Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 21.01.2014, Az. 10 B 3/14

10. Senat | REWIS RS 2014, 8549

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Gegenstand

Ausschluss der Flüchtlingsanerkennung; schwere nichtpolitische Straftat; Prüfung von Tatsachenfeststellungen in einem türkischen Militärgerichtsurteil


Gründe

1

Die [X.]eschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision hat keinen Erfolg.

2

1. Die Revision ist nicht wegen der grundsätzlichen [X.]edeutung der Rechtssache zuzulassen.

3

Die Frage,

ob bei der [X.]eurteilung des Tatbestandsmerkmals schwere nichtpolitische Straftat im Sinne des § 60 Abs. 8 Satz 2 AufenthG i.V.m. § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AsylVfG eine strafrechtliche Verurteilung des Ausländers im Heimatstaat, welche unter Verstoß gegen die Garantie eines unabhängigen und unparteiischen Gerichts gemäß Art. 6 Abs. 1 Satz 1 [X.] zustande gekommen ist, herangezogen werden darf,

würde sich in einem Revisionsverfahren nicht stellen. Denn das [X.]erufungsgericht hat seine Überzeugung, dass der Kläger vor seiner Aufnahme als Flüchtling eine schwere nichtpolitische Straftat (Versuch der Tötung eines Dritten am 8. Februar 1978) außerhalb des [X.] begangen habe, ausdrücklich nicht darauf gestützt, dass der Kläger wegen dieser Tat mit Urteil des [X.] 1. Militärgerichts in [X.] vom 22. Oktober 1991 verurteilt worden ist. Dies hat es damit begründet, dass Urteile der [X.] Militärgerichte während des Ausnahmezustandes grundsätzlich nicht rechtsstaatlichen Maßstäben genügten, so dass sich eine Übernahme der tatsächlichen Feststellungen und rechtlichen Würdigung dieser Gerichte ohne eigene Prüfung verbiete.

4

Sollte die aufgeworfene Frage dahin zu verstehen sein, ob in einem solchen Urteil wiedergegebene Aussagen von Opfern oder Zeugen geeignet sind, schwerwiegende Gründe für die Annahme zu begründen, ein Schutzsuchender habe eine schwere nichtpolitische Straftat begangen, entzieht sie sich hingegen einer rechtsgrundsätzlichen Klärung, weil sie auf eine einzelfallbezogene Feststellung und Würdigung des Sachverhalts im vorliegenden Fall beschränkt ist.

5

Aus dem Grundsatz der Amtsermittlung (§ 86 Abs. 1 VwGO) folgt im Übrigen, dass Tatsachen nicht allein deswegen als Grundlage der richterlichen Überzeugungsbildung (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) ausscheiden, weil sie in einem rechtsstaatlichen Maßstäben nicht genügenden Urteil dokumentiert sind. Vielmehr sind auch derartige Umstände der freien [X.]eweiswürdigung zugänglich, müssen allerdings besonders sorgfältig darauf geprüft werden, ob sie an dem rechtsstaatlichen Makel teilhaben, der einem solchen Urteil insgesamt anhaftet. Das erkennende Gericht muss sich daher erkennbar mit der Frage der Verwertbarkeit solcher Tatsachen auseinandersetzen. Diesem Erfordernis ist das [X.]erufungsgericht gerecht geworden. Der von der [X.]eschwerde sinngemäß aufgestellte Rechtssatz, der Tatbestand eines gegen wesentliche Grundsätze der Rechtsordnung verstoßenden Urteils müsse als "nicht geschehen" behandelt werden, folgt auch nicht aus der vom Kläger nur allgemein herangezogenen Rechtsprechung des [X.]. 6 [X.] selbst.

6

2. Die Revision ist auch nicht wegen eines [X.] (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen.

7

2.1 Das [X.]erufungsgericht hat durch die Heranziehung der Zeugenaussage aus dem [X.] Gerichtsurteil nicht den Grundsatz der freien [X.]eweiswürdigung (§ 108 VwGO) verletzt.

8

Soweit die [X.]eschwerde mit ihrem Vorbringen eine Verletzung von § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO geltend macht ([X.]eschwerdebegründung S. 4 ff.), greift sie die Sachverhalts- und [X.]eweiswürdigung des [X.]erufungsgerichts an. Fehler in der Sachverhalts- und [X.]eweiswürdigung sind aber nach ständiger Rechtsprechung revisionsrechtlich regelmäßig nicht dem Verfahrensrecht, sondern dem sachlichen Recht zuzurechnen (vgl. etwa [X.]eschluss vom 19. Oktober 1999 - [X.]VerwG 9 [X.] 407.99 - [X.] 310 § 108 Abs. 1 VwGO Nr. 11 m.w.N.). Ein [X.] kann ausnahmsweise u.a. dann in [X.]etracht kommen, wenn die [X.]eweiswürdigung objektiv willkürlich ist, gegen Denkgesetze verstößt oder allgemeine Erfahrungssätze missachtet (vgl. etwa [X.]eschluss vom 16. Juni 2003 - [X.]VerwG 7 [X.] 106.02 - NVwZ 2003, 1132 <1135> m.w.N.). Dass die angefochtene Entscheidung derartige Mängel aufweist, macht die [X.]eschwerde zwar geltend, legt dies indes nicht in einer Weise dar, die den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügt.

9

Das [X.]erufungsgericht setzt sich bei seiner [X.]ewertung einer den Kläger belastenden Zeugenaussage in dem Verfahren vor dem [X.] Militärgericht mit dem Erklärungsversuch des [X.], man habe dem Opfer vor der Gegenüberstellung gesagt, wer die Tat begangen habe, auseinander. Es hält diese Erklärung für widersprüchlich, da der Kläger außerdem angegeben habe, er habe bei der Gegenüberstellung auf der Militärstation weder Personen sehen noch verstehen können. Diese [X.]ewertung verletzt Gesetze der Logik nicht und lässt auch im Übrigen keine Überschreitung der Grenzen richterlicher Tatsachen- und [X.]eweiswürdigung erkennen. Der Kritik des [X.] liegt vielmehr - wie ausgeführt - eine unzutreffende Rechtsauffassung zu Grunde, aus der sich die geltend gemachten Mängel nicht ableiten lassen.

2.2 [X.]ei dem angefochtenen [X.]erufungsurteil handelt es sich auch nicht um eine unzulässige Überraschungsentscheidung; der vom Kläger gerügte Gehörsverstoß liegt nicht vor.

Nach ständiger Rechtsprechung des [X.]undesverwaltungsgerichts stellt sich eine gerichtliche Entscheidung als unzulässige Überraschungsentscheidung dar, wenn das Gericht einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung macht und damit unter Verletzung seiner ihm nach § 86 Abs. 3, § 104 Abs. 1, § 173 VwGO i.V.m. § 139 Abs. 2 ZPO obliegenden Hinweis- und Erörterungspflicht dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der die [X.]eteiligten nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht zu rechnen brauchten (z.[X.]. [X.]eschluss vom 19. Juni 1998 - [X.]VerwG 6 [X.] 70.97 - NVwZ-RR 1998, 759; Urteile vom 10. April 1991 - [X.]VerwG 8 [X.] 106.89 - [X.] 310 § 108 VwGO Nr. 235 und vom 14. März 1991 - [X.]VerwG 10 [X.] 10.91 - [X.] 310 § 86 Abs. 3 VwGO Nr. 43 jeweils m.w.N.). Hierfür ist nichts ersichtlich.

Die Frage, ob der Kläger nach § 3 Abs. 2 AsylVfG wegen einer schweren nichtpolitischen Straftat von der Flüchtlingsanerkennung ausgeschlossen ist, bildet die zentrale [X.]egründung für den vorliegend angefochtenen Widerruf der Flüchtlingsanerkennung. Spätestens mit der Zulassung der [X.]erufung wegen nachträglicher Abweichung des angefochtenen Urteils vom Urteil des [X.]undesverwaltungsgerichts vom 7. Juli 2011 musste es sich dem Kläger deshalb aufdrängen, dass es im Verfahren (auch) auf diese Frage ankommen würde, zumal sie bereits im erstinstanzlichen Verfahren erörtert worden war. Im Übrigen hat der Kläger im [X.]erufungsverfahren zu dieser Frage vorgetragen, die ihm in der [X.] vorgeworfenen Straftaten bestritten und geltend gemacht, dass das Urteil des [X.] Militärgerichts aus Rechtsgründen nicht verwendet werden dürfe. Auch die weitere Rüge, es sei bis zur mündlichen Verhandlung nicht ansatzweise ersichtlich gewesen, dass das Gericht das Tatbestandsmerkmal der nichtpolitischen Straftat als erwiesen ansah, lässt unabhängig von der Richtigkeit dieser [X.]ehauptung nicht erkennen, dass dem Kläger unter Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG die Gelegenheit abgeschnitten worden ist, sich zu den tatsächlichen und rechtlichen Grundlagen der Entscheidung zu äußern.

3. Der Senat sieht von einer weiteren [X.]egründung ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO).

Meta

10 B 3/14

21.01.2014

Bundesverwaltungsgericht 10. Senat

Beschluss

Sachgebiet: B

vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 29. Oktober 2013, Az: 8 A 2583/07.A, Urteil

§ 60 Abs 8 S 2 AufenthG 2004, § 3 Abs 2 S 1 Nr 2 AsylVfG 1992, Art 6 Abs 1 S 1 MRK, § 86 Abs 1 VwGO, § 108 Abs 1 S 1 VwGO

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 21.01.2014, Az. 10 B 3/14 (REWIS RS 2014, 8549)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 8549

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