Bundesfinanzhof, Beschluss vom 14.03.2017, Az. X S 18/16 (PKH)

10. Senat | REWIS RS 2017, 14196

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Gegenstand

Öffentliche Zustellung - Darlegung eines Verfahrensmangels - Verletzung des rechtlichen Gehörs


Leitsatz

1. NV: Die öffentliche Zustellung ist erst zulässig, wenn der Aufenthaltsort des Zustellungsadressaten allgemein unbekannt ist.

2. NV: Zur Anschriftenermittlung sind die der Sache nach möglichen und geeigneten Nachforschungen anzustellen. Welche Anforderungen an diese Ermittlungen zu stellen sind, hängt u.a. von dem Vorverhalten des Zustellungsempfängers ab.

3. NV: Zur ordnungsgemäßen Darlegung eines Verfahrensmangels gehört die schlüssige Bezeichnung der Tatsachen, die den gerügten Verfahrensmangel ergeben sollen.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

Tatbestand

1

I. [X.]er Antragsteller begehrt Prozesskostenhilfe (PKH) für eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision. [X.]r erzielte in den Streitjahren [X.]inkünfte aus Gewerbebetrieb. [X.]er Antragsgegner (das Finanzamt --[X.]--) erließ für 2007 und 2008 Bescheide, in denen er von den Angaben des Antragstellers zu dessen Nachteil abwich. [X.]er Antragsteller legte am 21. Oktober 2010 ([X.]inkommensteuer) bzw. am 11. November 2010 (Gewerbesteuer) [X.]insprüche ein.

2

[X.]er Antragsteller führte seine Korrespondenz mit dem [X.] regelmäßig unter der Anschrift [X.], wo sich ein Business-[X.]enter befand. Schreiben, die das [X.] an diese Anschrift adressiert hatte, wurden mitunter an das [X.] zurückgesandt. Mit Schreiben vom 12. Januar 2011 teilte das [X.], bevor es zur Sache Stellung nahm, dem Antragsteller mit, es lägen bisher keine Angaben über den Wohnsitz vor. [X.]s gebe lediglich Hinweise, dass sich in der [X.] der Firmensitz befinde. Gelegentlich komme es jedoch auch bei nach dort adressierten Schreiben zu [X.]. [X.]as [X.] bat den Antragsteller, umgehend die Adresse seines Wohnsitzes mitzuteilen. [X.]ies tat der Antragsteller nicht. [X.]r nutzte in der weiteren Korrespondenz sowohl in den [X.]inspruchsverfahren als auch in der am 28. Januar 2011 eingegangenen [X.]inkommensteuererklärung 2009 weiterhin bis Mai 2011 die Anschrift [X.].

3

Mit Schriftsatz vom 1. Februar 2011, eingegangen beim Finanzgericht ([X.]) am 4. Februar 2011, erhob der Antragsteller eine Klage gegen das [X.] Y, die sich auf Maßnahmen der Zwangsvollstreckung bezog, und beantragte hinsichtlich verschiedener Bescheide die Aussetzung der Vollziehung (AdV). Als Anschrift gab er im handschriftlichen Briefkopf die [X.] an. [X.]ie Verfahren wurden beim [X.] unter 9 K 487/11 bzw. 9 V 488/11 aufgenommen.

4

Weiter befindet sich in den Akten eine Kontrollmitteilung vom 28. März 2011 des [X.] an das Finanzamt für Steuerfahndung und [X.] (als zentraler Ansprechpartner der Zollverwaltung) über eine [X.]inreise des Antragstellers von [X.] in die [X.]. Unter den Personendaten erscheint als Anschrift des Antragstellers wiederum die [X.]. Als Grund der Reise habe er angegeben, eine Ausflugsfahrt unternommen zu haben. In der Sache wurde der Antragsteller bei der [X.]inreise auf finanzielle Transaktionen hin überprüft. [X.]r führte [X.] verschiedener [X.] Banken sowie Kassenbelege eines [X.] Bankhauses bei sich.

5

Anschreiben des [X.] an den Antragsteller im August 2011 an die Anschrift [X.] gelangten als unzustellbar zurück, da der [X.]mpfänger nicht zu ermitteln sei.

6

Ausweislich eines internen [X.] im [X.] vom 16. Mai 2012 hatte die Betriebskrankenkasse des Antragstellers mitgeteilt, dieser sei unbekannt verzogen. [X.]ie letzte Adresse sei die [X.] gewesen. Mit einer [X.]-Mail vom 15. Mai 2012 hatte die [X.], augenscheinlich die Vermieterin in der [X.], dem [X.], augenscheinlich dem Mitarbeiter eines anderen Sachgebiets, unter dem Betreff "AW: [X.]rmittlungsverfahren [Antragsteller]" mitgeteilt:

7

"[Anrede] als Anlage sende ich Ihnen einen Auszug der am 06.06.2008 bezahlten Sicherheitsleistung, sowie die Auszüge zu den letzten zwei Zahlungseingängen der monatlichen Servicegebühren. Auf allen drei Belegen ist jeweils die Bankverbindung des Zahlungspflichtigen zu erkennen.
Ja, er hat damals einen [X.]ingangsschlüssel und Schlüssel für unsere Besprechungsräume bekommen und hat auch Räumlichkeiten angemietet. Für diese Anmietung waren keine zusätzlichen Mietzahlungen fällig (s. Vertrag § 3). [X.]s existieren keine Besprechungslisten mit Namen oder Adressen der jeweiligen Teilnehmer!"

8

Beigefügt waren drei entsprechend benannte P[X.]F-[X.]ateien mit jeweils einem Kontoauszug für die Mietzahlung Januar 2011, die Mietzahlung Februar 2011 (beide zum Monatsanfang) und die Zahlung der Sicherheitsleistung. [X.]ie beiden erstgenannten [X.]ateien tragen die Bezeichnung "vorletzte [X.]" bzw. "letzte Gebühr_Feb_2011".

9

[X.]er Mitarbeiter des anderen Sachgebiets stellte der Bearbeiterin des vorliegenden Verfahrens nicht nur diese [X.]-Mail zur Verfügung, sondern teilte überdies mit, er habe vor Ort die Adresse in der [X.] ermittelt, wo der Antragsteller einen Briefkasten angemietet habe. [X.]s handele sich nicht um eine Wohnadresse. [X.]r werde sich bei der [X.]inwohnermeldebehörde erkundigen, ob eine Wohnsitzermittlung zur Fahndung möglich sei.

[X.]ine länderumfassende Namensauskunft vom 24. Juli 2012 in allen Steuerkonten ergab für den Antragsteller neben der Anschrift [X.] zwei weitere Adressen. [X.]ine der Anschriften war bereits im Jahre 2009 im Rahmen einer [X.] überprüft worden und enthielt schon damals keinen Hinweis auf den Antragsteller. [X.]ie andere Anschrift war bereits Jahre zuvor aus den [X.]atensätzen der Finanzverwaltung gelöscht worden, da der Antragsteller unbekannt verzogen war. [X.]ine einfache elektronische Meldeanfrage nach § 29a des Meldegesetzes des [X.] ([X.]) vom selben Tage blieb ergebnislos, da elektronisch keine Auskunft erteilt werden könne. Am 25. Juli 2012 richtete das [X.] eine Wohnsitzanfrage an die Meldebehörde der [X.] Mit Schreiben vom 14. August 2012, eingegangen beim [X.] am 17. August 2012, teilte diese dem [X.] mit, der Antragsteller sei seit dem 1. April 2011 unbekannt verzogen. [X.]s bestehe eine Auskunftssperre nach § 33 [X.].

[X.]ie auf den 3. August 2012 datierten [X.] wegen [X.]inkommensteuer bzw. Gewerbesteuer versandte das [X.] durch [X.]inschreiben mit Rückschein. [X.]iese Post gelangte am 6. August 2012 an das [X.] zurück mit dem Vermerk "[X.]mpfänger/ Firma unter der angegebenen Anschrift nicht zu ermitteln".

Mit einer am 14. August 2012 erstellten Verfügung ordnete das [X.] die öffentliche Zustellung der beiden [X.] nach § 10 Abs. 1 des [X.] ([X.]) an. Als [X.] ist der 16. August 2012, als [X.] der 7. September 2012 vermerkt und gezeichnet.

Mit Schreiben vom 12. bzw. 18. November 2013, eingegangen beim [X.] am 14. bzw. 21. November 2013, reichte der Antragsteller weitere Unterlagen zur Sache nach. Als [X.] war die [X.] angegeben. Zusätzlich hatte der Antragsteller im Briefkopf vermerkt: "[X.] vorübergehend ... [B]".

Hierauf reagierte das [X.] mit Schreiben vom 20. Juli 2015, das es an eine Anschrift des Antragstellers in ... [[X.]] adressierte. [X.]arin hieß es: "... da Sie nun Ihre neue Adresse mitgeteilt haben, kann ich jetzt Ihr o.g. Schreiben beantworten. ..." In der Sache teilte das [X.] mit, die [X.] seien öffentlich zugestellt, die Klagefrist abgelaufen. Hiergegen wandte sich der Antragsteller mit einem am 3. August 2015 bei dem [X.] eingegangenen Schreiben, mit dem er die Verletzung rechtlichen Gehörs beanstandete, da er postalisch erreichbar gewesen sei, und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragte. [X.]as [X.] erwiderte mit Schreiben vom 10. August 2015 u.a., er sei postalisch leider nicht erreichbar gewesen.

Am 25. September 2015 erhob der Antragsteller Klage und beantragte unter Bezug auf das Schreiben des [X.] vom 10. August 2015, die [X.]inspruchsentscheidung aufzuheben. [X.]r beanstandete die öffentliche Zustellung. [X.]s habe ein Postnachsendeantrag existiert. Hierfür legte der Antragsteller die Kopie eines [X.] vom 16. März 2011 wegen Umzugs von der bisherigen Adresse [X.] an die künftige Adresse ... [[X.]] vor. Ferner legte er eine Kopie vor, die dem Augenschein nach ein mit einem Stempel vom 6. [X.]ezember 2011 versehenen Briefumschlag zeigt, der dem äußeren Anschein nach zunächst zurückgesandt wurde, aber anschließend mittels Aufklebers an die genannte Adresse in [X.] nachgesandt wurde. [X.]er Aufkleber verdeckt teilweise den Rücksendestempel.

[X.]as [X.] hat die Klage wegen Versäumung der Klagefrist abgewiesen. [X.]ie öffentliche Zustellung sei ordnungsgemäß gewesen. [X.]as [X.] habe alle zumutbaren und geeigneten Maßnahmen ergriffen, um den Aufenthaltsort bzw. die Adresse des Antragstellers in [X.]rfahrung zu bringen. [X.]ies mögen zwar nicht alle zur Verfügung stehenden erdenkbaren Maßnahmen gewesen sein. [X.]iese seien jedoch ausreichend gewesen, da der Antragsteller sich seinerseits im besonderen Maße grob nachlässig verhalten und sogar Maßnahmen ergriffen habe, um seinen Wohnsitz zu verheimlichen, obwohl er wegen mehrerer anhängiger Verfahren bei dem [X.] mit Bescheiden habe rechnen müssen. [X.]r habe trotz Aufforderung seinen Wohnsitz nicht mitgeteilt. [X.]r habe noch zeitlich nach [X.]rteilung des [X.], also in dem Wissen, dort gar nicht mehr erreichbar zu sein, unter der [X.] korrespondiert, und zudem eine Auskunftssperre eintragen lassen. Soweit sich der Antragsteller auf einen Nachsendeauftrag berufe, stehe noch nicht einmal fest, ob dieser im August 2012 noch bestanden habe.

Auf die sonstigen Umstände, die eine Verheimlichungsabsicht nahelegten (Nutzung verschiedener Firmierungen, Geldtransfer in die [X.], Nichtzahlung von [X.]) komme es vor diesem Hintergrund noch nicht einmal mehr an.

Weitere [X.]rmittlungsmöglichkeiten, namentlich die Nachfrage bei Angehörigen oder einem früheren Prozessbevollmächtigten, hätten für das [X.] nicht nahegelegen. [X.]s sei daher unbillig, dem [X.] über die ergriffenen Maßnahmen hinaus weitere [X.]rmittlungspflichten abzuverlangen, um dem wenigstens grob fahrlässig handelnden Antragsteller die Nachteile seines Verhaltens zu ersparen.

[X.]ie formellen Voraussetzungen der öffentlichen Zustellung nach § 10 [X.] seien erfüllt.

Mit seiner Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision (anhängig unter [X.]) macht der Antragsteller den Verfahrensmangel der Verletzung rechtlichen Gehörs nach § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung ([X.]O) i.V.m. § 119 Nr. 3 [X.]O geltend und beantragt hierfür im vorliegenden Verfahren PKH. [X.]as [X.] habe die Klage zu Unrecht durch Prozessurteil abgewiesen, da die öffentliche Zustellung unwirksam gewesen sei. [X.]er Aufenthaltsort des Antragstellers sei nicht unbekannt gewesen, da das [X.] seiner Pflicht zur [X.]rmittlung seiner Anschrift nicht nachgekommen sei.

[X.]as [X.] müsse etwa durch persönliche Nachfragen beim ehemaligen Arbeitgeber, bei dem letzten Vermieter oder bei Hausgenossen und Verwandten des Zustellungsadressaten den Aufenthalt zu ermitteln suchen. [X.]azu gehöre im Streitfall insbesondere eine Nachfrage beim Vermieter in der [X.], über die das [X.] die [X.]-Mail-Adresse des Antragstellers sowie die Kontaktadresse in [X.]rfahrung gebracht hätte. Zudem hätte dem [X.] eine ladungsfähige Adresse des Antragstellers in [X.] ([X.]) aus einem Verfahren über die AdV der streitigen Steuern (Az. beim [X.] 9 V 488/11) bekannt sein müssen, da der Antragsteller dort über diese Adresse kommuniziert habe.

Soweit das [X.] die Anforderungen an die Anschriftenermittlung deshalb senke, weil der Antragsteller seinen Wohnort u.a. durch eine Auskunftssperre beim [X.]inwohnermeldeamt verheimlicht habe, hätte es die Gründe ermitteln müssen. Tatsächlich sei die Auskunftssperre nicht zu Verheimlichungszwecken, sondern wegen einer Bedrohungslage eingetragen worden. [X.]er Grenzübertritt aus [X.] habe wegen des damaligen Wohnsitzes in [X.] nahegelegen.

Schließlich hätte das [X.] aufgrund der Vorlage des entsprechend nachgeschickten Schriftstücks den bei der [X.]eutschen Post bestehenden Nachsendeauftrag von der [X.] an das Postfach in [X.] ermitteln können. Nachdem die [X.] mit der Post versandt worden seien, dürfe ein Fehler im Bereich der [X.]eutschen Post dem Antragsteller nicht zum Nachteil gereichen. [X.]r habe mit dem Nachsendeauftrag gerade seine postalische [X.]rreichbarkeit sicherstellen wollen.

[X.]as [X.] tritt der Beschwerde entgegen und trägt u.a. vor, die Adresse in [X.] sei ihm nicht bekannt gewesen. Antragsgegner in dem Verfahren 9 V 488/11 sei eine andere Behörde gewesen, nämlich das für die Vollstreckung zuständige [X.] Y. Sollte der Vortrag des Antragstellers inhaltlich zutreffen, könne daher das etwaige Wissen des [X.] Y dem hier beklagten [X.] nicht zugerechnet werden. Im Übrigen nenne der Antragsteller in der dem [X.] vorliegenden Antragsschrift als Adresse wiederum die [X.].

Entscheidungsgründe

[X.] [X.]er Antrag hat keinen [X.]rfolg. Nach § 142 Abs. 1 [X.]O i.V.m. §§ 114 ff. der Zivilprozessordnung (ZPO) setzt die Bewilligung von [X.] u.a. voraus, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf [X.]rfolg bietet. [X.]as ist im vorliegenden Falle die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision. An dieser [X.]rfolgsaussicht fehlt es. [X.]ie [X.] des Antragstellers begründen keinen Verfahrensmangel.

1. Im Rahmen einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist nach § 116 Abs. 3 [X.]O fristgerecht die Beschwerdebegründung beim [X.] ([X.]) einzureichen, in der die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 [X.]O darzulegen sind. Wird [X.] für eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision beantragt, so ist es ausreichend, aber auch erforderlich, dass innerhalb der für die Beschwerdebegründung geltenden Frist der Zulassungsgrund so dargelegt ist, wie es den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 [X.]O entspricht (vgl. Senatsbeschluss vom 19. Februar 2016 [X.] ([X.]), [X.]/NV 2016, 940, unter [X.], allerdings unter Beschränkung auf eine laienhafte [X.]arlegung für einen nicht nach § 62 [X.]O vertretenen Antragsteller). Nach der Zustellung des Urteils am 18. Juni 2016 ist die nach § 116 Abs. 3 Satz 4 [X.]O einmal verlängerte Frist zur Begründung am 19. September 2016 abgelaufen. [X.]er Vortrag des Antragstellers kann daher abschließend gewürdigt werden.

2. Im Ausgangspunkt zutreffend geht der Antragsteller davon aus, dass ein zur Zulassung der Revision oder Zurückverweisung nach § 116 Abs. 6 [X.]O führender Verfahrensfehler in Gestalt einer Verletzung rechtlichen Gehörs i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 3 [X.]O i.V.m. § 119 Nr. 3 [X.]O vorliegt, wenn ein [X.] eine Klage zu Unrecht durch Prozessurteil als unzulässig abweist statt zur Sache zu entscheiden. [X.]in solcher Mangel liegt insbesondere vor, wenn das Gericht deshalb nicht zur Sache entscheidet, weil es zu Unrecht davon ausgeht, dass die Klagefrist versäumt ist (vgl. [X.]-Beschluss vom 15. Juli 2013 I[X.]28/13, [X.]/NV 2013, 1537, m.w.N.).

a) [X.]benfalls zutreffend gehen alle Beteiligten davon aus, dass die Zulässigkeit der Klage im Streitfall davon abhängt, ob die öffentliche Zustellung der [X.] im [X.] 2012 wirksam geworden ist.

aa) In diesem Falle wäre die Klagefrist nach § 47 Abs. 1 [X.]O um Jahre versäumt. War dies hingegen nicht der Fall, wäre die Klage zulässig. Zwar fehlte es dann entgegen § 44 Abs. 1 [X.]O an der [X.]urchführung eines Vorverfahrens. [X.]en Akten ist nicht zu entnehmen, dass das [X.] dem Schreiben vom 20. Juli 2015 oder vom 10. August 2015 die [X.] beigefügt und so nochmals bzw. für den Fall unwirksamer öffentlicher Zustellung erstmals bekannt gegeben hätte. [X.]amit wäre zwar das Vorverfahren durchgeführt, die Klage aber ebenfalls verfristet. Gäbe es aber keine wirksame [X.]inspruchsentscheidung, so wäre die Klage als Untätigkeitsklage nach § 46 [X.]O zulässig.

bb) Nach § 122 Abs. 5 Satz 2 der Abgabenordnung (AO) i.V.m. § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.] kann eine Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen, wenn der Aufenthaltsort des [X.]mpfängers unbekannt und eine Zustellung an einen Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigten nicht möglich ist. § 10 Abs. 2 [X.] regelt die formellen Voraussetzungen der öffentlichen Zustellung.

[X.]ie Beteiligten sowie das [X.] gehen wiederum im Grundsatz zu Recht davon aus, dass es nicht ausreicht, wenn der Aufenthaltsort nur der Behörde unbekannt ist. [X.]r muss allgemein unbekannt sein. [X.]s sind gründliche und sachdienliche Bemühungen um Aufklärung des gegenwärtigen Aufenthaltsorts erforderlich. [X.]ie öffentliche Zustellung ist erst als "letztes Mittel" zulässig, wenn alle Möglichkeiten erschöpft sind, das Schriftstück dem [X.]mpfänger in anderer Weise zu übermitteln (vgl. [X.]-Urteile vom 6. Juni 2000 VII R 55/99, [X.][X.] 192, 200, [X.], 560, unter 1.a; vom 13. Januar 2005 V R 44/03, [X.]/NV 2005, 998, unter [X.]; Senatsurteil vom 9. [X.]ezember 2009 [X.], [X.][X.] 228, 111, [X.], 732, unter [X.]).

Allerdings dürfen die Anforderungen an die Behörde im [X.]inzelfall auch nicht überspannt werden. Unzumutbare Anforderungen sind an den [X.] nicht zu stellen; es genügt der Nachweis, dass er alle der Sache nach möglichen und geeigneten Nachforschungen angestellt hat. [X.]ie Behörde genügt ihrer Prüfungspflicht in aller Regel, wenn sie versucht, die Anschrift des Adressaten durch das [X.]inwohnermeldeamt oder die Polizei zu ermitteln, es sei denn, die konkrete Sachverhaltsgestaltung legte weitere Nachforschungen bei anderen [X.]inrichtungen oder Personen nahe, etwa eine [X.]rkundigung bei einem Bevollmächtigten (vgl. [X.]-Urteile vom 15. Januar 1991 VII R 86/89, [X.]/NV 1992, 81, unter [X.]; in [X.]/NV 2005, 998, unter [X.]2.a bb, m.w.N.; Senatsbeschluss vom 14. April 2011 [X.]112/10, [X.]/NV 2011, 1376).

Angesichts der Vielgestaltigkeit denkbarer Sachverhaltsgestaltungen bedeutet das, dass die Anforderungen an die Behörde zur [X.]rmittlung einer zustellfähigen Anschrift nicht abstrakt-generell festgelegt werden können. [X.]as [X.] hat je nach den Umständen des [X.]inzelfalls auch in Wechselwirkung und Zusammenschau mit dem Verhalten des Zustellungsempfängers zu prüfen, welche Maßnahmen über die wohl allenfalls in Ausnahmefällen verzichtbare Anfrage beim [X.]inwohnermeldeamt hinaus zu ergreifen sind. [X.]a der Zustellungsempfänger eine breitgefächerte Palette von Verhaltensweisen von beanstandungsfreier Kooperation und Kommunikation bis hin zum zielgerichteten [X.]ntzug vor dem behördlichen Zugriff durch Flucht zeigen kann, gilt entsprechendes für die an die Behörde zu stellenden Anforderungen. [X.]a es sich indes um die Ausfüllung des unbestimmten Rechtsbegriffs "unbekannt" handelt, unterliegt diese Frage der uneingeschränkten gerichtlichen Rechtmäßigkeitskontrolle.

b) [X.]ie ordnungsgemäße [X.]arlegung eines [X.] gemäß § 116 Abs. 3 Satz 3 [X.]O erfordert, die Tatsachen schlüssig zu bezeichnen, die den gerügten Verfahrensmangel ergeben sollen. [X.]azu müssen die entsprechenden Prozessvorgänge genau umschrieben werden. [X.] ist das Vorbringen, wenn die vorgetragenen Tatsachen, ihre Richtigkeit unterstellt, den behaupteten Verfahrensmangel ergeben. [X.]s sind diejenigen Tatsachen genau zu bezeichnen, aus denen sich der behauptete [X.] ergibt. Insoweit ist die unmittelbar nur für das Revisionsverfahren geltende Vorschrift des § 120 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. b [X.]O entsprechend anzuwenden, wenn eine Nichtzulassungsbeschwerde auf Verfahrensmängel gestützt wird (vgl. [X.]-Beschlüsse vom 25. Juni 2008 VIII B 40/08, juris; vom 1. Februar 2012 VI B 71/11, [X.]/NV 2012, 767, unter 2., m.w.N.; Senatsbeschluss vom 20. September 2012 [X.], [X.]/NV 2013, 216).

3. [X.]er Antragsteller rügt unter verschiedenen Aspekten, das [X.] habe seinen [X.]rmittlungspflichten nicht genügt, so dass seine Anschrift nicht unbekannt i.S. des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.] und die öffentliche Zustellung unwirksam gewesen sei. [X.]ie beanstandeten Versäumnisse liegen jedoch nicht vor. [X.]ie seitens des Antragstellers vermissten [X.] waren nicht zu fordern.

a) Mit dem [X.] geht der Senat davon aus, dass der Antragsteller sich in Bezug auf seine postalische [X.]rreichbarkeit wenigstens grob nachlässig verhalten hat. [X.]r hat ein Verhalten gezeigt, das die erfolgreiche Bekanntgabe von Bescheiden zu durchkreuzen geeignet war.

aa) [X.]as gilt zunächst für die beim [X.]inwohnermeldeamt eingetragene Auskunftssperre, und zwar unabhängig davon, aus welchen Gründen er diese hat eintragen lassen. Sollte er das von ihm selbst bestrittene Ziel gehabt haben, sein Auffinden zu erschweren, ginge dies naturgemäß zu seinen Lasten. Soweit er eine Bedrohungslage behauptet und damit sinngemäß geltend macht, er habe sich zumindest dem [X.] nicht entziehen wollen, hätte es ihm oblegen, seinerseits aus eigenem Antrieb bei einer Adressänderung das [X.] zu informieren. Inwiefern eine Auskunftssperre die behauptete, aber nach Art und Urheber nicht näher spezifizierte Bedrohung überhaupt abwenden oder abmildern konnte, inwieweit diese [X.]inlassung also überhaupt plausibel ist, muss vor diesem Hintergrund nicht mehr aufgeklärt werden.

[X.]er Senat lässt offen, ob eine Obliegenheit zur Mitteilung einer Anschriftenänderung auch bereits bestehen kann, wenn der Steuerpflichtige zwar verzieht, gleichzeitig aber jede Behörde über eine Meldeanfrage die neue Anschrift erfahren kann. Kann sie dies nicht, muss der Steuerpflichtige aber gleichzeitig, wie im Streitfall, wegen mehrerer anhängiger Verfahren mit dem [X.]rlass von Bescheiden und sonstiger Korrespondenz rechnen, obliegt es ihm grundsätzlich, die Behörde über seine geänderte postalische [X.]rreichbarkeit zu informieren.

bb) [X.], dem [X.] eine korrespondenzfähige Anschrift zur Verfügung zu stellen, zeigt sich überdies daran, dass der Antragsteller die Bitte des [X.] vom 12. Januar 2011, die Adresse des Wohnsitzes mitzuteilen, nicht beantwortete. Statt dessen nutzte er weiterhin die Adresse [X.], von der er nunmehr wusste, dass [X.] ihn dort nicht zuverlässig erreichte. [X.]er Senat pflichtet dem [X.] auch insoweit bei, als gerade der im finanzgerichtlichen Verfahren behauptete Nachsendeauftrag vom 16. März 2011 in Verbindung mit der weiteren Verwendung der Anschrift [X.] zeigt, dass der Antragsteller seine postalische [X.]rreichbarkeit nicht sicherstellen, sondern verhindern wollte. [X.]in Nachsendeauftrag dokumentiert grundsätzlich, dass die bisherige Anschrift keine Gültigkeit mehr haben soll. Wer einen solchen Auftrag erteilt, dennoch aber nach diesem [X.]atum in seinem Schriftverkehr nicht etwa die neue Anschrift, sondern die [X.] benutzt und so dafür sorgt, dass [X.] an die [X.] versandt wird, will den Zugang dieser [X.] erschweren, entweder in dem Sinne, dass [X.] tatsächlich gar nicht mehr zugeht, oder in dem Sinne, dass er anschließend den Nichtzugang von [X.] behaupten kann.

Ob der Nachsendeauftrag tatsächlich existierte, wogegen die im August 2011 und damit noch innerhalb der sechsmonatigen Laufzeit zurückgelangte [X.] sprechen könnte, ob der Antragsteller den etwaigen für sechs Monate erteilten Nachsendeauftrag überhaupt verlängert hatte und dieser zum [X.]punkt der öffentlichen Zustellung im August/September 2012 noch in [X.] war, spielt in diesem Zusammenhang keine Rolle. [X.]as Risiko etwaiger Fehler bei Ausführung des [X.] trägt bei dieser Sachlage jedenfalls nicht der Absender. Sollte der Antragsteller gar keinen Nachsendeauftrag erteilt haben, geht aber auch sein Argument, er habe damit seine postalische [X.]rreichbarkeit sicherstellen wollen, fehl.

cc) Auf den Grenzübertritt aus der [X.] kommt es, wie das [X.] zu Recht ausgeführt hat, nicht mehr an, so dass die diesbezügliche Rüge des Antragstellers ins Leere geht.

b) Nachforschungen bei der [X.] haben stattgefunden, weitere waren nicht geboten. [X.]rsichtlich hatte sich das [X.] im Mai 2011 mit der [X.] in Verbindung gesetzt. [X.]er konkrete Inhalt der Anfrage ist zwar nicht aktenkundig. Nicht nur dem Betreff der Antwortmail, sondern auch dem zeitlichen Zusammenhang mit dem [X.]-internen Mailverkehr vom 16. Mai 2012 ist aber zu entnehmen, dass es dem Mitarbeiter des anderen Sachgebiets, an den die [X.]-Mail der [X.] gerichtet war, gerade um die [X.]rreichbarkeit und den Aufenthaltsort des Antragstellers ging. Vor diesem Hintergrund ist auch die Bemerkung zum Abschluss der [X.]-Mail der [X.], Besprechungslisten mit Namen und Anschriften existierten nicht, zu erklären.

Zudem ist dieser [X.]-Mail eindeutig zu entnehmen, dass das Rechtsverhältnis des Antragstellers mit ihr ab März 2011 beendet war. [X.]ie Zahlungseingänge Januar und Februar 2011 sollen die letzten beiden Zahlungseingänge gewesen sein. So ergibt es sich aus dem Text der [X.]-Mail wie auch aus den [X.]ateinamen, mit denen die [X.] die entsprechenden Buchungsunterlagen gekennzeichnet hatte. Vor diesem Hintergrund ist nicht erkennbar, was sich das [X.] von einer erneuten Anfrage bei der [X.] wenige Monate später hätte versprechen sollen.

c) Soweit der Antragsteller mit seinen Ausführungen, das [X.] müsse (etwa) durch persönliche Nachfragen beim ehemaligen Arbeitgeber, bei dem letzten Vermieter oder bei Hausgenossen und Verwandten des Zustellungsadressaten den Aufenthalt zu ermitteln suchen, überhaupt eine konkrete Rüge erheben will, ginge dies im [X.] zu weit. [X.]in ehemaliger Arbeitgeber ist nicht aktenkundig. Letzter gewerblicher Vermieter war gerade die [X.] (s.o.). [X.]a die tatsächliche Wohnanschrift des seit langem lediglich unter der Anschrift [X.] korrespondierenden Antragstellers bereits seit Jahren nicht bekannt war, erübrigte sich auch eine Nachfrage bei einem zuletzt bekannten privaten Vermieter. [X.]en beiden früheren Anschriften, die bereits im Jahre 2009 keine Hinweise mehr auf den Antragsteller ergeben hatten, musste das [X.] nicht mehr nachgehen. [X.]s ist zwar nicht ausgeschlossen, durch [X.] auch aus Jahre, ggf. Jahrzehnte zurückliegenden Informationen den aktuellen Aufenthaltsort einer Person ausfindig zu machen. [X.]ies zu verlangen überspannte jedoch angesichts der Verschleierungstaktik des Antragstellers hinsichtlich seiner Anschrift das Maß. Hausgenossen aus nicht allzu lange zurückliegender [X.] waren demzufolge ebenfalls nicht bekannt. Verwandte erscheinen in den Akten nicht. [X.]er Antragsteller hat Namen und Anschriften seiner Kinder im [X.]-Verfahren angegeben. Zu dem hier maßgebenden [X.]punkt der öffentlichen Zustellung waren diese den Akten nicht zu entnehmen.

d) [X.]ie Überlegung des Antragstellers, das [X.] hätte seine ladungsfähige Adresse in der [X.] aus dem AdV-Verfahren vor dem [X.] 9 V 488/11 kennen müssen, trägt nicht. Wie das [X.] zutreffend vorträgt, ist bereits den Akten zu entnehmen, dass sich dieser Antrag gegen eine andere Behörde richtete. Aus Umständen, die das [X.] nicht kennt und nicht kennen kann, ergeben sich aber keine [X.]rmittlungsansätze. [X.]s ist nicht maßgebend, ob das [X.] Y als [X.]ritter eine Anschrift des Antragstellers kannte. Maßgebend ist, welche Nachforschungsmöglichkeiten die zustellende Behörde, hier das [X.], hatte. [X.]as [X.] muss aber laufende Verfahren bei fremden Behörden nicht kennen.

[X.]s bedarf daher keiner weiteren Überprüfung, ob der Antragsteller, der zumindest die [X.] noch unter der Anschrift [X.] eingereicht hatte, im Laufe des Verfahrens tatsächlich eine Anschrift in [X.] angegeben hatte. [X.] ist es nicht. Zunächst war der behauptete Nachsendeauftrag nicht an eine Anschrift in [X.], sondern in [X.] gerichtet. [X.]es Weiteren hätte bei regelgerechtem Verlauf der [X.]inge dann wohl auch das [X.] Y diese Anschrift des Antragstellers datentechnisch aufnehmen müssen, so dass die länderumfassende Namensauskunft in allen Steuerkonten, die das [X.] am 24. Juli 2012 getätigt hatte, die Anschrift in [X.] hätte ausweisen müssen. Schließlich passt die behauptete Anschrift in [X.] nicht dazu, dass bei der Zollkontrolle am 26. März 2011 noch die Anschrift [X.] erscheint, der Antragsteller also mutmaßlich diese Anschrift angegeben hatte, und zwar zu einem [X.]punkt, als bereits der behauptete Nachsendeauftrag aktiv war und die Anschrift in der [X.] sich eigentlich bereits hätte erledigt haben müssen, während andererseits der Antragsteller später wieder den Grenzübertritt als solchen mit einem Wohnsitz in der [X.] erklärt. Wenn er damals einen Wohnsitz in der [X.] hatte, hätte er dies dem Zoll dann auch so angeben können und müssen.

e) [X.]er Vorhalt schließlich, das [X.] hätte angesichts der Vorlage des entsprechend nachgeschickten Schriftstücks den bei der [X.]eutschen [X.] bestehenden Nachsendeauftrag von der [X.] an das [X.]fach in [X.] ermitteln können, ist unerheblich. [X.]s ist nicht maßgebend, welche Anschriften das [X.] mit Hilfe von Informationen, die es mehrere Jahre nach der öffentlichen Zustellung erhält, ermitteln kann. [X.]s ist nur maßgebend, welche Informationen das [X.] zum [X.]punkt der öffentlichen Zustellung hatte und welche [X.]rmittlungen das [X.] vor diesem Hintergrund zum damaligen [X.]punkt durchführen musste.

4. [X.]er Senat stellt die [X.]ntscheidung über die Beschwerde in dem Verfahren [X.]93/16 um einen Monat nach der vorliegenden [X.]ntscheidung zurück, um dem Antragsteller im [X.] Gelegenheit zur Rücknahme der Beschwerde zu geben.

5. [X.]ie [X.]ntscheidung über die [X.] ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Meta

X S 18/16 (PKH)

14.03.2017

Bundesfinanzhof 10. Senat

Beschluss

§ 30 AO, § 122 Abs 5 S 2 AO, § 44 Abs 1 FGO, § 46 FGO, § 47 Abs 1 FGO, § 115 Abs 2 Nr 3 FGO, § 116 Abs 3 S 3 FGO, § 116 Abs 6 FGO, § 119 Nr 3 FGO, § 120 Abs 3 Nr 2 Buchst b FGO, § 142 Abs 1 FGO, § 114 ZPO, § 10 Abs 1 S 1 Nr 1 VwZG, § 10 Abs 2 VwZG

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Beschluss vom 14.03.2017, Az. X S 18/16 (PKH) (REWIS RS 2017, 14196)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 14196

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