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PDF anzeigenBUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSX ZR 129/00vom6. Mai 2003in dem [X.] 2 -Der X. Zivilsenat des [X.] hat am 6. Mai 2003 durchden Vorsitzenden Richter [X.] und [X.] Scharen,[X.], [X.] und Asendorfbeschlossen:Von den gerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens haben dieKlägerin und die Beklagte zu 1) jeweils ¼ und der Beklagte zu 2)die Hälfte zu tragen.Von den im Revisionsverfahren angefallenen außergerichtlichenKosten der Klägerin hat der Beklagte zu 2) die Hälfte zu tragen. [X.] übrigen im Revisionsverfahren angefallenen außergerichtlichenKosten haben die Parteien selbst zu tragen.Gründe:Für den Beklagten zu 2) folgt die Kostenentscheidung aus § 97 Abs. 1ZPO. Denn die Annahme der von ihm eingelegten Revision wurde mit dem [X.] vom 17. Dezember 2002 gemäß § 554b Abs. 1 ZPO a.[X.]abgelehnt. Die Beklagte zu 1) hat sich mit der Klägerin in Ziffer VI des außer-gerichtlichen Vergleichs vom 24. Juni 2002 darauf geeinigt, daß die Kosten"dieses Verfahrens sowie des Vergleichs" gegeneinander aufgehoben werden- 3 -sollen. Dabei geht der [X.]at davon aus, daß die Bezugnahme auf dieses Ver-fahren und den Vergleich jedenfalls die Kostenverteilung im [X.] einschließt, zu dessen Erledigung er geschlossen wurde, und daß Ziffer [X.] Vergleichs der zu treffenden Kostengrundentscheidung nicht entgegen-steht. Damit hat sich die Klägerin dazu verpflichtet, die Hälfte der auf die [X.] zu 1) entfallenden Gerichtskosten, die gemäß §§ 515 Abs. 3 a.[X.], 566a.[X.] ZPO nach Rücknahme der Revision von dieser zu tragen gewesen wären,sowie den entsprechenden Teil ihrer außergerichtlichen Kosten selbst zu tra-gen, der nach der gesetzlichen Regelung ebenfalls auf die Beklagte zu 1) ent-fallen wäre.Daß diese Kostenregelung in einem außergerichtlichen Vergleich ge-troffen wurde, hindert ihre Beachtlichkeit für die Kostenverteilung nicht. In [X.] des [X.] ist anerkannt, daß auch ein außerge-richtlicher Vergleich Einfluß auf die Kostenentscheidung hat ([X.].[X.]. [X.] - [X.], GRUR 1972 - "[X.]"; [X.], [X.]. v.25.5.1988 - [X.], NJW 1989, 39; [X.], [X.]. v. 11.11.1960- V ZR 47/55, NJW 1961, 460; vgl. auch [X.], ZPO, 2. Aufl.,§ 269 Rdn. 44; [X.]/[X.], ZPO, 23. Aufl., § 269 Rdn. 18a).MelullisScharen[X.]SchaffertAsendorf
Meta
06.05.2003
Bundesgerichtshof X. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.05.2003, Az. X ZR 129/00 (REWIS RS 2003, 3243)
Papierfundstellen: REWIS RS 2003, 3243
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