteils - schon die Rechtshängigkeit einer Klage durch den am 8.11.2018 eingegangenen Schriftsatz der [X.] verneint. Damit hat es nicht zur Sache entschieden, sondern ein Prozessurteil erlassen (vgl zum ähnlich gelagerten Fall der fehlerhaften Feststellung der Klagerücknahme als Verfahrensfehler B[X.] vom 14.5.2020 - [X.] [X.]/19 B - juris Rd[X.] 9; B[X.] vom [X.] - [X.] [X.] 50/17 B - juris Rd[X.] 4; beide Entscheidungen zur Klagerücknahmefiktion; [X.] vom 11.7.2007 - [X.]/07 - [X.]E 218, 20 = juris Rd[X.] 13 f). Zu Unrecht ist das L[X.] hierbei davon ausgegangen, es sei nicht feststellbar, dass die [X.] an diesem Tag den Willen zur Erhebung der Klage gehabt habe.

9

Ob und in welchem Umfang eine Klage erhoben ist, ist durch Auslegung zu ermitteln, für die die Auslegungsregel des § 133 BGB gilt. Hierfür sind auch die in der Klageschrift enthaltenen Angaben zu berücksichtigen. Fehlt es an einer eindeutigen und zweifelsfreien Erklärung des Gewollten, hat das Gericht darauf hinzuwirken, dass der Kläger die Zweifel beseitigt. Ist dies nicht mehr rechtzeitig möglich, ist rechtlich maßgebender Erklärungsinhalt der Wille des Erklärenden, wenn er innerhalb der Klagefrist in der Erklärung einen erkennbaren - wenn auch unvollkommenen - Ausdruck gefunden hat. Entscheidend ist der objektive Erklärungswert, dh wie das Gericht und die übrigen Prozessbeteiligten bei Berücksichtigung aller ihnen erkennbaren Umstände das [X.] verstehen müssen (vgl B[X.] vom [X.] - B 12 KR 22/05 R - juris Rd[X.] 19 mwN; [X.] vom 12.5.1981 - VIII R 24/78 - juris Rd[X.] 10).

Nach diesem Maßstab handelt es sich bei dem am 8.11.2018 beim [X.] eingegangenen Schreiben um eine von der [X.] willentlich an das [X.] gesandte Klageschrift und nicht bloß um einen Entwurf. Ungeachtet des ungewöhnlichen Erscheinungsbildes erfüllt das Schreiben alle an eine Klageschrift nach dem [X.]G zu stellenden Anforderungen. Das Schreiben der [X.] vom 8.11.2018 ist als Klage bezeichnet und nach § 57 Abs 1 Satz 2, § 90 [X.]G beim zuständigen [X.] eingegangen (dazu a). Es enthält sämtliche von § 92 Abs 1 Satz 1 [X.]G geforderten Muss-Angaben sowie weitere [X.] (dazu b). Auch aus dem untypischen Erscheinungsbild der Klageschrift kann nicht abgeleitet werden, dass der [X.] der Klageerhebungswille fehlte. Es spricht vielmehr alles dafür, dass die formalen Besonderheiten allein den allgemein bekannten, außergewöhnlichen Umständen des Zustandekommens des Gesetzes zur Stärkung des Pflegepersonals ( vom 11.12.2018, [X.]) geschuldet sind. Dies war für die Vorinstanzen und das beklagte Krankenhaus erkennbar (dazu c).

a) § 57 Abs 1 Satz 2 [X.]G bestimmt ua, dass der Sitz der juristischen Person des Privatrechts maßgeblich für die örtliche Zuständigkeit des [X.] ist, wenn eine Körperschaft des öffentlichen Rechts klagt. Die Klage ist nach § 90 [X.]G bei dem zuständigen Gericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu erheben. Hier klagt eine [X.] als öffentlich-rechtliche Körperschaft gegen eine GmbH als Krankenhausträgerin, die ihren Sitz am Ort des [X.] hat. Das Schreiben vom 8.11.2018 ist ausdrücklich als "[X.]" bezeichnet. Es ist an das örtlich zuständige [X.] gerichtet und dort auch eingegangen.

b) Die Klage muss nach § 92 Abs 1 Satz 1 [X.]G den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Dies ist hier der Fall. Die Angaben der [X.] sind sehr präzise und bestimmen den Streitgegenstand klar. Benannt werden als Klägerin "VIACTIV Krankenkasse, vertreten durch ihren Vorstand [X.]" und als Beklagte "A GmbH" mit Adresse und deren "Leistungserbringer [X.]" (bundesweit geltendes Institutionskennzeichen) und dem Zusatz "[X.]". Außerdem wird die genaue Höhe des [X.] (1644,14 Euro), der Name des Versicherten mit Geburtsdatum, der Behandlungszeitraum und die "[X.]" zur Individualisierung des Sachverhalts angegeben.

Das Schreiben enthält außerdem einen ausdrücklichen, konkret formulierten Klageantrag (Soll-Angabe nach § 92 Abs 1 Satz 3 [X.]G). Die Klage ist, wenn auch knapp, begründet. Die [X.] habe ohne Rechtsgrund 1644,14 Euro gezahlt. Deshalb stehe ihr ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch zu. Das Schreiben schließt mit dem Satz: "Die weitere Begründung der Klage erfolgt zeitnah."

Unerheblich ist die fehlende Unterschrift. Denn § 92 Abs 1 Satz 3 [X.]G bestimmt nur, dass die Klage vom Kläger oder einer zu seiner Vertretung befugten Person mit Orts- und Zeitangabe unterzeichnet sein soll, aber nicht muss. Gleiches gilt für die nähere Darlegung der Tatsachen zur Begründung des geltend gemachten Erstattungsanspruchs (Soll-Angabe nach § 92 Abs 1 Satz 4 [X.]G).

c) Die klagende [X.] sah sich durch das Vorgehen des Gesetzgebers bei der Verkürzung der Verjährungsregelungen durch das Pp[X.] im Gesetzgebungsverfahren mit der Aufgabe konfrontiert, binnen weniger Tage [X.] durch mehrere hundert Klagen bis zum 9.11.2018 rechtshängig zu machen, um den Eintritt der Verjährung zu verhindern, nachdem der entsprechende Änderungsantrag erst zwei Tage zuvor im [X.] eingebracht worden war. Dies dürfte einzelne formale Mängel im Erscheinungsbild der Klageschrift erklären.

Art 7 [X.] 8a (§ 109 Abs 5 [X.]B V) und [X.] 20 (§ 325 [X.]B V aF) des Pp[X.] bestimmen:

"§ 109 Abs 5 [X.]B V: Ansprüche der Krankenhäuser auf Vergütung erbrachter Leistungen und Ansprüche der Krankenkassen auf Rückzahlung von geleisteten Vergütungen verjähren in zwei Jahren nach Ablauf des [X.], in dem sie entstanden sind. Dies gilt auch für Ansprüche der Krankenkassen auf Rückzahlung von geleisteten Vergütungen, die vor dem 1. Januar 2019 entstanden sind. Satz 1 gilt nicht für Ansprüche der Krankenhäuser auf Vergütung erbrachter Leistungen, die vor dem 1. Januar 2019 entstanden sind. Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend."

"§ 325 [X.]B V: Die Geltendmachung von Ansprüchen der Krankenkassen auf Rückzahlung von geleisteten Vergütungen ist ausgeschlossen, soweit diese vor dem 1. Januar 2017 entstanden sind und bis zum 9. November 2018 nicht gerichtlich geltend gemacht wurden."

Diese Regelungen beruhten auf im [X.] zum Entwurf des Pp[X.] eingebrachten Änderungsanträgen der Fraktionen der [X.] und der [X.] vom 5.10.2018 ([X.] 19(14)38.1). Ein Änderungsantrag betraf die Verkürzung der Verjährung nach § 109 Abs 5 [X.]B V. Diese Änderung sollte auch rückwirkend und ohne Übergangsvorschrift wirksam werden, sodass vor 2017 entstandene Ansprüche im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Pp[X.] zum 1.1.2019 verjährt wären. Der [X.] übernahm in seinen Empfehlungen diesen Antrag im Wesentlichen, änderte ihn aber insoweit ab, als er die Rückwirkung der neuen Verjährungsregelung nur für Forderungen der [X.]n und in einem neuen § 325 [X.]B V eine "Übergangsregelung" vorsah, die es den [X.]n ermöglichte, bis zum [X.] des Pp[X.] vor 2017 entstandene Ansprüche bei den [X.]en verjährungshemmend rechtshängig zu machen (BT-Drucks 19/5593 [X.]). Die [X.] datiert vom 7.11.2018, die 2./3. Lesung erfolgte am 9.11.2018. Die Übergangsfrist betrug danach genau zwei Tage.

Angesichts dieses zeitlichen Ablaufs und des damit einhergehenden enormen Zeitdrucks, der auf den [X.]n lastete, war es nachvollziehbar, dass es nicht allen [X.]n gelingen werde, die in großer Zahl zu erstellenden Klageschriften in der erwarteten formalen Qualität zu fertigen. Der Zeitdruck geht hier insbesondere aus den Textbausteinen mit ihren grau hinterlegten Freifeldern hervor, die individuell ausgefüllt werden mussten und von der [X.] auch ausgefüllt wurden. Die Klageschrift lässt ihrem Inhalt nach keinen Zweifel an dem Willen der [X.] erkennen, am 8.11.2018 einen bestimmten Anspruch auf Erstattung gezahlter Behandlungskosten gegen das Krankenhaus gerichtlich durchsetzen zu wollen. Gerade der Zeitpunkt des Zugangs des Schreibens beim [X.] spricht maßgeblich dafür, dass es der [X.] darum ging, innerhalb des vorgenannten engen zeitlichen Korridors ihre Rechte zu wahren. Hinzu kommt, dass nicht bloß die hier vorliegende Klageschrift, sondern zumindest etliche Erstattungsforderungsklagen der klagenden [X.], die im Zeitfenster bis zum 9.11.2018 bei Gericht eingingen, dasselbe ungewohnte formale Erscheinungsbild hatten. Dies steht der Annahme entgegen, dass das vorliegende Schreiben vom 8.11.2018 durch ein Versehen zum [X.] gelangt sein könnte. All dies war hier für die Gerichte und das beklagte Krankenhaus erkennbar. Hingegen sind sonstige Umstände nicht dargetan und auch sonst nicht ersichtlich, weshalb die [X.] einen Grund gehabt haben könnte, die Verjährung der von ihr behaupteten Erstattungsforderung eintreten zu lassen.

3. Nach § 160a Abs 5 [X.]G kann das B[X.] in dem Beschluss über die Nichtzulassungsbeschwerde das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das L[X.] zurückverweisen, wenn die Voraussetzungen des § 160 Abs 2 [X.] [X.]G vorliegen, was - wie ausgeführt - hier der Fall ist. Der Senat macht von dieser Möglichkeit Gebrauch.

4. [X.] bleibt dem L[X.] vorbehalten.

                [X.]

Meta

B 1 KR 49/21 B

26.04.2022

Bundessozialgericht 1. Senat

Beschluss

Sachgebiet: KR

vorgehend SG Duisburg, 11. November 2019, Az: S 44 KR 2258/18, Gerichtsbescheid

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Beschluss vom 26.04.2022, Az. B 1 KR 49/21 B (REWIS RS 2022, 3507)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2022, 3507

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