Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 26.07.2016, Az. 8 B 12/16, 8 B 12/16 (8 C 17/16)

8. Senat | REWIS RS 2016, 7621

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Gegenstand

Revisionszulassung; Schließung einer Krankenkasse


Gründe

1

Die Beschwerde hat Erfolg. Der Rechtssache kommt die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu.

2

Die Beschwerdebegründung führt auf die voraussichtlich im Revisionsverfahren zu klärende Rechtsfrage, ob mit der wirksamen Schließung einer Krankenkasse gemäß § 153 (ggf. [X.]. §§ 146a, 163 oder 170) des [X.] ([X.]) deren Insolvenzfähigkeit entfällt, und ob dies das Erlöschen einer zuvor nach § 10 Abs. 1 und § 17 Abs. 2 des [X.] der betrieblichen Altersversorgung ([X.] - [X.]) vom 19. Dezember 1974 ([X.]), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2015 ([X.]), bestehenden Insolvenzsicherungsbeitragspflicht zur Folge hat.

3

Außerdem wird das Revisionsverfahren voraussichtlich Gelegenheit geben zu klären, ob der Kreis derjenigen, die gemäß § 10 Abs. 1 [X.] der Insolvenzsicherungsbeitragspflicht dem Grunde nach unterliegen, durch das Äquivalenzprinzip weitergehend eingeschränkt wird als durch die Begrenzung des persönlichen Anwendungsbereichs der Vorschrift gemäß § 17 Abs. 2 [X.] (in unmittelbarer oder, sofern die Voraussetzungen einer Analogie vorliegen sollten, in entsprechender Anwendung).

4

Die vorläufige Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 3 und § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.

Meta

8 B 12/16, 8 B 12/16 (8 C 17/16)

26.07.2016

Bundesverwaltungsgericht 8. Senat

Beschluss

Sachgebiet: C

vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 8. Juni 2015, Az: 12 A 2387/13, Urteil

§ 132 Abs 2 Nr 1 VwGO

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 26.07.2016, Az. 8 B 12/16, 8 B 12/16 (8 C 17/16) (REWIS RS 2016, 7621)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 7621

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