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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Revisionszulassung; Schließung einer Krankenkasse
Die Beschwerde hat Erfolg. Der Rechtssache kommt die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu.
Die Beschwerdebegründung führt auf die voraussichtlich im Revisionsverfahren zu klärende Rechtsfrage, ob mit der wirksamen Schließung einer Krankenkasse gemäß § 153 (ggf. [X.]. §§ 146a, 163 oder 170) des [X.] ([X.]) deren Insolvenzfähigkeit entfällt, und ob dies das Erlöschen einer zuvor nach § 10 Abs. 1 und § 17 Abs. 2 des [X.] der betrieblichen Altersversorgung ([X.] - [X.]) vom 19. Dezember 1974 ([X.]), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2015 ([X.]), bestehenden Insolvenzsicherungsbeitragspflicht zur Folge hat.
Außerdem wird das Revisionsverfahren voraussichtlich Gelegenheit geben zu klären, ob der Kreis derjenigen, die gemäß § 10 Abs. 1 [X.] der Insolvenzsicherungsbeitragspflicht dem Grunde nach unterliegen, durch das Äquivalenzprinzip weitergehend eingeschränkt wird als durch die Begrenzung des persönlichen Anwendungsbereichs der Vorschrift gemäß § 17 Abs. 2 [X.] (in unmittelbarer oder, sofern die Voraussetzungen einer Analogie vorliegen sollten, in entsprechender Anwendung).
Die vorläufige Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 3 und § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Meta
8 B 12/16, 8 B 12/16 (8 C 17/16)
26.07.2016
Bundesverwaltungsgericht 8. Senat
Beschluss
Sachgebiet: C
vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 8. Juni 2015, Az: 12 A 2387/13, Urteil
Zitiervorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 26.07.2016, Az. 8 B 12/16, 8 B 12/16 (8 C 17/16) (REWIS RS 2016, 7621)
Papierfundstellen: REWIS RS 2016, 7621
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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