Bundesgerichtshof, Beschluss vom 28.11.2017, Az. 2 StR 350/17

2. Strafsenat | REWIS RS 2017, 1640

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Gegenstand

Brandstiftung: Konkurrenzverhältnis zwischen versuchter besonders schwerer Brandstiftung und versuchter Brandstiftung mit Todesfolge


Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 11. Mai 2017 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte des versuchten Mordes in drei tateinheitlichen Fällen, jeweils in Tateinheit mit versuchter Brandstiftung mit Todesfolge, schwerer Brandstiftung und gefährlicher Körperverletzung schuldig ist.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Zutreffend hat das [X.] angenommen, dass die Tatbestände der versuchten Brandstiftung mit Todesfolge (§§ 306c, 22 StGB) und der (vollendeten) schweren Brandstiftung (§ 306a Abs. 1 StGB) im Verhältnis der Tateinheit zueinander stehen (vgl. [X.], Beschluss vom 31. August 2004 - 1 StR 347/04, [X.], 127 mit [X.]. Wolff).

Demgegenüber tritt - worauf der [X.] zutreffend hingewiesen hat - die versuchte besonders schwere Brandstiftung (§ 306b Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 StGB) im Wege der [X.] hinter die versuchte Brandstiftung mit Todesfolge (§ 306c StGB) zurück, weil der Unrechtsgehalt der Handlung insoweit schon erschöpfend vom Straftatbestand des § 306c StGB erfasst ist (zum Verhältnis von § 306b StGB und § 306c StGB vgl. Fischer, StGB, 64. Aufl. § 306c Rn. 7).

Appl     

       

Bartel     

       

Wimmer

       

Grube     

       

[X.]     

       

Meta

2 StR 350/17

28.11.2017

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Aachen, 11. Mai 2017, Az: 52 Ks 24/16

§ 22 StGB, § 23 StGB, § 306b Abs 1 StGB, § 306b Abs 2 Nr 1 StGB, § 306c StGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 28.11.2017, Az. 2 StR 350/17 (REWIS RS 2017, 1640)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 1640

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Wird zitiert von

2 StR 350/17

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