Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 25.08.2016, Az. 5 C 54/15

5. Senat | REWIS RS 2016, 6283

© Bundesverwaltungsgericht, Foto: Michael Moser

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Bescheinigung nach § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BAföG; Maßstab für die bei geordnetem Ablauf der Ausbildung üblichen Leistungen; kein Beurteilungsspielraum der Ausbildungsstätte


Leitsatz

1. Üblich im Sinne von § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BAföG sind diejenigen Leistungen, die nach den für den gewählten Studiengang geltenden normativen Vorgaben, insbesondere nach den einschlägigen Ausbildungs- und Prüfungsordnungen der Hochschule, erwartet werden. In Ermangelung entsprechender Bestimmungen bestimmt sich die Üblichkeit der Leistungen nach den sonstigen nicht förmlichen Vorgaben der Hochschule, die von den Auszubildenden als Verhaltensmaßregeln oder Richtlinien erkannt werden können und deren Einhaltung von der Hochschule als erforderlich angesehen und empfohlen wird, um die Ausbildung erfolgreich durchführen und abschließen zu können.

2. Der Ausbildungsstätte steht bei der Anwendung des in § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BAföG genannten unbestimmten Rechtsbegriffs der "üblichen Leistungen" kein Beurteilungsspielraum zu.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt die Rücknahme einer negativen und stattdessen die Erteilung einer positiven Leistungsbescheinigung nach § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 [X.].

2

Er nahm zum Wintersemester 2006/2007 das Studium der Zahnmedizin an der beklagten [X.] auf. Hierfür erhielt er Leistungen nach dem [X.]. Im Oktober 2008 ließ das Studierendenwerk antragsgemäß zu, dass der Kläger die vom fünften Fachsemester an für den Bezug von Ausbildungsförderung erforderliche Leistungsbescheinigung nach § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 [X.] bis zum Sommersemester 2009 als dem sechsten Fachsemester vorlegt.

3

Mit Bescheinigung vom 21. April 2009 erklärte die Beklagte, es könne nicht bestätigt werden, dass der Kläger die bei geordnetem Verlauf seiner Ausbildung bis zum Ende des fünften Fachsemesters üblichen Leistungen am 31. März 2009 erbracht habe, da ihm die Scheine in Histologie und [X.] Anatomie fehlten. In einer weiteren Bescheinigung vom 28. April 2009 führte die Beklagte darüber hinaus aus, der Kläger habe den Leistungsstand von viereinhalb Fachsemestern erreicht und die Klausuren des fünften Semesters bestanden.

4

Ende Januar 2010 lehnte die Beklagte den Antrag des [X.] auf Gewährung von Ausbildungsförderung für das siebte und achte Fachsemester ab. Gleiches gilt für den erneuten Antrag des [X.], die Vorlage der erforderlichen Leistungsbescheinigung zu einem späteren Zeitpunkt zuzulassen. Der hiergegen eingelegte Widerspruch blieb erfolglos. In dem diesbezüglichen Klageverfahren legte die Beklagte in Beantwortung eines gerichtlichen Auskunftsersuchens eine "Checkliste" der im ersten Abschnitt des Studiums der Zahnmedizin zu erbringenden Leistungen vor. Das Klageverfahren wurde Mitte Oktober 2010 mit Blick darauf ausgesetzt, dass der Kläger bei der Beklagten beantragte, die Bescheinigung vom 28. April 2009 dahin zu ändern, dass er die bis zum Ende des vierten Fachsemesters üblichen Leistungen am 31. März 2009 erbracht habe. Dieser Antrag wurde von der Beklagten nicht beschieden. Das Verwaltungsgericht hat die daraufhin vom Kläger erhobene Untätigkeitsklage als unzulässig abgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung des [X.] zurückgewiesen.

5

Die Klage sei zulässig, aber unbegründet. Aus § 44 Abs. 1 SGB X ergebe sich kein Rücknahmeanspruch. Zwar handele es sich bei der Leistungsbescheinigung nach § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 [X.] um einen Verwaltungsakt. Dieser sei aber rechtmäßig ergangen. Bei der Frage, welche Leistungen üblich seien, sei in erster Linie auf die für den Studiengang geltenden Ausbildungs- und Prüfungsbestimmungen abzustellen. Sei diesen - wie hier - nicht zu entnehmen, welche Studienleistungen im Einzelnen bis zum vierten Fachsemester erbracht sein müssten, sei individuell nach dem üblichen Ablauf des Studiums, wie er von der überwiegenden Mehrheit der dortigen Studierenden eingehalten werde, zu beurteilen, ob der betreffende Auszubildende im Vergleich zu dem Durchschnitt der Auszubildenden die bei geordnetem Verlauf seiner Ausbildung bis zum Ende des Bezugszeitpunkts üblichen Leistungen erbracht habe. Das sei im Hinblick auf den Kläger zu verneinen. Der übliche Ablauf des Studiums der Zahnmedizin entspreche der in der Checkliste wiedergegebenen Reihenfolge. Die dem Kläger fehlenden Leistungsnachweise in Histologie und [X.] Anatomie gehörten danach zu den bis zum Ende des vierten Fachsemesters üblichen Leistungen. Der Beklagten stehe bei der Beurteilung, welche üblichen Leistungen der Auszubildende bei geordnetem Verlauf seiner Ausbildung erbracht haben müsse, ein Beurteilungsspielraum zu, den sie nicht überschritten habe. Für eine Kompensation der fehlenden Leistungen durch Scheine, die erst für das fünfte Fachsemester vorgesehen seien, sei kein Raum. Allein entscheidungserheblich sei, dass die Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 [X.] erfüllt, also die üblicherweise zu erbringenden Leistungen erbracht worden seien. Auf die reine Anzahl der erworbenen Scheine komme es nicht an.

6

Mit seiner Revision rügt der Kläger unter anderem eine Verletzung von § 9 i.V.m. § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und § 15 Abs. 3a [X.] sowie der Studierfreiheit. Er wendet sich gegen die Auslegung und Anwendung des Merkmals der "bei geordnetem Verlauf seiner Ausbildung bis zum Ende des jeweils erreichten Fachsemesters üblichen Leistungen" im Sinne des § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 [X.] und die diesbezügliche Zuerkennung eines Beurteilungsspielraums zugunsten der Ausbildungsstätte sowie gegen die Annahme des [X.], der Rechtsgedanke der Kompensation finde in Bezug auf § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 [X.] keine Anwendung. Darüber hinaus macht er Verfahrensmängel geltend.

7

Die Beklagte und der Vertreter des [X.] beim [X.] verteidigen das Urteil des [X.].

Entscheidungsgründe

8

Die Revision des [X.] ist nicht begründet. Das Oberverwaltungsgericht hat im Ergebnis im Einklang mit revisiblem Recht (§ 137 Abs. 1 VwGO) entschieden, dass dem [X.]läger ein Anspruch auf Rücknahme der erteilten negativen und Ausstellung einer neuen positiven Leistungsbescheinigung nach § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des [X.]undesgesetzes über individuelle Förderung der Ausbildung ([X.] - [X.]) i.d.F. der [X.]ekanntmachung vom 6. Juni 1983 ([X.] I S. 645, 1680), für den hier maßgeblichen Zeitraum zuletzt geändert durch Art. 2a des Gesetzes vom 20. Dezember 2008 ([X.] I S. 2846), nicht zusteht.

9

1. Hinsichtlich des mit dem Hauptantrag verfolgten [X.] verletzt das angefochtene Urteil zwar [X.]undesrecht, erweist sich aber im Ergebnis als richtig (§ 137 Abs. 1 Nr. 1, § 144 Abs. 4 VwGO). Der Hauptantrag begegnet unter dem Gesichtspunkt der [X.] keinen durchgreifenden [X.]edenken (a). Das [X.] ist jedoch in der Sache nicht gerechtfertigt (b).

a) Die [X.]lage auf Rücknahme der Leistungsbescheinigung vom 28. April 2009 und Erteilung einer neuen positiven Leistungsbescheinigung ist als Untätigkeitsverpflichtungsklage statthaft. Sie ist insoweit auf Rücknahme bzw. Erteilung eines Verwaltungsaktes gerichtet.

Nach § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 [X.] wird vom fünften Fachsemester an Ausbildungsförderung unter anderem für den [X.]esuch einer [X.] nur von dem Zeitpunkt an geleistet, in dem der Auszubildende eine nach [X.]eginn des vierten Fachsemesters ausgestellte [X.]escheinigung der Ausbildungsstätte darüber vorgelegt hat, dass er die bei geordnetem Verlauf seiner Ausbildung bis zum Ende des jeweils erreichten Fachsemesters üblichen Leistungen erbracht hat.

Es spricht einiges dafür, dass derartige [X.]escheinigungen selbstständig anfechtbare bzw. einklagbare Verwaltungsakte im Sinne des § 31 Satz 1 des [X.] - i.d.F. der [X.]ekanntmachung vom 18. Januar 2001 ([X.] [X.]), zuletzt geändert durch Art. 7 des Gesetzes vom 21. Juli 2016 ([X.] I S. 1768), sind. So stellt die Ausbildungsstätte aufgrund einer dem öffentlichen Recht zuzuordnenden Rechtsgrundlage im Einzelfall einseitig fest, dass die bei geordnetem Verlauf der Ausbildung bis zum Ende des jeweils erreichten Fachsemesters üblichen Leistungen erbracht bzw. nicht erbracht wurden. [X.]islang ist allerdings höchstrichterlich nur anerkannt, dass diese Feststellung ihrem objektiven Sinngehalt nach auf Verbindlichkeit gegenüber dem [X.] gerichtet ist ([X.]VerwG, [X.]eschluss vom 1. Juli 1986 - 5 [X.] 138.85 - [X.]uchholz 436.36 § 48 [X.] Nr. 8 S. 19 m.w.[X.]; s.a. [X.]eschluss vom 25. November 1987 - 5 [X.] 120.86 - [X.]uchholz 436.36 § 48 [X.] Nr. 10 S. 4). Eine höchstrichterliche Entscheidung dazu, dass der Leistungsbescheinigung nach § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 [X.] auch unmittelbare rechtliche Außenwirkung für den betroffenen Auszubildenden zukommt, fehlt. Wenngleich auch hierfür einiges spricht (vgl. [X.]VerwG, Urteile vom 19. Januar 1967 - 6 C 73.64 - [X.]VerwGE 26, 31 <39 ff.>, vom 26. September 1969 - 7 C 67.67 - [X.]VerwGE 34, 65 <67 ff.> und vom 3. Dezember 1976 - 7 C 75.74 - [X.]uchholz 310 § 40 VwGO Nr. 163 S. 29 f.; ferner [X.], in: [X.]/Noftz, Sozialgesetzbuch SG[X.] X, Stand März 2016, [X.] § 31 Rn. 47 und 63; Windoffer, in[X.]/[X.]/[X.], Verwaltungsverfahrensgesetz, 1. Aufl. 2014, § 35 Rn. 75 ff.; [X.], in: [X.]/[X.]onk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 8. Aufl. 2014, § 35 Rn. 169 ff.), muss diese Frage hier nicht abschließend beantwortet werden. Denn jedenfalls kann die Entscheidung der Ausbildungsstätte über einen Antrag des betroffenen Auszubildenden auf [X.]erichtigung, das heißt Rücknahme unter gleichzeitiger Neuerteilung einer für ihn günstigeren Leistungsbescheinigung, einen anfechtbaren Verwaltungsakt darstellen. Der Auszubildende will durch einen solchen Antrag gerade eine Regelung mit unmittelbarer Rechtswirkung ihm gegenüber herbeiführen, sodass die Ausbildungsstätte - je nach Art und Inhalt ihrer Entscheidung - ihm gegenüber eine entsprechende Regelung treffen kann (vgl. [X.]VerwG, Urteile vom 9. November 1967 - 2 C 107.64 - [X.]VerwGE 28, 191 <193> und vom 13. November 1975 - 2 C 16.72 - [X.]VerwGE 49, 351 < 354 f.>). So war es auch hier.

Die Leistungsbescheinigung vom 28. April 2009 geht - wie mit den [X.]eteiligten in der mündlichen Verhandlung erörtert und von ihnen bestätigt wurde - auf das Ersuchen des [X.] zurück, die ihm unter dem 21. April 2009 erteilte negative Leistungsbescheinigung in eine positive Leistungsbescheinigung zu ändern. Diesen Antrag lehnte die [X.]eklagte mit der streitgegenständlichen [X.]escheinigung der Sache nach ab und stellte jedenfalls auf diese Weise ihm gegenüber verbindlich fest, dass er die bei geordnetem Verlauf der Ausbildung bis zum Ende des vierten Fachsemesters üblichen Leistungen am 31. März 2009 nicht erbracht hat.

b) Das Oberverwaltungsgericht hat im Ergebnis zu Recht angenommen, dass die Voraussetzungen für die Rücknahme der Leistungsbescheinigung vom 28. April 2009 nicht vorliegen und damit auch die Voraussetzungen für die daran anknüpfende Erteilung einer neuen positiven Leistungsbescheinigung nicht erfüllt sind.

aa) Als Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch auf Rücknahme kommt hier § 44 SG[X.] X in [X.]etracht. Diese Vorschrift gilt gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 SG[X.] X für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der [X.]ehörden, die nach dem Sozialgesetzbuch ausgeübt wird, zu dessen besonderem Teil auch das [X.] gehört (§ 68 Nr. 1 des [X.] Erstes [X.]uch - SG[X.] I - vom 11. Dezember 1975 <[X.] I S. 3015>, zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 19. Juli 2016 <[X.] I S. 1757>). Nach § 44 Abs. 1 Satz 1 SG[X.] X ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass des Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden sind. Nach Absatz 2 dieser Vorschrift ist im Übrigen ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen (Satz 1). Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden (Satz 2). Der [X.] lässt offen, ob die Anwendung des § 44 Abs. 1 Satz 1 SG[X.] X - auf den das Oberverwaltungsgericht abgestellt hat - bereits daran scheitert, dass mit der Leistungsbescheinigung nicht unmittelbar über Leistungen im Sinne dieser Vorschrift entschieden wird (vgl. [X.]SG, Urteile vom 29. Mai 1991 - 9a/9 RVs 11/89 - [X.]SGE 69, 14 <16 f.> und vom 8. Dezember 1999 - [X.] 12 [X.]R 12/99 R - [X.]SGE 85, 208 <213>). Denn die weiteren Voraussetzungen für eine Rücknahme liegen - unabhängig davon, welcher Absatz maßgeblich ist - nicht vor. Die [X.]eteiligten stimmen zu Recht darin überein, dass die [X.]eklagte bei Erlass der Leistungsbescheinigung vom 28. April 2009 nicht von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist. Ebenso wenig hat sie - entgegen der Auffassung des [X.] - § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 [X.] unrichtig angewandt und damit einen rechtswidrigen Verwaltungsakt erlassen.

Die Leistungsbescheinigung vom 28. April 2009 entspricht den gesetzlichen Anforderungen des § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 [X.]. Zwischen den [X.]eteiligten steht zutreffend nicht im Streit, dass das Ende des vierten Fachsemesters zeitlicher [X.]ezugspunkt für die Üblichkeit der nachzuweisenden Leistungen ist, aber für die Erbringung dieser Leistungen auf den 31. März 2009 als dem Ende des fünften Fachsemesters abzustellen ist, da das [X.] auf Antrag des [X.] gemäß § 48 Abs. 2 [X.] die spätere Vorlage der Leistungsbescheinigung zu diesem Zeitpunkt zugelassen hatte (vgl. [X.]T-Drs. 7/2098 S. 23). Des Weiteren bemängeln die [X.]eteiligten mit [X.]lick auf § 48 Abs. 1 Satz 3 [X.] (entspricht § 48 Abs. 1 Satz 2 [X.] in der aktuellen Fassung vom 27. Juli 2015 <[X.] I S. 1386>) zu Recht nicht die zeitgerechte Vorlage der [X.]escheinigung. Zu entscheiden ist allein darüber, ob es sich bei den vom [X.]läger bis zum 31. März 2009 erbrachten Leistungen um die bei geordnetem Verlauf seiner Ausbildung bis zum Ende des vierten Fachsemesters üblichen Leistungen gehandelt hat. Das Oberverwaltungsgericht hat zwar den Maßstab für die [X.]estimmung der üblichen Leistungen nicht in vollem Umfang zutreffend gebildet ((1)). [X.] hat es darüber hinaus einen [X.]eurteilungsspielraum der [X.]eklagten bejaht ((2)). [X.]ei Anwendung des zutreffenden Maßstabes ist die Tatbestandsvoraussetzung auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen des [X.] jedoch zu verneinen, sodass sich die Entscheidung im Ergebnis als richtig darstellt ((3)).

(1) Üblich im Sinne von § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 [X.] sind diejenigen Leistungen, die nach der Ordnung der [X.] bis zum Ende des jeweils erreichten Fachsemesters zu erwarten sind. Das beurteilt sich - wie das Oberverwaltungsgericht zutreffend angenommen hat und von den [X.]eteiligten nicht in Abrede gestellt wird - in erster Linie nach den für den gewählten Studiengang geltenden normativen Vorgaben, insbesondere nach den einschlägigen Ausbildungs- und Prüfungsordnungen der [X.]. In Ermangelung entsprechender [X.]estimmungen ist - entgegen der Auffassung des [X.] sowie der [X.]eteiligten - nicht auf das (tatsächliche) Studierverhalten der überwiegenden Mehrheit der Studierenden abzustellen. Vielmehr bestimmt sich die Üblichkeit der Leistungen in diesem Fall nach den sonstigen nicht förmlichen Vorgaben der [X.], die von den Auszubildenden als Verhaltensmaßregeln oder Richtlinien erkannt werden können und deren Einhaltung von der [X.] als erforderlich angesehen und empfohlen wird, um die Ausbildung erfolgreich durchführen und abschließen zu können. Die (förmlichen und nicht förmlichen) Vorgaben der [X.] sind sowohl für die Feststellung maßgebend, wann bzw. bis zu welchem Semester welche Leistungsnachweise zu erbringen sind, als auch für die Frage, ob und inwieweit dabei eine [X.]ompensation von Leistungen möglich ist. Die [X.] kann - wie bereits der Wortlaut der Vorschrift ("bis zum Ende des jeweils erreichten Fachsemesters") und der [X.] insbesondere mit § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.] nahelegen - grundsätzlich nur vorsehen, dass Leistungen, die üblicherweise bis zum Ende des jeweils erreichten Fachsemesters zu erbringen sind, aber nicht erbracht wurden, durch andere Leistungen ausgeglichen werden, die nach den maßgeblichen Vorgaben erst in einem höheren Fachsemester erbracht werden sollen, aber bereits zum Ende des jeweils erreichten Fachsemesters im Sinne des § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 [X.] bzw. bis zu dem nach § 48 Abs. 2 [X.] zugelassenen späteren Zeitpunkt erbracht wurden. Unter der Voraussetzung, dass die maßgeblichen Vorgaben der [X.] eine derartige [X.]ompensation gestatten, können die erbrachten anderen Leistungen ebenfalls als im Sinne von § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 [X.] üblich anzusehen sein. Die in den (förmlichen und nicht förmlichen) Vorgaben der [X.] aufgestellten Leistungsanforderungen dürfen nicht so hoch sein, dass sie von den Auszubildenden typischerweise nicht erfüllt werden können.

Für die Anknüpfung an die Vorgaben der [X.] als Maßstab der üblichen Leistungen im Sinne von § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 [X.] spricht bereits mit starkem Gewicht, dass die beiden [X.]estandteile der Tatbestandsvoraussetzung "bei geordnetem Verlauf" und "übliche Leistungen" in einem engen inneren Zusammenhang stehen und zusammengelesen werden müssen. Der [X.]edeutungsgehalt des [X.]egriffs der "üblichen Leistungen" erschließt sich mithin auch aus dem [X.]egriff "bei geordnetem Verlauf". Geordnet im Sinne der Vorschrift ist der Verlauf, der mit den bestehenden Vorgaben der [X.] im Einklang steht. Aus der [X.]egriffswahl "übliche Leistungen" ergibt sich darüber hinaus, dass die [X.] den Auszubildenden nichts Unmögliches abverlangen darf.

Die systematische Verknüpfung des § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 [X.] mit § 9 Abs. 1 und 2 [X.] bekräftigt das vorgenannte Verständnis. Nach § 9 Abs. 1 [X.] wird die Ausbildung gefördert, wenn die Leistungen des Auszubildenden erwarten lassen, dass er das angestrebte Ausbildungsziel erreicht. Ausbildungsziel ist der berufsqualifizierende Abschluss der Ausbildung (vgl. § 7 Abs. 1 [X.]). Die in § 9 Abs. 1 [X.] umschriebene Anspruchsvoraussetzung der Eignung wird gemäß § 9 Abs. 2 [X.] bei dem [X.]esuch einer [X.] in der Regel als erfüllt angesehen, solange der Auszubildende die Ausbildungsstätte besucht und die den jeweiligen Ausbildungs- und Prüfungsordnungen entsprechenden Studienfortschritte durch Vorlage unter anderem einer [X.]escheinigung nach § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 [X.] nachweist. Die Anbindung der nachzuweisenden Studienfortschritte an die Ausbildungs- und Prüfungsordnungen weist deutlich in die Richtung, dass die üblichen Leistungen im Sinne von § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 [X.] nach den Vorgaben der [X.] zu bestimmen sind.

Der vor allem durch die [X.]ezugnahme in § 48 Abs. 2 [X.] hergestellte systematische Zusammenhang der [X.]escheinigungen nach § 48 Abs. 1 [X.] mit den Vorschriften über die Förderungshöchstdauer unterstreicht diesen [X.]efund. Nach § 15 Abs. 2 Satz 1 [X.] ist die Ausbildungsförderung bei Studiengängen grundsätzlich auf die Förderungshöchstdauer nach § 15a [X.] begrenzt. Letztere entspricht gemäß § 15a Abs. 1 [X.] der Regelstudienzeit nach § 10 Abs. 2 des [X.] - [X.] - i.d.F. der [X.]ekanntmachung vom 19. Januar 1999 ([X.] [X.]), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 12. April 2007 ([X.] I S. 506), und ist definiert als die in den Prüfungsordnungen vorzusehende Zeit, in der ein berufsqualifizierender Abschluss erworben werden kann. Im Übrigen hat das [X.], soweit ihm nach § 15a Abs. 2 Satz 3 [X.] die Festsetzung der auf die Förderungshöchstdauer anzurechnenden Zeiten obliegt, dies kraft ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung unter [X.]erücksichtigung der jeweiligen Studien- und Prüfungsordnung zu tun.

In dieselbe Richtung weist auch die [X.]innensystematik des § 48 [X.]. So ergeben sich insbesondere die Leistungen, die nach § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.] durch eine nach den Ausbildungsbestimmungen geforderte Zwischenprüfung nachzuweisen sind, ebenfalls nicht aus dem Studierverhalten der überwiegenden Mehrheit der Studenten, sondern werden durch die einschlägigen Studien- und Prüfungsordnungen festgelegt.

Das vorgenannte Auslegungsergebnis entspricht auch der Zielsetzung des [X.]es. Danach soll ein Anspruch auf Ausbildungsförderung für den [X.]esuch einer [X.] grundsätzlich nur dann bestehen, wenn die jeweilige Ausbildung im Hinblick auf das angestrebte Ausbildungsziel in der Weise planmäßig angelegt und durchgeführt wird, dass dieses Ziel in der dafür normalerweise zu [X.], d.h. der Förderungshöchstdauer, erreichbar ist (vgl. [X.]VerwG, Urteile vom 27. März 1980 - 5 C 52.78 - [X.]uchholz 436.36 § 7 [X.] Nr. 15 S. 60 und vom 15. Januar 1981 - 5 C 44.78 - [X.]uchholz 436.36 § 46 [X.] Nr. 6 S. 7). Die Leistungsbescheinigung nach § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 [X.] dient dazu, die in § 9 Abs. 1 [X.] umschriebene Förderungsvoraussetzung der Eignung, also die erkennbaren Studienfortschritte des Auszubildenden, nachzuweisen (vgl. [X.]VerwG, Urteil vom 23. September 1982 - 5 C 93.80 - FamRZ 1983, 102 <103>). Legt der Auszubildende eine entsprechende [X.]escheinigung vor, dann ist die Erwartung gerechtfertigt, er werde sein Studium - wie grundsätzlich vorausgesetzt - innerhalb der Förderungshöchstdauer abschließen ([X.]VerwG, Urteil vom 14. Mai 1992 - 5 C 50.88 - [X.]uchholz 436.36 § 48 [X.] Nr. 14 S. 23). Liegen die Voraussetzungen für die Erteilung der [X.]escheinigung nicht vor, steht umgekehrt fest, dass die bisherigen Leistungen des Auszubildenden nicht mehr erwarten lassen, er werde das angestrebte Ausbildungsziel innerhalb der Regelstudienzeit erreichen (vgl. [X.]VerwG, Urteil vom 23. September 1982 - 5 C 93.80 - FamRZ 1983, 102 <103>). Die Forderung nach Vorlage einer [X.]escheinigung im Sinne von § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 [X.] trägt auf diese Weise zugleich dem Interesse an einer sparsamen und sinnvollen Verwendung der von der Allgemeinheit für die Ausbildungsförderung aufzubringenden Mittel Rechnung ([X.]VerwG, Urteil vom 14. Mai 1992 - 5 C 50.88 - [X.]uchholz 436.36 § 48 [X.] Nr. 14 S. 23 m.w.[X.]). Dieser Zielsetzung widerspräche es, wenn das (tatsächliche) Verhalten der Studierenden den Maßstab der üblichen Leistungen bilden würde. Ausgehend davon, dass es die Aufgabe der [X.]n ist, Studiengänge anzubieten und so zu gestalten, dass sie innerhalb der Regelstudienzeit und damit der Förderungshöchstdauer (vgl. § 15a Abs. 1 [X.]) auf einen berufsqualifizierenden Abschluss vorbereiten (vgl. § 2 Abs. 1, §§ 7, 10 Abs. 2 Satz 3 [X.]), obliegt es grundsätzlich auch ihnen zu entscheiden, welche Leistungen bis zum Ende des jeweils erreichten Fachsemesters erbracht werden müssen, um einen zeitgerechten Abschluss der Ausbildung annehmen zu können, und ob diese Erwartung auch gerechtfertigt ist, wenn statt dieser Leistungen andere Leistungen, die einem höheren Fachsemester zuzuordnen sind, erbracht wurden, damit die zur Verfügung stehenden öffentlichen Mittel möglichst optimal und zweckentsprechend verwendet werden. Des Weiteren folgt daraus, dass die [X.] keine Leistungsanforderungen aufstellen darf, die derart hoch sind, dass sie von den Studierenden trotz einer umsichtigen Planung und zielstrebigen Durchführung der Ausbildung typischerweise nicht erfüllt werden können.

Die [X.]estimmung der üblichen Leistungen anhand der Vorgaben der [X.] steht schließlich auch im Einklang mit dem historischen Willen des Gesetzgebers. Denn von der Anbindung des Förderungsrechts an die Ausbildungs- und Prüfungsordnungen ging bereits das [X.] in seiner Ursprungsfassung aus dem Jahre 1971 aus. Von diesem Prinzip wollte der Gesetzgeber auch in den nachfolgenden Gesetzesfassungen nicht abrücken (vgl. Stellungnahme des [X.]undesrates zum Entwurf des 17. [X.]ÄndG der [X.]undesregierung, [X.]T-Drucks. 12/7430 S. 16).

Das Auslegungsergebnis ist - entgegen der Auffassung des [X.] - mit höherrangigem Recht vereinbar. [X.]ewegt sich die [X.] im Rahmen der ihr zugewiesenen Aufgaben und stellt sie mit ihren Vorgaben, wann bzw. bis zu welchem Semester welche Leistungsnachweise zu erbringen sind und ob eine [X.]ompensation von Leistungen nicht zugelassen wird, keine im dargelegten Sinne überzogenen Leistungsanforderungen auf, ergibt sich kein Anhaltspunkt für eine Verletzung höherrangigen Rechts. Das gilt insbesondere im Hinblick auf die grundrechtlich durch Art. 12 Abs. 1 GG garantierte Studierfreiheit. Dieses einfachrechtlich in § 4 Abs. 4 Satz 1 [X.] verankerte Recht gewährt Auszubildenden die Freiheit, ihr Studium im Rahmen der einschlägigen Studien- und Prüfungsordnung eigenverantwortlich zu organisieren, Wahlmöglichkeiten zu nutzen und Prüfungszeitpunkte zu bestimmen. Der Studierfreiheit steht allerdings - wie dargelegt - im Hinblick auf die Ausbildungsförderung die Verpflichtung des Auszubildenden gegenüber, seine Ausbildung umsichtig zu planen und zielstrebig durchzuführen. Dementsprechend schützt sie Auszubildende nur dann vor ausbildungsförderungsrechtlichen [X.]onsequenzen, wenn ihre Studienleistungen die Erwartung rechtfertigen, dass sie das angestrebte Ausbildungsziel innerhalb der Förderungshöchstdauer erreichen (vgl. § 9 Abs. 1 und 2, § 15 Abs. 2 Satz 1 [X.]). Den schützenswerten [X.]elangen der Auszubildenden wird im Übrigen durch die Regelung des § 48 Abs. 2 [X.] Rechnung getragen. Danach kann das [X.] - wie auch hier geschehen - die Vorlage der [X.]escheinigung zu einem entsprechend späteren Zeitpunkt zulassen, wenn Tatsachen vorliegen, die voraussichtlich eine spätere Überschreitung der Förderungshöchstdauer nach § 15 Abs. 3 [X.] oder eine Verlängerung der Förderungshöchstdauer nach § 15a Abs. 3 [X.] rechtfertigen. Des Weiteren kann eine eingestellte Förderung nach § 48 Abs. 1 Satz 1 [X.] ("von dem Zeitpunkt an") wieder aufgenommen werden, wenn der Auszubildende dem [X.] zu [X.]eginn eines späteren als des fünften Fachsemesters eine Leistungsbescheinigung vorlegt, aus der sich ergibt, dass er den der Anzahl der bis dahin zurückgelegten Fachsemester entsprechenden üblichen Wissensstand besitzt und demzufolge den durch die Nichtvorlage der [X.]escheinigung zu [X.]eginn des fünften Fachsemesters offenbar gewordenen Leistungsrückstand aufgeholt hat (vgl. [X.]VerwG, Urteil vom 16. November 1978 - 5 C 38.77 - [X.]VerwGE 57, 79 <87>).

Entgegen der Ansicht der Revision zwänge eine im Rahmen der Anwendung von § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 [X.] abweichende Verwaltungspraxis aus den vorstehenden Erwägungen nicht zur Annahme einer nicht zu rechtfertigenden Ungleichbehandlung im Sinne des Art. 3 Abs. 1 GG. Überdies hat das Oberverwaltungsgericht eine solche abweichende Verwaltungspraxis auch nicht festgestellt. Ebenso wenig gebietet das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG, die [X.]escheinigung nach § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 [X.] auch für den Fall zu erteilen, dass die Erbringung der üblichen Leistungen geringfügig unterschritten werde, sofern diese Unterschreitung durch die Erbringung zusätzlicher Leistungen kompensiert werde. Der Gesetzgeber hat der [X.]edeutung des Grundrechts bei der Ausgestaltung des Ausbildungsförderungsrechts jedenfalls durch die in § 48 Abs. 2 i.V.m. § 15 Abs. 3 oder § 15a Abs. 3 [X.] vorgesehene Zulassung der Vorlage der [X.]escheinigung zu einem entsprechend späteren Zeitpunkt angemessen Rechnung getragen. Deshalb fordert auch der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht die generelle Zulassung einer [X.]ompensation.

(2) Der Ausbildungsstätte steht bei der Anwendung des in § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 [X.] genannten unbestimmten Rechtsbegriffes der "üblichen Leistungen" - entgegen der Auffassung des [X.] - kein [X.]eurteilungsspielraum zu. Die Entscheidung des nach dem jeweiligen Landesrecht hierfür zuständigen hauptamtlichen Mitgliedes des Lehrkörpers der Ausbildungsstätte (vgl. insoweit [X.]VerwG, [X.]eschluss vom 25. November 1987 - 5 [X.] 120.86 - [X.]uchholz 436.36 § 48 [X.] Nr. 10 S. 4) unterliegt der vollen gerichtlichen [X.]ontrolle.

Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG überträgt die Letztentscheidungsbefugnis für die Auslegung und Anwendung normativer Regelungen den Verwaltungsgerichten. Ein [X.]eurteilungsspielraum der Verwaltung mit der Folge einer nur eingeschränkten gerichtlichen [X.]ontrolldichte muss zum einen im Gesetz angelegt sein, d.h. sich durch dessen Auslegung mit hinreichender Deutlichkeit ermitteln lassen. Zum anderen muss die [X.]estimmung des [X.]edeutungsgehalts einer Rechtsnorm so vage oder ihre fallbezogene Anwendung so schwierig sein, dass die gerichtliche [X.]ontrolle wegen der hohen [X.]omplexität oder der besonderen Dynamik der geregelten Materie an die Funktionsgrenzen der Rechtsprechung stößt. Es reicht nicht aus, dass eine rechtliche Würdigung auf der Grundlage eines komplexen Sachverhalts, etwa aufgrund unübersichtlicher und sich häufig ändernder Verhältnisse, zu treffen ist. Hinzu kommen muss, dass die Gerichte die Aufgabe, die entscheidungsrelevanten tatsächlichen Umstände festzustellen und rechtlich zu bewerten, selbst dann nicht bewältigen können, wenn sie im gebotenen Umfang auf die Sachkunde der Verwaltung zurückgreifen oder sich auf andere Weise sachverständiger Hilfe bedienen (stRspr, vgl. z.[X.]. [X.]VerwG, Urteil vom 17. Dezember 2015 - 5 C 8.15 - NJW 2016, 1602 Rn. 28 m.w.[X.]).

Gemessen daran unterliegen Verwaltungsgerichte hinsichtlich der Auslegung und Anwendung des in Rede stehenden Merkmals keinen [X.]eschränkungen. Die Feststellung, dass der Auszubildende die bei geordnetem Verlauf seiner Ausbildung üblichen Leistungen im Sinne von § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 [X.] erbracht oder nicht erbracht hat, ist weder von hoher [X.]omplexität noch von einer besonderen Dynamik gekennzeichnet. Sie verlangt auch keine fachspezifischen, besondere Sachkunde oder Erfahrungen voraussetzenden Wertungen (vgl. insoweit [X.]VerwG, Urteil vom 9. Juli 2008 - 9 A 14.07 - [X.]VerwGE 131, 274 Rn. 64 ff. ). Den Gerichten ist es ohne Weiteres möglich, die positive bzw. negative Entscheidung des zuständigen hauptamtlichen Mitgliedes des Lehrkörpers anhand der für die Auszubildenden verbindlichen bzw. von ihnen als verbindlich anzusehenden Vorgaben der [X.] nachzuvollziehen. Die vom Auszubildenden erbrachten Leistungen müssen bei der Ausstellung der [X.]escheinigung auch nicht fachlich bewertet werden (vgl. zum [X.]eurteilungsspielraum bezüglich der fachlichen [X.]ewertung von Prüfungsleistungen etwa [X.]VerwG, Urteil vom 21. Oktober 1993 - 6 C 12. 92 - [X.]uchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 320 S. 307 f. m.w.[X.]). Die Prüfung, ob die Vorgaben der [X.] im Einzelfall eingehalten sind, ist auch für das Mitglied des Lehrkörpers eine reine Rechtsanwendungsfrage.

(3) In Anwendung des zutreffenden Maßstabes ergibt sich auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen des [X.], dass der [X.]läger bis zum 31. März 2009 die bis zum Ende des vierten Fachsemesters üblichen Leistungen nicht erbracht hat. Der [X.]läger kann die fehlenden bis zum Ende des vierten Fachsemesters üblichen Leistungen nicht durch von ihm bis zum 31. März 2009 erbrachten Leistungen ausgleichen, die dem fünften Fachsemester zuzuordnen sind.

Nach der für den [X.] gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 560 ZPO bindenden Auslegung der dem nicht revisiblen Recht zuzuordnenden einschlägigen Studien- und Prüfungsordnung ist dieser nicht zu entnehmen, welche Leistungen im Einzelnen bis zum vierten Fachsemester im Studiengang Zahnmedizin zu erbringen waren. Allerdings sieht die nach den tatsächlichen Feststellungen des [X.] von der [X.]eklagten in dem ausgesetzten [X.]lageverfahren betreffend die Gewährung von Ausbildungsförderung für das siebte und achte Fachsemester vorgelegte "Checkliste" eine Reihenfolge der zu belegenden [X.]urse und Praktika vor und ordnet diese verbindlich den einzelnen Fachsemestern zu. Ausweislich dieser Liste ist üblicherweise [X.] in "[X.] Anatomie" im dritten Fachsemester und [X.] "Mikroskopische Anatomie" (= Histologie) im vierten Fachsemester abzulegen. Diese Tatsachenfeststellungen sind für den [X.] gemäß § 137 Abs. 2 VwGO bindend, weil sie vom [X.]läger nicht mit Verfahrensrügen angegriffen wurden. Der [X.]läger bestreitet mit den von ihm erhobenen Verfahrensrügen weder, dass es diese "Checkliste" gibt, noch, dass danach die genannten Leistungsnachweise zu den genannten Zeitpunkten zu erbringen waren. Des Weiteren hat das Oberverwaltungsgericht bindend festgestellt, dass der [X.]läger die [X.]urse "Makroskopische Anatomie" und "Mikroskopische Anatomie" bis zum 31. Mai 2009 nicht erfolgreich abgeschlossen hat. Eine [X.]ompensation dieser Leistungen durch Leistungen aus dem fünften Fachsemester ist in den Vorgaben der [X.]eklagten nicht angelegt. Der [X.]läger hat keine Verfahrensrüge erhoben, die auf die gegenteilige Feststellung gerichtet ist. Schließlich zielt der [X.]läger mit keiner der von ihm erhobenen Verfahrensrügen inhaltlich auf die Feststellung ab, die von der [X.]eklagten in der "Checkliste" vorgegebenen Leistungsanforderungen seien so hoch, dass sie von den Auszubildenden typischerweise nicht erfüllt werden könnten.

Der [X.] kann es bei den vorstehenden Ausführungen zu den vom [X.]läger erhobenen Verfahrensrügen belassen. Denn es bedarf keiner Entscheidung darüber, ob auf der Grundlage der materiellrechtlichen Rechtsauffassung des angefochtenen Urteils ein Verfahrensfehler zu bejahen ist, wenn sich die möglicherweise fehlerhafte Feststellung (oder deren Unterlassung) nach der Rechtsauffassung des [X.] unter keinen Umständen für die Entscheidung als erheblich erweist. Die Revision wäre gemäß § 144 Abs. 4 VwGO trotz des geltend gemachten Verfahrensfehlers zurückzuweisen, wenn die mit der Verfahrensrüge angefochtene Feststellung hinweggedacht (oder hinzugedacht) werden kann, ohne dass die Richtigkeit der Entscheidung in Frage gestellt wäre (vgl. [X.]VerwG, Urteil vom 16. März 1994 - 11 C 48.92 - [X.]uchholz 442.151 § 46 StVO Nr. 10 S. 5 f. m.w.[X.]). So verhält es sich hier.

Die Verfahrensrügen des [X.] gehen - was prozessual richtig ist - vom materiellrechtlichen Standpunkt des [X.] aus und befassen sich demzufolge inhaltlich ausschließlich mit dem tatsächlichen Verhalten der Studierenden und dem tatsächlichen Verlauf der Ausbildung. Auf die diesbezüglichen Feststellungen des [X.] kommt es bei richtiger Rechtsanwendung für die Entscheidung nicht an. Das Oberverwaltungsgericht hätte bei Anwendung des richtigen Prüfungsmaßstabes auch ohne die gerügten Verfahrensmängel - wie dargelegt - im Ergebnis nicht anders entscheiden dürfen.

bb) Aus den vorstehenden Erwägungen bleibt auch dem auf Erteilung einer positiven Leistungsbescheinigung nach § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 [X.] gerichteten [X.] des [X.] der Erfolg versagt.

2. Der [X.] hatte über das vom [X.]läger mit dem Hilfsantrag verfolgte [X.] nicht zu entscheiden, da dessen implizite innerprozessuale [X.]edingung nicht eingetreten ist. Mit dem Hilfsantrag will der [X.]läger erreichen, dass die [X.]eklagte zur Ersetzung der negativen durch eine positive Leistungsbescheinigung verurteilt wird, sollte es sich bei der Leistungsbescheinigung nicht um einen Verwaltungsakt handeln. Da der angefochtenen Leistungsbescheinigung vom 28. April 2009 - wie dargelegt - Verwaltungsaktcharakter zukommt, ist der Hilfsantrag zu 2. nicht zur Entscheidung angefallen.

3. Die [X.]ostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO.

Meta

5 C 54/15

25.08.2016

Bundesverwaltungsgericht 5. Senat

Urteil

Sachgebiet: C

vorgehend Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, 1. April 2015, Az: 4 Bf 205/12, Urteil

Art 12 Abs 1 GG, Art 19 Abs 4 S 1 GG, § 9 Abs 1 BAföG, § 15 Abs 3a BAföG, § 48 Abs 1 S 1 Nr 2 BAföG vom 20.12.2008, § 48 Abs 1 S 3 BAföG vom 20.12.2008, § 31 S 1 SGB 10, § 44 Abs 1 S 1 SGB 10

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 25.08.2016, Az. 5 C 54/15 (REWIS RS 2016, 6283)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 6283

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

M 15 K 15.2827 (VG München)

Ausbildungsförderung - Keine Nachfrist für die Vorlage der Eignungsbescheinigung


12 ZB 21.3003 (VGH München)

Leistungsnachweis nach dem 4. Fachsemester, Verschiebung des Vorlagezeitpunkts, Verlängerung der Förderungshöchstdauer, Schwerwiegende Gründe, Kausalität


Au 3 K 14.1776 (VG Augsburg)

Prozesskostenhilfe, Erfolgsaussicht, Ausbildungsförderung, Auslandssemester, Förderungsvoraussetzung, Fachsemester, Hochschule, Eignungsnachweis, Leistungsnachweis


AN 2 E 20.00070 (VG Ansbach)

Erfolgloser Antrag auf Weitergewährung von Ausbildungsförderung


Au 3 K 15.385 (VG Augsburg)

Ausbildungsförderung, Fachrichtungswechsel, Fachsemester, Förderungshöchstdauer, Prozesskostenhilfe, Studiengang, Eignungsnachweis, Förderungsvoraussetzung


Referenzen
Wird zitiert von

W 3 S 23.103

W 3 K 16.869

W 3 K 17.608

M 17 K 16.2392

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.