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Gegenstandswertfestsetzung im Verfassungsbeschwerdeverfahren
Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird für das [X.] auf 25.000 Euro (in Worten: fünfundzwanzigtausend Euro) festgesetzt.
Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 37 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 [X.].
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17.02.2020
Bundesverfassungsgericht 1. Senat 2. Kammer
Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren
Sachgebiet: BvR
vorgehend AG Erlangen, 25. Oktober 2018, Az: 5 C 570/18, Urteil
§ 90 BVerfGG, § 14 Abs 1 RVG, § 37 Abs 2 S 2 RVG
Zitiervorschlag: Bundesverfassungsgericht, Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren vom 17.02.2020, Az. 1 BvR 2884/18 (REWIS RS 2020, 2699)
Papierfundstellen: REWIS RS 2020, 2699
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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