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PDF anzeigen[X.]:[X.]:BGH:2020:140720BVIIIZB37.20.0
BUN[X.]SGERI[X.]HTSHOF
BES[X.]HLUSS
VIII ZB 37/20
vom
14. Juli 2020
in dem Rechtsstreit
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2
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Der VIII.
Zivilsenat des [X.] hat am 14.
Juli 2020
durch die [X.] Richterin Dr.
Milger, [X.] [X.], die Richterin Dr.
Fetzer, [X.] sowie die Richterin Wiegand
beschlossen:
Die Anhörungsrüge des Beklagten vom 29. Juni 2020 gegen den Senatsbeschluss vom 16. Juni 2020, mit dem die Rechtsbe-schwerde des Beklagten gegen den Beschluss der 4.
Zivilkammer des [X.] verworfen wurde, wird auf seine Kos-ten als unzulässig verworfen.
Gründe:
Die Anhörungsrüge ist unzulässig, weil es an dem erforderlichen [X.] Vortrag zum Vorliegen der Voraussetzungen einer Gehörsverlet-zung und deren Entscheidungserheblichkeit fehlt (vgl. nur Senatsbeschluss vom 23.
August 2016 -
VIII ZR 46/15, juris Rn.
4 mwN). Das Vorbringen des Beklagten genügt den Anforderungen nicht, denn es beschränkt sich auf den pauschalen Einwand, der Senat habe nicht von Amts wegen geprüft, "ob die inhaltliche Stand-
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haftigkeit nach 5a [X.] §
15 des Beschlusses inhaltlich gegeben war" sowie "nach 51 [X.] §
17, ob eine Verletzung des Rechts der Europäischen Ge-meinschaft vorliegt".
Dr. Milger
Dr. [X.] Dr. Fetzer
[X.] Wiegand
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 05.03.2020 -
4 [X.] 752/14 -
LG [X.], Entscheidung vom 22.04.2020 -
4 [X.] -
Meta
14.07.2020
Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.07.2020, Az. VIII ZB 37/20 (REWIS RS 2020, 11424)
Papierfundstellen: REWIS RS 2020, 11424
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