Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.07.2014, Az. 5 StR 270/14

5. Strafsenat | REWIS RS 2014, 4088

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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS

5
StR 270/14

vom
15. Juli 2014
in der Strafsache
gegen

wegen
versuchter besonders schwerer räuberischer Erpressung u.a.

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Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 15. Juli 2014
beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 13. Februar 2014 wird nach § 349 Abs. 2 [X.] mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die in [X.] erlittene Auslieferungshaft auf die verhängte Gesamtfreiheitsstrafe im Maßstab 1:1 angerechnet wird.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen schweren Raubes und we-gen versuchter (besonders) schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Auf die hiergegen gerichtete und auf die Verlet-zung materiellen sowie formellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten war lediglich der Anrechnungsmaßstab für die durch den Angeklagten erlittene Auslieferungshaft zu bestimmen (§ 51 Abs. 4 Satz 2 StGB, § 354 Abs. 1 [X.] analog). Im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet nach § 349 Abs. 2 [X.]. Der Erörterung bedarf allerdings Folgendes:
1. In Einklang mit der Auffassung der Revision war in Bezug auf den Strafbefehl des [X.] vom 13. Februar 2009 am [X.] (13. Februar 2014) [X.] eingetreten. [X.] für die Berechnung des Fristenlaufs enthält das [X.] nicht. Die §§ 42, 43 [X.] beanspruchen lediglich Geltung für strafpro-1
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zessuale Fristen (vgl. KK/Maul,
[X.], 7. Aufl., § 43
Rn. 6), denen die zentralre-gisterrechtlichen Tilgungsfristen indessen nicht zugeordnet werden können. Demgemäß sind die allgemeinen Regelungen der §§ 186 ff. [X.], an denen grundsätzlich auch das öffentliche Recht zu messen ist (vgl. [X.], Beschluss vom 6. Juli 1972

[X.] 2/71, [X.], 396, 397; [X.], Beschluss vom 24. November 1987

5 [X.] 6/87, [X.]St 35, 107, 110 f.). Im Hinblick darauf, dass § 47 Abs. 1 i.V.m. § 36 Satz 1, § 5 Abs. 1 Nr. 4 BZRG nicht an ein Ereignis oder einen in den Lauf des Tages fallenden Zeit-der Unterzeichnung des
Strafbefehls, war der 13. Februar 2009 nach § 187 Abs. 2 Satz 1 BGB in die Frist einzurechnen. Demnach hat die [X.] des § 46 Abs. 1 Nr. 1a BZRG mit Ablauf des 12. Februar 2014 geendet.
2. Das daraus resultierende Verwertungsverbot des § 51 Abs. 1 BZRG gefährdet den Bestand des Urteils jedoch letztlich nicht. Die [X.] hat den im Strafbefehl festgestellten Sachverhalt lediglich als eines von mehreren Anzeichen herangezogen, die die Richtigkeit der Aussage des Geschädigten unterstützten ([X.]). Die

von [X.] geprägte und konstante

Aus-sage des Geschädigten ([X.]) wurde jenseits dessen in zentralen Teilen bestätigt durch die Bekundungen der Sicherheitskraft, die die Flucht zweier [X.] beobachtete und Schüsse wahrnahm, sowie die Aussage des zum Tatort gerufenen Polizeibeamten namentlich zum Zustand des Zimmers des Opfers. Dem Opfer wurde auch über dessen Betreuer, der dies und die Gesamtum-stände bestätigte, Ende des Jahres 2009 eine Geldzahlung für eine später tat-sächlich ere-boten und ausgezahlt. Hinsichtlich des geraubten Mobiltelefons wurden für den Zeitraum nach der Tat Verbindungsdaten zu dem Angeklagten nahestehenden Personen festgestellt.
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Im Blick auf diese
Beweislage kann der Senat ausschließen, dass die [X.] die Aussage des Opfers als unglaubhaft gewertet hätte und der Schuldspruch abweichend ausgefallen wäre, wenn der genannte Strafbefehl nicht herangezogen worden wäre. Gleiches gilt für den Strafausspruch. Denn nicht zum Nachteil des Angeklagten gewichtet (vgl. [X.], 23); es ist ausge-schlossen, dass sie den Angeklagten milder beurteilt hätte, wenn sie ihn als gänzlich unbestraft behandelt hätte.

Basdorf Sander Schneider

Dölp König

4

Meta

5 StR 270/14

15.07.2014

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.07.2014, Az. 5 StR 270/14 (REWIS RS 2014, 4088)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 4088

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