Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.04.2005, Az. VIII ZR 206/04

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2005, 3823

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.]/04 Verkündet am: 27. April 2005 Kirchgeßner, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja

[X.] § 573 c Abs. 1 Satz 1 Bei der Berechnung der sogenannten Karenzzeit von drei Werktagen, die den [X.] zur Wahrung der Kündigungsfrist zusteht, ist der Sonnabend als Werktag mitzuzählen, wenn nicht der letzte Tag der Karenzfrist auf diesen Tag fällt.

[X.], Urteil vom 27. April 2005 - [X.]/04 - [X.] - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 27. April 2005 durch die Vorsitzende Richterin [X.] und [X.] [X.], [X.], Dr. Leimert und [X.] für Recht erkannt: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil der 8. Zivilkammer des [X.] vom 10. Juni 2004 wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Von Rechts wegen

Tatbestand: Die Klägerin war Mieterin einer Wohnung der [X.] in R.

. § 2 des Mietvertrags vom 22. Juni 2000 enthielt folgende Regelung: "Das Mietverhältnis beginnt am 1.09.2000 und endet am 31.8.2001. Es verlängert sich jeweils um 1 Jahr, wenn es nicht un-ter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten spätestens am 3. Werktag des ersten Monats der Frist schriftlich gekündigt wird. Die Kündigungsfrist verlängert sich nach 5, 8 und 10 Jahren seit der Überlassung des Wohnraumes um jeweils 3 Monate." Mit Schreiben vom 3. Juni 2002 kündigte die Klägerin das Mietverhältnis. Das Schreiben ging am 5. Juni 2002, einem Mittwoch, bei der [X.] ein. Die Klägerin räumte die Wohnung zum 31. August 2002; sie zahlte jedoch im - 3 - Hinblick auf ein Schreiben der [X.] vom 14. Juni 2002, in dem die Kündi-gung erst zum 31. August 2003 bestätigt wurde, die Miete bis Januar 2003. Die Klägerin begehrt die Rückzahlung der seit September 2002 an die Beklagte gezahlten Miete, insgesamt 3.311,59 • nebst Zinsen. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Das [X.] hat die Berufung der Klägerin zu-rückgewiesen. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Klageantrag weiter. Entscheidungsgründe: [X.] Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Die der [X.] am 5. Juni 2002 zugegangene Kündigungserklärung der Klägerin sei nach der von den Parteien getroffenen vertraglichen Regelung erst zum 31. August 2003 wirksam geworden. Das Kündigungsschreiben sei für den Kündigungstermin 31. August 2002 um einen Tag verspätet bei der [X.] eingegangen. Der für die Rechtzeitigkeit der Kündigung maßgebliche dritte Werktag des Monats Juni 2002 sei auf Dienstag, den 4. Juni 2002, gefallen. Der Sonnabend sei als Werktag mitzuzählen. Dies folge aus Wortlaut und Entste-hungsgeschichte des § 193 [X.]. Etwas anderes könne nur dann gelten, wenn sich die allgemeine Verkehrsauffassung und die allgemeine Übung dahin ge-wandelt hätten, daß nunmehr der Sonnabend einem Sonn- oder Feiertag gleichstehe. Dies sei indessen nicht der Fall. Nach der Lebenserfahrung sei der Sonnabend auch in der Gegenwart von einer allgemeinen Feiertagsruhe weit entfernt. Der Umstand, daß gerade in jüngster [X.] die Ladenöffnungszeiten am Sonnabend denen eines Werktages gleichgesetzt oder zumindest weitgehend - 4 - angenähert worden seien, lasse den Sonnabend als einen Wochentag mit werktäglicher Geschäftigkeit und einem weitgehend gleichen Verkehrsaufkom-men erscheinen. Auch anderen Rechtsgebieten lasse sich entnehmen, daß der Sonnabend nach allgemeiner Verkehrsanschauung als Werktag angesehen werde. Dies folge unter anderem aus § 3 Abs. 2 des Bundesurlaubsgesetzes. Im Bereich der Verkehrsordnungswidrigkeiten werde der Sonnabend ebenfalls als Werktag angesehen; so gelte ein Verkehrshinweis "werktags von 7.00 Uhr bis 20.00 Uhr" auch an einem Sonnabend. Auch die Fahrpläne der [X.] bezögen den Sonnabend mit der Formulierung "werktags außer [X.]" in den Kreis der Werktage ein. I[X.] Diese Ausführungen halten der rechtlichen Überprüfung stand, so daß die Revision der Klägerin zurückzuweisen ist. Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen die Beklagte nach § 812 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. [X.] auf Rückzahlung der Miete für die Monate September 2002 bis Januar 2003, da sie ihre Mietzahlun-gen nicht ohne rechtlichen Grund geleistet hat. Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, daß sich das Mietverhältnis am 1. September 2002 um ein weiteres Jahr verlängert hat, weil das Kündigungsschreiben der Klägerin nicht bereits am dritten Werktag des Monats Juni 2002 bei der [X.] ist, wie es für eine fristgerechte Kündigung zum 31. August 2002 [X.] gewesen wäre. 1. Entgegen der Auffassung der Revision ist § 2 Satz 2 des Mietvertrags nicht nach § 573 c Abs. 4 [X.] unwirksam. Nach dieser Vertragsbestimmung verlängert sich das - nach Satz 1 zunächst bis zum 31. August 2001 befristete - Mietverhältnis jeweils um ein Jahr, wenn es nicht unter Einhaltung einer [X.] - gungsfrist von drei Monaten spätestens am dritten Werktag des ersten Monats der Frist gekündigt wird. Gemäß § 573 c Abs. 4 [X.] ist eine zum Nachteil des Mieters von Abs. 1 abweichende Vereinbarung unwirksam. Nach § 573 c Abs. 1 Satz 1 [X.] ist die Kündigung spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats zulässig. Zwar weicht § 2 Satz 2 des [X.] hiervon zum Nachteil des Mieters ab, weil diese sogenannte [X.] eine ordentliche Kündigung nicht zum Ende eines beliebigen Kalender-monats - wie es die gesetzliche Regelung vorsieht -, sondern lediglich zum 31. August eines jeden Jahres zuläßt. Für einen Mieter, der im September kün-digt, gilt mithin eine Kündigungsfrist von mehr als elf Monaten bis zum 31. August des Folgejahres. Jedoch findet § 573 c Abs. 4 [X.] auf den am 22. Juni 2000 geschlossenen Mietvertrag keine Anwendung. Nach Art. 229 § 3 Abs. 10 EG[X.], der eine Übergangsregelung zum Mietrechtsreformgesetz enthält, ist § 573 c Abs. 4 [X.] nicht anzuwenden, wenn die Kündigungsfristen vor dem 1. September 2001 durch Vertrag vereinbart worden sind. So liegt es hier. Zu Unrecht meint die Revision, § 2 Satz 2 des [X.] enthalte keine vertragliche Vereinbarung über Kündigungsfristen. Zwar trifft es zu, daß § 2 Satz 2 die Fortsetzung des bestehenden Mietverhältnisses regelt. Die Klausel enthält jedoch zugleich eine Vereinbarung über [X.], weil sie das Kündigungsrecht in der Weise beschränkt, daß das Miet-verhältnis, wie ausgeführt, lediglich zum 31. August eines jeden Jahres ordent-lich gekündigt werden kann. Daß die [X.] nicht nach § 573 c Abs. 4 [X.] unwirksam ist, ergibt sich auch aus Art. 229 § 3 Abs. 3 EG[X.]. Nach dieser Übergangsre-gelung ist auf ein am 1. September 2001 bestehendes Mietverhältnis auf be-- 6 - stimmte [X.] § 565 a Abs. 1 [X.] in der bis zu diesem [X.]punkt geltenden [X.] anzuwenden. § 565 a Abs. 1 [X.] bestimmt, daß - wenn ein Mietver-hältnis über Wohnraum auf bestimmte [X.] eingegangen und vereinbart ist, daß es sich mangels Kündigung verlängert - die Verlängerung eintritt, wenn es nicht nach den Vorschriften des § 565 [X.] (a.F.) gekündigt wird. § 565 a Abs. 1 [X.] setzt voraus, daß Mietverträge auf bestimmte [X.] mit [X.] zulässig sind. Hiermit wäre es nicht zu vereinbaren, wenn mietvertragliche Befristungen mit [X.]n, die - wie im vorliegenden Fall - vor dem 1. September 2001 vereinbart worden sind und deren Bestand nach Art. 229 § 3 Abs. 3 EG[X.] über den 1. September 2001 hinaus geschützt ist, gemäß § 573 c Abs. 4 [X.] unwirksam wären (vgl. auch Senat, Urteil vom 6. April 2005 - [X.] ZR 155/04, zur [X.] vorgesehen, unter II 2 a). 2. Entgegen der Auffassung der Revision hat das Berufungsgericht es nicht rechtsfehlerhaft unterlassen, § 2 Satz 2 des Mietvertrags im Hinblick auf den maßgeblichen [X.]punkt für die Kündigungserklärung auszulegen. Das [X.] hat die mietvertragliche Vereinbarung dahin verstanden, daß es für die Rechtzeitigkeit der Kündigung auf deren Zugang beim Vermieter ankommt. Diese Auslegung trifft zu. a) Der Senat kann die Auslegung der Klausel uneingeschränkt überprü-fen, da es sich, wovon auch die Revision ausgeht, um eine [X.] handelt und diese über den Bezirk des Berufungsgerichts hinaus Verwendung findet (vgl. [X.] 98, 256, 258; 134, 42, 45). Die Beklagte, die das [X.]formular verwendet, ist eine Immobiliengesellschaft mit Sitz in [X.]. Es ist davon auszugehen, daß sie die [X.] nicht nur im Bezirk des [X.] - des [X.] -, sondern auch an ihrem Geschäftssitz oder an anderen Orten verwendet hat. - 7 - b) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind gemäß ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und [X.] Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise be-teiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei die Verständnismöglichkei-ten des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen sind (vgl. [X.] 102, 384, 389 f.). Entgegen der Auffassung der Revision ist § 2 Satz 2 des Mietvertrags aus der Sicht eines verständigen Mieters nicht zu entnehmen, daß für die Ein-haltung der Kündigungsfrist bereits die Absendung des Kündigungsschreibens genügt; die Klausel ist auch nicht unklar oder mehrdeutig. Nach § 2 Satz 2 ver-längert sich das Mietverhältnis, wenn es nicht unter Einhaltung einer [X.] von drei Monaten spätestens am dritten Werktag des ersten Monats der Frist schriftlich gekündigt wird. Daraus ergibt sich mit hinreichender Klarheit, daß die Kündigungserklärung ihren Adressaten spätestens am dritten Werktag des ersten Monats der Kündigungsfrist erreichen muß, um die Frist zu wahren. Wie die Revision nicht verkennt, kommt es auch nach § 573 c Abs. 1 [X.]565 Abs. 2 Satz 1 und 2 [X.]) für die Einhaltung der Kündigungsfrist - soweit die Parteien nichts anderes vereinbart haben - auf den Zugang der Kündigungserklärung (§ 130 Abs. 1 Satz 1 [X.]) an (vgl. zur Kündigung eines noch nicht vollzogenen Mietvertrags Senatsurteil [X.] 73, 350, 353 f.; [X.]/[X.], [X.] (2003), § 573 [X.]. 7 m.w.Nachw.). § 2 Satz 2 des [X.] gibt in seinem zweiten Halbsatz die im [X.]punkt des Vertragsschlus-ses geltende gesetzliche Regelung des § 565 Abs. 2 Satz 1 [X.] a.F. sinnge-mäß wieder. Daß die Parteien der vertraglichen Kündigungsbestimmung eine von der - sinngemäß übernommenen - gesetzlichen Regelung abweichende Bedeutung beilegen wollten und sie die Klausel tatsächlich so verstanden ha-ben, daß für die Rechtzeitigkeit der Kündigungserklärung deren Absendung - 8 - ausreiche, hat die Klägerin nicht vorgetragen und wird von der Revision auch nicht geltend gemacht. 3. Zu Recht hat das Berufungsgericht angenommen, daß die Kündi-gungserklärung der Klägerin die mietvertragliche Kündigungsfrist zum 31. August 2002 nicht gewahrt hat, weil das Schreiben erst am Mittwoch, den 5. Juni 2002, bei der [X.] eingegangen ist. Nach § 2 Satz 2 des [X.] muß das Mietverhältnis spätestens bis zum dritten Werktag des ersten Monats der Frist gekündigt werden. Das Berufungsgericht ist zutreffend der [X.], daß der Sonnabend, 1. Juni 2002, bei der Berechnung der sogenann-ten Karenzzeit von drei Werktagen mitzählt, weil er ein Werktag im Sinne des § 565 Abs. 2 Satz 1 [X.] a.F. (§ 573 c Abs. 1 Satz 1 [X.]) ist, der insoweit in § 2 Satz 2 des Mietvertrags inhaltsgleich wiedergegeben ist. a) Keiner Entscheidung bedarf die Frage, ob die Karenzzeit sich nach § 193 [X.] verlängert, wenn der letzte Tag der Karenzfrist auf einen Sonn-abend fällt ([X.], [X.], 32; [X.], NJW-RR 1993, 1232; [X.]/[X.], [X.], 11. Aufl., § 193 Rdnr. 2; [X.]/[X.], [X.], 64. Aufl., § 573 [X.]. 10; a.A. Wolf/[X.]/[X.], Handbuch des gewerblichen Miet-, Pacht- und Leasingrechts, 9. Aufl., Rdnr. 845; vgl. auch [X.] 59, 265; [X.], Urteil vom 17. Februar 2005 - [X.], [X.], 716, zur [X.] in [X.] bestimmt, unter II). § 193 [X.] bestimmt, daß - wenn an einem be-stimmten Tage oder innerhalb einer Frist eine Willenserklärung abzugeben oder eine Leistung zu bewirken ist und der bestimmte Tag oder der letzte Tag der Frist auf einen Sonntag, einen am Erklärungs- oder Leistungsort staatlich aner-kannten allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend fällt - an die Stelle eines solchen Tages der nächste Werktag tritt. Ein solcher Fall liegt hier nicht vor, da der Sonnabend nicht auf das Ende der Karenzfrist, sondern auf deren Beginn fiel. - 9 - b) Nach einer in Rechtsprechung und Schrifttum vertretenen Auffassung, die die Revision sich zu eigen macht, ist der Sonnabend nicht als Werktag im Sinne der mietrechtlichen Karenzzeit anzusehen (LG [X.], [X.] 1989, 509; MünchKomm[X.]/[X.], 4. Aufl., § 573 [X.]. 12; [X.], Mietrecht, 8. Aufl., § 573 [X.]. 8 m.w.Nachw.; [X.]/[X.], [X.], 12. Aufl., § 565 Rdnr. 6; [X.]/[X.], aaO, § 573 [X.]. 10; [X.], [X.], 221). Zur Begründung wird angeführt, der Rege-lung in § 193 [X.] könne entnommen werden, daß der Samstag - der in weiten Teilen der Privatwirtschaft und der öffentlichen Verwaltung arbeitsfrei sei und mithin der Freizeitgestaltung diene - wie ein Sonntag oder Feiertag zu [X.] ist; dies entspreche auch einer sachgerechten Auslegung des § 573 c [X.], weil die Karenzzeit eine dem Schutz des Kündigenden dienende Überle-gungs-, Vorbereitungs- und Erledigungsfrist sei, für die ihm drei Arbeitstage zur Verfügung stehen müßten, zumal am Sonnabend unter Umständen kein Rechtsrat eingeholt werden könne (vgl. nur [X.] und [X.], aaO). Dieser Auffassung ist nicht zu folgen. Gemäß § 565 Abs. 2 Satz 1 [X.] a.F. (§ 573 c Abs. 1 Satz 1 [X.]), dessen Karenzfrist von drei Werktagen auch nach § 2 Satz 2 des Mietvertrags maßgeblich ist, bemißt sich die Länge der Karenzzeit nach Werktagen. Nach dem gesetzlichen und dem allgemeinen Sprachgebrauch ist auch der Sonnabend ein Werktag. aa) § 565 Abs. 2 Satz 1 [X.] a.F. bestimmt nicht, ob der Sonnabend als Werktag im Sinne dieser Vorschrift anzusehen ist oder ob er bei der Berech-nung der Karenzzeit außer Betracht bleibt. Auch die früheren Fassungen der mietrechtlichen Kündigungsvorschrift, die bereits in der Fassung vom 1. Januar 1900 hinsichtlich der Kündigung von Grundstücken eine Karenzzeit von drei Werktagen für den Schluß eines Kalendervierteljahres vorsah, enthielten hierzu keine Regelung. Da keine anderweitigen Anhaltspunkte bestehen - die sich [X.] 10 - besondere nicht aus den Gesetzesmaterialien zu § 565 [X.] a.F. (§ 573 c [X.]) ergeben -, ist davon auszugehen, daß der Begriff des Werktags in § 565 Abs. 2 Satz 1 [X.] a.F. (§ 573 c Abs. 1 Satz 1 [X.]) nicht anders zu verstehen ist als in anderen gesetzlichen Bestimmungen (nachfolgend [X.]) und im allge-meinen Sprachgebrauch ([X.]). [X.]) Nach dem Sprachgebrauch des Gesetzes ist der Sonnabend als Werktag anzusehen (vgl. MünchKomm[X.]/[X.], 4. Aufl., § 193 Rdnr. 2; [X.]/Repgen, [X.] (2004), § 193 Rdnr. 4). Dies ergibt sich für das Privat-recht (zum öffentlichen Recht vgl. Repgen, aaO m.w.Nachw.) beispielsweise aus Art. 72 Abs. 1 Satz 2 des Wechselgesetzes, wonach bestimmte Handlun-gen "nur an einem Werktage, jedoch nicht an einem Sonnabend" stattfinden können (ebenso Art. 55 Abs. 1 des Scheckgesetzes). Nach § 676 a Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 [X.] sind bestimmte grenzüberschreitende Überweisungen, soweit nichts anderes vereinbart ist, "binnen fünf Werktagen, an denen alle beteiligten Kreditinstitute gewöhnlich geöffnet haben, ausgenommen Sonnabende" auf das Konto des Kreditinstituts des Begünstigten zu bewirken. § 3 Abs. 2 des [X.] bestimmt, daß als Werktage alle Kalendertage gelten, die nicht Sonn- oder gesetzliche Feiertage sind. Dem entsprechen die Regelungen des Arbeitszeitgesetzes, das in seinem zweiten und dritten Abschnitt lediglich zwischen der Arbeitszeit an Werktagen einerseits und an Sonn- und Feiertagen andererseits unterscheidet (zu § 11 Nr. 3 VOB/B vgl. [X.], Urteil vom 25. September 1978 - [X.], NJW 1978, 2594). Nichts anderes ergibt sich aus Wortlaut und Zweck des § 193 [X.]. § 193 [X.] stellt zwar den Sonnabend den Sonn- und Feiertagen gleich, wenn dieser auf einen für die Abgabe einer Willenserklärung oder die Bewirkung einer Leistung bestimmten Tag oder den letzten Tag einer Frist fällt (vgl. auch § 222 Abs. 2 und 3 ZPO, §§ 43 Abs. 2, 229 Abs. 4 Satz 2 StPO, § 17 Abs. 2 [X.]). - 11 - Daraus folgt jedoch nicht, daß der Gesetzgeber den Sonnabend nicht mehr als Werktag ansehen wollte. Die Gleichstellung des [X.] mit Sonn- und Feiertagen für den Sonderfall des Fristablaufs beruht auf einer durch das [X.] über den Fristablauf vom 10. August 1965 ([X.]l. I S. 753) bewirkten [X.]esänderung. Nach der Entwurfsbegründung sollte die Gesetzesänderung lediglich dem Umstand Rechnung tragen, daß mehr als die Hälfte der arbeiten-den Bevölkerung am Sonnabend nicht mehr arbeitet, was zu [X.] bei der Fristwahrung an diesem Tag führe (BT-Drucks. [X.]/3394 S. 3); der bishe-rige Zustand habe zur Folge, daß die Bevölkerung genötigt sei, Fristen und Termine gegenüber Gerichten, Behörden und Banken auch an einem Sonn-abend zu wahren, obwohl diese am Sonnabend nicht mehr arbeiteten. [X.] sollte der Sonnabend bei dem Ablauf von Fristen und für die Wahrneh-mung von Terminen grundsätzlich ebenso behandelt werden wie ein Sonntag oder Feiertag (aaO). In der Entwurfsbegründung ist ausdrücklich festgehalten, daß durch die gesetzliche Regelung am Charakter des [X.] als einem Werktag nichts geändert werden sollte (aaO). [X.]) Auch der allgemeine Sprachgebrauch stellt den Sonnabend nicht den Sonn- und Feiertagen gleich. Die Wörterbücher [X.] ([X.], 19. Aufl., 1995) und [X.] ([X.] [X.], 3. Aufl., 2002) erläutern den Werktag übereinstimmend als "Tag, an dem allgemein gearbeitet wird (im Unterschied zu Sonn- und Feierta-gen); Wochentag". Ohne Erfolg rügt die Revision, das Berufungsgericht habe seine [X.], die allgemeine Verkehrsauffassung und die allgemeine Übung hätten sich nicht dahin gewandelt, daß nunmehr der Sonnabend einem Sonn- oder Feier-tag gleichstehe, unter Verstoß gegen § 286 ZPO oberflächlich und widersprüch-lich begründet. Die Revision vermag nicht zu begründen, daß sich - entgegen - 12 - dem gesetzlichen und dem allgemeinen Sprachgebrauch - mittlerweile eine Verkehrsauffassung durchgesetzt hat, wonach der Sonnabend den Sonn- und Feiertagen gleichgestellt ist. Der Gedanke, daß der Kündigende sich in seiner Freizeit nicht mit rechtlichen Angelegenheiten, etwa mit dem Fortbestand [X.], befassen soll, findet keine Stütze in gesetzlichen [X.]. Im übrigen ist der Sonnabend weiterhin für erhebliche Teile der Bevölkerung nicht arbeitsfrei. Das Berufungsgericht hat weitere - zutreffende - Gesichtspunkte benannt, die ebenfalls gegen eine solche Verkehrsauffassung sprechen. [X.] Dr. [X.] [X.]
Dr. Leimert [X.]

Meta

VIII ZR 206/04

27.04.2005

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.04.2005, Az. VIII ZR 206/04 (REWIS RS 2005, 3823)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 3823

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