Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.03.2006, Az. X ZB 1/05

X. Zivilsenat | REWIS RS 2006, 4275

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[X.]BESCHLUSS X ZB 1/05 vom 28. März 2006 in dem Rechtsbeschwerdeverfahren - 2 - [X.] hat am 28. März 2006 durch [X.] Melullis, [X.], die Richterin Mühlens und die Richter Prof. Dr. Meier-Beck und [X.] beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den am 13. Oktober 2004 verkünde-ten Beschluss des 5. [X.]ats ([X.]) des [X.] wird auf Kosten der Rechtsbe-schwerdeführerin zurückgewiesen. Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 50.000,-- • festgesetzt. Gründe: [X.] Der Antragsgegner ist Inhaber des [X.] Gebrauchsmusters 297 18 951, das ein "Werkzeug zum Aneinanderfügen von [X.]" be-trifft. Die Antragstellerin hat die Löschung des Gebrauchsmusters im Umfang der [X.] 1 bis 4, des Anspruchs 8, soweit auf die Ansprüche 1 bis 1 - 3 - 4 zurückbezogen, und des Anspruchs 10, soweit auf die Ansprüche 1 bis 4 und 8 zurückbezogen, begehrt. Das [X.] hat den [X.] zurückgewiesen. Die dagegen gerichtete Beschwerde der [X.] hatte nur teilweise Erfolg. Hinsichtlich Anspruch 1 hat das [X.] ihr nur insoweit entsprochen, als dieser Anspruch über die [X.] hinausgeht: "1. Werkzeug für das lückenlose Aneinanderfügen von mit Nut und Feder versehenen [X.] mit einer länglichen, von einer Mantelfläche umgebenen Gestalt, wobei die Mantelfläche eine ebene Unterseite aufweist, die an wenigstens einer etwa recht-winkligen Längskante in einen profilierten Abschnitt übergeht, der zu der mit Nut oder Feder versehenen Stirnfläche des [X.] komplementär geformt ist, während etwa in dem [X.] gegenüberliegenden [X.] eine Schlagfläche zur Einwirkung eines Hammers od. dgl. vorgesehen ist, dadurch gekennzeichnet, dass der profilierte Ab-schnitt in demjenigen Bereich, der mit der Oberkante des Profil-bretts korrespondiert, gegenüber der betreffenden Unterkante des Werkzeugs zu dessen Mitte zurückversetzt ist, wobei eine oder beide Stirnseiten ein zu einer profilierten Längsseite kor-respondierendes oder komplementäres Profil aufweisen." Mit ihrer - nicht zugelassenen - Rechtsbeschwerde macht die Antragstel-lerin geltend, der angefochtene Beschluss beruhe auf einer Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör (§§ 18 Abs. 2 und 4 [X.] i.V.m. § 100 Abs. 3 Nr. 3 [X.]) und sei nicht mit einer dem Begründungszwang [X.] - 4 - chenden Begründung versehen (§ 18 Abs. 2 und 4 [X.] i.V.m. §§ 100 Abs. 3 Nr. 6, 94 Abs. 2 [X.]). Die Antragstellerin rügt, das [X.] habe entgegen ihrem Vortrag nicht berücksichtigt, dass die [X.] [X.] 38 19 245 Schutzanspruch 1 vorwegnehme. Das [X.] sei auch in keiner Weise auf ihren erstinstanzlichen Vortrag eingegangen, dass Schutzanspruch 1 sich auch auf Ausführungsformen erstrecke, die zwangsläufig zu einer Beschä-digung der Oberkante des [X.] führen müssten und deshalb keine Erfin-dung darstellten; diesen Vortrag habe sie in ihrer Beschwerdebegründung an das [X.] ausdrücklich in Bezug genommen. 3 I[X.] Die auf § 18 Abs. 2, 4 [X.], § 100 Abs. 3 Nr. 3 und 6 [X.] ge-stützte Rechtsbeschwerde ist zulässig, weil mit ihr gesetzlich vorgesehene Rechtsbeschwerdegründe, nämlich die Verletzung rechtlichen Gehörs und eine im Sinne des Begründungszwangs fehlende Begründung, geltend gemacht werden und dies mit näheren Ausführungen begründet worden ist (vgl. [X.].Beschl. v. 24.10.2000 - [X.], [X.], 139 - Parkkarte, m. Hinw. auf die [X.] Rspr. d. [X.].). Die Rechtsbeschwerde bleibt in der Sache jedoch ohne Erfolg, weil diese Rechtsbeschwerdegründe, auf deren Vorliegen sich die Prüfung im Verfahren der zulassungsfreien Rechtsbeschwerde beschränkt, nicht vorliegen. 4 1. Das [X.] ist für die Beurteilung des erfinderischen Schrittes von der Aufgabe ausgegangen, ein Schlagwerkzeug zum Aneinander-fügen von [X.] bereitzustellen, mit dem als erste Teilaufgabe die Oberkanten der zu verlegenden [X.] geschützt und als zweite Teilauf-gabe die bisher ungenutzten Stirnseiten eines Schlagwerkzeugs beim Verlegen 5 - 5 - eingesetzt werden können. Es ist sodann auf der Grundlage der vorveröffent-lichten [X.] 195 39 388 sowie des Katalogs "[X.]" der Antragstellerin zu dem Schluss gelangt, dass es keines erfinderischen Schrittes im Sinne des Gebrauchsmusterrechts bedurfte, um von diesen beiden Druckschriften zu der vom Streitgebrauchsmuster vorgeschlagenen Lösung der ersten Teilaufgabe (Schutz der Oberkanten der [X.]) zu gelangen. [X.] kam es auf die [X.] 38 19 245 nicht mehr an. Bedeutung konnte diese Druckschrift deshalb nur noch für die Frage gewinnen, ob auch der von Schutzanspruch 1 in der verteidigten Fassung vorgeschlagenen Lösung der zweiten Teilaufgabe (Einsatz der bisher ungenutzten Stirnseiten des Schlagwerkzeugs beim Verlegen) ein erfinderischer Schritt abzusprechen sei. Dazu räumt die Antragstellerin ein, sie habe eine Vorwegnahme von Merkmal 7 des verteidigten Anspruchs 1, also der in Anspruch 1 aufgenommenen Merkma-le des eingetragenen [X.] 8, nicht behauptet. Zudem hat das [X.] in diesem Zusammenhang die Druckschrift [X.] 19 245 [X.] ausdrücklich behandelt und ihr keine einen erfinderischen Schritt im Sinne des Gebrauchsmusterrechts ausschließende Bedeutung bei-gemessen. Die Rechtsbeschwerde will nur ihre abweichende Bewertung des erfinderischen Schrittes anstelle derjenigen des [X.] setzen. Damit vermag sie jedoch keine Verletzung des rechtlichen Gehörs zu [X.]. 2. Die Antragstellerin rügt auch ohne Erfolg, der angefochtene Beschluss enthalte keine Begründung im Sinne des § 100 Abs. 3 Nr. 6 [X.], weil das [X.] ihren Vortrag vor dem [X.] unberücksichtigt gelassen habe, Schutzanspruch 1 schütze auch [X.], die für die Erreichung der [X.] seien, da sie eine Beschädigung der Oberfläche der [X.] nicht ver-6 - 6 - hinderten. Denn das [X.] hat seinen Beschluss ausführlich und nachvollziehbar begründet. Zwar kann es an einer Begründung im Sinne des § 100 Abs. 3 Nr. 6 [X.] auch dann fehlen, wenn die Beschwerdeentscheidung überhaupt nicht auf einzelne selbständige Angriffs- und Verteidigungsmittel eingeht (BGHZ 39, 333, 337-339 - [X.]). Selbständige Angriffs- und Verteidigungsmittel in die-sem Sinne sind aber dadurch gekennzeichnet, dass sie schon für sich allein geeignet sind, rechtsvernichtend zu wirken. Dies ist bei dem hier in Frage ste-henden Vortrag zum Fehlen vorteilhafter Eigenschaften der Erfindung bei ge-schützten Ausführungsformen nicht der Fall (vgl. [X.] in [X.], [X.], 9. Aufl. 1993, § 100 Rdn. 26; [X.] in [X.], [X.], 7. Aufl. 2005, § 100 Rdn. 66). Dieser Vortrag betrifft lediglich Indiztatsachen. 7 Zudem ist es für die Frage, ob eine Erfindung im Sinne des § 1 Abs. 1 [X.] vorliegt, offensichtlich unerheblich, wenn die mit einer Lehre zum technischen Handeln bezweckten Vorteile im Einzelfall möglicherweise nicht erreicht werden können. Das [X.] hatte daher keinen Anlass, auf diesen Vortrag einzugehen. 8 - 7 - II[X.] [X.] beruht auf §§ 18 [X.], 109 Abs. 1 Satz 2 [X.]. 9 [X.]Scharen Mühlens

Meier-Beck [X.] Vorinstanz: [X.], Entscheidung vom 13.10.2004 - 5 W(pat) 458/03 -

Meta

X ZB 1/05

28.03.2006

Bundesgerichtshof X. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.03.2006, Az. X ZB 1/05 (REWIS RS 2006, 4275)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 4275

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