Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 03.04.2002, Az. 13 U 35/01

13. Zivilsenat | REWIS RS 2002, 3814

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Tenor

1. Das Versäumnisurteil des Senats vom 28.11.2001 - 13 U 35/01 - wird aufrechterhalten. 2. Der Kläger hat auch die weiteren Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages von 6.000,00 EUR abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung ihrerseits in gleicher Höhe Sicherheit leistet. 4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe

T a t b e s t a n d :

Der Kläger begehrt im Wege der Teilklage Schadensersatz in Höhe von 100.000,00 DM wegen angeblicher Pflichtverletzungen der Beklagten im Zusammenhang mit der Gewährung eines Existenzgründungsdarlehens in Höhe von 1,936 Mio. gemäß Darlehensvertrag vom 15./29.04.1994. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Am 30.03.1992 gründete der Kläger gemeinsam mit den Herren M. B. und G. P. die mit einem Stammkapital von 200.000,00 DM ausgestattete Firma U.B.P. V.- u. B. GmbH. Diese noch in Gründung befindliche Firma erwarb gemäß notariellem Kaufvertrag vom gleichen Tag von der bei Vertragsabschluss vollmachtlos vertretenen Treuhandanstalt B. die Geschäftsanteile der B.B. Bau GmbH zu einem Kaufpreis von 947.000,00 DM. Weiter verpflichtete sich die U.B.P. V.- u. B. GmbH i.G., bis zum 28.02.1997 Investitionen in Höhe von mindestens 10 Mio. DM vorzunehmen. Zur Finanzierung dieses Geschäfts hatten sich die Gesellschafter an die Kreissparkasse N. gewandt. Nachdem Herr P. aus der U.B.P. V.- u. B. GmbH ausgeschieden und der Kläger und Herr B. je 50% der Geschäftsanteile der Gesellschaft übernommen hatten, finanzierte die Kreissparkasse N. der U.B.P. V.- u. B. GmbH Mitte Dezember 1992 zunächst 504.000,00 DM zum Erwerb des Objekts P.ring 7 in N. über ein neu eingerichtetes Kontokorrentkonto. Zur Sicherheit bestellte die U.B.P. V.- u. B. GmbH der Kreissparkasse N. am 14.01.1993 eine Buchgrundschuld über 1,5 Mio. DM für den bereits ausgezahlten Kaufpreis und die geschätzten Umbaukosten an diesem Grundstück in N.. Nachdem sich die Kreissparkasse N. weiter bereit erklärt hatte, den Kaufpreis für die Geschäftsanteile der B.B. Bau GmbH zu finanzieren bzw. die Gesamtfinanzierung zu übernehmen, wenn an dem Betriebsgelände der B.B. Bau GmbH eine weitere Grundschuld über 10 Mio. DM eingetragen würde, und bis dahin den Kaufpreis durch Kredit- bzw. Bürgschaftsübernahme sicherzustellen, bezahlte die U.B.P. V.- u. B. GmbH den Kaufpreis von 947.000,00 DM an die Treuhandanstalt. Hierbei wurden 300.000,00 DM per Scheck vom Kontokorrentkonto bei der Kreissparkasse N. überwiesen, für den Rest bestellte die Kreissparkasse N. eine Bürgschaft. Im Gegenzug genehmigte die Treuhand den Kaufvertrag vom 30.03.1992.

Im März 1993 stellten sodann Herr B. und der Kläger unter Angabe eines zu fördernden Gesamtfinanzierungsvolumens von 4,469 Mio. DM jeweils Anträge auf Existenzgründungsförderung. Mit der Kreissparkasse N. war insoweit vereinbart worden, dass der Fehlbetrag zwischen der Gesamtsumme beider Anträge von rund 8,9 Mio. DM und den für die Finanzierung benötigten 10,947 Mio. DM aus künftigen Erträgen der B.B. Bau GmbH aufgebracht werden sollte, während die Kreissparkasse N. bis zum Zeitpunkt der Genehmigung und Auszahlung der Kredite den Kontokorrentkredit der B.B. Bau GmbH von 500.000,00 DM um die 2 Mio. DM aus dem gestellten EKH-Antrag erhöhte. Die B.B. Bau GmbH wiederum bestellte der Kreissparkasse N. am 22.03.1993 eine Buchgrundschuld über 10 Mio. DM an ihrem Betriebsgelände.

Im Juni 1993 schied Herr B. als Gesellschafter aus der U.B.P. V.- u. B. GmbH aus. Die Geschäftsanteile dieser Gesellschaft wurden nunmehr zu 90% vom Kläger und zu 10% vom dem neuen Gesellschafter, Herrn S. H., gehalten. Die Kreissparkasse N. sah hierin keine Schwierigkeiten für die laufenden Refinanzierungsanträge bei der Beklagten, da der entfallende EKH-Anteil des Herrn B. durch ergänzende Programme der Beklagten oder Gelder der Kreissparkasse N. aufgefangen werden könnte.

Nachdem die Beklagte mit Schreiben vom 22.07.1993 über die N./LB zu den vom Kläger und Herrn B. gestellten Darlehensanträgen u.a. nachgefragt hatte, inwiefern es sich bei dem Unternehmenskonzept um eine Privatisierung im Sinne der EKH-Richtlinien handele, und verschiedene Unterlagen angefordert hatte, überwies die Kreissparkasse N. am 19.10.1993 einen Darlehensbetrag von 980.000,00 DM auf das Kontokorrentkonto der B.B. Bau GmbH, um so die Überziehung auf einen Betrag unterhalb von 500.000,00 DM zu bringen. Auf Rückfrage des Klägers erklärte die Kreissparkasse N., dass es sich bei diesem Betrag um den genehmigten und ausgezahlten ERP-Kredit gehandelt habe.

Unter dem 08.11.1993 stellte der Kläger über die Kreissparkasse N. als seine Hausbank bei der Beklagten einen 2. Antrag auf Existenzgründungsförderung. Nunmehr beantragte er unter Angabe eines Gesamtfinanzierungsvolumens von 6,35 Mio. DM Eigenkapitalhilfe von 2 Mio. DM sowie ERP-Existenz-gründungsdarlehen und DtA-Existenzgründungsdarlehen von jeweils 1 Mio. DM. Die im Januar 1994 erfolgte Rückfrage der Beklagten zu diesem Antrag - insbesondere auch zu der zum Kaufvertrag bestehenden Finanzierungslücke von rund 4,5 Mio. DM - beantwortete die Kreissparkasse N. mit Schreiben vom 03.02.1994 dahingehend, dass die Investitionen bis 1997 aus dem Cash-Flow des Unternehmens finanziert werden sollten. Daraufhin erteilte die Beklagte mit Schreiben vom 02.03.1994 eine Darlehenszusage über einen ERP-Kredit von 1 Mio. DM für den Kläger, der sodann mit der Kreissparkasse N. am 17.03.1994 einen entsprechenden Darlehensvertrag über diese Summe abschloss.

Am 15.04.1994 erfolgte eine EKH-Darlehenszusage der Beklagten über 1.936.000,00 DM unter Beifügung des Darlehensvertrages als Anlage. Weiter wurde u. a. darauf hingewiesen, dass sich die Kreissparkasse N. als Hausbank vor Mittelabruf davon zu überzeugen habe, dass das vorhandene Vermögen-Rückkaufswert der Lebensversicherung (90.000 DM) und privater Haus- und Grundbesitz - für die Absicherung der sonstigen für das Existenzgründungsvorhaben benötigten Fremdmittel herangezogen werde, eine weitergehende Beleihung zum Zwecke der Verstärkung der eigenen Mittel nicht möglich und erste aktenkundige Finanzierungsgespräche vor Abschluss des Kaufvertrages vom 30.03.1992 geführt worden seien. Der Darlehensvertrag wurde vom Kläger am 29.04.1994 unterzeichnet. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zu den Akten gereichten Kopien der Darlehenszusage vom 15.04.1994 und des Darlehensvertrages vom 15./29.04.1994 (Anlage A28) verwiesen.

Die Kreissparkasse N. bestätigte mit Schreiben vom 02.05.1994, mit dem sie bei der N./LB den zugesagten Kredit in Höhe von 1 Mio. DM abrief, dass die Gesamtfinanzierung gesichert und die Voraussetzungen für die Zusage des Darlehens erfüllt seien. Am 20.06.1994 bestellte der Kläger zugunsten der Kreissparkasse N. eine Buchgrundschuld in Höhe von 200.000,00 DM an seiner Eigentumswohnung in K.. Weiter trat er seine Lebensversicherung zur Sicherung des Darlehens der U.B.P. V.- u. B. GmbH über 964.000,00 DM an die Kreissparkasse N. ab.

Da Gespräche über eine Sanierung der B.B. Bau GmbH erfolglos verlaufen waren, bei denen der Kläger der Kreissparkasse N. eine Überschuldung der B.B. Bau GmbH mitgeteilt hatte, kündigte die Kreissparkasse N. mit Schreiben vom 11.10.1994 gegenüber der U.B.P. V.- u. B. GmbH, der B.B. Bau GmbH und dem Kläger alle Geschäftsverbindungen. Zu diesem Zeitpunkt war von dem EKH-Darlehen über die N./LB an die Kreissparkasse N. erst ein Betrag von 1,3 Mio. DM ausgezahlt worden, den die Kreissparkasse N. zur Rückführung ihres Kontokorrentkredits auf dem Konto der B.B. Bau GmbH verwandt hatte. Weiter beantragte die Kreissparkasse N. am 14.10.1994 beim Amtsgericht Halle die Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens über das Vermögen der B.B. Bau GmbH, welche sodann am 15.11.1994 vom Gericht beschlossen wurde. Die Eigentumswohnung des Klägers in K. mit einem Verkehrswert von 210.000,00 DM wurde aufgrund der Grundschuld der Kreissparkasse N. verwertet.

Der Kläger hat die Ansicht vertreten, ihm stehe ein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte zu, weil diese Nebenpflichten des Eigenkapitalhilfedarlehensvertrages verletzt habe. Die Beklagte habe zum einen die Richtlinien zum Programm des Ministeriums zur Förderung selbständiger Existenzen nicht beachtet, nach denen im Zeitpunkt der Antragstellung mit der Durchführung des Vorhabens noch nicht begonnen worden sein dürfe und wonach die Finanzierung des gesamten Vorhabens sichergestellt sein müsse. Dies sei aber für die Beklagte erkennbar nicht der Fall gewesen, da diese aus dem notariellen Kaufvertrag von 30.03.1992 das zu finanzierende Gesamtvolumen von 10,947 Mio. DM gekannt habe. Da der Darlehensbetrag nicht vollständig und zudem auf das Kontokorrentkonto der B.B. Bau GmbH ausgezahlt worden sei, sei er in seiner unternehmerischen Entscheidungsfreiheit eingeschränkt worden. Beides habe letztlich zum Konkurs der B.B. Bau GmbH und zur Verwertung seiner Eigentumswohnung geführt. Seinen Schaden mache er insoweit im vorliegenden Verfahren mit einem Teilbetrag von 100.00,00 DM geltend.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, ein Anspruch gegen die Beklagte aus positiver Verletzung des Eigenkapitalhilfedarlehensvertrages stehe dem Kläger nicht zu, weil die Beklagte keine ihr dem Kläger gegenüber obliegenden Pflichten verletzt habe, die Kausalität zwischen einer etwaigen Pflichtverletzung der Beklagten und dem Schaden des Klägers nicht ersichtlich sei und auch keine Anhaltspunkte für ein Verschulden der Beklagten bestehen würden. Die Vergaberichtlinien enthielten keine Pflichten der Beklagten im Verhältnis zum Kläger, sondern dienten allein dem Interesse des Bundes zur Verhinderung einer zweckwidrigen Verwendung von Fördermitteln. Im übrigen liege auch kein Verstoß gegen die Richtlinien vor. Denn der (erste) Darlehensantrag sei am 12.01.1993 gestellt worden und der Kläger habe darin selbst angegeben, die Geschäftstätigkeit erst ab dem 01.03.1993 aufzunehmen. Zudem seien unstreitig schon Gespräche vor dem 30.03.1992, d.h. vor dem Abschluss des Kaufvertrages zum Erwerb der B.B. Bau GmbH, geführt worden. Angesichts der drei vom Kläger der Beklagten vorgelegten, positive Beurteilungen enthaltenen Wirtschaftsprüferberichte sei für die Beklagte auch nicht erkennbar gewesen, dass das Unternehmen scheitern werde. Nicht erkennbar sei auch, warum die Auszahlung des Darlehens auf ein Konto der B.B. Bau GmbH einen Pflichtverstoß dargestellt haben sollte, da der Kläger das Geld ohnehin zur zweckentsprechenden Verwendung an die GmbH habe weiterleiten müssen. Schließlich habe die Beklagte auch die Auszahlung des Restbetrages von 636.000,00 DM stornieren dürfen, nachdem der Kläger die Überschuldung der B.B. Bau GmbH angezeigt und die Beantragung des Gesamtvollstreckungsverfahrens angekündigt habe.

Der Kläger hält mit der Berufung an seinem ursprünglichen Klagebegehren fest ergänzt um den Antrag, festzustellen, dass der Beklagten Ansprüche aus dem Darlehensvertrag auf Vorzinsen, eine Bearbeitungsgebühr und ein Garantieentgelt nicht zustünden.

Unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens macht er geltend, dass in den Richtlinien eine Stornierung der Auszahlung des (Rest-) Darlehens nicht vorgesehen sei. Ferner sei die erklärte Mithaftung der Ehefrau des Klägers nichtig, da diese über kein eigenes Einkommen und Vermögen verfüge. Es liege im übrigen ein Knebelungsvertrag vor, da die Beklagte entgegen den Richtlinien als Sicherheit sein wesentliches Vermögen gefordert habe. Darüber hinaus habe sich die Kreissparkasse N., die Erfüllungsgehilfin der Beklagten sei, unlauterer Methoden bedient, weshalb ein Ermittlungsverfahren gegen die Vorstände anhängig gewesen sei. Alle von der Beklagten ausgereichten Kredite seien ausschließlich dazu verwandt worden, zuvor von der Kreissparkasse N. ausgezahlte Darlehen abzulösen. Hierbei habe die Beklagte zu seinem Nachteil mit der Kreissparkasse N. zusammengearbeitet. Dies ergebe sich daraus, dass die Beklagte gegenüber der gegen sie selbst ermittelnden Staatsanwaltschaft umfangreiche Falschangaben gemacht und auch nachträglich gar noch selbst bestätigt habe, dass es sich bei dem am 31.08.1993 ausgezahlten Kredit über 980.000,00 DM tatsächlich um ein DtA-Existenzgründungsdarlehen gehandelt habe. Seit dem Schreiben der Beklagten vom 22.07.1993 seien alle, zunächst von der Kreissparkasse N. allein, seit dem Jahreswechsel dann gemeinsam mit der Beklagten durchgeführten Maßnahmen nur noch darauf gerichtet gewesen, der Kreissparkasse N. mit vereinten Kräften aus der von ihr selbst verschuldeten Misere herauszuhelfen. Alle folgenden Aktivitäten seien durch Fälschungen und Manipulationen gekennzeichnet, die insgesamt das Ziel verfolgt hätten, die von der Kreissparkasse N. gegenüber ihren Kreditnehmern U., B.B. Bau GmbH und U.B.P. V.- u. B. GmbH eingegangenen Verpflichtungen zu beenden, ohne dass der Kreissparkasse N. daraus ein finanzieller Schaden erwachse. Nur mit Hilfe der unrechtmäßigen Kreditgewährungen der Beklagten sei es der Kreissparkasse N. möglich gewesen, die von ihr verursachte Insolvenz der B.B. Bau GmbH finanziell unbeschadet zu überstehen. Damit hafte die Beklagte ursächlich für die ihm entstandenen Schäden. Als solche seien vor allem der Wertverlust der Geschäftsanteile der U.B.P. V.- u. B. GmbH, Verluste der untergegangenen Vermögenswerte der B.B. Bau GmbH, die entgangenen Gewinne der B.B. Bau GmbH, der persönliche Einkommensverlust des Klägers aus der Geschäftsführung der B.B. Bau GmbH, der Verlust der Eigentumswohnung sowie der Verlust der Lebensversicherung zu nennen.

Im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 28.11.2001 ist auf Antrag der Beklagten ein Versäumnisurteil ergangen, durch das die Berufung kostenpflichtig zurückgewiesen worden ist. Gegen dieses Versäumnisurteil, das ihm am 04.12.2001 zugestellt worden ist, hat der Kläger mit am 18.12.2001 bei Gericht eingegangenem Anwaltsschriftsatz vom gleichen Tag Einspruch eingelegt und diesen begründet.

Der Kläger beantragt nunmehr,

das Versäumnisurteil vom 28.11.2001 aufzuheben und unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagte zu verurteilen, an ihn 100.000,00 DM nebst 4% Zinsen seit dem 26.10.2000 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

das Versäumnisurteil des Senats vom 28.11.2001 aufrecht zu erhalten.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil und ist der Ansicht, dass sie nicht gegen die Vergaberichtlinien verstoßen habe. Insbesondere sei im Zeitpunkt der Antragstellung für das Darlehen noch nicht mit der Durchführung des Vorhabens begonnen worden. Der Kauf der Anteile an der B.B. Bau GmbH habe der Genehmigung durch die Treuhandanstalt bedurft. Diese Genehmigung sei erst am 19.02.1993, mithin nach Antragstellung, erteilt worden. Auch sei die Abtretung der Geschäftsanteile aufschiebend bedingt gewesen durch die Zahlung des Kaufpreises an die Treuhandanstalt. Diese Zahlung sei erst im April 1994 geschehen. Darüber hinaus dienten die Richtlinien nicht dem Schutz der Darlehensnehmer und es sei nicht ihre Aufgabe, die Grundlage des Investitionsvorhabens und die Erfolgsaussichten des Unternehmens zu prüfen. Zudem sei ein Zusammenhang zwischen dem "Verlust" der Eigentumswohnung und den behaupteten Pflichtverletzungen nicht ersichtlich.

Wegen weiterer Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst der eingereichten Unterlagen Bezug genommen.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg.

Aufgrund des frist- und formgerechten Einspruchs des Klägers gegen das Versäumnisurteil vom 28.11.2001 ist der Rechtsstreit zwar, soweit der Einspruch eingelegt worden ist, gemäß [ref=b478169c-9dd9-4766-9d7f-51405c33ec5e]§§ 525, 342 ZPO[/ref] in die Lage zurückversetzt worden, in der er sich vor Eintritt der Säumnis des Klägers befand. Der nunmehr allein noch weiter verfolgte Anspruch auf Zahlung von 100.000,00 DM nebst Zinsen steht dem Kläger gegen die Beklagte aber nicht zu. Das Landgericht hat zu Recht und mit zutreffenden Erwägungen eine schuldhafte vertragliche Pflichtverletzung der Beklagten, die zu einem unter Schadensersatzgesichtpunkten erstattungsfähigen Schaden des Klägers geführt hat, verneint.

  1. Der vom Kläger gerügte Verstoß der Beklagten gegen die Richtlinien zum Programm des Bundesministeriums für Wirtschaft zum Eigenkapitalhilfeprogramm kann einen derartigen Schadensersatzanspruch nicht begründen, da ein etwaiger Verstoß gegen die Vergaberichtlinien keine Pflichtverletzung der Beklagten im Verhältnis zum Kläger darstellt. Die Vergaberichtlinien dienen allein dem Interesse des Bundes zur Verhinderung einer zweckwidrigen Verwendung von Fördermitteln, schützen aber nicht den Kläger vor den wirtschaftlichen Risiken der von ihm geplanten Investitionen und Aktivitäten im Zusammenhang mit dem Erwerb der Geschäftsanteile der B.B. Bau GmbH. Die Richtlinien sind insoweit vergleichbar mit den Beleihungsrichtlinien der Banken, aus denen sich ebenfalls nicht eine dem Darlehensnehmer gegenüber bestehende Verpflichtung der Bank ableiten lässt, dessen Kreditwürdigkeit und Leistungsfähigkeit sowie den Beleihungswert eines erworbenen Objektes zu prüfen, da der Bank anerkanntermaßen keine allgemeine Aufklärungspflicht über die Zweckmäßigkeit des Kredits und über die mit der Kreditaufnahme verbundenen Risiken und Folgen obliegt (OLG Köln, Beschluss vom 23.06.1999 - 13 W 32/99 - WM 1999, 1817). Sollten daher die Angaben des Klägers über den Beginn seiner unternehmerischen Tätigkeit im Darlehensantrag oder die Angaben der insoweit für den Kläger handelnden Kreissparkasse N. als seiner Hausbank über die gesicherte Gesamtfinanzierung falsch gewesen sein, würde dies eine Pflichtverletzung des Klägers als Darlehensnehmer darstellen, indem er noch öffentliche Mittel in Anspruch nimmt, obwohl seine Tätigkeit im Sinne der Richtlinien nicht förderungswürdig gewesen wäre. Er kann aber seinerseits nicht geltend machen, die Beklagte habe insoweit pflichtwidrig ihm noch Mittel zur Verfügung gestellt, die er selbst beantragt hatte. Inwieweit daher überhaupt ein Verstoß gegen die Vergaberichtlinien vorlag, den das Landgericht im angegriffenen Urteil verneint hat, kann dahin gestellt bleiben.
  1. Keine Pflichtverletzung der Beklagten, jedenfalls keine, auf die der eingetretene Schaden kausal zurückzuführen ist, kann darin gesehen werden, dass der von der Beklagten über die N./LB an die Kreissparkasse N. ausgezahlte Darlehensbetrag auf das Kontokorrentkonto der B.B. Bau GmbH gelangt ist. Da die gewährten Gelder nach dem Darlehensvertrag vom 15./29.04.1994 zweckgebunden waren und genau dem Unternehmen zugeflossen sind, für welches sie gemäß dem Darlehensantrag vom 08.11.1993 beantragt waren, ist nicht erkennbar, inwieweit hierdurch die unternehmerische Entscheidungsfreiheit des Klägers tangiert worden sein soll. Dies könnte nur insoweit angenommen werden, als der Kläger eine zweckwidrige Verwendung beabsichtigt hätte. Ohne dass dies unterstellt werden soll, könnte dies dem Kläger aber nicht zu einem Anspruch gegen die Beklagte verhelfen. Nachdem der Kläger selbst vorgetragen hat, dass die Kreissparkasse N. der B.B. Bau GmbH bis zum Zeitpunkt der Genehmigung und Auszahlung der Kredite aus dem EKH-Antrag den Kontokorrentkredit von 500.000,00 DM um 2 Mio. DM erhöht hatte, entsprach es schließlich der insoweit zwischen dem Kläger und der Kreissparkasse N. getroffenen Vereinbarung, dass mit dem Darlehensbetrag der Beklagten der Zwischenkredit auf dem Kontokorrentkonto wieder zurückgeführt werden sollte. Ein kollusives Zusammenwirken der Beklagten mit der Kreissparkasse N. zum Nachteil des Klägers kann hieraus nicht hergeleitet werden. Ein solches Zusammenwirken zwischen der Kreissparkasse N. und der Beklagten, das die Insolvenz der B.B. Bau GmbH verursacht hätte, kann auch dem übrigen Sachvortrag des Klägers nicht entnommen werden. Auch auf Nachfragen des Gerichts im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 27.02.2002 war es dem Kläger nicht möglich, nachvollziehbar aufzuzeigen, inwieweit ein der Beklagten anzulastendes Verhalten das Scheitern der B.B. Bau GmbH verursacht haben soll. Die konkreten Gründe, die letztendlich ausschlaggebend waren, dass die B.B. Bau GmbH trotz des zuvor von immerhin drei Wirtschaftsprüfern positiv bewerteten Gesamtkonzepts gescheitert ist, wurden auch in der Berufung nicht aufgezeigt, so dass die bereits vom Landgericht aufgezeigten Bedenken hinsichtlich eines schadensursächlichen Zusammenhangs zwischen den behaupteten Pflichtverletzungen und dem eingetretenen Schaden fortbestehen.

Soweit der Kläger Vorwürfe gegen die Kreissparkasse N. erhebt, führt auch dies nicht zu einer Haftung der Beklagten. Die Beklagte bediente sich der Kreissparkasse N. als Erfüllungsgehilfen allenfalls bei der Auszahlung der dem Kläger gewährten Darlehen. In diesem Zusammenhang ist eine Pflichtverletzung jedoch nicht zu erkennen. Soweit die Kreissparkasse N. ansonsten dem Kläger in allen finanziellen Belangen zur Seite stand und ihm entsprechende Kredite zusagte und möglicherweise weitere Hoffnungen weckte, kann dies nicht der Beklagten zugerechnet werden. Insbesondere bei der Unterstützung des Klägers bei der Antragstellung gegenüber der Beklagten handelte die Kreissparkasse N. nicht als Erfüllungsgehilfe der Beklagten, sondern ausschließlich als Erfüllungsgehilfe des Klägers. Soweit hierbei von der Kreissparkasse N. gegenüber der Beklagten unzutreffende Angaben gemacht worden sein sollten, die zu Kreditbewilligungen zugunsten des Klägers führten, die ihm eigentlich nicht zugestanden hätten, kann hieraus eine Haftung der Beklagten ebenso wenig hergeleitet werden wie aus den Erklärungen und Verhaltensweisen der Kreissparkasse N. im Zusammenhang mit anderen Geldgeschäften mit dem Kläger, der U.B.P. V.- u. B. GmbH oder der B.B. Bau GmbH, an denen die Beklagte überhaupt nicht beteiligt war.

  1. Auch die Nichtauszahlung des restlichen Darlehensbetrages von noch 636.000,00 DM an den Kläger stellt keine schuldhafte Vertragsverletzung der Beklagten dar. Nachdem der Kläger selbst die Insolvenz der B.B. Bau GmbH angekündigt und die Kreissparkasse N. am 14.10.1994 einen Antrag auf Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens über das Vermögen der B.B. Bau GmbH gestellt hatte, der am 15.11.1994 zur Verfahrenseröffnung führte, war die Beklagte nach § 610 BGB berechtigt, die noch nicht valutierten Darlehen zu widerrufen. Dass bereits vor der Ankündigung der Insolvenz durch den Kläger von der Beklagten berechtigte Auszahlungsbegehren ohne Grund nicht ausgeführt worden wären, wurde vom Kläger nicht behauptet.
  1. Auch eine Verletzung der Aufklärungspflichten ist nicht erkennbar. Nachdem der Kläger selbst drei positive Stellungnahmen von unabhängigen Wirtschaftsprüfern über die Erfolgsaussichten seines Unternehmens vorgelegt hatte, ist nicht erkennbar, wieso es gerade der Beklagten mit den ihr überlassenen Informationen hätte möglich sein sollen, zu erkennen, dass das gesamte Unternehmen des Klägers von Anfang an zum Scheitern verurteilt gewesen sein soll. Zudem bestand keine Verpflichtung der Beklagten, erst recht nicht im Verhältnis zum Kläger, diese vom Kläger eingereichten Unterlagen nochmals ihrerseits zu hinterfragen und gegebenenfalls von sich aus weitere Prüfberichte einzuholen. Soweit der Kläger weiter rügt, die Beklagte habe nicht auf den der Kreissparkasse N. und ihm unterlaufenen Fehler aufmerksam gemacht, dass Existenzgründungsmittel nur genehmigt werden könnten, wenn er und die Mitgesellschafter der U.B.P. V.- u. B. GmbH die Geschäftsanteile der B.B. Bau GmbH persönlich erworben hätten, während der Kauf einer Kapitalgesellschaft durch eine andere nicht den Richtlinien entsprochen habe, übersieht er, dass der Kauf einer Kapitalgesellschaft durch eine andere Kapitalgesellschaft sehr wohl förderungsfähig ist, soweit diese Kapitalgesellschaft ihren Sitz in den neuen Ländern hat. Hierauf war von Seiten der Beklagten nicht nur mit Schreiben vom 20.01.1993 (richtiges Datum: 1994) hingewiesen worden. Wie die Kreissparkasse N. mit Schreiben vom 03.02.1994 mitteilte, hatte die U.B.P. V.- u. B. GmbH aus diesem Grund eigens ihren Sitz von D. in die neuen Länder verlegt, wo sie am 22.11.1993 beim Amtsgericht Halle im Handelsregister eingetragen worden war.
  1. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den [ref=b4e0d8df-eb26-4303-9376-ef929713c4c9]§§ 108 Abs.1 S.2, 708 Nr. 10, 711 ZPO[/ref].
  1. Die Revision gegen das Urteil des Senats war nicht zuzulassen, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert ([ref=fd34c3dd-f745-43fe-a062-2b6eed3d4f5c]§ 543 Abs. 2 ZPO[/ref] n. F.).

Der Berufungsstreitwert wird wie folgt festgesetzt:

  1. bis zum 18.12.2001: 935.611,31 EUR (= 1.829.896,67 DM)

(100.000,00 DM für den Zahlungsantrag und 1.729.896,67 DM für den Antrag auf Feststellung des Nichtbestehens von Ansprüchen auf Zinsen, Bearbeitungsgebühren und Garantieentgelt, die laut Darlehensvertrag vom 15./29.04.1994 1.546.380,00 DM, 38.720,00 DM bzw. 144.796,67 DM betragen.)

  1. ab dann: 51.129,19 EUR (= 100.000,00 DM).

Wert der Beschwer für den Kläger: 51.129,19 EUR (100.000,00 DM)

Meta

13 U 35/01

03.04.2002

Oberlandesgericht Köln 13. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: U

Zitier­vorschlag: Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 03.04.2002, Az. 13 U 35/01 (REWIS RS 2002, 3814)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 3814

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