Bundespatentgericht, Beschluss vom 13.10.2016, Az. 35 W (pat) 16/12

35. Senat | REWIS RS 2016, 4017

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Gegenstand

Gebrauchsmusterbeschwerdeverfahren – Löschungsverfahren – Beschwerde gegen Kostenfestsetzung - "Doppelvertretungskosten im Gebrauchsmuster-Löschungsverfahren" – zur Erstattungsfähigkeit der Kosten eines Rechtsanwalts zusätzlich zu den Kosten eines Patentanwalts


Leitsatz

Doppelvertretungskosten im Gebrauchmuster-Löschungsverfahren

Doppelvertretungskosten im Gebrauchsmuster-Löschungsverfahren;

Fortsetzung der Senatsrechtsprechung von BPatGE 51, 81 ff. - „Medizinisches Instrument“ - unter Aufgabe des Senatsbeschlusses vom 27. November 2014, Az.: 35 W (pat) 5/12.

Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend das Gebrauchsmuster …

(hier: Beschwerde gegen [X.])

hat der 35. Senat ([X.]) des [X.] in der Sitzung vom 13. Oktober 2016 durch die Vorsitzende Richterin [X.], die Richterin [X.] und [X.] Eisenrauch

beschlossen:

1. Auf die Beschwerde der Löschungsantragstellerin wird der Beschluss der [X.] des [X.] vom 16. Juli 2012 ([X.]. … …) dahingehend abgeändert, dass die der Beschwerdeführerin von der Beschwerdegegnerin zu erstattenden Kosten anstatt wie bisher auf 3.706,10 € auf

7.436,10 €

- in Worten: [X.] Euro -

festgesetzt werden.

Der festgesetzte Betrag ist ab dem 21. Juli 2011 mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen.

2. Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

3. Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Beschwerdeführerin 75 % und die Beschwerdegegnerin 25 % zu tragen.

4. [X.] wird zugelassen zu der Frage, ob in entsprechender Anwendung des Beschlusses des [X.], 52 – Doppelvertretung im [X.]- auch im [X.] bei parallelem Verletzungsprozess die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts neben einem Patentanwalt typischerweise als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig im Sinne von § 17 Abs. 4 [X.] i. V. m. § 84 Abs. 2 Satz 2 [X.] i. V. m. § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO anzusehen ist.

Gründe

A.

1

Die Beschwerdegegnerin war die zweite und letzte eingetragene Inhaberin des [X.] Gebrauchsmusters … (Streitgebrauchsmuster), das durch Abzweigung als Anmeldetag den 26. Juni 1997 erhalten hatte. Die erste eingetragene Inhaberin des [X.] war die [X.] …GmbH in [X.].

2

Am 9. September 2006 hat die Beschwerdeführerin beim [X.] die Löschung des [X.] beantragt und diesen Antrag auf mangelnde Schutzfähigkeit sowie auf das Vorhandensein eines wesensgleichen älteren Rechts (§ 15 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 [X.]) gestützt.

3

Mit Wirkung vom 2. Juli 2007 ist das Streitgebrauchsmuster nach Ablauf einer Schutzdauer von zehn Jahren erloschen. Daraufhin hat die Beschwerdeführerin im Löschungsverfahren ihren Löschungsantrag umgestellt auf den Antrag festzustellen, dass das Streitgebrauchsmuster von Anfang an unwirksam gewesen sei. Als konkretes Feststellungsinteresse hat sich die Beschwerdeführerin auf ein paralleles Verletzungsverfahren vor dem [X.] berufen.

4

Am 9. Dezember 2008 hat die [X.] über den Feststellungsantrag mündlich verhandelt. Ausweislich des [X.] hat die Verhandlung von 9.00 Uhr bis 11.50 Uhr gedauert. Die Beschwerdegegnerin hat der Umstellung des [X.] auf einen Feststellungsantrag nicht widersprochen. Ausweislich des [X.] hat die Beschwerdeführerin damals den Gegenstandswert des [X.] mit 667.000,00 € beziffert, die Beschwerdegegnerin mit 100.000,00 €. Am Ende der Sitzung hat die [X.] einen Beschluss verkündet, mit dem festgestellt wurde, dass das Streitgebrauchsmuster von Anfang an unwirksam gewesen war und dass die Beschwerdegegnerin die Kosten des Verfahrens zu tragen hatte.

5

Dagegen hat die Gebrauchsmusterinhaberin und hiesige Beschwerdegegnerin Beschwerde zum [X.] eingelegt. In dem sich anschließenden Beschwerdeverfahren mit dem Aktenzeichen 35 W (pat) 431/09 hat die hiesige Beschwerdeführerin (und damalige Beschwerdegegnerin) das Urteil des [X.] vom 17. April 2007 mit dem Aktenzeichen 4b O 288/06 zu den Gerichtsakten gereicht. Das Urteil betrifft einen Rechtsstreit, in dem die [X.] … GmbH in [X.], u. a. die Beschwerdeführerin aus dem Streitgebrauchsmuster auf Verletzung und Unterlassung in Anspruch genommen hat. In dem Urteil heißt es im Tatbestand u. a. wörtlich:

6

„…

7

Nachdem die Klägerin u. a. auch das Klagegebrauchsmuster an die [X.] GmbH übertragen hatte, erteilte diese der Klägerin mit Wirkung vom 1. Oktober 2003 eine ausschließliche Lizenz an dem Schutzrecht. …“

8

Mit dem Urteil ist auch der Streitwert des Verfahrens festgesetzt worden, und zwar für die [X.] bis zum 10. Oktober 2006 auf 1.000.000,00 € und für die [X.] danach auf 667.000,00 €.

9

Über die Beschwerde der Gebrauchsmuster-Inhaberin und hiesigen Beschwerdegegnerin hat der [X.] am 12. Januar 2011 mündlich verhandelt. Im Sitzungsprotokoll heißt es u. a. wörtlich:

„… Auf Hinweis des Gerichts geben die Beteiligten übereinstimmend den Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens mit 600.000,00 [X.] an und beantragen entsprechende Festsetzung.“

Daraufhin hat der [X.] in der mündlichen Verhandlung den Gegenstandswert des damaligen Beschwerdeverfahrens durch Beschluss auf 600.000,00 € festgesetzt. Am Schluss der Sitzung hat der [X.] beschlossen, die Beschwerde der Gebrauchsmuster-Inhaberin kostenpflichtig zurückzuweisen. Am 14. Januar 2011 hat die Gebrauchsmuster-Inhaberin und hiesige Beschwerdegegnerin ihre Beschwerde zurückgenommen.

Im sich anschließenden Kostenfestsetzungsverfahren hat die Beschwerdeführerin zuletzt mit Eingabe vom 19. Juli 2011 beim [X.] beantragt, die ihr von der Beschwerdegegnerin für das [X.] zu erstattenden Kosten auf 18.104,16 € festzusetzen und die Verzinsung dieses Betrages ab dem [X.]punkt der Antragstellung mit 5 Prozent über dem Basiszinssatz auszusprechen. Der genannte Betrag errechnet sich ausgehend von einem Gegenstandswert von 600.000,00 € aus den geltend gemachten Kosten für die Vertretung durch einen Rechtsanwalt (9.020,06 €) und durch einen Patentanwalt (9.084,10 €), wobei jeweils eine 1,3-fache Verfahrensgebühr, eine 1,2-fache Terminsgebühr, eine Pauschale für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen sowie jeweils Übernachtungs-, Reise- und Fahrtkosten sowie ein Abwesenheitsgeld einbezogen wurden. Bei den Kosten für die Vertretung durch einen Patentanwalt wurde zusätzlich die [X.] in Höhe von 300,00 € in Ansatz gebracht.

Zur Begründung eines Gegenstandswertes von 600.000,00 € hat die Beschwerdeführerin – von Seiten der Beschwerdegegnerin unbestritten – vorgetragen, dass zwischen den [X.]en während des Gebrauchsmuster-[X.] ein paralleler Verletzungsprozess vor dem [X.] unter dem Aktenzeichen 4b O 288/06 anhängig gewesen sei. Der für das Löschungsverfahren beanspruchte Gegenstandswert von 600.000,00 € orientiere sich an dem Gegenstandswert des parallelen Verletzungsverfahrens, den die Beschwerdegegnerin ursprünglich mit 1.000.000,00 € angegeben habe.

Mit Beschluss vom 16. Juli 2012 hat die [X.] des [X.] die der Beschwerdeführerin von der Beschwerdegegnerin für die Vertretung durch einen Patentanwalt zu erstattenden Kosten lediglich auf 3.706,10 € festgesetzt, wobei der festgesetzte Betrag seit dem 21. Juli 2011 mit 5 Prozentpunkten über dem Basissatz zu verzinsen sei. Hierbei wurden folgende Posten berücksichtigt: Eine 2,0-fache Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV [X.] (Gegenstandswert: 125.000,00 €) in Höhe von 2.862,00 €, ein pauschales Entgelt für Post und Telekommunikationsdienstleistungen in Höhe von 20,00 €, ein Tages- und Abwesenheitsgeld in Höhe von 60,00 €, Übernachtungs-, Reise- und Fahrtkosten in [X.] von insgesamt 464,10 € sowie die [X.] in Höhe von 300,00 €. Der weitergehende Antrag der Beschwerdeführerin wurde zurückgewiesen. Insbesondere die Kosten für den hinzugezogenen Rechtsanwalt wurden nicht als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig erachtet.

Mit ihrer Beschwerde verfolgt die Beschwerdeführerin ihren ursprünglichen Kostenfestsetzungsantrag weiter. Sie ist der Auffassung, dass die nach Nr. 2300 VV [X.] festgesetzte 2,0-fache Geschäftsgebühr zu niedrig bemessen sei. Sowohl für den Patentanwalt, als auch für den mitwirkenden Rechtsanwalt der Beschwerdeführerin seien jeweils Gebühren entsprechend einem 2,5-fachen Satz zu erstatten. Die Tätigkeit im erstinstanzlichen [X.] sei ungewöhnlich umfangreich und schwierig gewesen. Bei der Beurteilung der Schutzfähigkeit des [X.] habe eine außergewöhnlich große Zahl von Druckschriften berücksichtigt werden müssen. Während der mehrjährigen Verfahrensdauer sei zudem eine Vielzahl von Schriftsätzen ausgetauscht worden. Schließlich habe vor der [X.] eine mehrstündige mündliche Verhandlung stattgefunden.

Ferner habe die [X.] bei ihrer Kostenfestsetzung den Gegenstandswert zu Unrecht auf 125.000,00 € reduziert. Der vom [X.] im Löschungsbeschwerdeverfahren in Höhe von 600.000,00 € festgesetzte Gegenstandswert sei auch bei dem hier in Rede stehenden erstinstanzlichen Verfahren zugrunde zu legen. Dieser Gegenstandswert in Höhe von 600.000,00 € habe sich am Streitwert des parallelen [X.] orientiert, der zunächst beim [X.] und dann beim [X.] anhängig gewesen sei. In der mündlichen Verhandlung am 12. Januar 2011 im Löschungs-Beschwerdeverfahren mit dem Aktenzeichen 35 W (pat) 431/09 hätten beide Verfahrensbeteiligte eine Festsetzung des Gegenstandswertes für angemessen gehalten.

Zusätzlich seien die Kosten des hinzugezogenen Rechtsanwalts als erstattungsfähig anzuerkennen. Der gleichzeitig vor dem [X.] anhängige parallele Verletzungsstreit habe eine inhaltliche Abstimmung zwischen den Anwälten erforderlich gemacht. Die Mitwirkung des Rechtsanwalts im Löschungsverfahren sei aufgrund der engen Verknüpfung der beiden Verfahren notwendig gewesen. In der neueren Rechtsprechung des [X.] in [X.] werde mittlerweile in Fällen wie diesen eine Doppelvertretung als eine notwendige Maßnahme angesehen. Gebrauchsmuster und Patent seien hinsichtlich ihrer Schutzvoraussetzungen und auch bei der Durchsetzung im Verletzungsprozess vergleichbar. Es sei daher nicht nachvollziehbar, warum in der einen Verfahrensart (Patentnichtigkeitsverfahren) die durch eine Doppelvertretung entstehenden Kosten erstattungsfähig sein sollten, in der anderen Verfahrensart ([X.]) jedoch nicht.

Die Beschwerdeführerin beantragt gemäß ihrem am 21. Juli 2011 beim [X.] eingegangenen Kostenfestsetzungsantrag,

den Beschluss der [X.] des [X.] vom 16. Juli 2012 dahingehend abzuändern, dass die ihr von der Beschwerdegegnerin für die Tätigkeit eines Patentanwalts im [X.] und eines mitwirkenden Rechtsanwalts zu erstattenden Kosten ausgehend von einem Gegenstandswert von 600.000,00 € und unter Ansatz jeweils einer 2,5-fachen Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV [X.] auf 18.104,16 € festgesetzt werden, sowie die Verzinsung dieses Betrages ab dem [X.]punkt der Antragstellung mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auszusprechen.

Die Beschwerdegegnerin beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie ist der Auffassung, dass es sich bei dem konkreten, hier vorliegenden [X.] keineswegs um ein ungewöhnlich umfangreiches oder schwieriges Verfahren gehandelt habe. Die von der [X.] angesetzte Gebühr in Höhe eines 2,0-fachen Satzes sei vielmehr zutreffend bemessen. Insgesamt seien nur sechs größtenteils sehr kurze Druckschriften zu berücksichtigen gewesen, die auch sehr ähnlichen Inhalt gehabt hätten. Der Beschwerdeführerin werde auch insoweit widersprochen, als eine große Zahl von Schriftsätzen ausgetauscht worden wäre. Die Beschwerdeführerin habe lediglich einen 15-seitigen Löschungsantrag eingereicht, auf den die Beschwerdegegnerin mit einer etwas längeren Widerspruchsbegründung reagiert habe. Zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung seien sodann noch ein 6-seitiger Schriftsatz der Beschwerdeführerin und ein 14-seitiger Schriftsatz der Beschwerdegegnerin ausgetauscht worden. Ferner habe die Beschwerdegegnerin lediglich einen Haupt- und zwei Hilfsanträge gestellt, weshalb - entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin - auch nicht von einer Vielzahl von [X.] gesprochen werden könne. Zudem habe die am 9. Dezember 2008 vor der [X.] durchgeführte mündliche Verhandlung mit zwei Stunden und 50 Minuten nicht ungewöhnlich lange gedauert.

Zu dem von der Beschwerdeführerin in Höhe von 600.000,00 € geltend gemachten Gegenstandswert gibt die Beschwerdegegnerin zu Bedenken, dass das Interesse der Allgemeinheit an der Löschung des [X.] gering gewesen sei. Im [X.]punkt der Einreichung des [X.] am 9. September 2006 habe die verbliebene Schutzdauer des [X.] nur noch weniger als ein Jahr betragen.

Die Kosten für eine Doppelvertretung durch einen Patentanwalt und einen Rechtsanwalt seien zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nicht notwendig gewesen. Im [X.] sei eine [X.] durch einen Patentanwalt regelmäßig vollwertig vertreten. Das habe der [X.] schon vor vielen Jahren durch eine in der [X.]schrift [X.], S. 621 ff., veröffentlichten Entscheidung klargestellt. Demnach mache die gleichzeitige Anhängigkeit eines parallelen Verletzungsverfahrens die Hinzuziehung des dort tätigen Rechtsanwalts nicht notwendig. Auch seien im vorliegenden Verfahren keine rechtlich schwierigen Fragen aufgetreten, die ausnahmsweise das Hinzutreten rechtsanwaltlichen Sachverstandes erforderlich gemacht hätten.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Verfahrens in beiden Instanzenzügen wird Bezug genommen auf die Verfahrensakten.

B.

eines Anwalts erstattungsfähig ist, mit nicht notwendigen Mehrkosten belastet zu werden (vgl. B[X.]E 51, 81, 89 - „Medizinisches Instrument“). Diese Sichtweise fußt auf einer älteren Entscheidung des [X.] zum Gebrauchsmuster-Löschungsverfahren ([X.], 352 = [X.] GRUR 1965, 621, 626 - „[X.]“), nach der eine [X.] im Gebrauchsmuster-Löschungsverfahren durch einen Patentanwalt regelmäßig vollwertig vertreten wird. Der [X.] hatte hierbei darauf abgestellt, dass ein Patentanwalt aufgrund seiner Ausbildung und Berufspraxis so geschult sei, dass er die im Gebrauchsmuster-Löschungsverfahren regelmäßig auftretenden Rechtsfragen beherrscht.

I[X.] Ende des Jahres 2012 hat der [X.] für das patentrechtliche [X.] entschieden, dass die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts neben einem Patentanwalt typischerweise als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig im Sinne von § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO anzusehen ist, wenn gleichzeitig mit dem [X.] ein das Streitpatent betreffender Verletzungsstreit anhängig ist, an dem die betreffende [X.] oder ein mit ihr wirtschaftlich verbundener Dritter beteiligt ist ([X.], Beschluss vom 18. Dezember 2012 mit dem Aktenzeichen [X.] - Doppelvertretung im [X.], veröffentlicht u. a. in [X.]Z 196, 52 und [X.], 427 ff.).

Diese Rechtsauffassung hat der erkennende [X.] bisher in nur einem Fall auf das [X.] übertragen, nämlich in seinem Beschluss vom 27. November 2014 mit dem Aktenzeichen 35 W (pat) 5/12 (veröffentlicht in der fortlaufenden Entscheidungssammlung des [X.]s auf www.bpatg.de). Der vorliegende Fall hat den [X.] vor die Frage gestellt, ob er unter Aufgabe der in seinem Beschluss vom 27. November 2014 vertretenen Rechtsauffassung zu seiner früheren Rechtsprechung zurückkehren soll.

II[X.] Deswegen hat der [X.] mit Beschluss vom 18. Dezember 2015 der Präsidentin des [X.] gemäß § 18 Abs. 2 Satz 1 [X.] i. V. m. § 77 [X.] anheimgegeben, dem Beschwerdeverfahren beizutreten. Zur Begründung hat der [X.] ausgeführt, dass er es für eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung halte, ob im Lichte der Beschlusses des [X.] [X.] [X.], 427 ff. - Doppelvertretung im [X.] - auch im [X.] bei parallelem Verletzungsprozess die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts neben einem Patentanwalt typischerweise als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig im Sinne von § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO i. V. m. § 17 Abs. 4 [X.] und i. V. m. § 84 Abs. 2 Satz 2 [X.] anzusehen ist.

IV. Mit Eingabe vom 18. Februar 2016 hat die Präsidentin des [X.] – ohne dem Verfahren beizutreten – eine schriftliche Erklärung abgegeben (§ 76 [X.]). Sie hat sich für eine Wiederaufnahme und Fortsetzung der früheren Rechtsprechung des [X.]s ausgesprochen. Ihre Auffassungen, dass sich die für den Beschluss des [X.]es [X.] [X.], 427 – Doppelvertretung im [X.] – maßgebenden Überlegungen nicht entsprechend auf das [X.] übertragen ließen, hat die Präsidentin im Wesentlichen wie folgt begründet:

Im Vergleich zum [X.] sei das [X.] deutlich komplexer und rechtlich anspruchsvoller. Die vom [X.] in seinem Beschluss zur Doppelvertretung im [X.] angenommenen hohen juristischen Anforderungen bei paralleler Rechtsverfolgung bzw. –vertretung im Patentverletzungs- und im [X.] ließen sich für die entsprechenden Verfahren im Gebrauchsmusterrecht nicht feststellen. Ein Patentanwalt sei daher typischerweise dazu imstande, die Auswirkungen eines bestimmten Vorbringens oder einer beschränkten Verteidigung des Gebrauchsmusters auf den Verletzungsstreit zuverlässig einzuschätzen.

Besonderes Gewicht komme dem Umstand zu, dass das Gebrauchsmuster ein ungeprüftes Schutzrecht sei, welches nach dem Willen des Gesetzgebers insbesondere Einzelerfindern und kleineren und mittleren Unternehmen als finanzierbares technisches Schutzrecht zur Verfügung stehen solle. Eine wesentliche Erhöhung der mit dem [X.] verbundenen Kosten, wie sie mit der regelmäßigen Erstattungsfähigkeit der Kosten für die anwaltliche Doppelvertretung bei parallelem Verletzungsprozess eintreten würde, könnte einer faktischen [X.] gleichkommen. Denn das Kostenrisiko des Gebrauchsmuster-[X.] sei schon von vornherein hoch, weil für dieses Verfahren durchgehend, also auch im erstinstanzlichen patentamtlichen Verfahren, gemäß § 17 Abs. 4 [X.], bzw. gemäß § 18 Abs. 2 Satz 2 [X.] das zivilprozessuale Kostenrecht gälte und nicht das Kostenrecht nach § 80 [X.]. Gerade auch für wirtschaftlich schwächer Gestellte sollte wenigstens die erstinstanzliche patentamtliche Überprüfung des ungeprüften Schutzrechts zuverlässig finanzierbar sein.

C.

Die Beschwerde gegen den Beschluss der [X.] vom 16. Juli 2012 ist zulässig. Sie ist insbesondere innerhalb der zweiwöchigen Frist des § 62 Abs. 2 Satz 4 [X.] i. V. m. § 17 Abs. 4 Satz 2 [X.] eingelegt worden. Doch in der Sache selbst hat die Beschwerde nur teilweise Erfolg.

Der Beschluss der [X.] vom 9. Dezember 2008 mit der darin enthaltenen Kostengrundentscheidung zu Lasten der Gebrauchsmuster-Inhaberin ist mit Rücknahme der Beschwerde der Gebrauchsmuster-Inhaberin und hiesigen Beschwerdegegnerin am 14. Januar 2011 bestandskräftig geworden.

[X.] Es bestehen keine Bedenken dagegen, dass die [X.] die Gebühren für eine patentanwaltliche Tätigkeit nach den für Rechtsanwälte gültigen Vorschriften des [X.] in Ansatz gebracht hat. Im Falle eines Gebrauchsmuster-[X.] sind diese Regelungen entsprechend heranzuziehen (vgl. B[X.] [X.]. 2006, 518 ff.).

I[X.] Die Beschwerdeführerin macht allerdings zu Recht geltend, dass der von der [X.] bei der Kostenfestsetzung angenommene Gegenstandswert in Höhe von 125.000,00 € zu niedrig liegt und stattdessen von einem Gegenstandswert in Höhe von 600.000,00 € auszugehen ist.

Die Bemessung des Gegenstandswertes erfolgt gemäß §§ 23 Abs. 3, 33 [X.] i. V. m. §§ 3, 4 ZPO nach billigem Ermessen. Sie richtet sich nach allgemeiner Ansicht nach dem Interesse der Allgemeinheit an der Löschung des Gebrauchsmusters, nicht nach dem wirtschaftlichen Interesse der Verfahrensbeteiligten.

Hier hat die Beschwerdeführerin unwidersprochen vorgetragen, dass zwischen den [X.]en während des Gebrauchsmuster-[X.] zunächst beim [X.] unter dem Aktenzeichen 4b O 288/06 und dann vor dem [X.] ein paralleler Verletzungsprozess anhängig gewesen sei, dass sich der für das Löschungsverfahren beanspruchte Gegenstandswert von 600.000,00 € an dem Gegenstandswert dieses Verletzungsverfahrens orientiere und dass die Beschwerdegegnerin den Gegenstandswert des [X.] ursprünglich mit 1.000.000,00 € angegeben habe. Nach der Rechtsprechung des [X.] im Zusammenhang mit Patentnichtigkeitsverfahren liefert im Falle des Fehlens anderweitiger Anhaltspunkte der Streitwert eines Verletzungsverfahrens die wesentliche Grundlage für die Bemessung des Gegenstandswertes einer Nichtigkeitsklage, da durch diesen Wert notwendigerweise auch das wirtschaftliche Interesse des [X.] beziffert wird, das dieser an der Vernichtung des Schutzrechts hat (vgl. [X.], 757 - „Gegenstandswert des Patentnichtigkeitsverfahrens“). Da das wirtschaftliche Interesse der Allgemeinheit an der Vernichtung eines Schutzrechts regelmäßig noch darüber liegen wird, kommt eine Gegenstandswertfestsetzung in einem Nichtigkeits- oder Löschungsverfahren unterhalb des im parallelen Verletzungsverfahren zugrunde gelegten Streitwerts regelmäßig nicht in Betracht (vgl. [X.] a. a. O.).Weiter ist im vorliegenden Fall zu berücksichtigen, dass in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden [X.] am 12. Januar 2011 über die Beschwerde im Hauptsacheverfahren auch die hiesige Beschwerdegegnerin und damalige Beschwerdeführerin mit einer Festsetzung des Gegenstandswertes des damaligen Beschwerdeverfahrens (mit dem Aktenzeichen 35 W (pat) 431/09) auf 600.000,00 € einverstanden war. Umstände, die für den Gegenstandswert des Gebrauchsmuster-[X.] eine andere Bemessung nahelegen, sind nicht ersichtlich. Insgesamt entspricht es damit billigem Ermessen, dem Antrag der Beschwerdeführerin zu folgen und auch für das [X.] von einem Gegenstandswert in Höhe von 600.000,00 € auszugehen.

II[X.] Soweit die Beschwerdeführerin den von der [X.] für die Vergütung des Patentanwalts nach dem Gebührentatbestand Nr. 2300 VV [X.] in Ansatz gebrachten 2,0-fachen Satz als zu niedrig beanstandet, hat die Beschwerde jedoch keinen Erfolg.

Bei einem Löschungsverfahren vor einer [X.] des [X.] handelt es sich trotz seiner justizförmigen Ausgestaltung (vgl. [X.] GRUR 2010, 231, 233 - „[X.]“) um ein Verfahren vor einer Verwaltungsbehörde (vgl. [X.]/

Im vorliegenden Fall sind keine Umstände im Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 1 [X.] vorgetragen oder anderweitig ersichtlich geworden, die bei dem hier in Rede stehenden Gebrauchsmusterlöschungsverfahren auf ein

Nach Nr. 2300 VV [X.] fällt für eine Tätigkeit im Verwaltungsverfahren eine (Rahmen-) Geschäftsgebühr in Höhe eines 0,5- bis 2,5-fachen Satzes an. Hiernach ist im Normalfall ein Regelsatz von 1,3 anzusetzen, der nur bei umfangreichen und/oder schwierigen Tätigkeiten überschritten werden kann (vgl. z. B. auch: [X.]/

Der von der Beschwerdeführerin vertretenen Auffassung, dass es sich vorliegend um ein

IV. Auch soweit die Beschwerdeführerin die Kosten für die Vertretung durch den zusätzlich hinzugezogenen Rechtsanwalt geltend macht, hat die Beschwerde keinen Erfolg.

Die Beschwerdeführerin und frühere Löschungsantragstellerin ist während des Gebrauchsmuster-[X.] zunächst vor dem [X.], dann vor dem [X.] aus dem Streitgebrauchsmuster auf Verletzung und Unterlassung in Anspruch genommen worden. Damit begründet die Beschwerdeführerin ihren Anspruch auf die Erstattung der Kosten für den neben dem Patentanwalt zusätzlich zum Löschungsverfahren hinzugezogenen Rechtsanwalt. Diese Kosten sind nicht erstattungsfähig, weil sie nicht im Sinne von § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren.

IV.1 Die Festsetzung der erstattungsfähigen Kosten richtet sich im [X.] nach § 17 Abs. 4 Satz 2 [X.], der auf § 62 Abs. 2 und auf § 84 Abs. 2 Satz 2 [X.] verweist. Gemäß § 84 Abs. 2 Satz 2 [X.] kommen die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Prozesskosten und damit §§ 91 ff. ZPO zur Anwendung

eines Rechts- oder Patentanwalts der obsiegenden [X.]. Sie gelten von Rechts wegen als zweckentsprechende Kosten der Rechtsverfolgung und Rechtsverteidigung. Für die Erstattungsfähigkeit der Kosten eines (hier) zusätzlich zum Patentanwalt mitwirkenden Rechtsanwalts kommt es stattdessen darauf an, ob diese Kosten gemäß § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalles zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtverteidigung notwendig waren. Dabei folgt aus § 91 Abs. 2 ZPO einerseits und §§ 27 Abs. 3 [X.], 143 Abs. 3 [X.] im Sinne eines argumentum e contrario andererseits der kostenrechtliche Grundsatz, dass regelmäßig nur die Kosten eines Anwalts erstattungsfähig sein sollen und die Erstattungsfähigkeit von [X.] die Ausnahme sein soll.

Bei der Prüfung der Notwendigkeit von Kosten ist darauf abzustellen, ob eine kostenbewusste und wirtschaftlich vernünftige [X.] die Kosten auslösende Maßnahme im [X.]punkt ihrer Veranlassung als sachdienlich ansehen durfte, wobei die [X.] ihr berechtigtes Interesse verfolgen und die zur vollen Wahrnehmung ihrer Belange erforderlichen Schritte ergreifen darf (vgl. [X.] GRUR 2005, 271 – [X.]  III -m. [X.]). Notwendig sind danach alle Kosten, ohne die die zweckentsprechenden Maßnahmen nicht getroffen werden könnten. Hierbei ist grundsätzlich eine typisierende Betrachtungsweise geboten (vgl. [X.] GRUR 2005, 271 - [X.] III; [X.] NJW 2003, 901 - Auswärtiger Rechtsanwalt I; [X.] WRP 2008, 363).

IV.2 Vorliegend kann die Erstattungsfähigkeit der Kosten des Rechtsanwalts der Beschwerdeführerin zusätzlich zu den Kosten des Patentanwalts der Beschwerdeführerin nicht schon nach der früheren Rechtsprechung des [X.]s (vgl. oben unter [X.], Seite 10 f. dieses Beschlusses) festgestellt werden. Denn in dem beschwerdegegenständlichen [X.] waren über den Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes hinaus keine derart schwierigen rechtlichen Fragen zu beurteilen, dass für deren Bearbeitung das bei einem Patentanwalt vorauszusetzende, rechtliche Wissen nicht ausreichte. Das folgt bereits aus den Ausführungen oben unter [X.], Seite 13 ff. dieses Beschlusses. Danach geht das hier in Rede stehende, konkrete [X.] nicht über ein durchschnittlich schwieriges und umfangreiches Verfahren mit mündlicher Verhandlung hinaus. Der von der Beschwerdeführerin vertretenen Auffassung, dass es sich vorliegend um ein

Dass sich im [X.] besonders schwierige rechtliche Fragen gestellt hätten, lässt sich im Übrigen weder dem ausführlichen Zwischenbescheid der [X.] vom 23. April 2008, noch dem Protokoll über die mündliche Verhandlung vor der [X.] am 9. Dezember 2008 und auch nicht der schriftlichen Fassung vom 14. Januar 2009 des am Ende dieser Verhandlung verkündeten Beschlusses entnehmen. Vielmehr stellt sich das patentamtlichen Verfahren auch in diesen patentamtlichen Dokumenten nur als durchschnittlich schwierig dar. Dass an der mündlichen Verhandlung vom 9. Dezember 2018 auf Seiten der Antragsgegnerin sowie auf Seiten der beiden verbliebenen Antragstellerinnen insgesamt neun Patent- und Rechtsanwälte teilgenommen haben, gibt – für sich genommen - keinen Aufschluss darüber, ob diese Vertretung auch wegen besonderer rechtlicher Schwierigkeiten des Falles geboten war.

IV.3 Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Kosten für den von ihr neben dem Patentanwalt zum [X.] hinzugezogenen Rechtsanwalt können auch nicht auf der Grundlage der Überlegungen als erstattungsfähig anerkannt werden, die für den Beschluss des [X.]es [X.] [X.], 427 ff. – Doppelvertretung im [X.] - entscheidend waren. Das folgt aus den wesentlichen Unterschieden zwischen dem [X.] einerseits und dem Patentnichtigkeitsverfahren andererseits.

IV.3.1   Ein wesentliches Argument gegen die regelmäßige Anerkennung der Kosten einer anwaltlichen Doppelvertretung im [X.] bei parallelem Verletzungsrechtsstreit sieht der [X.] in den nachteiligen Folgen einer solchen Regel für die Kostenstruktur des Gebrauchsmuster-[X.] - das sind Folgen, die sowohl den Interessen der Allgemeinheit als auch den wirtschaftlichen Interessen von Löschungsantragsstellern und Gebrauchsmuster-Inhabern entgegenstehen.

Das Gebrauchsmuster entsteht als formales Recht durch die bloße Registrierung, kann also den Mitbewerbern ungeprüft entgegengehalten werden. Eine Prüfung des Gebrauchsmusters auf seine Schutzfähigkeit hin geschieht nur auf Antrag eines Dritten im Wege des [X.], das als Popularverfahren mit geringen Festgebühren ausgestaltet ist. Dieses Popularverfahren dient dem für den gewerblichen Rechtsschutz wesentlichen allgemeinen Anliegen sicherzustellen, dass sich einerseits Mitbewerber gegen die Inanspruchnahme aus einem nicht schutzfähigen Gebrauchsmuster mit Hilfe des [X.] wehren können und dass andererseits die Inhaber eines schutzfähigen Gebrauchsmusters dieses Schutzrecht auch im Löschungsverfahren gegen ihre Mitbewerber durchsetzen können. Es wäre nicht sachgerecht, die Durchsetzung dieses Allgemeinanliegens dadurch zu vereiteln, dass das Kostenrisiko der Löschungsverfahren so hoch getrieben wird, dass nur noch wenige Mitbewerber bzw. wenige Gebrauchsmusterinhaber dieses Kostenrisiko eingehen können.

Der Gesetzgeber hat das Gebrauchsmuster gerade auch als Schutzrecht für Einzelerfinder, kleine und mittlere Unternehmen geschaffen (vgl. u. a. Begründung zum Entwurf des Gesetzes zur Änderung des Gebrauchsmustergesetzes, [X.] 1986, S. 320, 321, A. Allgemeines Nr. 2. bis 4.). Für diese Anmeldergruppen können nur solche Schutzrechte geeignet sein, die gerade auch dann finanzierbar und damit wirtschaftlich bleiben, wenn über ihren Bestand vor dem [X.] und vor den Gerichten gestritten wird.

Dem entsprechen die geltenden Regelungen für die patentamtlichen und patentgerichtlichen Gebühren für das [X.]. Anders als in den patentrechtlichen [X.] handelt es sich dabei um fixe Gebühren: 300 € für das [X.] und 500 € für das Beschwerdeverfahren vor dem [X.]. Diese Gebühren sind von der Höhe des jeweiligen Gegenstandswertes der Verfahren unabhängig. Dagegen sind die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens, und das sind regelmäßig die Anwaltskosten, von dem Gegenstandswert des Verfahrens abhängig, der bei parallelem Verletzungsprozess regelmäßig an dessen Streitwert orientiert wird. Die Verdoppelung dieser Kosten für die unterlegene [X.] eines Gebrauchsmuster-[X.], wie sie die notwendige Folge der regelmäßigen Erstattungsfähigkeit der [X.] bei parallelem Verletzungsprozess wäre, wird das Kostenrisiko eines Gebrauchsmuster-[X.] so weit erhöhen, dass viele mittelständische Löschungsantragsteller oder Gebrauchsmusterinhaber schon aus wirtschaftlichen Gründen von den bestehenden Rechtswegen absehen werden

In diesem Zusammenhang muss weiter die Tatsache gesehen werden, dass der Gebrauchsmusterinhaber die sofortige Wirkung seines nur registrierten Schutzrechts auch damit bezahlt, dass er bereits bei der ersten Überprüfung seines Schutzrechts auf dessen Schutzfähigkeit hin – und die geschieht im Löschungsverfahren – das volle Risiko der Auferlegung der anwaltlichen Kosten des Antragstellers trägt. Insoweit trägt der Gebrauchsmusterinhaber ein höheres Kostenrisiko als der Patentinhaber, dem im Einspruchsverfahren nur ausnahmsweise die anwaltlichen Kosten des Einsprechenden auferlegt werden können. Eine weitere Steigerung dieses Kostenrisikos durch die Einführung der regelmäßigen Erstattungsfähigkeit von [X.] im [X.] bei parallelem Verletzungsprozess könnte das Gebrauchsmuster schon wegen seiner kurzen Schutzdauer von maximal zehn Jahren für eben diejenigen Nutzer, für die es an erster Stelle bestimmt ist, nämlich für Einzelerfinder, kleine und mittlere Unternehmen, wirtschaftlich sinnlos machen.

Auch die Möglichkeit, eine Gebrauchsmusterrecherche nach § 7 [X.] durchzuführen, ändert nichts an den beschriebenen Kostenrisiken des [X.]. Denn der Recherchebericht einer Gebrauchsmusterrecherche enthält - anders als es mit Wirkung zum 1. April 2014 in § 43 Abs. 1 [X.] festgeschrieben wurde - keine Ausführungen zur Schutzfähigkeit des [X.]. Der Gesetzgeber hat für das Gebrauchsmustersystem sogar unter bewusster Abgrenzung zum Patentsystem auf die Anordnung eines erweiterten Rechercheberichts verzichtet und damit nochmals deutlich den Charakter des Gebrauchsmusterlöschungsverfahrens als das zentrale Forum, in dem erstmals eine Prüfung des [X.] auf Schutzfähigkeit stattzufinden hat, unterstrichen (vgl. die Gesetzesbegründung in [X.] 2013, 361, 373 - re. Sp.).

Die Anmelde- und Bestandszahlen beim Gebrauchsmuster sind unverändert hoch: So sind z. B. im Jahre 2015 14.277 [X.] beim [X.] eingegangen, mehr als zwei Drittel davon kamen aus dem Inland. Im selben Jahr sind über 12.200 Gebrauchsmuster eingetragen worden. Am Ende des Jahres 2015 waren 85.180 Gebrauchsmuster in [X.], davon waren mehr als 19.000 im Laufe des Jahres verlängert worden. Diese Zahlen sind ein Indiz für die praktische Bedeutung der vorstehenden Überlegungen.

IV.3.2    Gegen die regelmäßige Erstattungsfähigkeit der Kosten anwaltlicher Doppelvertretung im [X.] bei parallelem Verletzungsrechtsstreit spricht weiter der Umstand, dass bei dieser Verfahrensla-ge - anders als vom [X.] für das [X.] festgestellt (vgl. [X.] [X.], 427 ff. – Doppelvertretung im [X.]), der Abstimmungsbedarf zwischen den beiden Anwälten für eine zweckentsprechende Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht typischer Weise die zusätzliche Mitwirkung desjenigen anwaltlichen Vertreters im [X.] erfordert, der mit der Vertretung der [X.] im Verletzungsprozess betraut ist.

Insoweit kehrt der [X.] unter Aufgabe seiner nur mit Beschluss vom 27. November 2014, [X.].: 35 W (pat) 5/12, vertretenen Rechtsauffassung zu seiner früheren Rechtsprechung zurück.

Für diese Beurteilung kommt es zunächst (a) auf die deutlichen Unterschiede zwischen der erfinderischen und wirtschaftlichen Bedeutung des Gebrauchsmusters einerseits und des Patents andererseits an und (b) auf die deutlichen Unterschiede zwischen der Funktion des Gebrauchsmuster-[X.] und seinem Verfahrensrecht einerseits und Funktion und Verfahrensrecht des [X.]s andererseits.

IV.3.2 Buchst. a) Der Gesetzgeber hat den Gebrauchsmusterschutz zugeschnitten auf solche Erfindungen, die gegenüber denjenigen Erfindungen, für die typischerweise Patentschutz nachgesucht wird, das geringere technische und das geringere wirtschaftliche Gewicht haben, weil sie sowohl technisch als auch wirtschaftlich schneller überholt werden können. Dem entspricht, dass das Gebrauchsmuster ungeprüft erteilt wird, regelmäßig schnell zur Eintragung kommt und nur eine kurze Schutzdauer von maximal zehn Jahren hat. Anders als das Patent kann das Gebrauchsmuster gemäß § 2 Nr. 3 [X.] nicht für Verfahren erteilt werden und der in § 3 [X.] geregelte [X.] ist für den Anmelder weniger streng als im Patentrecht. Das Gebrauchsmuster ist weiter zugeschnitten auf die Interessen von kleinen und mittleren Unternehmen; denn es ist einfach zu erlangen und verursacht jedenfalls im Eintragungsverfahren keine wesentlichen Kosten (vgl. u. a. Begründung zum Entwurf des Gesetzes zur Änderung des Gebrauchsmustergesetzes, [X.] 1986, S. 320, 321, A. Allgemeines Nr. 2. bis 4.). Diesen Zweckbestimmungen des Gebrauchsmusters durch den Gesetzgeber entspricht nach den Erfahrungen des [X.]s die überwiegende Mehrzahl der Gebrauchsmuster, die mit dem Löschungsverfahren angegriffen werden.

IV.3.2 Buchst. b) Mit dem patentrechtlichen [X.] einerseits und dem [X.] andererseits stehen sich ein voll ausgebildetes Klageverfahren und ein vor dem Patentamt einzuleitendes Antragsverfahren gegenüber, deren Gegenstände sich deutlich voneinander unterscheiden: Das [X.] ist ein selbständiges, vom [X.] und Einspruchsverfahren losgelöstes streitiges Verfahren zur Beseitigung eines wirksam erteilten und nicht mehr mit dem Einspruch abgreifbaren Patents (Busse/Keukenschrijver [X.], 8. Auflage 2016, vor § 81 Rn. 2). Dagegen hat das [X.] die erstmalige Prüfung eines bis dahin ungeprüften Schutzrechts zum Gegenstand. Folgerichtig beginnt dieses Verfahren vor der [X.] des [X.].

Das [X.] als Klageverfahren war seit jeher deutlich komplexer und juristisch schwieriger als das [X.]. Nur insoweit es auf die Beseitigung des Hoheitsaktes der Patenterteilung gerichtet ist, ist es einem Verwaltungsstreitverfahren angenähert. Wegen seiner Ausgestaltung als Verfahren zwischen gleichgestellten [X.]en ohne Beteiligung der Erteilungsbehörde und wegen der Anlehnung an die Verfahrensvorschriften der ZPO stellt sich das [X.] jedoch eher als Zivilprozess dar (Busse/Keukenschrijver a. a. O., vor § 81 Rn. 3). Eine wesentliche Besonderheit des [X.]s besteht darin, dass das Berufungsverfahren vor dem [X.] stattfindet. Dass diesem Berufungsverfahren, das nicht revisionsfähig ist, seit jeher ein besonderes Gewicht beigemessen wurde, wird auch daran deutlich, dass es bereits frühzeitig eine deutlich Tendenz zur Anerkennung der Erstattungsfähigkeit der Kosten für eine Doppelvertretung in diesem Verfahren gab (vgl. [X.] GRUR 1958, 305; B[X.]E 24, 215 = [X.]. 1982, 174).

Der eher zivilprozessuale Charakter des [X.]s hat sich mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Vereinfachung und Modernisierung des Patentrechts vom 31. Juli 2009 weiter verstärkt. Damit wurde mit der Neufassung der §§ 83, 116, 117 [X.] für beide Instanzenzüge [X.] eingeführt, das für das Berufungsverfahren eine entsprechende Anwendung der §§ 529, 530 und 531 ZPO vorsieht. Damit wird die Geltung des Untersuchungsgrundsatzes entscheidend eingeschränkt.

Demgegenüber handelt es sich bei dem [X.] um ein Antragsverfahren, das vor dem [X.] des [X.] beginnt. Für die Einleitung des Verfahrens genügt ein Löschungsantrag, mit dem die [X.] genannt und die Tatsachen angegeben werden, auf die die [X.] gestützt werden, § 16 [X.]. Für die Beschwerde gilt keine Begründungspflicht. Sowohl im [X.] vor dem Patentamt als auch im Beschwerdeverfahren vor dem [X.] gilt das Verfahrensrecht des Gebrauchsmustergesetzes, das für das Löschungsverfahren in einigen Punkten und für das Beschwerdeverfahren überwiegend auf das Verfahrensrecht nach dem [X.] verweist. Die Vorschriften der ZPO können nur ergänzend herangezogen werden. Der Amtsermittlungsgrundsatz gilt in beiden Tatsacheninstanzen und Präklusion ist nur in Ausnahmefällen möglich. Gegenüber den Beschlüssen des [X.]s als Beschwerdeinstanz ist gemäß § 18 Abs. 4 [X.] in entsprechender Anwendung von § 100 Abs. 2 und 3 [X.] nur die Rechtsbeschwerde statthaft.

Unter Berücksichtigung der vorstehend dargelegten Unterschiede zwischen dem patentrechtlichen [X.] einerseits und dem [X.] andererseits geht der [X.] davon aus, dass im [X.] die zusätzliche Hinzuziehung desjenigen Anwalts, der mit der Vertretung der [X.] im Verletzungsprozess betraut ist, nicht im Regelfall oder typischerweise, sondern nur in Ausnahmefällen i. S. v. § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO notwendig ist. Das hat folgende Gründe:

Wie der [X.] für den Fall des [X.] ([X.] GRUR, 427, 429 Rz. 29 – Doppelvertretung im [X.]) geht der [X.] für den Fall des Gebrauchsmuster-[X.] davon aus, dass der Patentanwalt typischer Weise dazu in der Lage ist, die Auswirkungen eines bestimmten Vorbringens oder einer beschränkten Verteidigung des Gebrauchsmusters auf den Verletzungsrechtsstreit zuverlässig abzuschätzen ([X.] [X.], 621, 626 - [X.]).

Die patentrechtlichen [X.] sind im Vergleich zu den [X.] häufig deutlich umfangreicher und anspruchsvoller. Wie bereits dargelegt, folgt das zum Teil aus dem Verfahrensrecht des [X.]s. In der Sache hat es seinen Grund darin, dass die jeweiligen Schutzrechtsinhaber mit dem potentiell langlebigen, schon im Erteilungsverfahren nicht billigen Patent regelmäßig weitergehende wirtschaftliche Ziele und Strategien verfolgen als mit dem gebührenrechtlich billigen und kurzlebigen Gebrauchsmuster. Die [X.]en eines [X.]s und eines parallelen [X.] müssen ihre Interessenwahrnehmung in zwei Verfahren synchronisieren, für die entweder ausnahmslos oder zu wesentlichen Anteilen das zivilprozessuale Verfahrensrecht, insbesondere [X.] gilt. In einer solchen Verfahrenslage kann es darauf ankommen, dass sich im [X.] der Patentanwalt schon in der mündlichen Verhandlung direkt mit dem Rechtsanwalt abstimmen kann, der den Patentinhaber im Verletzungsstreit vertritt.

Das stellt sich für das [X.] anders dar. Hier gilt ein grundsätzlich anderes und einfacheres Verfahrensrecht. Dazu gehört der weitgehend unbeschränkte Amtsermittlungsgrundsatz, was einer Präklusion fast ausnahmslos entgegensteht. Dass sich der Patentanwalt während der mündlichen Verhandlung direkt mit dem Rechtsanwalt abstimmen müsste, der den Patentinhaber im Verletzungsstreit vertritt, kann nicht für jeden Fall ausgeschlossen werden, es gibt aber keine Anhaltspunkte dafür, dass dies im [X.] bei parallelem Verletzungsrechtsstreit die Regel wäre. Vielmehr ist typischer Weise davon auszugehen, dass der Patentanwalt im [X.] die notwendige Abstimmung mit dem Rechtsanwalt, der mit der Vertretung der [X.] im Verletzungsprozess betraut ist, bei voller Berücksichtigung der Interessen der [X.] vornehmen kann, ohne dass der Rechtsanwalt die [X.] auch im Löschungsverfahren vertritt. Das gilt auch für die Auswahl der richtigen Verteidigungsstrategie mit dem Ziel, ein möglichst konsistentes Vorgehen in beiden Verfahren sicherzustellen. Denn bei dem einfacheren Verfahrensrecht und den häufig einfacheren Gegenständen im [X.] stellen sich auch einfachere strategische Fragen als im [X.].

Insoweit kann der [X.] die Einschätzung des [X.], wonach die notwendige Abstimmung zwischen beiden Anwälten naturgemäß die Mitwirkung des anderen Vertreters auch im [X.] erfordert ([X.] [X.], 427, 429 Rz. 30 a. E. – Doppelvertretung im [X.]), nicht auf das [X.] übertragen.

V. Gemäß den vorstehenden, unter [X.] bis [X.]V getroffenen Feststellungen errechnen sich die im [X.] entstandenen Kosten, deren Erstattung die Beschwerdeführerin von der Beschwerdegegnerin verlangen kann, wie folgt:

        

Gebühren-/Auslagentatbestand
Gegenstandswert: 600.000,-- €
(§§ 2 Abs. 1, 33 [X.])

VV [X.] Nr.

Satz   

Betrag
§ 13 [X.]

  Kosten des Patentanwalts          

1)    

Geschäftsgebühr

2300   

2,0     

6.592,00 €

2)    

Entgeltpauschale für Post- und
Telekommunikationsdienstleistungen

7002   

        

20,00 €

3)    

Fahrtkosten (Benutzung eines eigenen Pkw)

7003   

        

18,00 €

4)    

Reisekosten

7004   

        

291,90 €

5)    

Abwesenheitsgeld

7005   

        

60,00 €

6)    

Übernachtungskosten, Parkgebühren

7006   

        

154,20 €

7)    

Löschungsantragsgebühr

                 

300,00 €

                                            
        

Summe [X.]):

7.436,10 €            

Zu diesem Betrag war gemäß § 104 Abs. 1 Satz 2 ZPO wiederum der beantragte Verzinsungsanspruch mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zuzuerkennen, der zwischen den Beteiligten nicht streitig war.

D.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 18 Abs. 2 Satz 2 [X.] i. V. m. § 84 Abs. 2 Satz 2 [X.] und § 97 Abs. 2 ZPO, die auch auf Nebenentscheidungen im Zusammenhang mit Löschungsverfahren anzuwenden sind (vgl. [X.], [X.], 8. Aufl., § 18 Rn. 129). Die Beschwerdeführerin hat mit ihrer Beschwerde eine Kostenerstattung in Höhe von insgesamt 18.104,16 € beantragt, was vor dem Hintergrund, dass ihr mit dem angefochtenen Beschluss bereits 3.706,10 € zugesprochen wurden, eine Mehrforderung (und einen Beschwerdewert) in Höhe von 14.398,06 € bedeutet. Mit ihrer Forderung ist die Beschwerdeführerin in Höhe von 3.730,00 € durchgedrungen (7.436,10 € minus bereits gewährter 3.706,10 €). Hiernach entspricht es der Billigkeit, der Beschwerdeführerin 75 % der Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen und der Beschwerdegegnerin 25 %.

E.

Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 18 Abs. 4 [X.] i. V. m. § 100 Abs. 2 Nummer 1 und 2 [X.] zuzulassen, weil die Frage von grundsätzlicher Bedeutung ist, ob die in dem Beschluss des [X.] [X.]Z 196, 52 – Doppel-vertretung im [X.] – niedergelegten Grundsätze auf das [X.] zu übertragen sind. Damit stellt sich zugleich die Frage nach der aktuellen Bedeutung des Beschlusses des [X.] vom 1. April 1965, [X.], 352; GRUR 1965, 621 - [X.].

Meta

35 W (pat) 16/12

13.10.2016

Bundespatentgericht 35. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

§ 91 Abs 1 S 1 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 13.10.2016, Az. 35 W (pat) 16/12 (REWIS RS 2016, 4017)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 4017

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