Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.05.2003, Az. X ZR 129/00

X. Zivilsenat | REWIS RS 2003, 3243

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSX ZR 129/00vom6. Mai 2003in dem [X.] 2 -Der X. Zivilsenat des [X.] hat am 6. Mai 2003 durchden Vorsitzenden Richter [X.] und [X.] Scharen,[X.], [X.] und Asendorfbeschlossen:Von den gerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens haben dieKlägerin und die Beklagte zu 1) jeweils ¼ und der Beklagte zu 2)die Hälfte zu tragen.Von den im Revisionsverfahren angefallenen außergerichtlichenKosten der Klägerin hat der Beklagte zu 2) die Hälfte zu tragen. [X.] übrigen im Revisionsverfahren angefallenen außergerichtlichenKosten haben die Parteien selbst zu tragen.Gründe:Für den Beklagten zu 2) folgt die Kostenentscheidung aus § 97 Abs. 1ZPO. Denn die Annahme der von ihm eingelegten Revision wurde mit dem [X.] vom 17. Dezember 2002 gemäß § 554b Abs. 1 ZPO a.[X.]abgelehnt. Die Beklagte zu 1) hat sich mit der Klägerin in Ziffer VI des außer-gerichtlichen Vergleichs vom 24. Juni 2002 darauf geeinigt, daß die Kosten"dieses Verfahrens sowie des Vergleichs" gegeneinander aufgehoben werden- 3 -sollen. Dabei geht der [X.]at davon aus, daß die Bezugnahme auf dieses Ver-fahren und den Vergleich jedenfalls die Kostenverteilung im [X.] einschließt, zu dessen Erledigung er geschlossen wurde, und daß Ziffer [X.] Vergleichs der zu treffenden Kostengrundentscheidung nicht entgegen-steht. Damit hat sich die Klägerin dazu verpflichtet, die Hälfte der auf die [X.] zu 1) entfallenden Gerichtskosten, die gemäß §§ 515 Abs. 3 a.[X.], 566a.[X.] ZPO nach Rücknahme der Revision von dieser zu tragen gewesen wären,sowie den entsprechenden Teil ihrer außergerichtlichen Kosten selbst zu tra-gen, der nach der gesetzlichen Regelung ebenfalls auf die Beklagte zu 1) ent-fallen wäre.Daß diese Kostenregelung in einem außergerichtlichen Vergleich ge-troffen wurde, hindert ihre Beachtlichkeit für die Kostenverteilung nicht. In [X.] des [X.] ist anerkannt, daß auch ein außerge-richtlicher Vergleich Einfluß auf die Kostenentscheidung hat ([X.].[X.]. [X.] - [X.], GRUR 1972 - "[X.]"; [X.], [X.]. v.25.5.1988 - [X.], NJW 1989, 39; [X.], [X.]. v. 11.11.1960- V ZR 47/55, NJW 1961, 460; vgl. auch [X.], ZPO, 2. Aufl.,§ 269 Rdn. 44; [X.]/[X.], ZPO, 23. Aufl., § 269 Rdn. 18a).MelullisScharen[X.]SchaffertAsendorf

Meta

X ZR 129/00

06.05.2003

Bundesgerichtshof X. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.05.2003, Az. X ZR 129/00 (REWIS RS 2003, 3243)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 3243

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

V ZB 66/08 (Bundesgerichtshof)


VII ZB 4/04 (Bundesgerichtshof)


XII ZR 209/05 (Bundesgerichtshof)


4 Ni 25/09 (Bundespatentgericht)

Patentnichtigkeitsklageverfahren – "Kostenantrag bei streitgenössischer Nebenintervention" – Rücknahme der Nichtigkeitsklage – Möglichkeit der isolierten Kostenentscheidung …


6 W 30/97 (Oberlandesgericht Köln)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.