Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.06.2006, Az. IV ZR 54/05

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2006, 3107

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 54/05 Verkündet am:

14. Juni 2006

[X.]

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Ges[X.]häftsstelle in dem Re[X.]htsstreit - 2 -

[X.] hat dur[X.]h den [X.], [X.], [X.], die Ri[X.]hterin Dr. [X.] und [X.] [X.] auf die mündli[X.]he Verhand-lung vom 14. Juni 2006 für Re[X.]ht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des [X.] vom 19. Januar 2005 wird auf Kosten der [X.] mit der Maßgabe zurü[X.]k-gewiesen, dass der Tenor des Berufungsurteils in Ziff. 1 wie folgt neu gefasst wird: "Auf die Berufung des [X.] wird das Urteil des [X.] vom 28. Juli 2004 ([X.]. [X.]) abgeändert. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpfli[X.]htet ist, dem Kläger unter Aufhebung ihres Bes[X.]heids vom 28. Mai 2003 eine Zusatzrente (Betriebsrente) ab dem 1. Mai 2003 unter Berü[X.]ksi[X.]h-tigung einer Gesamtversorgung in voller Höhe (100% statt 70%) zu gewähren." Von Re[X.]hts wegen

Tatbestand:

Der Kläger begehrt von der beklagten Zusatzversorgungskasse die Neubere[X.]hnung seiner [X.]. 1 - 3 -

2 Aus der gesetzli[X.]hen Rentenversi[X.]herung bezieht der Kläger seit 1. April 2000 eine Berufsunfähigkeitsrente und na[X.]h Vollendung des 60. Lebensjahres seit 1. Mai 2003 eine Altersrente für S[X.]hwerbehinderte. Die Beklagte gewährte dem Kläger eine Zusatzversorgungsrente wegen Berufsunfähigkeit unter Annahme eines Versi[X.]herungsfalls am 13. März 2000. Ihrer Bere[X.]hnung liegt eine Gesamtversorgung von nur 70% zugrunde. Mit Bes[X.]heid vom 28. November 2002 legte die Beklagte den Beginn der Zusatzversorgungsrente wegen Berufsunfähigkeit rü[X.]kwir-kend auf den 1. Mai 2001 fest. Im Hinbli[X.]k auf den Bezug der Altersrente in der gesetzli[X.]hen Rentenversi[X.]herung beantragte der Kläger bei der [X.], seine Zusatzversorgungsrente wegen Berufsunfähigkeit ab 1. Mai 2003 in eine sol[X.]he wegen Alters umzuwandeln, die auf der Grundlage einer Gesamtversorgung von 100% zu erre[X.]hnen ist. Dies lehnte die Beklagte mit Bes[X.]heid vom 28. Mai 2003 ab, weil der Kläger na[X.]h Eintritt seiner Berufsunfähigkeit kein Arbeitsverhältnis mehr aufge-nommen und deshalb au[X.]h keine zusätzli[X.]hen Versorgungspunkte er-worben habe (§ 69 Abs. 3 [X.]. a i.V.m. § 38 Abs. 1 der zum 1. Januar 2001 in [X.] getretenen Neufassung ihrer Satzung, im Folgenden: [X.]). Diese Bestimmungen lauten in Auszügen wie folgt: § 69 Am 31. Dezember 2001 [X.] (1) Die [X.]n, die si[X.]h ohne Berü[X.]ksi[X.]htigung von Ni[X.]htzahlungs- und Ruhensregelungen ergeben, und die [X.] na[X.]h dem bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Zusatzversorgungsre[X.]ht werden für die am 31. Dezember 2001 [X.]n ... zum 31. Dezember 2001 festgestellt. - 4 -

(2) 1Die na[X.]h Absatz 1 festgestellten [X.]n wer-den vorbehaltli[X.]h des Satzes 3 als Besitzstandsrenten weitergezahlt und entspre[X.]hend § 37 dynamisiert. – (3) Es gelten folgende Maßgaben: a) 1Für Neubere[X.]hnungen gilt § 38 mit der Maßgabe, dass zusätzli[X.]he Versorgungspunkte na[X.]h Satz 2 zu berü[X.]k-si[X.]htigen sind. 2Soweit no[X.]h Zeiten vor dem 1. Januar 2002 zu berü[X.]ksi[X.]htigen sind, wird eine Startguts[X.]hrift entspre[X.]hend den §§ 72 bis 74 bere[X.]hnet; – – (4) Ist der Versi[X.]herungsfall der teilweisen oder vollen Er-werbsminderung im Jahr 2001 eingetreten, gelten insoweit die bisher maßgebenden Satzungsregelungen fort. § 38 Neubere[X.]hnung (1) Die Betriebsrente ist neu zu bere[X.]hnen, wenn bei [X.]/einem Betriebsrentenbere[X.]htigten ein neuer Versi[X.]he-rungsfall eintritt und seit dem Beginn der Betriebsrente aufgrund des früheren Versi[X.]herungsfalles zusätzli[X.]he Versorgungspunkte zu berü[X.]ksi[X.]htigen sind. (2) Dur[X.]h die Neubere[X.]hnung wird die bisherige Betriebsrente um den Betrag erhöht, der si[X.]h als Betriebsrente aufgrund der neu zu berü[X.]ksi[X.]htigenden Versorgungspunkte ergibt; für diese zusätzli[X.]hen Versorgungspunkte wird der [X.] na[X.]h § 33 Abs. 4 gesondert festgestellt. (3) 1Wird aus einer Betriebsrente wegen teilweiser Erwerbs-minderung eine Betriebsrente wegen voller Erwerbsminde-rung oder wegen Alters, wird die bisher na[X.]h § 33 Abs. 2 zur Hälfte gezahlte Betriebsrente voll gezahlt. 2Wird aus einer Betriebsrente wegen voller Erwerbsminderung eine Betriebsrente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wird die bisher gezahlte Betriebsrente entspre[X.]hend § 33 - 5 -

Abs. 2 zur Hälfte gezahlt. 3Die Sätze 1 und 2 sind entspre-[X.]hend anzuwenden, wenn zusätzli[X.]he Versorgungspunkte zu berü[X.]ksi[X.]htigen sind. (4) – 3 Das [X.] hat die auf Gewährung einer höheren Altersrente geri[X.]htete Klage abgewiesen; das Berufungsgeri[X.]ht hat ihr stattgegeben. Mit der Revision begehrt die Beklagte die Wiederherstellung des erstin-stanzli[X.]hen Urteils. Ents[X.]heidungsgründe:

Die Revision bleibt ohne Erfolg. 4 [X.] Das Berufungsgeri[X.]ht verneint einen Anspru[X.]h des [X.] auf Neubere[X.]hnung aus § 38 Abs. 1 [X.], da er keine zusätzli[X.]hen Versor-gungspunkte erworben habe. Au[X.]h die Voraussetzungen des § 38 Abs. 3 [X.] seien ni[X.]ht erfüllt. Der dort verwendete Begriff der Erwerbsminde-rung sei der seit 1. Januar 2001 geltenden Neufassung des § 43 [X.] entnommen. Ein sol[X.]her Versi[X.]herungsfall sei beim Kläger aber bisher ni[X.]ht festgestellt und au[X.]h ni[X.]ht Grundlage seiner gesetzli[X.]hen Rente. 5 6 Der Kläger habe jedo[X.]h einen Anspru[X.]h auf Neubere[X.]hnung s[X.] [X.] na[X.]h § 69 Abs. 3 [X.]. a Satz 1 [X.] in der dem Kläger günstigsten Auslegung dieser Vors[X.]hrift. § 69 Abs. 3 [X.]. a könne insbesondere aufgrund seiner Formulierung "na[X.]h - 6 -

Maßgabe" dahin verstanden werden, dass § 38 [X.] ni[X.]ht mit seinem gesamten Regelungsgehalt Anwendung finde, sondern nur, soweit zu-sätzli[X.]he Versorgungspunkte erworben worden sind, also hinsi[X.]htli[X.]h des "Wie" ihrer Berü[X.]ksi[X.]htigung. Für den Anspru[X.]h auf Neubere[X.]hnung, also das "Ob" eines sol[X.]hen Anspru[X.]hs, genüge also na[X.]h wie vor der Eintritt eines neuen Versi[X.]herungsfalles (hier: Vollendung des 60. Le-bensjahres). Dana[X.]h sei der Klageantrag gere[X.]htfertigt. Mögli[X.]h sei [X.] au[X.]h eine Auslegung des § 69 Abs. 3 [X.]. a, wona[X.]h die Neubere[X.]hnung au[X.]h dem Grunde na[X.]h von § 38 Abs. 1 [X.] abhänge, also neben dem Eintritt eines neuen Versi[X.]herungsfalles zusätzli[X.]h den Erwerb weiterer Versorgungspunkte voraussetze. Bei dieser Auslegung sei der Regelung zusätzli[X.]h zu entnehmen, dass die Neubere[X.]hnung "na[X.]h Maßgabe" des Satzes 2 des § 69 Abs. 3 [X.]. a [X.] (und ni[X.]ht na[X.]h § 38 Abs. 2 [X.]) erfolgen solle. Da beide Auslegungen in Betra[X.]ht kämen und si[X.]h der Sinngehalt der getroffenen Regelung ni[X.]ht eindeutig bestimmen lasse, sei § 69 Abs. 3 [X.]. a [X.] unklar (§ 305[X.] Abs. 2 BGB, § 5 [X.]), so dass diejenige Auslegung zugrunde zu legen sei, die den klägeris[X.]hen Anspru[X.]h trage. I[X.] Das Berufungsurteil hält im Ergebnis re[X.]htli[X.]her Na[X.]hprüfung stand. 7 1. Dass der Kläger eine unbezifferte Klage erhoben hat, mit der er "Leistung dem Grunde na[X.]h" begehrt, steht der von Amts wegen zu [X.] Zulässigkeit seiner Klage ni[X.]ht entgegen. S[X.]hon das [X.] hat den Klageantrag in eine entspre[X.]hende Feststellungsklage umge-deutet (zu einer sol[X.]hen Auslegung vgl. [X.], Urteil vom 23. September 8 - 7 -

2004 - [X.]/03 - NJW-RR 2005, 494 unter VI für die [X.]). Hier ist davon auszugehen, dass die Beklagte ein entspre[X.]hen-des Feststellungsurteil respektieren wird (vgl. [X.], Urteile vom 4. Oktober 2000 - [X.] - NJW 2001, 445 unter [X.]; vom 15. März 2006 - [X.] - unter [X.], zur [X.] bestimmt). Dana[X.]h ist das erforderli[X.]he Feststellungsinteresse gegeben (§ 256 ZPO). 2. Na[X.]h Auffassung des Senats ist die Regelung des § 69 Abs. 3 [X.]. a [X.] ni[X.]ht unklar. Vielmehr ergibt s[X.]hon ihre Auslegung ei-nen Anspru[X.]h des [X.] auf Neubere[X.]hnung seiner [X.]. 9 Na[X.]h ständiger Re[X.]htspre[X.]hung des Senats finden Satzungsbe-stimmungen der öffentli[X.]h-re[X.]htli[X.]hen [X.] als All-gemeine Versi[X.]herungsbedingungen auf die [X.], die von den beteiligten Arbeitgebern als Versi[X.]he-rungsnehmer mit der Zusatzversorgungskasse als Versi[X.]herer zugunsten der bezugsbere[X.]htigten Versi[X.]herten, der Arbeitnehmer, abges[X.]hlossen werden. Für die Auslegung kommt es auf das Verständnis und Interesse eines dur[X.]hs[X.]hnittli[X.]hen Versi[X.]herten an (vgl. [X.]Z 103, 370, 383; Se-natsurteil vom 14. Mai 2003 - [X.]/02 - VersR 2003, 895 unter [X.] a m.w.N. zur [X.]). 10 a) Ein bereits zum 31. Dezember 2001 [X.] Versi[X.]herter wird zunä[X.]hst den Teil-, Abs[X.]hnitts- und Paragra-phenübers[X.]hriften der Satzung entnehmen, dass für ihn § 69 [X.] maßgebend ist. In Absatz 1 stellt die Vors[X.]hrift für den Versi[X.]herten ein-leitend klar, dass die [X.] na[X.]h dem bis zum 31. Dezember 11 - 8 -

2001 geltenden Satzungsre[X.]ht festgestellt wird. Dur[X.]h § 69 Abs. 2 Satz 1 [X.] wird er zusätzli[X.]h darauf hingewiesen, dass die gemäß Ab-satz 1 festgestellten Renten grundsätzli[X.]h als "Bestandsrenten" weiter-gezahlt und entspre[X.]hend § 37 [X.] dynamisiert werden. Ist demna[X.]h weiterhin das bis zum 31. Dezember 2000 geltende Zusatzversorgungs-re[X.]ht für die [X.] eines sol[X.]hen Versi[X.]herten maßgebli[X.]h, legt ihm das nahe, au[X.]h hinsi[X.]htli[X.]h einer Rentenneubere[X.]hung bei [X.] eines neuen Versi[X.]herungsfalles dieses Zusatzversorgungsre[X.]ht in Betra[X.]ht zu ziehen. Das führt ihn zu § 55a Abs. 1 Satz 1 [X.]. [X.] [X.] a.F., der für eine Neubere[X.]hnung der [X.] ni[X.]ht mehr vor-aussetzt als den Eintritt eines neuen Versi[X.]herungsfalles. Ein sol[X.]her liegt na[X.]h dem bisherigen Satzungsre[X.]ht u.a. dann vor, wenn für einen gesetzli[X.]h Rentenversi[X.]herten aufgrund Bes[X.]heides des Rentenversi-[X.]herungsträgers eine Altersrente für S[X.]hwerbehinderte als Vollrente be-ginnt (§ 39 Abs. 1 Satz 1 [X.]. [X.] [X.] a.F.; ähnli[X.]h § 31 Satz 1 [X.]). b) Diese Re[X.]htslage bestimmt die Si[X.]ht des Versi[X.]herten, wenn er si[X.]h s[X.]hließli[X.]h dem Absatz 3 des § 69 [X.] zuwendet, der mit der [X.] "Es gelten folgende Maßgaben" übers[X.]hrieben ist. Diese Übers[X.]hrift ma[X.]ht deutli[X.]h, dass es im Folgenden um die Regelung von Einzelheiten geht, dur[X.]h die das bisherige Re[X.]ht modifiziert werden soll. Wenn es im [X.] ([X.]. a, Satz 1) aber nur heißt, dass für Neubere[X.]hnungen § 38 "mit der Maßgabe gilt, dass zusätzli[X.]he Versor-gungspunkte na[X.]h Satz 2" (der Regelung in [X.]. a) "zu [X.] sind", ers[X.]hließt si[X.]h dem Versi[X.]herten ni[X.]ht, dass für die [X.] selbst ("Ob") das bisher geltende Re[X.]ht dur[X.]h das Hinzufügen einer weiteren Voraussetzung - den Erwerb zusätzli[X.]her Versorgungs-12 - 9 -

punkte - verändert worden sein könnte. Vielmehr wird der Versi[X.]herte vor dem Hintergrund des bisherigen Re[X.]hts darin nur eine Regelung se-hen, die - soweit zusätzli[X.]he Versorgungspunkte erworben worden sind - von § 38 abwei[X.]hende Bere[X.]hnungsmodalitäten bestimmt. Ein anderes Verständnis der Regelung muss der Versi[X.]herte ni[X.]ht in Erwägung zie-hen. Denn er kann erwarten, dass ihm eine derart gravierende Änderung der bisherigen Re[X.]htslage, wie sie mit der Einführung zusätzli[X.]her Vor-aussetzungen zur Neubere[X.]hnung der [X.] verbunden wä-re, deutli[X.]h vor Augen geführt wird.
[X.]) In seinem Verständnis der Regelung wird si[X.]h der Versi[X.]herte zudem dur[X.]h § 69 Abs. 4 [X.] bestätigt sehen. Dort wird ausdrü[X.]kli[X.]h die Fortgeltung der bisher maßgebenden Satzungsregelungen angeord-net, soweit der Versi[X.]herungsfall der teilweisen oder vollen Erwerbsmin-derung im Jahr 2001 eingetreten ist. Au[X.]h wenn die Berufsunfähigkeit des [X.] ni[X.]ht als Erwerbsminderung im Sinne des § 43 [X.] zu verstehen ist, kann er - worauf das Berufungsgeri[X.]ht zutreffend hin-weist - davon ausgehen, dass für ihn, der aus der gesetzli[X.]hen Renten-versi[X.]herung bereits seit 1. April 2000 eine Berufsunfähigkeitsrente be-zieht, erst Re[X.]ht altes Satzungsre[X.]ht zur Neubere[X.]hnung seiner Versor-gungsrente anzuwenden ist. 13 3. Dem steht na[X.]h Ansi[X.]ht der Revision entgegen, dass die [X.] § 69 Abs. 3 [X.]. a Satz 1 [X.] in den Vorinstanzen überein-stimmend in einem abwei[X.]henden Sinne verstanden hätten. Dieser übereinstimmende Wille gehe ni[X.]ht nur der Auslegung einer Individual-vereinbarung vor, sondern au[X.]h der Auslegung von Allgemeinen Ge-s[X.]häftsbedingungen. Das Verständnis der Parteien sei dann wie eine [X.] - 10 -

dividualvereinbarung zu behandeln, die na[X.]h § 305 Abs. 1 Satz 3 BGB Vorrang habe (vgl. [X.], Urteil vom 22. März 2002 - [X.]/00 - NJW 2002, 2102 unter [X.] a). Die Auslegung Allgemeiner Ges[X.]häftsbedingungen und damit au[X.]h der hier in Rede stehenden Allgemeinen Versi[X.]herungsbedingungen in Gestalt der Satzung der [X.] als öffentli[X.]h-re[X.]htli[X.]her Zusatzver-sorgungskasse hat indessen na[X.]h einem objektiv - generalisierenden Maßstab zu erfolgen, der am Willen und Interesse der beteiligten [X.] ausgeri[X.]htet sein muss. Daher kommt es hier auf das [X.] der Versi[X.]herten in ihrer Gesamtheit an und ni[X.]ht nur auf das Verständnis der am vorliegenden Verfahren beteiligten Parteien. Der tragende Grund für eine sol[X.]he Auslegung liegt im Massen[X.]harakter der unter Verwendung Allgemeiner Ges[X.]häftsbedingungen ges[X.]hlossenen Verträge und dem fehlenden Einfluss der Kunden bzw. Versi[X.]herten auf ihren Inhalt (st. Rspr., vgl. Senatsurteil vom 12. Oktober 2005 - [X.]/03 - [X.], 1565 unter [X.] a, zur [X.] in [X.]Z 164, 297 vorgesehen; [X.]Z 107, 273, 277; [X.] in [X.]/[X.]/ [X.], [X.] 9. Aufl. § 5 Rdn. 13 ff., alle m.w.N.). Eine Eins[X.]hränkung erfährt dieser Grundsatz nur dann, wenn si[X.]h Verwender und Kunde [X.] Versi[X.]herter im Einzelfall über ein von dem Ergebnis objektiver Aus-legung abwei[X.]hendes Verständnis des [X.] der Regelung - au[X.]h dur[X.]h s[X.]hlüssiges Handeln - einigen; dann geht diese übereinstimmende Vorstellung wie eine Individualvereinbarung dem Ergebnis der objektiven Auslegung vor (§ 4 [X.]; § 305b BGB; vgl. [X.]Z 113, 251, 259; Urteil vom 9. März 1995 - [X.]/94 - NJW 1995, 1494 unter [X.]; [X.], aaO § 5 Rdn. 24). 15 - 11 -

Um einen sol[X.]hen Ausnahmefall geht es hier jedo[X.]h ni[X.]ht. Soweit der Kläger im Hinbli[X.]k auf andere, ihm vermeintli[X.]h günstige Gesi[X.]hts-punkte der von der [X.] vertretenen Auslegung des § 69 Abs. 3 [X.]. a Satz 1 [X.] ni[X.]ht entgegengetreten ist, ging es beiden [X.] ersi[X.]htli[X.]h allein darum, im Rahmen eines re[X.]htli[X.]hen Meinungs-austaus[X.]hs den objektiven und generell gültigen Sinn dieser Vors[X.]hrift zu bestimmen. Eine darüber hinausgehende, re[X.]htsges[X.]häftli[X.]he [X.], dur[X.]h die der Sinn der streitigen Satzungsbestimmung [X.] für den vorliegenden Fall und nur in Bezug auf das Verhältnis der [X.] zum Kläger verbindli[X.]h hätte festgelegt werden sollen, wollten ersi[X.]htli[X.]h weder die Beklagte no[X.]h der Kläger treffen. 16 4. S[X.]hließli[X.]h ma[X.]ht die Revision geltend, die Auslegung der [X.] dürfe die Tarifautonomie ni[X.]ht beeinträ[X.]htigen. Darum geht es hier jedo[X.]h ni[X.]ht. Vielmehr ist es Sa[X.]he der [X.], den zugrunde [X.] - 12 -

den Tarifvertrag in ihrer Satzung in eine spra[X.]hli[X.]he Fassung zu bringen, die den Anforderungen an die Verständli[X.]hkeit Allgemeiner Ges[X.]häfts-bedingungen au[X.]h für den dur[X.]hs[X.]hnittli[X.]hen Versi[X.]herten hinrei[X.]hend Re[X.]hnung trägt (vgl. [X.], 835, 838).
Terno [X.] [X.] Dr. [X.] Dr. [X.] Vorinstanzen: LG Saarbrü[X.]ken, Ents[X.]heidung vom 28.07.2004 - [X.] - OLG Saarbrü[X.]ken, Ents[X.]heidung vom 19.01.2005 - 5 U 459/04-52 -

Meta

IV ZR 54/05

14.06.2006

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.06.2006, Az. IV ZR 54/05 (REWIS RS 2006, 3107)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 3107

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