Bundespatentgericht, Beschluss vom 24.03.2010, Az. 26 W (pat) 82/09

26. Senat | REWIS RS 2010, 8056

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Gegenstand

Markenbeschwerdeverfahren – "HAMBURGER OKTOBERFEST" – Freihaltungsbedürfnis


Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 307 34 139.9

hat der 26. Senat ([X.]) des [X.] auf die mündliche Verhandlung vom 24. März 2010 unter Mitwirkung des Vorsitzenden [X.] [X.] sowie [X.] und Lehner

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I

1

Die Markenstelle für [X.] des [X.] hat die Anmeldung der für die Waren und Dienstleistungen

2

„[X.]: Biere, insbesondere Weißbier, alkoholfreies Bier, alkoholvermindertes Bier, Bier-Mischgetränke, soweit in [X.] enthalten; Mineralwässer, kohlensäurehaltige Getränke und andere alkoholfreie Getränke; [X.] und Fruchtsäfte; Sirupe und andere Präparate für die Zubereitung von Getränken;

3

Klasse 33: alkoholische Getränke, soweit in Klasse 33 enthalten;

4

Klasse 43: Dienstleistungen zur Beherbergung und Verpflegung von Gästen“

5

bestimmten Wortmarke 307 34 139

6

[X.] OKTOBERFEST

7

in zwei Beschlüssen, von denen einer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, wegen mangelnder Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] zurückgewiesen. Das Prüfzeichen setze sich aus der geläufigen geografischen Herkunftsangabe „ [X.] “ und der sachbeschreibenden Bezeichnung „ OKTOBERFEST “ als Hinweis auf ein im Monat Oktober stattfindendes Fest zusammen. Es liege nahe, das „ [X.] OKTOBERFEST “ mit dem weltberühmten „[X.] [X.]“, nach dem zahlreiche andere [X.]e in [X.] und anderen Ländern benannt seien, in Verbindung zu bringen. Die angesprochenen Verkehrskreise würden daher die angemeldete Wortfolge als Hinweis auf ein im [X.] in [X.] veranstaltetes Fest nach Art des [X.] [X.]es verstehen. Da auf solchen Festen regelmäßig alkoholische und alkoholfreie Getränke und zudem Verpflegung jeglicher Art angeboten würden, weise die angemeldete Kennzeichnung im Zusammenhang mit den angemeldeten Waren und Dienstleistungen einen beschreibenden Begriffsgehalt ohne Herkunftshinweisfunktion auf.

8

Hiergegen hat die Anmelderin Beschwerde erhoben. Zur Begründung weist sie darauf hin, dass bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft nach der Rechtsprechung von einem großzügigen Maßstab auszugehen sei. Den für das „ [X.] OKTOBERFEST “ angemeldeten Waren und Dienstleistungen könne ein beschreibender Gehalt nicht zugeordnet werden. Niemand werde mit dem Begriff „ [X.] OKTOBERFEST “ Produkte wie etwa Fruchtsäfte, Mineralwasser oder eine Dienstleistung wie die Beherbergung von Gästen in Verbindung bringen. Allenfalls im Zusammenhang mit „Bieren“ könne mit Blick auf das weltberühmte [X.] Volksfest ein loser Bezug zum Begriff „ OKTOBERFEST “ hergestellt werden. Eine Reduktion des [X.] auf seinen Bestandteil „ OKTOBERFEST “ sei allerdings unzulässig und widerspreche dem Erfahrungssatz, wonach der Verkehr keine analysierende Betrachtungsweise einer zusammengesetzten Kennzeichnung vornehme. „ [X.] OKTOBERFEST “ sei als Begriffskombination neuartig und ungewöhnlich, rege zu weiteren Denkschritten an und ordne der Marke eine herkunftshinweisende Funktion zu.

9

Es bestehe auch kein Freihaltebedürfnis an dem angemeldeten Zeichen. Dies möge für Dienstleistungen der [X.] der Fall sein, nicht jedoch für mit der verfahrensgegenständlichen Marke gekennzeichnete Waren und Dienstleistungen. Ein lediglich mittelbarer Bezug der beanspruchten Waren und Dienstleistungen zu einem freihaltebedürftigen Begriff wie „ OKTOBERFEST “ rechtfertige nicht die Zurückweisung der Anmeldung, da eine beschreibende Aussage nur angedeutet werde und allenfalls aufgrund gedanklicher Schlussfolgerung für den angesprochenen Verkehr als solche erkennbar sei.

Die Anmelderin beantragt,

die Beschlüsse des [X.] vom 8. Dezember 2008 und vom 7. September 2007 aufzuheben und die Eintragung der Marke im Umfang ihrer Anmeldung anzuordnen.

II

Die zulässige Beschwerde der Anmelderin ist unbegründet. Das angemeldete Zeichen „ [X.] OKTOBERFEST “ ist freihaltebedürftig, da es ausschließlich aus Angaben besteht, die zur Beschreibung wesentlicher Eigenschaften der beanspruchten Waren und Dienstleistungen dienen können. Einer Eintragung der angemeldeten Marke steht mithin das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] entgegen.

Das verfahrensgegenständliche [X.] setzt sich aus der geografischen Herkunftsangabe „ [X.] “ und der aus sich heraus verständlichen Bezeichnung „ OKTOBERFEST “ als sachbeschreibendem Hinweis auf eine im Monat Oktober stattfindende Festivität zusammen. Im Zusammenhang mit den angemeldeten Waren und Dienstleistungen stellt sich das „ [X.] OKTOBERFEST “ - losgelöst von einer sich am [X.] [X.] orientierenden Assoziation - aus der Sicht des Verkehrs in ausschließlich beschreibender Weise als ein in [X.] - zumindest auch - im Monat Oktober stattfindendes oder an dem [X.] [X.] orientierendes Fest dar, auf dem die beanspruchten Getränke einschließlich damit in Zusammenhang stehend die Beherbergung und Verpflegung von Gästen angeboten werden (vgl. hierzu auch [X.] (pat) 158/05 -

Ohne Erfolg hält dem die Anmelderin unter Bezugnahme auf die Entscheidung [X.], 988 -

Abweichend von dem Sachverhalt, über den der [X.] in seiner Entscheidung „ HOUSE OF [X.]“ zu entscheiden hatte, entspricht es hier den üblichen Gepflogenheiten auf dem [X.], mit Hilfe der auf den Getränken angebrachten Etikettierung auf besondere Veranstaltungen hinzuweisen. So verbindet etwa der angesprochene Verkehr mit der weithin verbreiteten Etikettierung „Festbier“ die Vorstellung, eine eigens für diese Veranstaltung hergestellte Biersorte zu erhalten. Solche branchenüblichen Bezeichnungen sind auch auf alkoholfreien Getränken vorzufinden.

Abweichend von der Auffassung der Anmelderin steht einer Eintragung von „ [X.] OKTOBERFEST “ auch für die beanspruchten Waren „Sirupe und andere Präparate für die Zubereitung von Getränken“ das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] entgegen. Diese Waren können nämlich als Bestimmungsangabe für das „ [X.] OKTOBERFEST “ insoweit angesehen werden, als andere Getränke hiermit gemischt werden. Die verfahrensgegenständliche Kennzeichnung ist ferner für die beanspruchten „Dienstleistungen zur Beherbergung und Verpflegung von Gästen“ freizuhalten. Zunehmend wenden sich Veranstalter größerer Festivitäten mit einem Komplettangebot, zu dem - insbesondere für auswärtige Gäste - auch Übernachtungsmöglichkeiten zählen, an ihre Interessenten.

Sämtliche der beanspruchten Waren und Dienstleistungen stehen daher in einem engen Sachzusammenhang zu einer als „ [X.] OKTOBERFEST “ bezeichneten Festivität. Vor diesem Hintergrund kann ein Bedürfnis von Mitbewerbern der Anmelderin, ihr im Zusammenhang mit einer entsprechenden Festivität bestehendes Waren- und Dienstleistungsangebot mit „ [X.] OKTOBERFEST “ zu kennzeichnen, nicht verneint werden. Nicht zuletzt belegt auch der Umstand, dass mit Radio [X.] ein Mitbewerber der Anmelderin seit Jahren ein als „Das [X.] OKTOBERFEST “ bezeichnetes Volksfest auf dem [X.]er Fischmarkt veranstaltet (vgl. Nachweise unter [X.]), ein Freihaltebedürfnis an der verfahrensgegenständlichen Kennzeichnung, woran nichts zu ändern vermag, dass die Anmelderin nach ihrem Vorbringen Mitveranstalter gewesen sein soll.

Der Anmelderin kann auch nicht darin gefolgt werden, dass der Verkehr in der Bezeichnung „ [X.] OKTOBERFEST “ nur mittelbar die Vorstellung verbinde, solchermaßen gekennzeichnete Waren und Dienstleistungen lehnten sich an nach Art des weltberühmten [X.] [X.]s bekannte Kennzeichnungsgewohnheiten an. Zwar unterliegen dem Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] nur unmittelbar beschreibende Zeichen und Angaben. Wird eine beschreibende Angabe nur angedeutet und ist diese allenfalls aufgrund gedanklicher Schlussfolgerungen erkennbar, steht der Eintragung ein Freihaltebedürfnis regelmäßig nicht entgegen (vgl.

Auch die weiteren von der Anmelderin erhobenen Einwände verhelfen ihrer Beschwerde nicht zum Erfolg. Da die Kombination der für sich genommen schutzunfähigen Elemente „ [X.] “ und „ OKTOBERFEST “ sich in ihrer Summenwirkung erschöpft und der durch ihre Verbindung bewirkte Gesamteindruck nicht über die Zusammenfügung ihrer beschreibenden Elemente hinausgeht (vgl.

Bei dieser Sachlage bedarf es keiner Entscheidung, ob der Markenanmeldung, wie von der Markenstelle angenommen, auch das Schutzhindernis mangelnder Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] entgegensteht.

Meta

26 W (pat) 82/09

24.03.2010

Bundespatentgericht 26. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 24.03.2010, Az. 26 W (pat) 82/09 (REWIS RS 2010, 8056)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 8056

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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Referenzen
Wird zitiert von

29 W (pat) 508/17

29 W (pat) 506/17

27 W (pat) 60/10

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