Bundessozialgericht, Beschluss vom 26.05.2020, Az. B 9 V 16/20 B

9. Senat | REWIS RS 2020, 2330

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Gegenstand

Nichtzulassungsbeschwerde - Vertretungszwang vor dem BSG - Einreichung nur durch zugelassenen Rechtsbeistand - Kontakteinschränkungen während der Corona-Krise - Schwierigkeiten bei der Beauftragung eines Rechtsbeistands - telefonische Mandatierung ausreichend - Versäumung der Beschwerdefrist - keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - sozialgerichtliches Verfahren


Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des [X.] vom 14. Februar 2020 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe

1

Der Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Revision in dem ihm am 5.3.2020 zugestellten Urteil des [X.] vom 14.2.2020 mit einem von ihm unterzeichneten Schreiben vom 27.4.2020, beim [X.] eingegangen am 29.4.2020, Beschwerde eingelegt.

2

Die Beschwerde ist unzulässig, da sie nicht innerhalb der am Montag, dem 6.4.2020 abgelaufenen einmonatigen Beschwerdefrist (§ 160a Abs 1 Satz 2, § 64 Abs 2 und 3, § 63 Abs 2 SGG, §§ 180, 182 ZPO) von einem gemäß § 73 Abs 4 SGG vor dem [X.] zugelassenen Prozessbevollmächtigten unterzeichnet worden ist. Auch liegen keine Gründe vor, dem Kläger Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren (vgl § 67 SGG). Mit der Aussage, dass er wegen "der [X.] mit der damit verbundenen Kontakteinschränkungen und Verunsicherungen" keinen Rechtsbeistand einholen konnte, legt der Kläger bereits nicht dar, warum es ihm nicht möglich war, einen Anwalt telefonisch zu kontaktieren und mit der Wahrnehmung seiner Interessen zu beauftragen. Er hat somit weder Tatsachen, die zu einer Wiedereinsetzung führen können, glaubhaft gemacht noch hat er die versäumte Rechtshandlung formgerecht nachgeholt. Auf das Erfordernis, sich vor dem [X.] durch einen der in § 73 Abs 4 SGG aufgeführten Prozessbevollmächtigten vertreten zu lassen, ist der Kläger in der Rechtsmittelbelehrung des [X.] hingewiesen worden.

3

Die vom Kläger selbst eingelegte Beschwerde ist gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 SGG ohne Beteiligung [X.] als unzulässig zu verwerfen.

4

Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 SGG.

Meta

B 9 V 16/20 B

26.05.2020

Bundessozialgericht 9. Senat

Beschluss

Sachgebiet: V

vorgehend SG Kiel, 25. Januar 2016, Az: S 12 VS 73/11, Urteil

§ 160a Abs 1 S 2 SGG, § 73 Abs 4 SGG, § 64 Abs 2 SGG, § 67 Abs 1 SGG, § 67 Abs 2 S 2 SGG

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Beschluss vom 26.05.2020, Az. B 9 V 16/20 B (REWIS RS 2020, 2330)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 2330

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