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PDF anzeigen[X.]:[X.]:BGH:2017:260117B1STR135.15.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1 [X.]/15
vom
26. Januar 2017
in der Strafsache
gegen
wegen
unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht
geringer Menge u.a.
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2
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Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 26. Januar 2017 beschlos-sen:
Der Antrag des Verurteilten vom 9. November 2016 wird [X.].
Der [X.] hat ein als Revision ausgelegtes Rechtsmittel des Verurteilten gegen das Urteil des [X.] vom 27.
Juni 2012 mit Beschluss vom 30.
April 2015 gemäß §
349 Abs.
1 [X.] ebenso als unzulässig verworfen wie einen zugleich gestellten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision. Die gegen diesen Beschluss des [X.]s gerichtete Verfassungsbeschwerde
des Verurteil-ten ist erfolglos geblieben ([X.], Beschluss vom 28.
November 2016
2 BvR 1262/15).
Auf zahlreiche Schreiben des Verurteilten hin hat der [X.] durch [X.] vom 2.
September 2015 sowie vom 26.
November 2015 die jeweiligen Begehren zurückgewiesen. Bezüglich der Einzelheiten wird auf den letztge-nannten Beschluss verwiesen.
Nunmehr beantragt der Verurteilte unter Bezugnahme auf die Gründe eines in einer ihn betreffenden Strafvollstreckungssache ergangenen Beschlus-ses des [X.] vom 26.
Oktober 2016 (5 VAs 40/16) erneut die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Er stützt sich darauf, das [X.] habe festgestellt, in dem ihn betreffenden Verfahren vor dem (vormals) erkennenden [X.] hätten sich Zweifel an der Einhaltung der Grenzen des §
257c [X.] ergeben.
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3
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Das jetzige Begehren des Verurteilten hat keinen Erfolg. Weder liegen die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung vor noch ist ein Gehörsverstoß gegeben. Der [X.] hat zu sämtlichen vom Verurteilten aufgeworfenen Aspek-ten bereits Stellung genommen. Das gilt insbesondere für die Behauptung, der von
ihm nach Verkündung des genannten Urteils des [X.] erklärte [X.] sei wegen Vorliegens einer informellen Urteilsab-sprache unwirksam. Angesichts des Inhalts der Sitzungsniederschrift ist bewie-sen, dass es keine Verfahrensabsprache mit dem Verurteilten gegeben hat. Wegen der Einzelheiten wird auf die Gründe des [X.]sbeschlusses vom 26.
November 2015 verwiesen. Da die Beweiskraft
der Sitzungsniederschrift aus §
274 Satz
1 [X.] lediglich durch den nicht einmal angetretenen [X.] (vgl. §
274 Satz
2 [X.]) erbracht werden könnte, bleibt im Übrigen im Unklaren, warum das [X.] glaubt, allein dem Vorbrin-gen des Verurteilten und seines früheren Verteidigers (dazu näher Beschluss -
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des [X.]s vom 26.
November 2015) Anhaltspunkte dafür entnehmen zu kön-
257c [X.] zumindest
Graf
Jäger Cirener
Radtke Bär
Meta
26.01.2017
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.01.2017, Az. 1 StR 135/15 (REWIS RS 2017, 16600)
Papierfundstellen: REWIS RS 2017, 16600
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